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  1. Da nur 24 Seiten Umfang, höchst unwahrscheinlich dass ganz kleingedruckt das 3. WaffRÄndG dabei ist.
  2. Mehr noch nicht. Stand halt so in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren drin. Gehe aber mal davon aus, dass Du bei mehreren Magazinen halt angeben musst, wie viele es sind, die keinen Bestandsschutz haben. Weitere Details wird wohl erst die neue AWaffV bringen.
  3. Was ich mich gerade zu den Dekowaffen frage: welche Unterscheidungsmerkmale haben die für die auszustellenden Anmeldebescheinigungen ? Seriennummern werden die ja wohl kaum haben, oder irre ich mich da ?
  4. Nein, das erscheint immer erst nach dem Inkrafttreten einer Änderung. Momentan eingespielt sind erst die datenschutzrechtlichen Änderungen mit Wirkung zum 26.11.2019 (Umformulierungen von "der Betroffene" auf "die betreffende Person").
  5. Ganz einfach. Auch dort gilt wo kein Kläger, da kein Richter. Es wäre aber ein höchst gefährliches Spiel, die Teile einfach zu verstecken. Früher oder später kommt so was immer raus... Für Sportschützen sollen die Aussichten für eine BKA-Ausnahmegenehmigung lt. BMI offenbar recht gut sein, wenn man z.B. ein Bedürfnis fürs Ausland geltend machen kann.
  6. Sicher nicht. Bei den Erben-WBK gings auch nur um den politischen Willen. Würde mich mal interessieren, wieviele von den letzteren überhaupt noch ausgestellt werden.
  7. Hm, § 14 Abs. 6 WaffG regelt künftig aber nur die neue gelbe WBK für Verbandsschützen, alte gelbe WBK sind bestandsgeschützt und gelten über § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort.
  8. Das wäre natürlich am besten, wobei wie schon geschrieben nach dem bloßen Erwerb auch das Besitzrecht durch die Eintragung der Waffe in die WBK festgeschrieben wird. Eine gegenteilige Rechtsauslegung lässt sich damit überhaupt nicht vereinbaren.
  9. Einfach erst mal die Verkündung abwarten. Danach müsste das WaffG mit allen Änderungen als Gesamtversion hier stehen: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html Wer eine korrekte Synopse haben möchte, kann das stets aktuell bei buzer.de abrufen. Ist dort immer schön dargestellt (gelb bisherige Fassung und grüne neue Version mit den jeweiligen Änderungen.
  10. Die konnte bislang auch für die Blockierpflicht für Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis nicht dargelegt werden. Nur gleichartige Altbesitzer nach § 59 WaffG werden für ungefährlich gehalten.
  11. Eben. Da aber im noch aktuellen § 14 Abs. 4 WaffG auch nur "zum Erwerb von" steht, geht es hier lediglich um eine künftige Deckelung der gelben WBK auf maximal zehn Bestandswaffen (was so wohl auch der o.g. Ausführung in Drs. 19/15875 vom 11.12.2019 entspricht). Der (dauerhaft) berechtigte Besitz ergibt sich dann nach erfolgter Erwerbsanzeige und Eintragung der Waffe in die WBK. Fehlerhaft ist im neuen § 14 Abs. 6 WaffG aber der Verweis auf "unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3", da dieser gestrichen und in Absatz 3 überführt worden ist. Das hat man wohl übersehen. Eine Formulierung "Sportschützen nach Absatz 2" würde auch nochmals klarstellen, dass neben dem Erwerb auch der Besitz gemeint ist.
  12. Ja, siehe § 13 Abs. 4 WaffG: (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
  13. Das ist empfehlenswert, weil das WaffG wie schon geschrieben den "Tausch" einer Waffe nicht kennt und manche Waffenbehörden auch da stur das Standardprogramm abspulen.
  14. Das wäre in der Tat die Möglichkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wenn der Waffenhändler selbst zugleich auch eine Herstellerlizenz (im selben Betrieb) hat. Für einen "normalen" Waffenhändler gilt aber das oben geschriebene.
  15. Korrekt wäre die Beantragung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG (am besten gleich im Zuge der Beantragung der Erwerbserlaubnis). Absatz 1 betrifft nur den Import aus Drittstaaten, für Norwegen als Schengen-Staat bzw. sogenannten "assoziierten Staat" gelten aber auch die EU-Regelungen für die Mitgliedstaaten.
  16. ... und entsprechend § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fortgelten. Könnte in der Praxis noch zu interessanten Diskussionen führen...
  17. Dachte ich zunächst auch. Der ehemalige Passus im § 13 Abs. 3 WaffG wurde aber ausgelagert zu den Meldepflichten und dort unter § 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
  18. Eben, der schreibt ja folgendes: Im Frühjahr werden nun die Waffenbehörden Schalldämpfer im Wege einer Voreintragung in die Waffenbesitzkarte genehmigen. Erst nach Voreintrag darf der Schalldämpfer erworben werden. Das liest sich schon sehr nach künftiger Verfahrensweise - und so dann definitiv rechtswidrig ! SD können künftig wie LW auf JS erworben werden. Da der JS bereits die Erwerbsberechtigung ist, brauchts auch keinen Voreintrag mehr.
  19. Nein, die zählen zum Sportschützenkontingent. Wenn jemand zusätzlich noch ein weiteres Bedürfnis als Jäger hat, hat das damit nichts zu tun (zumal dieser ohnehin keine Sportvisierung braucht)
  20. Das Thema "Tausch" einer Waffe hatten wir hier ja schon öfters und da es diesen im WaffG so nicht explizit gibt, verfährt da jeden Waffenbehörde anders. Nach meinem Rechtsverständnis wurde für die alte Waffe ja ein Bedürfnis nachgewiesen. Einen erneuten Bedürfnisnachweis für eine Ersatzwaffe halte ich insofern für entbehrlich. Wenn das Bedürfnis noch nach altem WaffG (also vor April 2003 über den Schützenverein) nachgewiesen wurde, erscheint aber wohl eine Bestätigung des Sportschützenverbandes für die Neuwaffe angebracht. Die Idee mit der Stempelung der Ersatzwaffe mit der selben Nummer ist eine interessante Idee, entspricht aber nicht so ganz der gewünschten Abbildung eines Lebenszyklus im NWR, da die Altwaffe ja zerstört wird und insofern der Zyklus dort endet. Auch im Waffenhandelsbuch sieht es etwas "merkwürdig" aus, wenn eine als verschrottet gebuchte Waffe dort wieder als überlassen auftaucht. Spätere Recherchen oder Buchprüfungen führen da recht schnell zu Falschinterpretationen und schlimmstenfalls zu Strafanzeigen. Das würde ich so in der Praxis also lieber nicht machen. Im neuen WaffG wird § 37 die Meldepflicht auch für die reine Bearbeitung einer Waffe wie folgt regeln: "§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler (1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: 1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, 2. die Überlassung, 3. den Erwerb, 4. die Bearbeitung durch a) Umbau oder b) Austausch eines wesentlichen Teils. Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird. (2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes."
  21. Dürfte dann oftmals nicht so leicht für die Waffenbehörden werden, das zu unterscheiden. Gibts da vielleicht eine Tabelle oder Auflistung, was zu Zentralfeuerzündung und was zu Randfeuerzündung gehört ?
  22. Randfeuerzündung betrifft meines Wissens im wesentlichen den Kleinkaliberbereich sowie alle Patronenarten mit dem Zusatz "R". Was fällt für den Jäger sonst noch von seinem künftigen Grundbedürfnis für SD raus ?
  23. Dann müsste man bei der Erbwaffenblockierung ja sehr gute Chancen haben. Altbesitzer ohne Sachkunde und Bedürfnis müssen nicht blockieren, Erben sollen es sogar rückwirkend tun. Klarer verfassungswidrig geht gar nicht.
  24. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/651-19(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1 So wie ich das sehe, hat der Bundesrat ohne weitere Änderungen dem Gesetzesbeschluss vom 13.12.2019 zugestimmt. Bleibt also noch die Verkündung im BGBl. Recht bald folgen dürfte die erforderliche Änderung der AWaffV. Das wird dann besonders spannend. Zunächst mal ein schönes Wochenende allen hier ! SBine
  25. § 40 Abs. 3: Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.
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