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karlyman

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  1. Wenn es denn tatsächlich existiert hat und so verwendet wurde.
  2. Ja, ja. Wenn die V2 erst zum Einsatz kommt, dann... @joker_ch hat's in seinem ersten Threadbeitrag gut auf den Punkt gebracht.
  3. Ja... das ist "das Haus, das Verrückte macht".
  4. Eben. Und darum ging es ja bei dem Thema.
  5. 1. Woher weiß er zwingend, dass es sich hier um wiedergeladene Munition handelt? 2. Du müsstest ja gar kein Wiederlader sein, sondern könntest die Munition z.B. von einem befreundeten Wiederlader erhalten haben. Somit gäbe es da gar keinen § 27-Schein zu kontrollieren. 3. Ich bin mir weitestgehend sicher, mich beim BDMP und dortigen Wettkämpfen mit einem solchen kleinlichen Mist nicht auseinandersetzen zu müssen...
  6. Ja. In USA drückt man das aus in der "21 feet-rule" (gut, sind etwas mehr als 7 m). Und auch in D gibt es Rdchtsprechung, nachdem ein auf etwa solche Entfernung, auf jeden Fall auf "Zimmerentfernung" stattfindender Angriff mit Stich- oder Schlagwaffe so hochgradig gefährlich für Leib und Leben des Angegriffenen ist, dass er diesem unmittelbar mit Schusswaffengebrauch begegnen darf.
  7. Dann braucht auch in Bezug auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit für Radikalinskis nichts geändert zu werden. Das WaffG enthält nämlich schon Unzuverlässigkeits-Regelungen für Radikalinskis.
  8. Symbolismen und Bauchgefühle sind eine Motivation, ja. Aber sie sind keine rationale, faktenbasierte Grundlage für Gesetzgebung.
  9. @tissi So ist das, leider. Die nölen, und insistieren, und bohren beim LWB-Thema in D seit Jahren. Motto, steter Tropfen höhlt den Stein (oder die weiche Birne...). Und das alles stets ohne faktische, rationale Grundlage. Ich habe ein paar mir selbst bekannte Grüne auf kommunaler bis regionaler Ebene im Lauf von Jahren auf das Thema angesprochen, vor allem auf das Warum von deren Verschärfungsbestrebungen... da kam letztlich nichts an rationaler Begründung zurück. Einer sagte mal (leicht selbstkritisch), da müsse man eben Verständnis haben, die Entwaffnungsbestrebungen gingen auf die pazifistischen Wurzeln der Partei zurück, von denen man sich aus pragmatischen Gründen (siehe aktuell wieder) entfernt habe, und man suche sich da wohl eine Art pazifistischer Ersatzbetätigung... Da fällt einem zwar als Betroffenem die Kinnlade runter - aber ich glaube, das steckt tatsächlich dahinter. Wir können nur versuchen, mit sachlicher Information, mit Hervorhebung des Freiheitsgedankens wieder und wieder bezogen auf die Anderen (Parteien und Bürger) gegenzuhalten... mehr bleibt wohl nicht übrig. Dass wir notorische Verbieter und Dogmatiker ändern, da habe ich den Glauben verloren.
  10. Ohne Zynismus: Sachdienlich ist an einem solchen Fachgespräch von unserer Seite vor allem die Teilnahme guter Verbandsvertreter... von einem Kaliber wie F. Gepperth.
  11. Es beißt aber die Maus keinen Faden ab (auch wenn die einschlägige linksgrüne Agenda ja klar ist): Die, und Speerspitze ist hier das BMI, wollen erklärtermaßen in einem Bereich verschärfen, wo das vorhandene WaffG bereits das volle Instrumentarium enthält. Rechtlich/gesetzgeberisch gesehen ist das heiße Luft. Genau wie das generelle Vorhaben, Waffengewalt in einem Bereich regulieren zu wollen, wo effektiv nichts dabei herauskommt.
  12. Ich habe noch eine Spritzpistole aus Kindertagen herumliegen; die war nicht bunt, sondern schwarzgrau gefärbt...
  13. Es galt im deutschen Waffenrecht vor nicht zu langer Zeit mal, für unbrauchbar gemachte Schusswaffen: Waffeneigenschaft - durch die Unbrauchbarmachung - verloren. Somit keine Waffe mehr, nur noch ein Gegenstand.
  14. Tja, Hauptsache billig einen "Hingucker" in der Zeitung produziert. Jede aus der Gartenhütte geklaute Hacke, oder Spaten, wäre für die öffentliche Sicherheit "gefährlicher" gewesen.
  15. Und das bei einer Waffe für den militärischen Einsatz...
  16. Jetzt, wo sie ein US-Hersteller sind... Hat wohl auch nicht gerade geschadet.
  17. Damit wurde eine ganz wesentliche Eingangsfrage doch bereits zu Beginn gut beantwortet. Jetzt, so mein Eindruck, dreht man sich hier diskutierend weiter und weiter im Kreis.
  18. Ach, der Fall D. Wagner, 30. September 2010 bei der "legendären" Anti-S21-Demo im Stuttgarter Schlossgarten. Das soll als Beispiel für was genau taugen....? Besagter Herr hat sich direkt und voll in den Wasserstrahl des Werfers gestellt. Der Ausgang ist ein Stück weit tragisch, war aber eigentlich vorherseh- und vermeidbar.
  19. Nur nebenbei: Ist jetzt auch nicht so ganz die feine Wortwahl.
  20. Ich kenne konkret zwei Fälle, wo Verwaltungsbehörden (Waffenrecht) die Waffenbesitzer wegen simpler, folgenloser, aber klarer Fehler hätten drankriegen können (ggf. Entzug WBKs) - es aber bei mahnend erhobenem Zeigefinger haben bewenden lassen. Das gibt's - in der Tat - auch.
  21. Etliche zurückliegende Fälle (das Jägerbeispiel mit erlegtem Rehbock und geringen, aber vorhandenen Promille u.a.) zeigen, dass in solchen Fällen eher selten die Strafjustiz (also StA) zuschlägt. Die "Keule" kommt meist längere Zeit hinterher übers Verwaltungsrecht, also die Waffen-/Jagd-Behörden. Da ist aus der polizeilichen Sachverhaltsermittlung dann ein Unzuverlässigkeitstatbestand hergeleitet, mit bekannten Folgen. So auch hier. Deshalb wird hier auch vor dem Verwaltungsgericht gestritten.
  22. Dir ist aber schon klar, dass der Beschluss des VG vom 07.02.2022 kein Urteil in der Hauptsache ist...? Sondern nur zum vorläufigen Rechtsschutz - ein sog. Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Im eigentlichen, d.h. Hauptsacheverfahren wird es dann um Fragen gehen wie die, Zitat: "Das Verwaltungsgericht wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob der Bescheid rechtmäßig ist, da das zuständige Landratsamt keine Ausführungen dazu gemacht hat, ob eine Ausnahme von der Regelvermutung vorliegt. Zur Klärung, ob ein Ausnahmefall vorliegen könnte, kommt im Hauptsacheverfahren z.B. die Einvernahme des Zeugen A., der eine auf den 22. Juni 2021 datierte eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wie der Fund und der Transport der Waffen aus seiner Sicht stattfanden, in Betracht."
  23. Oft werden die spürbaren Folgen für den Betroffenen aber im Nachhinein erzeugt, nicht vom Pol.vollzugsdienst... Ich erinnere mich z.B. an den veröffentlichten Fall des Jägers mit erlegtem Rehbock im Kofferraum auf dem Rückweg vom Revier; bei dem bei einer Polizeikontrolle festgestellt wurde, dass er zwar noch seine Fahrfähigkeit, aber auch etwas Alkohol im Blut hatte. Da wurde m.W. auch durch die Polizeibeamten mitgeteilt, man müsse das zwar aufnehmen, aber da werde absehbar nichts großes folgen... Ist es aber. Die Behörde hat dann in der Folge (nach Monaten) richtig "ausgeholt". JS weg, WBK weg.
  24. Diese Details sind interessant. Liest sich zumindest anders als (von einigen hier vermutet), die Waffen seien "einfach so auf den Rücksitz geworfen worden". Was die Abgrenzung Transport/Beförderung, ggf. davon ausgelöste abstrakte Gefährdung einer Entwendung, angeht, wird das Gericht dann in der Hauptsache zu entscheiden haben (nachdem dies hier offenbar nur das Eilverfahren, vermutlich § 80 Abs. 5 VwGO, war).
  25. Im ersten, verlinkten Pressetext waren so einige Details nicht genannt. Und das war der, den wohl die meisten hier gelesen haben.
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