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karlyman

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  1. Gegenfrage: Wie groß war denn der Kreis derer, die die gefragt haben, um festzustellen, dass "keiner" die Öffnungskombination kennt...?
  2. Und schon wieder fetzt man sich hier im detaillierten Klein-Klein des Schießbuchwesens. Und immer noch steht im Gesetz bezüglich Bedürfnisanforderung von Ü-Kontingentwaffen (Ausübung des Wettkampfsports) nur drin, dass Schütze regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilzunehmen hat.
  3. Und es stellt sich dann auch die Frage (bei der hier diskutierten Extrem-Auslegung bezogen auf einzelne Waffen, obwohl so nicht im Gesetz formuliert): Steht für alle betroffenen Schützen überhaupt ausreichend "Wettkampf-Volumen" zur Verfügung? Also, ich kenne z.B. einige BDMP-Disziplinen/Landesmeisterschaften, die immer ziemlich schnell "ausgebucht" sind.
  4. Genau das beabsichtigen Vergrämungsstrategien ja... Der Aufwand soll höher und höher gelegt werden.
  5. An welcher Stelle ergibt sich aus dem Text/Wortlaut des § 14 Abs. 5, Ziff. 2, dass der Wettkampfnachweis auf spezifisch jede Waffe zu beziehen ist?
  6. Also, ich liefere gerne die Nachweise, Zitat "....für ein Fortbestehen des Bedürfnisses...zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen." Der damals für den erstmaligen Erwerb geforderte Nachweis war der von Wettkampfaktivität allgemein.
  7. Wenn ich mich richtig erinnere, bezog sich dieses Urteil noch auf die alte Rechtslage/Fassung des § 14 WaffG. Und: "Die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bedürfnisses eines Sportschützen zum Besitz von Waffen, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen, sind die gleichen wie für den erstmaligen Erwerb dieser Waffen." Für den erstmaligen Erwerb von Ü-Kontingent-Waffen war damals beim Ersterwerb der Wettkampfnachweis mit der spezifischen, einzelnen Waffe gefordert? Wäre mir neu. Es war Wettkampfaktivität gefordert.
  8. Eben. Die besagte Ziffer 2 ist sogar so formuliert, dass (expressis verbis) eher davon ausgegangen werden kann, dass regelmäßige Wettkampfteilnahme nachgewiesen werden muss. Der spezifische, einzelne Waffenbezug ist nicht enthalten.
  9. Die ba.-wü. Landeshauptstadt Stuttgart (mit sog. "ökosozialer" Mehrheit im Gemeinderat...) hat schon bei anderen Gelegenheiten bewiesen, dass sie im Bereich LWB gerne eine (restriktive) Vorreiterschaft übernimmt.
  10. Bevor sich hier wieder alle in Schießbuchdiskussionen verlieren, interessiert doch zunächst mal das eher Grundsätzliche. § 14 Abs. 5 WaffG Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Die Landeshauptstadt Stuttgart, Waffenbehörde, legt das jetzt einfach mal so aus, dass die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen mit jeder der Ü-Kontingent-Waffen erfolgt sein müsse. Das ist eine - eben - Auslegung. Es ist so jedenfalls nicht im Gesetz (s.o.) ausgedrückt. @ASE hatte darauf im $14-Bedürfnis-Thread schon hingewiesen.
  11. Wer weiß, wozu's gut ist.
  12. Rg unter Schröder/Schily...das war ein ganz anderes Zeitalter. Mit RG jetzigen Zuschnitts bei weitem nicht zu vergleichen.
  13. Ich bezog mich dabei vor allem auf RotRot(z)Grün. Was wir bei denen in Punkto Freiheit(en), u.a. Waffenrecht, zu erwarten haben, ist jedenfalls klar.
  14. Du weißt doch, mit welchen Verhältnissen die letzte BT-Wahl ausgegangen ist, und wie sich die Parteien positioniert hatten.
  15. Das ganze Herumgejammere ändert nichts an der Tatsache, dass (u.a.) bezüglich Freiheitsrechte keine bessere, realistische Alternative in Sicht ist. Wer soll sonst noch bremsen, ein Veto einlegen, wie auch immer - die Partei Bibeltreuer Christen, die ÖDP, oder gar die AfD....? Nicht ernsthaft.
  16. Wenn Rot(z)Grün alleine und ohne FDP regieren und agieren würden... ihr könnt euch sicher sein, da sähe der Koalitionsvertrag auch in punkto Waffenrecht "etwas anders" aus... Linksgrün hat doch im Vorfeld immer wieder herumgejammert, die FDP würde da alles ausbremsen. Somit - ein durchaus gutes Agieren.
  17. Doch, dann wären die einzigen, die irgendwie (auch wenn das von etlichen hier bezweifelt wird) bremsend wirken bei dem Irrsinn... weg. Wo läge da der "Fortschritt"?
  18. Jo. Der eine sagt so, der andere wieder anders.
  19. Ob die genau so denken, weißt du allerdings nicht... du unterstellst es.
  20. karlyman

    Risiken in Deutschland

    Wobei der RMD-Kanal ohnehin nie "der ganz große Brüller" (wie erhofft) bei den Schiffszahlen und -tonnagen war.
  21. Meine Erfahrung (ebenfalls Ba.-Wü.) bezogen auf die Waffenbehörde ist ebenfalls: Man kann "schwätze mit de Leut'", dann klärt sich vieles, und vieles wird halb so heiß gegessen, wie's gekocht wird. Das gilt wohl überwiegend. Leider gibt es ab und zu Ausnahmen... (häufig mehr bedingt durch Missverständnisse, oder persönliche Auffassungen von SB, als durch sachliche/rechtliche Gegebenheiten).
  22. Viele GB-Städte sind offenbar, was "Waffentote" angeht, gefährlicher als solche auf dem Kontinent... Fast ein Musterbeispiel für das Scheitern des Ansatzes, mit strengsten Waffengesetzen Sicherheit zu schaffen.
  23. Sollten sie. Vor allem sollten sie sich nicht vom (eben nur auf Waffen bezogenen) "laden" beeindrucken lassen. Wir reden hier von Patronen, die in Blech- oder Kunststoffkästchen mit Feder drin stecken.
  24. Ich kann den Sprachmurks mit "geladenen" Magazinen nicht mehr hören. Vielleicht wäre es mal ein Anfang, die Begrifflichkeiten sauber zu handhaben. Waffen werden geladen. Magazine werden befüllt oder bestückt.
  25. D.h.: 1) Der Verwaltungsgerichtshof Ba.-Wü., also das höchste Verwaltungsgericht dieses Bundeslandes, zeigt in seiner Entscheidung eine differenzierte Sichtweise, was die Annahme von Unzuverlässigkeit bei Teilnahme an politischen Veranstaltungen angeht. Es legt den § 5 WaffG diesbezüglich so - eben differenzierend - aus, wie es über lange Jahre auch allgemein Usus war. 2) Aus dem Grund bist du besorgt, dass der Gesetzgeber diese geltende gesetzliche Unzuverlässigkeitsregelung als "zu lax" ansieht und verschärfen wird. ( 3) Ich kann dich insofern "beruhigen": Der Gesetzgeber bzw. die Regierung/BMI hat ja bereits angekündigt, dass er verschärfend am § 5 WaffG herumschnitzen wird... )
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