Zum Inhalt springen

karlyman

WO Gold
  • Gesamte Inhalte

    53.401
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von karlyman

  1. Es kommt auf den Kontext, auch den Ton, die Lautstärke, etc., an. Wir waren freilich alle nicht dabei. Aber von einer direkten, unmissverständlichen Drohung (mir ist z.B. ein Fall bekannt, wo Behördenmitarbeitern von einem "Wüterich" explizit Waffengewalt angedroht wurde; was zur Anzeige führte) - da ist der vorliegende Fall zunächst weit entfernt.
  2. Na dann... damit kann der vermeintlich (subjektiv) "Bedrohte" dann jeden vor den Kadi zerren. Ich schließe mich da Fyodor an: Ein "Sie werden schon noch sehen, was Sie davon haben" kann vielfältig interpretiert werden. Es ist z.B. auch völlig plausibel, dass der diesen Satz Äußernde meinte, die Behörde und ihre Mitarbeiterin - wenn sie ihm oder der Schwester nicht Recht gäben - auf juristischem Wege "gut zu beschäftigen", ihr also durch Betreiben von Rechtsmitteln Aufwand zu bereiten. Was schlichtweg sein Recht ist.
  3. "Triebfahrzeugf.....", oder? (Auch so ein schönes dt. Wort)
  4. Bei meiner Bemerkung ging es tatsächlich um die Kontroll-Gebühren "dem Grunde nach", und dort um den maßgeblichen Punkt, die "Veranlassung". Über die Gebührenhöhe wurde m.W. an anderer Stelle gestritten, z.B. im Fall der ersten Stuttgarter Gebühren-Variante (Gebühren wurden dann vom Verwaltungsgericht etwas "zurechtgestutzt", sind dort aber, auch im Landesvergleich, noch immer ziemlich hoch).
  5. Ich habe, in Ba.-Wü., im Hinblick auf § 2 Abs. 3 und § 3 Landesgebührengesetz schon immer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzng für die Stichprobenkontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG gehabt. Die entsprechenden gebührenrechtlichen Prinzipien, eben bezüglich "Veranlassung", sprechen hier klar gegen die Entstehung einer Gebührenschuld. Leider haben die Verwaltungsgerichte diesen sehr triftigen Punkt einfach "hinweggewischt". Mit Verlaub, aber das kam einem auch vor, wie "vom gewünschten Ergebnis her geurteilt".
  6. In einer mir bekannten Jägerschaft gab es da mal Überlegungen (das war damals anlässlich drohender "Waffensteuern", ist aber übertragbar auf unverschämt hohe Kontroll-Gebühren-Gestaltung), wie man auch außerhalb eines verwaltungsrechtlichen Vorgehens reagieren könne. Ein Gedanke war, dass bei mehreren, noch recht nahe gelegenen Verwaltungsbezirken (Kreisen/Waffenbehörden) mit stark abweichender Abgabenfestsetzung die Waffenaufbewahrung periodisch bzw. teilweise zu Jäger-/Schützenkameraden in anderen Kreisen/Orten verlagert werden könne. Hintergrund: die Abgabenerhebung (welcher Art auch immer) ist ortsbezogen, die Waffenaufbewahrung (zumindest in bewohnten Gebäuden) nicht ortsgebunden. Grundlegend ändert das nichts, und ist auch ein gewisser Aufwand, wäre aber im Fall Kontrollgebühren eine spürbare Reaktion auf kleinräumige Gebührenwillkür.
  7. Gerade die Gebührengestaltung "nach Aufwand" (in der Regel ein Sockelbetrag + Betrag pro kontrollierter, aufbewahrter Waffe) soll sich zwar "gerecht" anhören - hat aber in Wahrheit Vergrämungswirkung. "Du hast viele Waffen - dann wird es teuer für dich. Mit weniger wäre es billiger"...
  8. Und exakt an der Stelle der Argumentation wird es, wenn es um die Entstehung einer Gebührenschuld geht, "krumm". Wir haben hier kein übliches gebührenrechtliches Vorgehen, sondern eine Sonderbehandlung, im Prinzip ein "lex Waffenrecht". Wo sonst begründet der bloße Besitz eines potenziell "gefahrenerzeugenden" Gegenstandes (Auto, Bauwerk, Anlage etc.) bei Stichprobenkontrollen (nicht zu verwechseln mit regelmäßigen technischen Prüffristen!) eine Gebührenschuld?
  9. Wobei man fairerweise sagen muss, dass es auch innerhalb der Länder beim Verwaltungsvollzug manchmal große Unterschiede gibt. Gerade auf Land- und Stadtkreis-Ebene, also bei den "Trägern" der unteren Waffenbehörden. Da hat jeder Kreis eben seine gewisse Gestaltungsfreiheit, was Gebührenerhebung und -höhe für die Aufbewahrungskontrollen angeht (jeweilige Gebührensatzung). So gibt es in Ba.-Wü. Kreise/Waffenbehörden, wo für die erste, beanstandungslos gebliebene Kontrolle nichts festgesetzt wird, in anderen Kreisen wiederum saftige Gebühren, die ersichtlich "Vergrämungscharakter" haben. Das sind klar politische Entscheidungen. Allerdings, zumindest die gebührenrechtlichen Prinzipien gelten innerhalb eines Landes gleich. Und sie ähneln sich grob auch bundesweit. Daher ja die Verwunderung, dass im Waffenrecht anlasslose Kontrollen Gebühren kosten. Normalerweise ist das Setzen eines "Anlasses" für ein Verwaltungshandeln erforderlich, damit eine Gebührenschuld entstehen kann. Und in praktisch keinem anderen Rechtsgebiet entsteht dieser "Anlass" für behördliches Handeln einfach so von selbst.
  10. Ich vermute (leider), dass wir da landauf, landab "politisch motivierte Gebührengestaltungen" haben. Stuttgart (Stadt) ist ein mir bekanntes Beispiel. Die Aufbewahrungskontroll-Gebühren liegen da (obwohl schon einmal verwaltungsgerichtlich leicht zurechtgestutzt) immer noch jenseits von Gut und Böse.
  11. Darum ging es mir an der Stelle nicht (und ich habe das im Übrigen auch nicht getan).
  12. Ich mische mich ja ungern in eure lebhafte Diskussion ein.... Aber man kann m.E. das Thema "Gefahren durch legales Führen" nicht seriös mit "generelle Gefahren durch liberale Waffengesetzgebung a la USA/Fla." unterfüttern. Wenn das für uns hier anwendbar sein soll, dann muss man mit europäischen Verhältnissen und Gesetzgebung argumentieren. Also z.B. aktuell mit den Verhältnissen bei LWB als Waffenträger in der CZ (etwa: Sportschützen mit Zusatzlizenz).
  13. Aus Gründen des Artenschutzes machen Zoos hingegen (mehrfach) Sinn.
  14. Zitat "...muss auch bei uns die legale Bewaffnung der Bürger wieder in den Parlamenten diskutiert werden." Theoretisch: Ja. Praktisch: höchstens, wenn Weihnachten auf Ostern fällt...
  15. Die PBC? Die kommen auch noch auf den "Index".... Viel zu konservativ und reaktionär.
  16. Im Grunde ist die Formulierung der Überschrift nicht korrekt. Denn "genutzt" hat das NSU-Trio die Erma ja, zumindest soweit nachzuweisen, nicht.
  17. Tja, das eine ist die Theorie (sehe ich genauso), das andere die Verwaltungs-Praxis.... Der LWB muss sich mit letzterer herumschlagen.
  18. Anyway - why should you decide to sell your private firearms to the government at all? To me, this seems to be a rather stupid idea.
  19. Schön. "Meine" Waffenbehörde bzw. mein Landratsamt verfährt bisher auch noch nach dieser Maxime. Aber viele Waffenbehörden im Land (Ba.-Wü.) eben leider nicht mehr. Da werden seit mehreren Jahren ganz selbstverständlich Verwaltungsgebühren dafür erhoben. Das Extrembeispiel, mit recht hoher Gebührenbelastung, ist sicherlich die Landeshauptstadt Stuttgart.
  20. Über den - zunächst verlinkten - § 13 PAG hinaus liefert in der Tat § 21 PAG einige, auch recht allgemein/weit formulierte, Durchungungs-Ermächtigungen. Dennoch müssen - siehe erstgenannter Grund - "Tatsachen die Annahme rechtfertigen". Auch da muss also ein irgendwie begründbarer "Anfangsverdacht" vorliegen und begründet sein. Wie der bei einem ganz normalen, sich unauffällig benehmenden Passanten mit - sagen wir mal - üblichem bürgerlichen Erscheidnungsbild begründet wird (es ist von "Tatsachen" die Rede, die ja irgendwie vorab erkennbar sein müssen), bleibt erstmal offen. Vorstellbar wäre z.B. die "dicke Ausbeulung der Jacke". Oder der berühmte, aus der Gesäßtasche ragende Clip des typischen Einhandmessers. Abgesehen davon wird es dann schwierig... P.S.: Nicht zu vergessen - wir reden hier von einer landespolizeirechtlichen Grundlage Bayerns. Irgendwo in Heilbronn, Halle oder Hannover etc. ist die natürlich nicht einschlägig, bzw. keine Grundlage.
  21. Die Allgemeinverfügung ist zunächst mal bloßes Verwaltungsrecht. Es ist somit m.E. abwegig, darin eine wirkliche (strafprozessuale) Durchsuchungsermächtigung von Personen, die keinen sonstigen Anlass dazu liefern, zu sehen...
  22. In der entsprechenden Norm des bayerischen PAG geht es ausschließlich um die Identitätsfeststellung. Das ist somit keine "allgemeine Durchsuchungsermächtigung" der Person. Durchsuchungen können auf der genannten Grundlage dann erfolgen bzw. sind zulüässig, wenn die Identität der Person nicht anders festgestellt werden kann. Weist sich die Person vorher auf Anforderung aus, ist ihre Identität ja bereits festgestellt.
  23. Klar, der Erwerb einer (zumal guten) Schusswaffe kostet Geld. Der Waffenschran dafür kostet Geld. Munition kostet, ob fertig oder "selbstgefertigt", Geld. Pflege- und Putzmittel kosten Geld. Sollte der BüMa erforderlich sein, der kostet auch Geld... Das ist soweit notwendig. Dem LWB für die Aufbewahrungskontrolle Gebühren abzuknöpfen - nein, das ist definitiv nicht notwendig.
  24. Das ist schon deftig. Und dürfte auch unter (mancherorts so praktiziert) "Waffenbesitzsteuer durch die Hintertür" fallen. Vergrämungswirkung ist da auf jeden Fall beabsichtigt.
  25. Was für ein absurdes Geschreibsel.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.