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Oberverwaltungsgericht kippt Waffenverbot für AfD-Mitglieder (NRW)
Sachbearbeiter antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Spannendes Thema ohne Zweifel solange es kein Parteiverbot gibt. Vielleicht wird erst mal ein Weg ähnlich der Rechtsprechung zu den "1%er-Rockern" gesucht werden. Da geht es ja auch um das Thema reine Zugehörigkeit zu einer Gruppe. Grüßle SBine -
BKA Ausnahme für Magazine - Kosten für Bedürfnisprüfung?
Sachbearbeiter antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Tausch durch Händler wäre wohl eher nicht zulässig. Zumindest nicht ohne ok des BKA. Der zuständigen Waffenbehörde würde ich es auf jeden Fall mitteilen, wenn ein angemeldetes Magazin nicht mehr verwendbar ist. Die wird dann meines Erachtens die ehrenvolle Aufgabe der Entscheidung haben, wie dieses aus dem Verkehr gezogen wird, sofern sich dies nicht bereits aus dem BKA-Bescheid selbst ergibt. Für die Beschaffung eines großen Ersatzmagazins wäre eine BKA-Ausnahmegenehmigung einzuholen. Gruß SBine -
Ich denke, hier muss man mal folgendes klarstellen: 1. Für eine Erlaubniserteilung ist die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Bei erstmaliger Erteilung klares Ding, danach muss man erst mal werten, ob mit Erlaubnis auch Eintragungen auf vorhandenen WBK gemeint sind oder nicht bzw. ob dann die mindestens dreijährige Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG genügt. 2. Inzwischen gibt es Auskunftsstellen mit Nachberichtspflicht (LKA, Verfassungsschutz, Zollkriminalamt und Bundespolizei). Da die Datensätze dort erst nach drei Jahren und drei Monaten gelöscht werden, ist bis dahin KEINE erneute Anfrage nötig. Keine Nachberichtspflicht besteht derzeit nur bei BZR und ZStV. Und da bekommt man den Rücklauf in der Regel noch am selben Tag (nur in Einzelfällen beim BZR auch mal etwas verzögert). 3. Für einen EFP wird keine Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung geprüft, weil es sich bei diesem lediglich um ein Reisedokument handelt, der das Vorhandensein bestehenden Waffenbesitzes gegenüber dem Ausland bestätigt und nichts zusätzliches "genehmigt". Aus den o.g. Gründen sind lange Wartezeiten oft hausgemacht. SBine
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Deshalb steht inzwischen in den neuen Vordrucken für gelbe und grüne WBK auch klarstellend "...für die dafür bestimmte und zugelassene Munition". Oder anders gesagt: jegliche Munition, die beschussrechtlich aus der Waffe verschossen werden kann, ist von einer dazu erteilten MEB gedeckt. Grüßle SBine
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Das ist ja total verrückt ! Geschätzt über 80% der Antragsteller für KWS nutzen diesen zum Selbstschutz (obwohl total sinnfrei, da SRS-Waffen zur Knallerzeugung sowie als Signalmittel gebaut werden). Für Selbstschutz ist das beste Verteidigungsmittel ein Tierabwehrspray bzw. für Leute, die viel im Freien unterwegs sind, die Gelvariante davon. Eine Rückgabewelle der alten KWS an die Waffenbehörden mit Ausstellung neuer KWS würde die Waffenbehörden nochmals extrem zusätzlich beschäftigen. Wie schon gesagt, würden neue KWS unter den neuen Bedingungen nicht so oft wie die alte Version beantragt werden. Und denken wir doch mal an den Anfang des KWS (April 2003) zurück. Dessen damalige Einführung war Wunsch von Zoll und Polizei, damit diese auf der Straße nur zuverlässigen Personen begegnen, die mit einer SRS-Waffe unterwegs sind. Das würde durch die Neuregelung ja total auf den Kopf gestellt werden !!! Grüßle SBine
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Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
Sachbearbeiter antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
SB hat mir gesagt, dass das IM BW die Waffenbehörden im August 2021 wie folgt informiert hatte: " Betreff: Aufbewahrung von Großmagazinen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, aufgrund aktueller Anfragen möchten wir Sie nach Abstimmung mit dem BMI über die Aufbewahrung von Großmagazinen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG informieren. Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung. Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind. Wir bitten um entsprechende Information der nachgeordneten Waffenbehörden. Mit freundlichen Grüßen ..." -
Hm. Gibts für Derringer in irgendeiner Sportordnung eine Disziplin ? Lauflänge unter drei Zoll könnte hinsichtlich § 6 AWaffV auch KO-Kriterium sein. Gruß SBine
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Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
Sachbearbeiter antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Also wenn ich mich nicht ganz arg täusche, hat sich sogar das BMI dahingehend geäußert, dass nur bei den Magzinfällen mit erforderlicher BKA-Ausnahme die Aufbewahrungsbestimmungen für Ier-Schrank greifen, bei den Altbestandsfällen hingegen nicht. Hab leider keine Quelle dazu, ist nur so aus der Erinnerung. SBine -
Der Erbe möchte die Waffen mit einer Transporterlaubnis Transportieren
Sachbearbeiter antwortete auf kurzwaffen's Thema in Waffenrecht
Oder Antrag nach § 13 Abs. 6 AWaffV für eine Ausnahme stellen. Ältere Erben haben da meines Erachtens gute Chancen, da laut Gesetzgeber ja Ziel der Verwahrung in mindestens 0er-Schrank bis ca. im Jahr 2080 erreicht werden soll. Insbesondere bei nicht deliktrelevanten Waffen würde ich das auf jeden Fall versuchen. Gruß SBine -
Anfragen gehen bei SB anscheinend momentan per verschlüsselter E-Mail an BuPo und ZKA raus. Rücklaufzeiten sehr fix mit wenigen Tagen. Problem allerdings: man soll nur alle zwei, besser maximal wöchentlich neue Anfragen stellen ! Die Schnittstellen seien bestellt, aber derzeit noch nicht verfügbar. Besonders fraglich sei, wie man zur persönlichen Eignung die Polizeidienstellen der letzten zehn Jahre anfragen soll. Schon ob da Polizeiposten, Polizeireviere oder Polizeipräsidien gemeint sind, weiß anscheindend niemand. Gruß SBine
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Habe gerade mal SB gefragt. Er schilderte viel Mehrarbeit und noch fehlende Schnittstellen für die neuen Quellen Bundespolizei und Zollkriminalamt sowie viele offene Fragen zur Umsetzung. Problematisch ist die ergänzte Zuverlässigkeitsprüfung für die Jagdbehörden. SBine
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Gilt aber immer noch so...
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Antragsteller müssen sich nicht selbst belasten lt. Klarstellung der Waffenrechtsreferenten vor gut 15 Jahren ! Fragen dazu sind deshalb rechtswidrig. Die Waffenbehörde prüft anhand der vorgegebenen Erkenntnisquellen. Punkt. SBine
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Meines Erachtens betrifft das 10er-Kontingent nur die gelbe WBK nach Paragraph 14 Abs. 6 WaffG. Die alte gelbe WBK gilt entsprechend Par. 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort, weshalb für diese ja auch das Erwerbsstreckungsgebot nicht gilt. Weihnachtsgrüße SBine
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Na ja die o.g. Personengruppen, die vom Verbot ausgenommen sind, wären zweifellos solche Berechtigte. Wenn man keinen findet, kann man die Teile ja innerhalb des Jahreszeitraums auch ins Ausland verkaufen.
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Waffe durch kalibergleiche ersetzen im Grundkontingent
Sachbearbeiter antwortete auf David K's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber das ist totaler Quatsch und absolut unnötige Bürokratie ! Mit welcher Begründung sollte denn ein Verband einem solchen "Erneutbestätigungsantrag" widersprechen ? Oder anders gesagt: Da das Ergebnis zu so einem Antrag von vornherein feststeht und gar keiner Prüfung bedarf, ist so eine Verfahrensweise reif für die Tonne. SBine -
Wie sieht das mit dem Thema evtl. Verbot vom Schießsport für eine Schmeisser AR 15 Dynamic L (Lauflänge über 40cm) eigentlich aus, wenn es "nur" einen BKA-Feststellungsbescheid für ein anderes Modell gibt ? Gemeint ist dieses hier: Z-489, Schmeisser GmbH, Schmeisser AR 15 S4 Sport, .223Rem Im BKA-Bescheid steht ja explizit drin, dass er nur für das geprüfte Modell gilt. Wer weiß Bescheid ? Gruß SBine
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Waffe durch kalibergleiche ersetzen im Grundkontingent
Sachbearbeiter antwortete auf David K's Thema in Waffenrecht
Verstehe ich jetzt nicht. Zur defekten Waffe besteht doch ein Bedürfnis. Und wenn diese durch eine andere gleiche Waffe "ersetzt" wird, ist doch nichts anders als vorher ? Meines Erachtens muss so ein "Tausch" im WaffG aus genau diesem Grund nicht extra geregelt werden sondern ergibt sich aus der Logik selbst. Ist ja kompletter Unsinn, dass ein bereits bestätigtes Bedürfnis erneut nachgewiesen werden soll. Einzige Ausnahme, die man evtl. sehen kann: Grundbedürfnis wurde noch nach der Altregel vor WaffG2002 über den Schützenverein glaubhaft gemacht, dann könnte man zum Schluss kommen, dass der Verband aufgrund der aktuellen Regelungen übergangen werden würde. Wechsel einer Waffe in eine andere Klasse (z.B. alt 9mmLuger, neu: .40S&W) ist natürlich was anderes, da nicht vom vorhandenen Bedürfnis gedeckt. Das geht nur nach vorherigem Bedürfnisnachweis. SBine -
Wo steht das ? Ausgenommen vom Verbot sind doch nur Personen, die beruflich ein Springmesser brauchen oder wenn eine einhändige Nutzung erforderlich ist. Mit letzteren sind wohl Behinderte gemeint. Interessieren würde mich, wer Berechtigte sind, denen in dem Jahreszeitraum die verbotenen Messer überlassen werden können. Wer außer den vom Verbot ausgenommenen Personenkreise ist damit gemeint ? Gruß und schönes Weekend SBine
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SD für KW bekommen Jäger ja auch nicht. Hier geht es nur um Langwaffen bzw. spezieller um Repetierbüchsen und SL-Büchsen, aber auch die werden ja zahlreich in Schützenvereinen geschossen.
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Na ja, nur sehr bedingt. Wie genau willst Du anlagenseitig 30dB Schalldruck reduzieren ? Etliche Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft würden sich bei SD-Nutzung ruckzug erledigt haben. Grüßle SBine
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Überflüssig wie einen Kropf kann man so nicht stehen lassen. Schalldämpfer wären gerade für Sportschützen sehr brauchbar, weil es genau dort immer wieder Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft gibt, die dadurch massiv reduziert werden könnten. Auch verstehe ich nicht, warum die Ohren eines Sportschützen weniger wert sind als die eines Jägers, aber wenn sich nicht mal die Lobby wehrt.... Welche Schusszahlen ein moderner SD gut aushält, weiß ich nicht. Das könnte ich mir in der Tat bei Sportschützen als KO-Kriterium vorstellen. Für den Jäger haben SD neben dem Gehörschutz aber definitiv folgende Vorteile: 1. Weniger aufmucken und dadurch verbesserte Schussqualität 2. Kein Feuerschein Nur sehr vereinzelt als negativ dargestellt wird, dass man die Waffe für den SD erst mal neu einschießen muss und man sich an das geänderte Gewichteverhältnis erst mal gewöhnen müsse. Die ganz große Mehrheit in Jägerkreisen, die einen SD haben, begrüßt dessen Verwendung aber sehr. Gruß und allseits guten Appetit ! Ich probiere heute ein neues Rezept für Moussaka aus und dann werden fleißig Weihnachtsplätzchen gebacken... SBine
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Komplizierter (?) Fall Waffen- und Munitionsverkauf
Sachbearbeiter antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Vielleicht liege ich mit meiner Einschätzung falsch, aber deckt hier nicht die erteilte Munitionserwerbserlaubnis auch das beschussrechtlich für den Wechsellauf zugelassene kleinere Kaliber ? Falls ja gäbe es keinen Unterschied in puncto Überlassung 9mmLuger oder 7,65mmpara. Bliebe dann "nur" noch die hier schon ellenlang geführte Grunddiskussion "für die darin eingetragene Schusswaffe"... Gruß SBine -
Ach herrje. Mit der MEB für das Kaliber .357Mag ist doch auch das kostengünstigere Kaliber .38Special gedeckt (siehe auch Überschrift zu Spalte 7 der grünen WBK: "Berechtigt zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition"). Alle Kaliber, die beschussrechtlich für die Waffe zugelassen sind, dürfen damit also verschossen werden. Und noch besser: genau DIESES Beispiel im Thread beschreibt Nr. 10.10 WaffVwV wie folgt: "Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC)." Gruß SBine