yup, genau der!
§ 31a Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk 14
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder dem nach § 10 Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember bis 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. 2011 S. 64) von ihm beauftragten Dritten zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs des Rundfunkbeitrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen:
Familienamen,
Vornamen,
frühere Namen,
Doktorgrad,
Tag der Geburt,
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,
Tag des Ein- und Auszuges,
Familienstand beschränkt auf die Angaben, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
Sterbetag.
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 34 Absatz 5 oder 6 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.