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Gemeint sind damit z.B. SRS-Waffen mit PTB-Zeichen im Kreis, Handböller, Signalstifte und Abschussbecher. Der Dummy für die Hundedressur unterlag hingegen bislang nur der Zulassungspflicht nach Beschussrecht und dazu wurde im 3. WaffRÄndG nichts verändert.
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Siehe neu § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffG: Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für Satz 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.
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Gabs hier doch schon. Aber gerne nochmals: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/651-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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Das steht im Artikel 5 zum 3. WaffRÄndG: „Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung, wenn dieses Datum dem 1. März 2020 oder einem späteren Datum entspricht, ansonsten 1. März 2020] in Kraft.“ Demnach treten nach der Verkündung erst mal nur die neuen §§ 5, 13, 40 und 42 WaffG in Kraft.
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Reine Schreibfehler bzw. Korrektur falscher Verweise ggf. schon, wenn dadurch keine Neuregelung geschaffen wird. Spätestens zum Inkrafttreten des neuen § 14 WaffG sollte das halt berichtigt werden also ggf. im Zuge der Änderung der AWaffV und WaffVordruckVwV oder der Verabschiedung der Nachfolgeregelung zum NWRG.
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Die AWaffV und auch die Änderung der WaffVordruckVwV müssen vor Inkrafttreten der nach einem halben Jahr gültigen Neuregelungen kommen, weil sonst die Umsetzung "etwas" harzen dürfte...
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Der reine Gesetzesbeschluss als PDF-Datei hat 13 Seiten. Dazu kommen ja immer noch Inhaltsverzeichnis, Umschreibungen etc. dazu und in aller Regel halt auch noch weitere Änderungen anderer Gesetze. Bei 40 Seiten könnte das 3. WaffRÄndG also in der Tat dabei sein.
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Wenn er eine WBK hat, muss er zumindest früher mal einen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben. Oder er ist im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 WaffG. Ist er dann nach Polen verzogen, bliebe die zuletzt in Deutschland für ihn zuständige Waffenbehörde weiterhin zuständig, da das BVA Köln nur für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland zuständig ist. Grundsätzlich muss der Überlasser halt vor der Überlassung prüfen, ob der Erwerber ein Berechtigter ist. Bei Vorlage einer WBK mit entsprechender WBK darf er nach Check der Personalien des andern davon ausgehen, dass alles ok ist. Wird ihm in gutem Glauben ein falsches Dokument untergejubelt, kann ihm das nicht angelastet werden. Beim umschreiben der Waffe kommt das dann aber spätestens raus, weil es den Erwerber im NWR dann ja gar nicht gibt. Es ist natürlich lobenswert, wenn der Überlasser auch so was zu 100% ausschließen möchte, indem er sich vorher mit der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde in Verbindung setzt. Für Waffenhändler soll mit dem geänderten WaffG ja explizit so eine Vorprüfungsmöglichkeit geschaffen werden.
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So war es dann auch. Bin ja mal gespannt, ob der Fehler in § 14 Abs. 6 WaffG (Bezug auf nicht mehr existierenden Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3) noch korrigiert wird. Richtig wäre nun wohl "unter Beachtung des Absatzes 3 Nummer 1 und Satz 2". Nach der jetzigen Formulierung wäre die neue gelbe WBK ohne Erwerbsstreckungsgebot. Schick, schick... 😎
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Altbesitz A-B / Jägerschrank; Umzug.
Sachbearbeiter antwortete auf Klobürste von Esstisch's Thema in Waffenrecht
Bringen wir das ganze einfach nochmals auf den Punkt: 1. Zunächst besteht für die Art und Weise der Waffen- und Munitionsverwahrung eine Meldepflicht zu den verwendeten Behältnissen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Bei einem Umzug in andere waffenrechtliche Zuständigkeit wird die neue Waffenbehörde fragen, ob man diese auch am neuen Wohnsitz weiterhin verwendet, falls von selbst nicht bereits erfolgt. 2. Der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG ist nicht wohnsitzabhängig. Er besteht schlichtweg fort (und gilt wie oben schon dargelegt für den Erben nur dann, wenn dieser bereits vor dem Erbfall Mitnutzer war). In Härtefällen (z.B. Erbe ist selbst schon hochbetagt) kann die Waffenbehörde als Ausnahme aber trotzdem noch A-oder B-Schränke akzeptieren. Damit wird das Ziel, bis ca. 2080 alle A- und B-Schränke von der Waffenverwahrung auszunehmen, auch erreicht. -
Da nur 24 Seiten Umfang, höchst unwahrscheinlich dass ganz kleingedruckt das 3. WaffRÄndG dabei ist.
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Mehr noch nicht. Stand halt so in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren drin. Gehe aber mal davon aus, dass Du bei mehreren Magazinen halt angeben musst, wie viele es sind, die keinen Bestandsschutz haben. Weitere Details wird wohl erst die neue AWaffV bringen.
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Was ich mich gerade zu den Dekowaffen frage: welche Unterscheidungsmerkmale haben die für die auszustellenden Anmeldebescheinigungen ? Seriennummern werden die ja wohl kaum haben, oder irre ich mich da ?
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Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Sachbearbeiter antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
Nein, das erscheint immer erst nach dem Inkrafttreten einer Änderung. Momentan eingespielt sind erst die datenschutzrechtlichen Änderungen mit Wirkung zum 26.11.2019 (Umformulierungen von "der Betroffene" auf "die betreffende Person"). -
Ganz einfach. Auch dort gilt wo kein Kläger, da kein Richter. Es wäre aber ein höchst gefährliches Spiel, die Teile einfach zu verstecken. Früher oder später kommt so was immer raus... Für Sportschützen sollen die Aussichten für eine BKA-Ausnahmegenehmigung lt. BMI offenbar recht gut sein, wenn man z.B. ein Bedürfnis fürs Ausland geltend machen kann.
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Sicher nicht. Bei den Erben-WBK gings auch nur um den politischen Willen. Würde mich mal interessieren, wieviele von den letzteren überhaupt noch ausgestellt werden.
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Hm, § 14 Abs. 6 WaffG regelt künftig aber nur die neue gelbe WBK für Verbandsschützen, alte gelbe WBK sind bestandsgeschützt und gelten über § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort.
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Das wäre natürlich am besten, wobei wie schon geschrieben nach dem bloßen Erwerb auch das Besitzrecht durch die Eintragung der Waffe in die WBK festgeschrieben wird. Eine gegenteilige Rechtsauslegung lässt sich damit überhaupt nicht vereinbaren.
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Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Sachbearbeiter antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
Einfach erst mal die Verkündung abwarten. Danach müsste das WaffG mit allen Änderungen als Gesamtversion hier stehen: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html Wer eine korrekte Synopse haben möchte, kann das stets aktuell bei buzer.de abrufen. Ist dort immer schön dargestellt (gelb bisherige Fassung und grüne neue Version mit den jeweiligen Änderungen. -
Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Sachbearbeiter antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
Die konnte bislang auch für die Blockierpflicht für Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis nicht dargelegt werden. Nur gleichartige Altbesitzer nach § 59 WaffG werden für ungefährlich gehalten. -
Eben. Da aber im noch aktuellen § 14 Abs. 4 WaffG auch nur "zum Erwerb von" steht, geht es hier lediglich um eine künftige Deckelung der gelben WBK auf maximal zehn Bestandswaffen (was so wohl auch der o.g. Ausführung in Drs. 19/15875 vom 11.12.2019 entspricht). Der (dauerhaft) berechtigte Besitz ergibt sich dann nach erfolgter Erwerbsanzeige und Eintragung der Waffe in die WBK. Fehlerhaft ist im neuen § 14 Abs. 6 WaffG aber der Verweis auf "unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3", da dieser gestrichen und in Absatz 3 überführt worden ist. Das hat man wohl übersehen. Eine Formulierung "Sportschützen nach Absatz 2" würde auch nochmals klarstellen, dass neben dem Erwerb auch der Besitz gemeint ist.
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Ja, siehe § 13 Abs. 4 WaffG: (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
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störende Kurzwaffe beim BÜMA gegen neuwertige gebrauchte tauschen?
Sachbearbeiter antwortete auf B52's Thema in Waffenrecht
Das ist empfehlenswert, weil das WaffG wie schon geschrieben den "Tausch" einer Waffe nicht kennt und manche Waffenbehörden auch da stur das Standardprogramm abspulen. -
störende Kurzwaffe beim BÜMA gegen neuwertige gebrauchte tauschen?
Sachbearbeiter antwortete auf B52's Thema in Waffenrecht
Das wäre in der Tat die Möglichkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wenn der Waffenhändler selbst zugleich auch eine Herstellerlizenz (im selben Betrieb) hat. Für einen "normalen" Waffenhändler gilt aber das oben geschriebene. -
Korrekt wäre die Beantragung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG (am besten gleich im Zuge der Beantragung der Erwerbserlaubnis). Absatz 1 betrifft nur den Import aus Drittstaaten, für Norwegen als Schengen-Staat bzw. sogenannten "assoziierten Staat" gelten aber auch die EU-Regelungen für die Mitgliedstaaten.