karlyman
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
"Sicherheitspolitik".... Der war gut... Siehe Deliktrelevanz des LWB in D. Ist aber in der Tat ein anderes Thema. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Das Gesetz fordert nach wie vor nur allgemein Wettkampfaktivität des Schützen. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. -
Problematisch am Weg über "Ausnahmeregelungen" ist stets, dass die Sache an sich (auch da, wo das nicht sinnhaltig bzw. geboten ist) dann "gesetzt" ist... Und es eben nur noch - oft temporäre oder sonst limitierte - Ausnahmen gibt. Die dann früher oder später schnell weg sind.
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An unserem Geschossfang habe ich selbst mit betoniert. Wie soll durch eine solche fünfseitige Betonierung, im Grunde ein nur nach vorne offener Betonkasten - nach Passieren des Stopp-/Auffangmediums - noch etwas durchgehen? Fehlschüsse in die Schießbahnsohle, ein Absinken von Bleistaub auf das Vorgelände... dürfte im Bereich sehr kleiner Größenordnungen liegen, was reale Bleibelastung des Bodens angeht. Wenn wir mit solchen "Umfängen" anfangen, können wir eine moderne bzw. Industriegesellschaft gleich als Ganzes dichtmachen. Ich sage dazu: wer so agiert, hat eine andere Zielsetzung als eine umwelthygienische.
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Mich stört insbesondere die Differenzierung im "Forderungskatalog", die da lautet: "Ausschluss der Outdoor-Schießstände von den geplanten Beschränkungen..." "Dauerhafter Ausschluss aller Indoor-Schießstände von den geplanten Beschränkungen..." In dieser Differenzierung steckt doch schon der Unterschied Übergangs-/Zeitregelung vs. ständige Regelung, was die Nichtbetroffenheit von den Beschränkungen angeht. Warum sonst hätte man sie treffen sollen? Ich greife deine sehr treffende Formulierung auf: Der Teufel steckt im Detail.
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Ach, der in D in SV-Anlagen als Standard vorherrschende teilgedeckte Schießstand (Teildeckung bei den Schützen, Hochblenden, Seitenwände, vorne ein fünfseitig umschlossener Kugelfang mit Auffangmedium o.ä.) wäre dann "Outdoor"? Und für die wird ein Bleifrei-Gebot akzeptiert - wenngleich noch mit "Übergangsfristen"? Sorry, eine "Interessenvertretung" ist das nicht. Im Übrigen: Ein Schießstand mit fünfseitig umschlossenem Kugelfang und Auffangmedium für die Geschosse hat nicht "bei weitem nicht den Bleieintrag in den Boden" - sondern gar keinen. Und genau so wäre er hier auch zu behandeln. Alles andere ist sachfremder Unsinn.
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Die Abgrenzung "Indoor"/"Outdoor" kommt mir hier ziemlich schwammig bzw. unbestimmt vor. Die meinen mit "Indoor" hoffentlich nicht ernsthaft nur baulich komplett geschlossene Stände (= Raumschießanlagen)...? Wenn ja, dann hätte man sich diese Interessenvertretung zum Thema gleich sparen können.
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Das ist schon gut. Allerdings, beim (in absteigener Häufigkeit) Getränkekistenschleppen, Einkäufe hochbringen, Gepäckstücke schleppen, größere Hausanschaffungen, Möbel, ab und zu mal einen neuen Waffenschrank... dürfte das durchaus eine anstrengende Angelegenheit sein.
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Ich finde prinzipiell auch die Kontaktaufnahme mit Grünen nicht falsch. Wenn ich allerdings vom Verbandsvertreter lese, Zitat "Peter Braß betonte, dass bei einer möglichen Verschärfung des Waffenrechts die Branche nicht mit zusätzlichen bürokratischen Hürden belastet werden dürfe." ...dann muss ich als LWB sagen -"ganz prima. Eine weitere Verschärfung wird bürokratiearm abgewickelt." Na bravo.
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Kostenlose Akteneinsicht Waffenbehörde nach DSGVO ohne Anwalt?
karlyman antwortete auf Ebert79's Thema in Waffenrecht
Die Frage ist nur, ob Fakten, die definitiv nicht mehr gespeichert sein / in den Akten sein durften, dann im Verwaltungsverahren überhaupt (ggf. gegen einen Betroffenen) verwendet werden dürfen. Es dürfte jedenfalls "schwierig" sein, diese in einen Begründungsteil für eine Ablehnungs-/Widerrufs-Entscheidung reinzuschreiben. -
Ich denke, an dieser Stelle ist nur noch Zwist über einen Begriff, nicht über Inhaltliiches. Wir sind uns einig - es ist eine Form des Führens.
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Das lässt sich doch einfach auflösen. Der "Transport" ist nichts anderes/Gegensätzliches, sondern einfach eine Sonderform des Führens.
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
karlyman antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Das Schreiben (s. Threadstart) haben mittlerweile auch andere Stuttgarter Sportschützen beikommen. Geht in Stuttgarter SV rum. Habe ich aus einer mir gut bekannten Quelle ganz ohne Fratzenbuch. Ist also, leider, reell. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
karlyman antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Ja, führt in der Sache nicht weiter. Wobei auch der ehem. BMI Seehofer nichts für eine "schräge" Auslegung des Gesetzeswortlauts, wie von Stuttgart vorgenommen, kann. In der Formulierung im Gesetz ist jedenfalls die Anforderung "Wettkampfnachweis für jede Ü-Kontingentwaffe" nicht enthalten. -
...Äh, irgendwie klang es aber danach... Wenn da zu lesen war: "...stand 2 Tage später das Landratsamt vor der Tür und wollt an den Waffentresor. Da keiner die Nummernkombi kannte, wurde aufgebrochen und die Waffen "sichergestellt"." Das hört sich in der Darstellung bzw. Kürze schon einigermaßen spekakulär an. Aber du hast es ja später präzisiert, und danach klang es dann nicht mal mehr halb so dramatisch.
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Gut, auch wenn ich mit dem Trachtenjackentragen nichts am Hut habe, muss man aber doch anerkennen, dass es ein Teil der Kultur ist... Der ruhig bewahrt werden sollte. Essentiell ist es, dass das "Schützenwesen" nicht alleine dabei stehenbleibt, bzw. nur noch daraus besteht... Wie war das mit "Bewahren des Feuers statt nur der Asche"...?
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Einverständnis. Behörde hat sich mit der Familie abgestimmt. In Abstimmung wurde eine öffnende Person/Fachfirma gerufen... Damit hat die Geschichte einen ganz anderen "Dreh", als es mit den ersten Sätzen (Threadstart) erschien. "Viel Aufregung um nichts", würde ich sagen.
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Darauf will ich hinaus... Das sind alles strafrechtliche Punkte, also StPO-Grundlage. Polizei, Staatsanwaltschaft, richtliche Anordnung... Hat mit dem Tätigwerden einer Verwaltungsbehörde, wie eben dem hier genannten LRA/Waffenbehörde, nichts zu tun.
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Wobei sich auch die der Ordnungsamtsleiter, bzw. je nach Gemeindeverfassungsrecht der Bürgermeister, als sog. Ortspolizeibehörde... ans Recht zu halten haben. Und zuallererst benötigen sie zum Betreten der Wohnung (gegen den Willen des Besitzers), gar für die Mitnahme von Gegenständen darin, eine Rechtsgrundlage. Auf die wäre ich, im vorliegenden/geschliderten Fall und durch die genannte Verwaltungsbehörde, mal gespannt.
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
karlyman antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Das ändert am Gesamtproblem nichts. Die einen sind schnell, die anderen fallen zwangsläufig hinten herunter... So wird, im Ergebnis, das Spiel der Politik ("Abschmelzen" LWB) gespielt. -
Dorthin wo die Sonne nie scheint. Mehr geht eigentlich niemand etwas an.
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
karlyman antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Kann man machen, wenn man Zeit, Musse, genug Energie und kaum sonstige "Nebenkriegsschauplätze" im Leben hat. OK. Aber es wird dann zunehmend das Problem eines ggf. fehlenden "Wettkampfvolumens"/Angebots für so viele Starts für alle auftreten. Darauf hatte ich schon hingewiesen. Ich merke z.B. im BDMP-Bereich, gerade auf Regional- und Landesebene, wie schnell in letzter Zeit z.T. gängige Wettkämpfe "ausgebucht" sind. -
Aber nicht als Vorgehen einer Verwaltungsbehörde in ihrem gegebenen, verwaltungsrechltichen Rahmen. Die dürfen, wie bereits gesagt, im Wege der Verwaltungsvollstreckung nicht so "ad hoc" tätig werden, wie im vorliegenden Fall geschildert. Wenn sie ohne dass erforderliche Prozedere (Anhörung/Androhung/Frist) agiert haben, steckt entweder ein anderes rechtliches Vorgehen dahinter. Oder sie haben schlicht illegal agiert.
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Ersatzvornahme als verwaltungsrechtliche Vollstreckungsmaßnahme ist vorher auch mit angemessener Frist anzudrohen. Da ist nichts mit "wir stehen vor der Tür und kommen jetzt rein". Das wäre rechtlich eine "andere Baustelle"...
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Der Verstorbene könnte einem Jagdkameraden (somit auch Berechtigtem) die Kombination gegeben haben. Das ist eine recht wahrscheinliche Variante. Und die "stehen vor der Tür", und wenn sie nicht gleich in der unmittelbaren Familie jemanden finden, der den Schrank öffnen kann, gehen sie rein und brechen auf...? Wow.