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  1. Das BKA bezog sich nur lapidar auf § 36 WaffG und überließ den Rest der zuständigen Waffenbehörde und damit die ganze Bandbreite. Das BMI hat mittlerweile aber klargestellt, dass die Magazine, für die beim BKA eine Ausnahmegenehmigung nach § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG eingeholt worden ist, die Freistellung von der Tresorpflicht nur bis zur Entscheidung über den Antrag besteht und danach Widerstandsgrad I benötigt wird.
  2. Ein Erwerb ohne Besitz geht letztendlich ja gar nicht, da beim Erwerb bereits die Möglichkeit dazu genügt, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe auszuüben. Deshalb ist die Trennung dieser beiden Begriffe hahnebüchen und führt nur zu recht sonderbaren Auslegungungen (siehe z.B. dieser Thread). Im übrigen haben Juristen immer wieder den Hang dazu, Sachverhalte so zu verdrehen, wie es ihnen in den Kram passt oder interessant wirkt. Das hat dann aber nicht immer unbedingt was mit dem damaligen Willen des Gesetzgebers zu tun. Anders gesagt: man kann es sich auch mit Absicht schwer machen. Gruß SBine
  3. Aha, interessant. 🙈
  4. Hier muss man doch lediglich den Gesamtkonsens betrachten und schon ist auch bei der gelben WBK der Besitz dabei. Der spezielle Absatz 6 zum § 14 führt lediglich die nicht deliktrelevanten Waffen auf, die ein Sportschütze ohne Einzel-Voreintrag und ohne Einzel-MEB (unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots) insofern erleichtert erwerben darf. Dass die gelbe WBK daneben auch zum Besitz der darin eingetragenen Waffen (sowie der dafür bestimmten Munition) berechtigt, ergibt sich bereits aus den Erlaubnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 und 2 WaffG. Sowohl bei § 14 Abs. 6 WaffG als auch bei § 13 Abs. 1 und 2 WaffG verhält es sich also im Endeffekt so, dass Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen erlaubt ist. Einmal ist die gelbe WBK die Erwerbsberechtigung, im andern Fall die EWB für die Kurzwaffe/n. Und in beiden Fällen gibt es eine Deckelung auf eine maximal erwerbbare Waffenmenge. Ich kann da trotz der unterschiedlichen Formulierung der §§ keinen Unterschied hinsichtlich des Ergebnisses erkennen (zwei Kurzwaffen vs. insgesamt bis zu zehn ...Waffen). Macht es nicht unnötig kompliziert.
  5. Jetzt musst Du mir nur noch erzählen, dass § 37a Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht für Inhaber einer gelben WBK gilt, weil da ja auch "zum Erwerb und Besitz" steht, dann glaub ich das auch noch. 🤣
  6. Puh, die Romane von User MarkF zu lesen, ist echt anstregend. Den Inhalt könnte man jeweils in einem Zehntel Textmenge darstellen. Die Argumente für eine angeblich nur einmalige Erwerbsmöglichkeit von bis zu zehn Waffen auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 WaffG sind aber bereits mit einem kurzen Vergleich zum Jägerkontingent (vereinfacht gesagt keine Bedürfnisprüfung zum Erwerb und Besitz von ... zwei Kurzwaffen) recht einfach zu entkräften. Niemand wird jetzt wohl ernsthaft behaupten wollen, dass ein Jäger, der mal zwei Kurzwaffen auf sein Jägerkontingent erworben hat und diese wieder überlässt, später nicht wieder bis zu zwei KW erwerben darf. Bei der Regelung des § 14 Abs. 6 WaffG ist das nicht anders. Grüßle SBine
  7. So streng kann man das meines Erachtens nicht auslegen, weil einzig und alleine die insgesamte sich im Besitz befindilche Anzahl von Waffen zählt. Dort steht ja "...zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn.." Wäre dies nur einmalig der Fall, hätte der Gesetzgeber dies entsprechend so formulieren müssen und könnte nach Reparaturfall oder "Tausch" den zugelassenen Bestand nicht mehr ersetzen. Ergo: hatte man schon zehn Waffen auf neue gelbe WBK und davon welche überlassen, kann man wieder bis zum Erreichen der Stückzahl von zehn neu erwerben. Auch dann wurden aktuell nicht mehr als zehn Waffen des Bestandes erworben. Zu den alten WBK hat ASE schon richtig dargelegt, dass diese keine nach § 14 Abs. 4 bzw. 6 WaffG sind und insofern nicht der 10er-Begrenung unterworfen sind bzw. auch nicht mitgezählt werden. Gruß SBine
  8. Sehe es auch wie ASE. § 14 Abs. 4 WaffG 01.04.2003-31.08.2020 =§ 14 Abs. 6 WaffG aktuell Die Deckelung auf 10 Waffen betrifft all diese WBK und wer drüber liegt und noch mehr will, muss das halt per Einzelbedürfnisbescheinigung über grüne WBK deichseln. Gruß und guten Appetit SBine
  9. @Zakharias: Hmm, im Prinzip ist das ganze hier aber ja nicht anders als damals bei der LEP-Waffen-Regelung. Damals gabs auch keine Altbesitzregelung und wenn ich mich richtig erinnere, gabs zu diesem Thema auch (für die Betroffenen negative) Gerichtsurteile. Gruß SBine
  10. Weils schlimmer als von den Grünen gar nicht möglich ist. 😎 Grundsätzlich bitte ich aber zu bedenken, eine Wahlentscheidung auch als Waffenbesitzer/in nicht alleine vom Thema WaffG abhängig zu machen. Wie und ob überhaupt die vollmundigen Ankündigungen später dann umgesetzt werden, steht ohnehin immer in den Sternen...
  11. Um das ganze nochmals auf einen klaren Punkt zu bringen: 1. Verwahrung im Tresor des berechtigten Schwiegervaters ist dauerhaft möglich, wenn eine häusliche Gemeinschaft mit diesem besteht. Vorübergehend (bis ein eigener Tresor vorhanden ist) auf jeden Fall problemlos zulässig. 2. Die Eintragung der Waffen in eine gemeinsame WBK des Schwiegervaters macht nur dann Sinn, wenn auch beide die Waffen nutzen möchten. Andernfalls eigene WBK beantragen. Grüssle SBine
  12. Wie wärs ganz easy und locker mit als Gast auf den Schießstand gehen und dort mit Vereinswaffen schießen ? Für gute Schützen "reservieren" manche Vereine im besten Fall sogar diverse Vereinswaffen, damit nicht ständig die Visierung umgestellt werden muss.
  13. Wenn Du so argumentierst, wäre ja von vornherein für keinen Sportschützen (wenn er nicht nebenher noch eine Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 WaffG hat) die Eintragung von Uppern oder Lowern im Jahreszeitraum über § 58 Abs. 13 WaffG möglich. Der WBK-Eintrag erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-4 WaffG vorliegen. Insofern darf dann ein Gehäuse genauso wie dort eingetragene Waffen, Austauschläufe etc. dem Bedürfnis entsprechend genutzt werden. Ist ja lediglich ein neu definiertes wesentliches Teil und nicht verboten.
  14. § 14 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
  15. Durch die fristgerechte Beantragung und danach erfolgte Eintragung in die WBK bleibst Du berechtigter Besitzer der Lower und darfst diese weiterhin zum Schießsport verwenden. Kalibereintrag erfolgt bei Gehäusen nie, da sie schlichtweg (wie z.B. auch ein Verschluss) keines haben. Neuerwerb eines Lowers nur auf Voreintrag möglich, da erlaubnisfreier Erwerb für WBK-Inhaber weiterhin nur für Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder kleineren Kalibers einschließllich der für diese Läufe erforderlichen Verschlüsse und Wechseltrommeln. Da ist es sicher spannend, wie unterschiedlich der Bedürfnisnachweis dazu gehandhabt wird...
  16. Eigentlich muss man dazu nur Anlage 2 Abschnitt 1 Nrn. 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 lesen. Überschrift dazu: verbotene Waffen. 🤔
  17. Bei nichts kann man ja zumindest Farbe und Material angeben. Eine gewisse Unterscheidbarkeit für später ist auf jeden Fall zielführend.
  18. Mein Gedanke war eben, dass der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist. Bei einer richtigen Auswanderung würde ich die Waffen auch auf jeden Fall mitnehmen. Bei einem späteren Umzug kann man sie dann als Umzugsgut wieder in die BRD einführen und das läuft dann in aller Regel erst mal über § 8 WaffG mit Eintrag ohne MEB. Für letztere muss man dann einen neuen Bedürfnisnachweis bringen. SBine
  19. Das kann man ja auch schlank formulieren, z.B. "Füllstandsanzeige 1 bis 20".
  20. Gilt nur für deutsche Staatsangehörige. Bei vorübergehendem Bedürfniswegfall kann man auch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG beantragen. Wer nur eine von vornherein bestimmte Zeit beruflich ins Ausland muss, hat da bei Belegbarkeit stets gute Karten. Ob das im Grundsatz verhältnismäßig ist, wage ich mal zu bezweifeln; siehe oben. Stimmt. Die weitere sichere Verwahrung in Deutschland muss dann halt geregelt werden.
  21. MEB-Stempel in die Erben-WBK nach erfolgtem Bedürfnisnachweis zum sportlichen Schießen für das entsprechende Kaliber. Eine Umschreibung dafür in eine andere grüne WBK ist Unsinn. Umschreibungen dienen lediglich einer besseren Übersichtlichkeit, wenn z.B. in mehreren WBK ein Großteil der Waffen ausgetragen ist und überall nur noch ein oder zwei Restbestände drin sind. Dann ist das natürlich schick in einer einzigen WBK reingepackt. Ist also reine Kosmetik und nirgends im WaffG so geregelt.
  22. Deshalb auf alte gelbe WBK (wer sie hat) EL erwerben und nicht das Kontingent der neuen gelben WBK damit belasten.
  23. Ausstellung einer (bzw. da nur acht Waffen pro WBK eingetragen werden können zweier) Ersatzausfertigungen. Wenn die Waffenbehörde keinen alten Vordruck mehr hat, nimmt sie den neuen Vordruck und ändert diesen so ab, dass wieder eine "alte" gelbe WBK draus wird. Das selbe gilt für Folgekarten. Wie kommst Du zu diesem Schluss ? Da Repetierer nur auf neue gelbe WBK eingetragen werden können, gilt das dortige Kontingent bis zu zehn Stück. Mit der alten gelben WBK hat das aber nix zu tun. Schau Dir am besten mal die WBK an. In jede (egal ob alte gelbe, neue gelbe oder grüne WBK) können immer nur acht Waffen eingetragen werden. Wenn in zwei neue gelbe WBK insgesamt zehn Waffen eingetragen sind, ist über diese kein weiterer Neuerwerb möglich, sondern nur mit Einzel-Voreintrag über grüne WBK. Oder Waffe Nr. 10 überlassen, dann kann ich wieder eine erwerben. Die WBK ist nur ein Dokument zu einer bestehenden Erlaubnis.
  24. Das Fragezeichen kannst Du weglassen. Dann stimmts. Quelle siehe unten.
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