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  1. Meines Wissens machen hier in Süddeutschland beim TÜV Süd nur noch Freiburg, Ravensburg und Ulm die Gutachten zur persönlichen Eignung nach § 4 AWaffV. Beim Gesundheitsamt könntest Du aber auch mal fragen. Die gehören ebenfalls zum Kreis der Gutachter. Viel Erfolg und schönes Weekend ! SBine
  2. Diesmal in Hamburg wars eine 39-jährige Deutsche und ein Syrer hat eingegriffen, dass nicht noch mehr passiert. Und auch im Ausland passiert so ein Zeug ja ebenfalls ständig (siehe kürzlich wieder Auto in Menschenmenge bei der Meisterfeier von Liverpool...) Unglaublich und egal wo in der Welt es passiert jedes mal ein Schock. Gruß SBine
  3. Nein, da keine Erlaubnisurkunde, sondern lediglich ein Reisedokument !!! Durch dieses wird nichts neues genehmigt sondern nur gegenüber dem Ausland dokumentiert, was im Herkunftsland registriert worden ist. Gruß SBine
  4. Spannendes Thema ohne Zweifel solange es kein Parteiverbot gibt. Vielleicht wird erst mal ein Weg ähnlich der Rechtsprechung zu den "1%er-Rockern" gesucht werden. Da geht es ja auch um das Thema reine Zugehörigkeit zu einer Gruppe. Grüßle SBine
  5. Tausch durch Händler wäre wohl eher nicht zulässig. Zumindest nicht ohne ok des BKA. Der zuständigen Waffenbehörde würde ich es auf jeden Fall mitteilen, wenn ein angemeldetes Magazin nicht mehr verwendbar ist. Die wird dann meines Erachtens die ehrenvolle Aufgabe der Entscheidung haben, wie dieses aus dem Verkehr gezogen wird, sofern sich dies nicht bereits aus dem BKA-Bescheid selbst ergibt. Für die Beschaffung eines großen Ersatzmagazins wäre eine BKA-Ausnahmegenehmigung einzuholen. Gruß SBine
  6. Ich denke, hier muss man mal folgendes klarstellen: 1. Für eine Erlaubniserteilung ist die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Bei erstmaliger Erteilung klares Ding, danach muss man erst mal werten, ob mit Erlaubnis auch Eintragungen auf vorhandenen WBK gemeint sind oder nicht bzw. ob dann die mindestens dreijährige Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG genügt. 2. Inzwischen gibt es Auskunftsstellen mit Nachberichtspflicht (LKA, Verfassungsschutz, Zollkriminalamt und Bundespolizei). Da die Datensätze dort erst nach drei Jahren und drei Monaten gelöscht werden, ist bis dahin KEINE erneute Anfrage nötig. Keine Nachberichtspflicht besteht derzeit nur bei BZR und ZStV. Und da bekommt man den Rücklauf in der Regel noch am selben Tag (nur in Einzelfällen beim BZR auch mal etwas verzögert). 3. Für einen EFP wird keine Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung geprüft, weil es sich bei diesem lediglich um ein Reisedokument handelt, der das Vorhandensein bestehenden Waffenbesitzes gegenüber dem Ausland bestätigt und nichts zusätzliches "genehmigt". Aus den o.g. Gründen sind lange Wartezeiten oft hausgemacht. SBine
  7. Deshalb steht inzwischen in den neuen Vordrucken für gelbe und grüne WBK auch klarstellend "...für die dafür bestimmte und zugelassene Munition". Oder anders gesagt: jegliche Munition, die beschussrechtlich aus der Waffe verschossen werden kann, ist von einer dazu erteilten MEB gedeckt. Grüßle SBine
  8. Das ist ja total verrückt ! Geschätzt über 80% der Antragsteller für KWS nutzen diesen zum Selbstschutz (obwohl total sinnfrei, da SRS-Waffen zur Knallerzeugung sowie als Signalmittel gebaut werden). Für Selbstschutz ist das beste Verteidigungsmittel ein Tierabwehrspray bzw. für Leute, die viel im Freien unterwegs sind, die Gelvariante davon. Eine Rückgabewelle der alten KWS an die Waffenbehörden mit Ausstellung neuer KWS würde die Waffenbehörden nochmals extrem zusätzlich beschäftigen. Wie schon gesagt, würden neue KWS unter den neuen Bedingungen nicht so oft wie die alte Version beantragt werden. Und denken wir doch mal an den Anfang des KWS (April 2003) zurück. Dessen damalige Einführung war Wunsch von Zoll und Polizei, damit diese auf der Straße nur zuverlässigen Personen begegnen, die mit einer SRS-Waffe unterwegs sind. Das würde durch die Neuregelung ja total auf den Kopf gestellt werden !!! Grüßle SBine
  9. SB hat mir gesagt, dass das IM BW die Waffenbehörden im August 2021 wie folgt informiert hatte: " Betreff: Aufbewahrung von Großmagazinen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, aufgrund aktueller Anfragen möchten wir Sie nach Abstimmung mit dem BMI über die Aufbewahrung von Großmagazinen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG informieren. Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung. Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind. Wir bitten um entsprechende Information der nachgeordneten Waffenbehörden. Mit freundlichen Grüßen ..."
  10. Hm. Gibts für Derringer in irgendeiner Sportordnung eine Disziplin ? Lauflänge unter drei Zoll könnte hinsichtlich § 6 AWaffV auch KO-Kriterium sein. Gruß SBine
  11. Also wenn ich mich nicht ganz arg täusche, hat sich sogar das BMI dahingehend geäußert, dass nur bei den Magzinfällen mit erforderlicher BKA-Ausnahme die Aufbewahrungsbestimmungen für Ier-Schrank greifen, bei den Altbestandsfällen hingegen nicht. Hab leider keine Quelle dazu, ist nur so aus der Erinnerung. SBine
  12. Oder Antrag nach § 13 Abs. 6 AWaffV für eine Ausnahme stellen. Ältere Erben haben da meines Erachtens gute Chancen, da laut Gesetzgeber ja Ziel der Verwahrung in mindestens 0er-Schrank bis ca. im Jahr 2080 erreicht werden soll. Insbesondere bei nicht deliktrelevanten Waffen würde ich das auf jeden Fall versuchen. Gruß SBine
  13. Anfragen gehen bei SB anscheinend momentan per verschlüsselter E-Mail an BuPo und ZKA raus. Rücklaufzeiten sehr fix mit wenigen Tagen. Problem allerdings: man soll nur alle zwei, besser maximal wöchentlich neue Anfragen stellen ! Die Schnittstellen seien bestellt, aber derzeit noch nicht verfügbar. Besonders fraglich sei, wie man zur persönlichen Eignung die Polizeidienstellen der letzten zehn Jahre anfragen soll. Schon ob da Polizeiposten, Polizeireviere oder Polizeipräsidien gemeint sind, weiß anscheindend niemand. Gruß SBine
  14. Habe gerade mal SB gefragt. Er schilderte viel Mehrarbeit und noch fehlende Schnittstellen für die neuen Quellen Bundespolizei und Zollkriminalamt sowie viele offene Fragen zur Umsetzung. Problematisch ist die ergänzte Zuverlässigkeitsprüfung für die Jagdbehörden. SBine
  15. Gilt aber immer noch so...
  16. Antragsteller müssen sich nicht selbst belasten lt. Klarstellung der Waffenrechtsreferenten vor gut 15 Jahren ! Fragen dazu sind deshalb rechtswidrig. Die Waffenbehörde prüft anhand der vorgegebenen Erkenntnisquellen. Punkt. SBine
  17. Meines Erachtens betrifft das 10er-Kontingent nur die gelbe WBK nach Paragraph 14 Abs. 6 WaffG. Die alte gelbe WBK gilt entsprechend Par. 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort, weshalb für diese ja auch das Erwerbsstreckungsgebot nicht gilt. Weihnachtsgrüße SBine
  18. Aha, genau diesbezüglich war ich unsicher. Wenn das so stimmt, ist meine Frage beantwortet, da hier trotz Anschein alle Merkmale für eine Zulassung zum Schießsport vorliegen. SBine
  19. Na ja die o.g. Personengruppen, die vom Verbot ausgenommen sind, wären zweifellos solche Berechtigte. Wenn man keinen findet, kann man die Teile ja innerhalb des Jahreszeitraums auch ins Ausland verkaufen.
  20. Sorry, aber das ist totaler Quatsch und absolut unnötige Bürokratie ! Mit welcher Begründung sollte denn ein Verband einem solchen "Erneutbestätigungsantrag" widersprechen ? Oder anders gesagt: Da das Ergebnis zu so einem Antrag von vornherein feststeht und gar keiner Prüfung bedarf, ist so eine Verfahrensweise reif für die Tonne. SBine
  21. Wie sieht das mit dem Thema evtl. Verbot vom Schießsport für eine Schmeisser AR 15 Dynamic L (Lauflänge über 40cm) eigentlich aus, wenn es "nur" einen BKA-Feststellungsbescheid für ein anderes Modell gibt ? Gemeint ist dieses hier: Z-489, Schmeisser GmbH, Schmeisser AR 15 S4 Sport, .223Rem Im BKA-Bescheid steht ja explizit drin, dass er nur für das geprüfte Modell gilt. Wer weiß Bescheid ? Gruß SBine
  22. Verstehe ich jetzt nicht. Zur defekten Waffe besteht doch ein Bedürfnis. Und wenn diese durch eine andere gleiche Waffe "ersetzt" wird, ist doch nichts anders als vorher ? Meines Erachtens muss so ein "Tausch" im WaffG aus genau diesem Grund nicht extra geregelt werden sondern ergibt sich aus der Logik selbst. Ist ja kompletter Unsinn, dass ein bereits bestätigtes Bedürfnis erneut nachgewiesen werden soll. Einzige Ausnahme, die man evtl. sehen kann: Grundbedürfnis wurde noch nach der Altregel vor WaffG2002 über den Schützenverein glaubhaft gemacht, dann könnte man zum Schluss kommen, dass der Verband aufgrund der aktuellen Regelungen übergangen werden würde. Wechsel einer Waffe in eine andere Klasse (z.B. alt 9mmLuger, neu: .40S&W) ist natürlich was anderes, da nicht vom vorhandenen Bedürfnis gedeckt. Das geht nur nach vorherigem Bedürfnisnachweis. SBine
  23. Wo steht das ? Ausgenommen vom Verbot sind doch nur Personen, die beruflich ein Springmesser brauchen oder wenn eine einhändige Nutzung erforderlich ist. Mit letzteren sind wohl Behinderte gemeint. Interessieren würde mich, wer Berechtigte sind, denen in dem Jahreszeitraum die verbotenen Messer überlassen werden können. Wer außer den vom Verbot ausgenommenen Personenkreise ist damit gemeint ? Gruß und schönes Weekend SBine
  24. SD für KW bekommen Jäger ja auch nicht. Hier geht es nur um Langwaffen bzw. spezieller um Repetierbüchsen und SL-Büchsen, aber auch die werden ja zahlreich in Schützenvereinen geschossen.
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