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Ch. aus S.

WO Silber
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Alle Inhalte von Ch. aus S.

  1. Naja, wenn der Angriff z.B. gegen Arme oder Unterschenkel-/Füße geführt wurde. Oder wenn's nachweislich darum ging, das Opfer zu entstellen oder zu verkrüppeln, aber nicht zu töten (für letzteres braucht man aber schon sehr gute Anatomiekenntnisse). Wobei die Mindeststrafe bei schwerer KV auch bei einem Jahr liegt, d.h. auch dort ist U-Haft einfacher möglich. Wie gesagt, bei Messerangriffen sollte grundsätzlich erstmal von einem (versuchten) Tötungsdelikt ausgegangen werden, dann klappt's auch mit der Untersuchungshaft. Runterstufen auf schwere oder gefährliche Körperverletzung kann man im Prozess dann immer noch.
  2. Eigentlich müsste die Staatsanwaltschaft bei Messerattacken einfach wegen Verdacht auf Totschlag/Mord ermitteln, dann klappts auch mit der Untersuchungshaft. Runter auf gefährliche Körperverletzung kann man im Prozess immer noch gehen, wenn sich herausstellen sollte, dass kein Tötungsvorsatz vorliegt. Eigentlich wäre die Staatsanwaltschaft sogar verpflichtet, erst einmal von der schwerstmöglichen Straftat auszugehen, wegen der der Verdächtige mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit verurteilt werden könnte. Legalitätsprinzip, in dubio pro duriore, u.s.w.
  3. Die Artikel zitieren alle dieselbe DPA-Meldung.
  4. Laut den Artikeln ist die Meinung der DPolG, dass gefährliche KV nicht mit einer Mindeststrafe belegt ist. Im StGB dagegen ist eine Mindeststrafe von sechs Monaten nachzulesen. Vielleicht könnte man im selben Zug auch mal den Straftatbestand der Bedrohung anpassen. Wenn eine Messerung überwiegend als gefährliche KV gewertet wird, dann ist "Ich mach dich Messer!" keine Bedrohung im Sinne des StGB.
  5. Richtig. Eigentlich müsste jedem Richter klar sein, dass ein Messerstich in Kopf, Hals, Torso oder Oberschenkel ein Ausdruck dafür ist, dass dem Messerer das Leben des Gemesserten zumindest scheißegal ist (Eventualvorsatz) oder ersterer das Ableben des letzteren hinnimmt oder herbeiführen will (dolus directus 2. bzw. 1. Grades).
  6. Erschreckende Unkenntnis des StGB bei der Deutschen Polizeigewerkschaft: https://www.n-tv.de/politik/Mindeststrafe-fuer-Messerstecher-gefordert-article20364276.html Dabei kann doch jeder im StGB nachlesen, dass die Mindeststrafe existiert und bei sechs Monaten liegt. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html Es ist zum Verzweifeln.
  7. Oder österreichische Shopseiten von deutschen. In der Alpenrepublik sind zumindest Butterflies legal.
  8. Nein, der hat kein Problem, der weiß nur ganz genau, wie man provoziert und Aufmerksamkeit auf sich lenkt.
  9. Wenn das ein Dolch ist, dann ist dieser wohl für Leute mit sehr kleinen Händen gedacht?
  10. Wir sollten wohl wieder ausschließlich mit den Fingern essen. Oder mit Stäbchen. Aber selbst die kann man jemand ins Auge rammen. Und die messerfreie Metzgerei möge der Autor des Artikels mal zeigen.
  11. Rechtlich ist das schon so (alleine das Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes während eines Raubes gibt gleich ein Upgrade auf schweren Raub), nur in der Praxis ergeben sich halt oft lächerliche Strafen, die sich eher an der Mindeststrafandrohung orientieren.
  12. Du musst den Eindruck erwecken, dass sich robustes Aneinanderreiben nicht lohnt. Dein Werkzeug ist da allenfalls einer von mehreren Anhaltspunkten.
  13. Rechtlich? §12 Waffg. Der Rest kommt auf den Standbetreiber und dessen Hausordnung an.
  14. Wird Zeit, dass irgendwer ein tragbares Top-Attack-System entwickelt.
  15. Ich würde sagen: Ober+Unterschenkel (4 insgesamt), Abdominal+Thorax (2), Schädel (1 Neuro) und die restlichen drei dürfen sich die Arme und Hände vornehmen.
  16. Das kann man doch unseren Gesetzgebern nicht anlasten. Von denen haben die meisten noch nie ein Spezifikationsdokument lesen oder schreiben müssen.
  17. PSSSST, sonst kriegen die Grünen noch Ideen!
  18. Einige Grundrechte (z.B. Asyl) sind halt gleicher als andere.
  19. Nur Schall und Rauch. Mit weniger Schall.
  20. Vermutlich nicht. 0. Keine Zweckbestimmung als Waffe. (Oder werden die Dinger als solche beworben? Dann könnten sie Waffen sein, die zwar nicht verboten sind, aber einem Führverbot unterliegen.) 1. Keine Abstützung an der Innenhand. 2. Keine Spitzen an der Außenseite. 3. Sehr wenig halt für die Finger (d.h. wenig ausgeprägte Griffmulden). Für endgültige Auskünfte ist das BKA zuständig, afaik.
  21. Ch. aus S.

    Linke Tour? -

    Oh, Moment. Unterschätze die Revolverblättchen nicht! Ich sehe gerade, auf welche richtig dumme Schlagzeile das hinauslaufen kann: "LWB verkauft Waffe an verdeckten EWB-losen WXYZ-Enthüllungsjournalisten!!! SKANDAL SKANDAL SKANDAL!!!" Wobei dem Leser natürlich nicht gesagt wurde, dass dabei nur ein Eigentümer-, aber kein Besitzerwechsel stattfand. Und bis man das geklärt hat, ist der Fake-Skandal schon in aller Munde. Ich bin mir sicher, dem richtigen Journalisten wäre das dann auch ein paar hundert Euro plus Verschrottungsgebühr wert.
  22. Ch. aus S.

    Linke Tour? -

    Die Nachtigall würde ich erst trapsen hören, wenn es um das Thema EWB geht.
  23. Man muss weder wahnsinnig noch dreist sein, sondern nur doof wie Beton.
  24. Fremdkörper im Lauf sind immer schlecht. Die Frage ist, ob die Rückstände schneller durch das Geschoss verdrängt werden, als der Lauf braucht, um zu platzen.
  25. Das gibt garantiert eine Klage von irgendwelchen Umwelthilfsverbänden, wenn man die Schadstoffgrenzwerte nicht einhält.
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