Jo, alles gut!
Das entspricht ja auch meinem Verständnis und meiner Argumentation. Die Gegenargumente beziehen sich ausschließlich auf § 10 Abs. 3, Satz 3 und 4. und legen diese so aus, dass die Erwerbs-/Besitzberechtigung sich ausschließlich auf die eigene, wiedergeladene Muni bezieht und so man denn solche hat, diese innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Sprengstoffscheins zu verbrauchen hat und zwar unabhängig davon, ob man eine anderweitige Erwerbsberechtigung hat.
Für mich unstrittig bei Muni, für die ich keine anderweitige Erwerbsberechtigung habe (Grugers .45er-Beispiel).
In den anderen Fällen gehe ich, wie Gruger, von einer "doppelten" Erwerbs-/Besitzberechtigung aus.
Aber was hilft es, wenn die Gegenseite die Argumente nicht annehmen will? Deshalb ja auch meine Frage, ob es dazu mittlerweile Gerichtsurteile oder sonstige rechtlich haltbare Kommentare gibt.