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karlyman

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  1. Ja. Das Problem in unserer heutigen Realität ist, dass Freiheit und Eigentum beschränkende Gesetze (auch solche mit Erlaubnisvorbehalten wie im WaffG) diese Beschränkungen begründen müssen... und im Falle des WaffG schon seit langem keine wirklichen, sich auf die Faktenlage (u.a. deliktische Relevanz des legalen Waffenbesitzes) stützenden Begründungen mehr geliefert werden. Es wird beschränkt oder geregelt "aus dem Bauch" heraus, so in den letzten Jahren der zunehmende Eindruck.
  2. Jein. Die rote WBK ist auch nicht für "die Freude am Besitz" von Waffen. Die rote/Sammler-WBK ist für den Aufbau einer kulturhistorisch oder technisch orientierten, systematischen Sammlung von Waffen. In D gibt es überhaupt keine waffenrechtlichen Erlaubnisse, die "der Freude am Waffenbesitz" dienen. Freude!? An so etwas, in D? Wo kämen wir denn da hin? Davon unabhängig kann der Jäger natürlich Freude am Besitz seiner schönen Jagdwaffen, der Sportschütze Freude am Besitz seiner schönen Sportwaffen, und der Sammler Freude am Besitz seiner schönen Sammelwaffen haben. Dazu brauchen sie auch nicht das "Amen" einer Behörde. Das brauchen sie für ihren Bedürfnisnachweis, und der ist (hier schließt sich der Kreis zu deiner Aussage) "freudlos", er muss halt erbracht werden.
  3. Das mit den regional unterschiedlichen Tarifverträgen und "Betriebskosten" bewegt sich doch maximal im Schwankungsbereich einiger Prozent. Das kann nicht zu 50 - 100% unterschiedlichen Gebühren in einigen Fällen führen. Und... worin soll der Unterschied im Verwaltungsaufwand bestehen, wenn in den südlichen Bundesländern Beamte/Angestellte beim Landratsamt WBK-Angelegenheiten bearbeiten, und in einigen nördlichen Bundesländern Beamte/Angestellte, die beim Polizeipräsidium oder LKA (ebenfalls in Funktion als Waffenbehörde) beschäftigt sind? Die Aufgabenstellung ist bundesgesetzlich geregelt, und die Verwaltungstätigkeiten der entsprechenden Exekutive können sich demnach nicht so wesentlich unterscheiden. Es macht halt jeder seinen eigenen Gebühren-Kalkulations-Brei auf. Eine Katastrophe ist das zwar in der Tat nicht... Aber ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass da öfter auch "politische" Erwägungen zum LWB mit einfließen.
  4. § 55 WaffG hat mit den (behaupteten) "blaublütig privilegierten" Nutzern, die in der Diskussion aufkamen, nichts zu tun. Sondern befasst sich mit dienstlichen/behördlichen Nutzergruppen, die er außerhalb des WaffG stellt. Ganz anderes Thema.
  5. So pessimistisch bin ich nicht, was die Unterstützung durch DJV und Landesjagdverbände angeht. Heutzutage ticken die durchaus so, dass sie entsprechende Bemühungen um Abwehr solcher Verschärfungen (die viele Mitglieder betreffen) unterstützen werden. Bei den vor wenigen Jahren veranstalteten Aktionen und Demos gegen jagdrelevante Gesetzesänderungen standen die Jagdverbände voll dahinter. Die Frage ist natürlich, welchen Erfolg die Bemühungen haben werden.
  6. @ASE So, wie ich beim Querlesen (als es kurz möglich war) dem neuen hessischen Urteil entnehmen konnte, hat man beim Gießener VG - die Unbestimmtheit, aber nicht Unbegrenztheit des jagdlichen LW-Bedürfnisses gesehen - die Zahl, ab der im jagdlichen LW-Bereich von einem "Horten" auszugehen sei, aus dem neuen § 14 Abs. 6 WaffG/Begrenzung Sportschützen-WBK Gelb auf 10 St., "entlehnt"... Wobei allein schon die Ableitung der genannten Zahl 10 aus einem ganz anderen Bedürfnisbereich schon ein starkes Stück ist.
  7. Man kann's auch so sehen, dass hier versucht wird, "Richterrecht" zu schaffen. Wäre nicht das erste Mal.
  8. Deine Bedenken in Ehren, allerdings ging das Urteil des OVG Niedersachsen vom 04.10.2010 (11 ME 344/10) ja in eine ganz ähnliche Richtung wie die des jetzt diskutierten VG Gießen. (Mit dem Detail, dass sich der zugrunde liegende Fall in dem OVG-Urteil um einen vorhandenen Bestand von etwas über 60 jagdliche Langwaffen drehte, in dem Gießener VG-Urteil wohl um einen Bestand von etwas über 30).
  9. Eigentlich keine. Wenn ordentlich gesichert, sind 50 Gewehre nicht "unsicherer" als 5. Zumal gerade Langwaffen erfahrungsgemäß sogar von Einbrechern, die es schaffen einen Waffentresor zu öffnen, oft "links liegengelassen" werden. Aber wir argumentieren hier mit Ratio... Die müssen wir zwar stets einfordern, sie ist der Politik in dem Bereich aber leider längst abhandengekommen.
  10. @Stefan Klein In der Tat gibt es, wie erwähnt, bereits ein gut 10 Jahre altes Urteil eines Oberverwaltungsgerichtes - Niedersachsen, Beschluss von 04.10.2010 (11 ME 344/10) - mit Ausgang in ähnlicher Weise.
  11. Das VG Gießen zieht tatsächlich als Anhaltspunkt für eine "Grenze", oberhalb derer im Jagdbereich ein "Waffenhorten" angenommen werden könne, die neue Regelung des § 14 Abs. 6 WaffG, also die Begrenzung/Beschneidung der schießsportlichen WBK Gelb auf 10 Waffen, heran... So "nährt" eine Verschärfung indirekt dann die nächste.
  12. Adels- u.ä. Privilegien im Gesetz sind allerdings schon länger abgeschafft. @Valdez hat's schon ganz richtig auf den Punkt gebracht... für "Großkopferte" gelten rechtlich die gleichen Regeln wie für "Bauernjäger".
  13. Was er wie schnell "von Hand" erledigt, wollen wir jetzt gar nicht so genau wissen.
  14. Wenn was "per Gesetz" kommt, tippe ich wie schon gesagt auf etwas entsprechend der neuen Beschneidung der WBK Gelb... Begrenzung auf 10, evtl. 15 Stück; wobei Bestand erhalten bleiben darf, aber bei jedem Neuerwerb entsprechend reduziert werden muss.
  15. Für die einen ist das Glas eben immer halb leer, für die anderen halb voll. Schau'n wir mal.
  16. Ich wüsste nicht, dass er sich mit dieser Frage, insbesondere als Regierungsmitglied, schon mal befasst hätte ...
  17. Keine Ahnung, bis jetzt weiß hier niemand von Inhalten dieses Gießener VG-Urteils. Und: es war ein schlichtes VG-Urteil, es waren nicht Moses' Gesetzestafeln.
  18. Ja, wobei man sich aber in vielen Fällen trefflich darüber streiten kann, ob die festgesetzten Gebühren immer auch dem zugrundeliegenden Verwaltungsaufwand entsprechen. Fällt vor allem dann auf, wenn (für eigentlich identische Verwaltungstätigkeiten in vergleichbaren Verfahren) bei diversen Behörden bzw. in unterschiedlichen Bundesländern stark unterschiedliche Gebührenbeträge festgestezt werden...
  19. Das kann sein. Oder auch nicht. Ja, es sitzen jetzt die Grünen mit am Kabinettstisch. Allerdings sitzt dort jetzt (zudem als Vorsitzender seiner Partei) auch ein JS-Inhaber. Über Letzteres kann man (wie WO-üblich) herumspötteln und -lästern, man kann es aber auch als gewissen Ansatzpunkt und Chance sehen.
  20. Wahrscheinlich aus der neuesten "Hessenjäger"-Ausgabe, 1/2022.
  21. Im Grunde ist es bei guter, sicherer Verwahrung völlig wurscht, ob jemand 5, oder 50, oder 150 LW hat. Wir wissen das, wer sachorientiert an die Sache herangeht, weiß das... Aber darum scheint's längst nicht mehr zu gehen. Bei aller Aufregung muss man sagen - es ist nicht das allererste Urteil in der Art, und es war ein VG, also untere verwaltungsgerichtliche Instanz. Kann gut sein, dass (insbesondere abhängig vom Einzelfall, ich kenne aber den Hintergrund nicht) das Urteil auch angefochten wird.
  22. Danke; müsste man mal nachlesen, ja. Dass es nicht "endlos" geht mit LW-Erwerb auf jagdliches Bedürfnis, zeichnet sich ja vor Gerichten schon seit längerer Zeit ab. In WuH wurde 2018 auf ein Urteil aus Niedersachsen (da ging's m.W. um den Erwerb der 62. Langwaffe) hingewiesen: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss von 04.10.2010 (11 ME 344/10). Im Urteil war lt. dem Artikel damals von etwa 10 bis 15 zuzugestehenden jagdlichen Langwaffen die Rede... die Größenordnung "ein Dutzend" kursiert also schon einige Zeit. Vermutlich wird das früher oder später mal auch vom Gesetzgeber aufgegriffen (die jetzige Regierung habe ich da auch in Verdacht), so ca. analog zur neuen Sportschützen-Begrenzung WBK Gelb.
  23. Ich nicht... In welchem Zusammenhang ist das ergangen, wo, und von was für einem Gericht (VG, OVG...)?
  24. Selbst Michael Moore (der einer NRA-Unterstützung sicher unverdächtig ist...) hat in seiner Doku über Schusswaffen-Probleme in USA ja einen Vergleich der Vereinigten Staaten mit Kanada dazu angestellt (er selbst stammt ja auch aus einer Ecke nicht so weit von der Grenze). Er kam dabei nach meiner Erinnerung zum Schluss, dass in Kanada in vielen Gegenden die "Schusswaffendichte" in privater Hand auch nicht entscheidend niedriger sei als in USA - wohl aber der Umfang des kriminellen oder sonstigen Schusswaffenmissbrauchs. Auch Moore hob also darauf ab, dass es kein reines Waffen-, sondern vorrangig ein Gewaltproblem in seinem Heimatland gebe.
  25. Das stimmt. Wobei nicht vergessen werden sollte, dass ein Teil dieser riesigen Verluste durch den absolut rücksichtslosen Einsatz der Sowjetbürger (häufig: "Verheizen") durch das eigene (Stalin-)Regime verursacht wurde.
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