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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mann, Mann, ist Erziehung und Benehmen wirklich so schwer? Würde mich doch wirklich mal interessieren, ob Du Dir vis-a-vis auch solche Sprüche erlauben würdest. -
Jetzt fehlt nur noch eine ordentliche, belastbare Begründung. Aus welcher Hausnummer ergibt sich, daß Dir ein Polizist die Erlaubnis zum Führen erteilen kann und darf?
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Allein daß man Glück hatte heißt nicht, daß es nicht passieren kann. Ich bin seit über 40 Jahren motorisiert unterwegs und noch nie in eine Vekehrskontrolle gekommen. Nicht mal beim Zoll mußte ich auch nur einmal irgendetwas auspacken. Sind wegen meiner positiven Erfahrungen die gegenteiligen Berichte anderer Humbug? Wir reden hier nicht über Glück sondern über Risiken und ein Risiken minimierendes Verhalten. Beim Fahren mit dem Handy zu telefonieren oder betrunken zu fahren ist risikoerhöhend - und zwar nicht nur, wenn man erwischt wird. Vernünftigerweise unterläßt man es, um eben das daraus sich ergebende Risiko zu vermeiden. Dieses Risiko zu negieren, den Rat, es zu vermeiden, als "Blödsinn" zu bezeichnen, weil man selbst bislang (unverdientes) Glück hatte, ist - mit Verlaub - nur dämlich.
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Mit Verlaub: Bevor Du - und andere - so vollmundig "Blödsinn" ruft, solltet ihr mal ins Gesetz schauen und an die eigene Nase fassen. Mit dem Öffnen des Koffers "draußen" führt ihr die Waffe. Habt ihr dazu eine wirksame Erlaubnis von der zuständigen Behörde? Nein. Zuständig ist allein eure Waffenbehörde. Die hat euch aber keine Erlaubnis erteilt. Der Polizist ist nicht für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Er kann euch nicht wirksam das Führen erlauben. Wenn ihr anderer Meinung seid: Begründet es anhand der Gesetze. Auch wenn´s schwer fällt und anstregendend ist. "Blödsinn" ist keine Begründung. Auch auf eure Erfahrungen zu verweisen ist keine Begründung. Ihr hattet lediglich Glück, daß der Polizist offenbar meinte, er dürfe euch das Führen erlauben - oder selbst nicht begriffen hat, daß ihr mit dem Auspacken ohne Erlaubnis führt. Aber ihr könnt ja machen was ihr wollt. Das ist euer Risiko. Meine Kollegen und ich profitieren dann davon. Also: Packt schön aus.
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Was Du nicht alles zu wissen glaubst .... :-) Könnte gut sein, daß ich länger RA bin als Du auf der Welt.
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Schon erstaunlich, nicht? Eine ganz klar und eindeutig gesetzeswidrige Praxis. In Nr.34.2 WaffVwVf steht sogar: "Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden. " Da Eintragungen nur in die WBK, nicht aber in begl.Kopien erfolgen, ist das für die Behörde die Erlaubnis, zugunsten von Händler/Erwerber von § 34 Abs.2 abzuweichen. Allerdings kann die Behörde nicht untersagen/verbieten, daß der Händler einträgt.
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Wurde wiederholt in anderen Freds diskutiert. Mit dem Öffnen des Koffers in freier Wildbahn verlierst Du das Privileg des Transportieren, nicht zugriffsbereit blablabla Führens. Völlig egal ob auf Weisung eines Polizisten. Im Zweifel wird Dir später ein Gericht attestieren, daß Dir der Polizist keine dementsprechende Anweisung geben durfte bzw. das Befolgen dieser Anweisung Dich nicht vom Haken genommen hat. Und als (bis dahin) zuverlässiger (gewesener) und sachkundiger LWB hättest Du dies wissen müssen. Ich würde mich unter keinen Umständen darauf verlassen wollen, daß mit ex post, im warmen, gemütlichen Sal bzw. schläfrig nach einem füllenden Mittagessen oder genervt von diesen Drecksäcken von LWB ein Richter eine Art Notsituation, hin- und hergerissen zwischen dem Führensverbot und der Anweisung eines PVB, zubilligt. Ausgenommen natürlich der Fall, daß sich das Auto bzw. der Koffer in einem befriedeten Besitztum befindet und der Hausrechtsinhaber Dir dies gestattet. Wie schon andere angemerkt haben solltest Du das Öffnen des Koffers durch den Polizisten nicht verhindern. Sei kooperativ und gib ihm unter ausdrücklichen Protest den Schlüssel bzw. die Kombination und überlasse es ihm, sich ggfs. ins Unrecht zu setzen. Du selbst darfst nicht öffnen (siehe oben) und für eine Erlaubnis ist nicht er sondern Deine Waffenbehörde zuständig.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Vielleicht kam es nicht eindeutig zum Ausdruck. Aber es geht nicht nur darum, für sich selbst definitive Rechtssicherheit zu gewinnen, denn auch wenn wir alle der Meinung sind, daß bis zum Widerruf/Rücknahme des WBK-Eintrags dieser eben besteht und dementsprechend berechtigt, möchte ich nicht ausschließen, daß im Falle eines entsprechenden Verfahrens ein richter dies anders sieht. Ob ich persönlich dieses Risiko eingehen würde steht nicht zur Debatte. Als Profi bin ich verpflichtet, immer den Weg des ex post (!) erkennbar geringsten Risikos zu gehen, weswegen mein entsprechender Rat lauten würde, deine dementsprechende Erklärung der Behörde anzufordern und ggfs. gerichtlich darüber befinden zu lassen. Es ging auch darum, etwas Bewegung in die Sache zu bringen und zu demonstrieren, daß "die Jäger" keineswegs mit dieser Rspr. und deren Befolgen durch die Behörden einverstanden sind. Ich kann mir gut vorstellen, daß "Füßestillhalten" sowohl bei Politikern als auch Behörden und damit letztlich auch Gerichten entsprechend bewertet werden wird. Insofern stelle ich mich dem Vorwurf, Jäger zum Prozessieren anzustacheln. -
Immer wieder ... Eigentlich muß der Händler eintragen. § 34 (2) S.1 WaffG. Eigentlich zwingend, denn es gibt es keine Ausnahme. Die Praxis ist aber, daß auch die Behörde einträgt, wenn es der Händler nicht macht.
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Die Frage, ob man darf oder nicht, zielt immer auf eine mögliche Kontrolle. Ohne diese könntest Du auch bedenkenlos Deine Waffen illegal führen. Wie Schrödingers Katze. Solange der Kasten zu ist interessiert den Inhalt niemand ;-). Der Kofferraum bzw. Koffer ist aber nicht der Kasten ;-). Du irrst über dessen Verschlossenbleiben. Du selbst dürftest in freier Wildbahn zwar nicht öffnen. Aber der Kontrolleur darf - oder besser gesagt: Du mußt ihn lassen und das ist dann seine Verantwortung. Und erst dann wird die WBK gezeigt. Du wirst doch nicht bei einer einfachen Kontrolle ungefragt die WBKen zücken und auf die Waffe im Kofferraum hinweisen? Das wäre ja wie bei den sich wichtig fühlenden SSW-Trägern ;-).
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Du sagst es. Das läßt sich ruckzuck klären. Das Problem in diesem Fred ist aber, daß der OP diesen Unterschied offenbar nicht kennt und daher diese Frage (noch) nicht geklärt hat und es offenbar für viele Mitdiskutanten auch extrem schwer zu begreifen ist, daß es diesen Unterschied gibt, und daß aus den dürftigen Angaben nicht entnommen werden kann, welcher Weg eingeschlagen werden soll, gleichwohl munter die auf eine oder andere Verfahrensweise Rechtslage "as is" behauptet wird. Ich will nicht behaupten, daß es einfacher gewesen sei, meiner Schwester vor 35 Jahren Bruch- und Prozentrechnung zu erklären, aber so groß ist der Unterschied nicht.
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Ja,wenn das endlich mal geklärt wird, könnte man den Fred abschließen. Bei einer Waffe über 100 Euro ist es schon ein Unterschied, ob mir der Verkufer 40 oder 7 für den Versand abknöpfen will. Wenn er es bezahlt ist es mir schnurz. Aber er bestellt und ich soll bezahlen - nein. Und weder seine noch meine Zuverlässigkeit steht zur Disposition, wenn die Vereinbarungen so wie skizziert getroffen werden. Und selbst wenn wider Erwarten der DHL-Mensch den Ausschluß der Ersatzzustellung ignorieren sollte - aus welchem Grund soll dies zum Verlust des Pakets führen? Wo ich wohne öffnet kein Nachbar fremde Pakete oder unterschlägt sie gar - wie blöde müßte man dafür sein, das ist eine ausgewachsene Straftat.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Die Frage wurde bereits in einem anderen Fred beantwortet. An sich selbst ausleihen geht nicht. "Ausleihen" erfordert Besitzerwerb/Besitzwechsel, aber egal auf welcher Grundlage: Du besitzt bereits. Wenn in der WBK nicht ersichtlich ist, daß der HA als Jäger besessen wird (und Du außerdem eine gelbe WBK (dabei) hast, Dich also quasi als Sportschütz "ausweisen" kannst),hast Du faktisch bei einer evtl. Kontrolle nichts zu befürchten. Denn der Eintrag könnte ja auch aufgrund eines nachgewiesenen Sportschützenbedürfnisses erfolgt sein. Aber sollte dies überprüft werden ... Gedankenexperiment: Was machst Du, wenn Die Behörde die Eintragung als Jäger widerruft/zurücknimmt und Du dagegen nicht klagen möchtest? Du beziehst Dich auf Dein Sportschützenbedürfnis (falls anhand Verbandsdisziplinen begründbar). Die Behörde schaut in die Akte und sagt: Eintrag erfolgte aber nicht als Sportschütze, nicht aufgrund bescheinigten Sportschützenbedürfnisses. Folglich kann Eintrag allenfalls als Sportschütze bestehen bleiben, wenn JETZT ein entsprechendes Bedürfnis glaubhaft gemacht wird. Du bekommst aber nicht JETZT eine Bedürfnisbescheinigung. Usw. Daraus folgt: Ohne eine Bedürfnisbescheinigung in petto oder der Behördenakte _könnte_ daraus ein unschöner Fall werden.Natürlich ist die Wahrscheinlichkeit, in eine Kontrolle zu geraten, sehr gering. Und noch geringer das Risiko, daß der sich der Kontrolleur nicht mit der augenscheinlich einwandfreien WBK zufriedengibt. -
Is ja aber anscheinend nur für IPSC-Disziplinen geeignet ...?
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Danke. Die Schützensportuhr ist etwas dürftig. 25m Pistol Timer https://play.google.com/store/apps/details?id=com.tothezeroth.timer scheint als einziger in die Nähe zu kommen, denn in der Beschreibung heißt es: "It is also possible to define custom events, using your own times and command sequences." Vielleicht verstehe ich es falsch, aber für mich klingt es so als könne man damit beliebige Timer-Verläufer einstellen. Nachtrag: Hab mir die App eben mal runtergeladen und reingeschaut. Da scheint man eine Menge einstellen, "programmieren" zu können, das auf die Schnelle zu verstehen ist mir nicht möglich. Da muß man wohl mal einen Tag dranhängen ...
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Gibt es eine Android- oder Windows-App, mi der ein Android-Smartphone oder ein Win-Tablett als Sportschützentimer, optimalerweise für die BDS-Disziplinen, verwendet werden kann? Für Apple scheint es so etwas zu geben, aber das hilft in einer Apple-freien Welt nicht weiter.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sch... Forensoftware. Bitte vorheriges post löschen. In Ansehung der großen Aufregung, die diese beiden Entscheidungen verursacht haben, finde ich es als sozusagen Außenstehender schon interessant, daß anscheinend alle Betroffenen die Füße stillhalten. Die Jäger scheinen sich daran zu halten, daß sie nach Meinung der Behörden mit ihren HA nicht mehr auf die Pirsch gehen bzw. überhaupt benutzen dürfen, und diejenigen Jäger, denen die Eintragung des HA verweigert wird, nehmen dies hin. Sicher, wäre eine gesetzliche Lösung eine Sache weniger Wochen und mit einer Wahrscheinlichkeit im Sinne der Jäger zu erwarten gewesen, dann wäre dieses vorübergehende Stillhalten sinnvoll gewesen. Warum Streit und Prozesse beginnen, wenn es sich ohnehin in Kürze friedlich klärt und löst. Aber anscheinend ist dies jedenfalls hinsichtlich des zeitlichen Schiene nicht der Fall. In Ansehung besagter Aufregung war für mich eine ausgemachte Sache, daß nunmehr hunderte wenn nicht tausende Prozesse begonnen werden auf Eintragung der neu erworbenen HA bzw. auf Feststellung, daß die HA weiterhin wie bisher jagdlich benutzt werden (bzw. auf Erlaß entsprechender einstweiliger Anordnungen). Wenn aber alle Ruhe geben und keine davon betroffenen HA mehr jagdlich benutzt werden, dann würde auch ich als Gesetzgeber (oder, falls in Jahren doch ein Abenteurer einen entsprechenden Prozeß führen sollte, als Richter) sagen: Offenbar waren die Entscheidungen des BVerwG "jagdgemäß" und richtig. Das zustimmende Befolgen und Beachten durch die Betroffenen trotz der Möglichkeit, sich selbst durch individuellen Rechtsschutz die Sicherheit verschaffen zu können, ungestraft auch weiter wie bisher gehabt verfahren zu können, und der Verzicht auf die Nutzung dieser Möglichkeit, beweist es. -
Damit ist überhaupt nichts geklärt. Wieso ist das so schwer zu begreifen? Es geht darum, ob der Verkäufer innerdeutsch an den Händler überläßt. Ob und wie dann exportiert wird ist Sache des Händlers und geht den Verkäufer nichts mehr an. Oder ob er an den polnischen Verkäufer überläßt und damit exportiert und der Händler lediglich im Rahmen des § 12 tätig wird. Etwa weil der Postversandd problematisch wäre und der Händler so grenznah wohnt, daß eine tatsächliche Übergabe am Grennzstreifen möglich wäre. Bei beiden Varianten wird rein tatsächlich an den Händler übersandt, daher sagt dies nichts darüber aus, an wen in diesem Sinne überlasse wird, was sich rechtlich eben erheblich unterscheidet. Das habe ich jetzt schon einige Male auch mit wirklich nachvollziehbaren Beispielen erklärt,also lies es bitte. Jedenfalls ich bin kein Hellseher und kann aus dieser rein tatsächlichen Beschreibung des Übersendens nicht erkennen, welche Variante der Überlassung angestrebt wird (und ob der polnische Verkäufer überhaupt die rechtliche Problematik erkennt). Und wer meint, daß dies als Theoretisierei sei, der stelle sich mal vor, daß der deutsche Verkäufer meint, er würden/wolle an den Händler überlassen, der Händler aber in Absprache mit dem polnischen Erwerber nur im Rahmen des § 12 tätig werden will, sich um nichts weiter kümmert, natürlich die Pistole auch nicht einträgt und sie dem polnischen Käufer am Grenzstreifen übergibt. Dann, später erst, bei den versuchten Eintragungen entsteht große Verwirrung und nach viel Weh und Ach und zerschlagenem Porzellan stellt sich heraus, daß in Wahrheit ein mangels Exporterlaubnis illegaler Export der Pistole nach Polen erfolgt war - mit den bekannten Konsequenzen für die Betroffenen. Aus solchen letztlich selbst verschuldeten Unklarheiten entstehen komplzierte Fälle und Behörden- und Gerichtsentscheidungen, auf die in Foren wie hier mit Unverständnis und Ignoranz und Geschimpfe auf Behörden und Justiz begegnet wird.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
alles schön und gut und auch die weiter angesprochen Themen und Dinge, aber wenn jetzt jeder Sportschütze, der wie derzeit noch zu erwarten seinen HA durchbekommt, dies freudestrahlend hier postet, dann .... und wirklich informativ ist dann nun wirklich nicht. Eher der benannte Sack Reis .... -
Ach ja, damals, in der guten alten Zeit unserer Jugend, kein Aids (zumindest nicht bekannt), keine Alcopops, kein DSDS und den ganzen Privat-TV-Müll (aber dafür dalli-dalli usw. und später Dallas), aber auch kein SoA und Breaking Bad, kaum Dönerläden aber dafür ein trotz allem deutlich weniger liberaleres Waffenrecht als heute. Und was war die Gesellschaft verbappt und es waren wirklich noch viele echte Altnazis am Drücker.
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Ja, eben! ;-)
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Kann man auch so sehen. Ich habe aber ein Problem damit, vom WaffG und damit auch den Definitionen ausgenommenen Gegenstände als Waffen, gar Schußwaffen, zu verstehen. Wie die Reise in die Vergangenheit, um den eigenen Opa kaltzumachen.
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Echt? Erkläre. btw: Wer sind die Wanzen?
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Und Softair bis 0,5J, die also keine Schußwaffen darstellen, sind Nachbildungen von solchen.
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Irgendwie nicht meine Musik. Aber seine Dekorationsobjekte sind ja/zumindest als Spielzeuge erkennbar. Oder ist das gar als Persiflage gedacht? ;-)