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Raiden

WO Silber
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  1. Kann nicht endlich mal die Moderation durchgreifen und diese kack Kleinkriege und persönliche Animositäten unterbinden? Es nervt nur noch, ständig solch einen unwichtigen Scheiß in interessanten Threads zu lesen!
  2. Gibt es schon Neuigkeiten zum G36-Nachfolger? Ist ziemlich ruhig in der letzten Zeit.
  3. Bereits besessene Altdekos müssen aber nicht angezeigt/gemeldet werden, sehe ich das richtig?
  4. Ich wiederhole mich: Kann es nicht einen Thread ohne Kleinkrieg geben? Spart euch diesen Chais doch endlich mal, das interessiert hier keinen.
  5. Der Feststellungsbescheid für das BRN-10 ist ja da - wann kommt nun die Waffe?
  6. Kannst du bitte Punkt und Komma benutzen? Ich muss Deine Beiträge meist 3-4x lesen, bis ich verstehe, was du meinst. Danke!
  7. Kann es nicht mal einen Thread ohne peinlichen Kleinkrieg geben?
  8. Hab noch einmal etwas recherchiert, falls es jemanden interessieren sollte: Im Referentenentwurf der AWaffV (was ist eigentlich daraus geworden?) heißt es: "§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorga-ben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen (1)Für Schusswaffen, die 1.vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind, 2.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu die-sem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind, 3.vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Be-schussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeit-punkt geltenden Fassung aufweisen oder 4.vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsver-ordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind, besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-gesetzes. (2)Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengeset-zes nicht erforderlich. (3)§ 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 ge-nannten Schusswaffen entsprechend.“ Berechtigung zum Besitz bestünde also fort, neu ist, dass diese fortan als Schusswaffen gelten sollen. Es findet sich in (3) der Querverweis auf §39b Absatz 3 des WaffG. Darin heißt es: (3)Die Regelungen des § 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung. Heißt: Aufbewahrung im Sicherheitsbehätlnis nicht erforderlich. Wohl gilt aber WaffG §36 (1), da es sich bei den oben genannten Dingen fortan um Waffen handeln soll: (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. So auch die Begründung im AwaffV-Entwurf dazu: Zu Absatz 3 Absatz 3 legt fest, dass für nach alten Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen neben dem allgemeinen Erfordernis der sicheren Aufbewahrung gemäß § 36 Absatz 1 WaffG keine dezidierten Aufbewahrungsregelungen gelten. Natürlich alles gesetzt den Fall, dass dieser Referententwurf verabschiedet wird.
  9. Dazu noch eine Frage, Sorry vorab: es stand bestimmt schon mal irgendwo, aber ich steig bei dem ganzen Mist einfach nicht mehr durch: Müssen Alt-Dekowaffen gemäß WaffG Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 (4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen) angemeldet werden und werden diese irgendwelchen Aufbewahrungsregeln unterliegen? Gelten die Gehäuse dieser Dekowaffen dann gar als wesentliche Teile?
  10. Würde ich mich nicht drauf verlassen, schließlich ändert man dadurch die Kategorie der ganzen Waffe.
  11. Natürlich ist es das, schließlich dürfen nicht beschossene Waffen nicht überlassen werden.
  12. @cartridgemaster Manchmal überkommt es mich einfach! Kann eine Behörde überhaupt Anträge zu einem Gesetz genehmigen, das noch gar nicht gültig ist? Sonst wäre ein Antrag auf Erleichterung tricky. Die Magazine müssen ab September gemäß §36WaffG/§13 AWaffV aufbewahrt werden. Also braucht man spätestens mit Inkraftreten des Gesetzes einen entsprechenden Schrank. Sollte ein Antrag dann durchgehen, wär der Schrank "über" und man hätte sich den erstmal umsonst gekauft...(ok, zusätzlicher Platz ist nie verkehrt ) @chapmen Naja, mit 5 bzw. 10 verbotenen Waffen im B-Altschrank kommen die meisten wohl nicht so weit. In einen Nuller darf zwar auch nicht mehr rein, aber die Mindestanforderung von Alt-B bringt vielen wahrscheinlich nicht so viel.
  13. Ein Antrag auf erleichterte Aufbewahrung gemäß Paragraph 13(6) AWaffV ist vielleicht ganz sinnvoll. Schließlich steht sogar in der Gesetzesbegründung, dass von den Magazinen keine Gefahr ausgeht.
  14. Ich dachte, die Aisoftgeschichte (Joule-Grenze) wird wieder rückgängig gemacht? Oder meinst du Airsoftmagazine? Die sind überhaupt nicht betroffen.
  15. Geil finde ich ja auch die Nachweispflicht für die sichere Aufbewahrung, die erst im September in Kraft tritt.
  16. Gibt keinen, ist eben der Deckmantel für die Gängelung des Souveräns.
  17. Ich nehme es nicht auf die leichte Schulter, wie du suggerierst. Aber: das Thema DM interessiert gerade keine Sau! Wir haben wichtigere Probleme zu lösen.
  18. Wo soll bitte das Problem sein, den Schieß- und Wettkampfbetrieb nach der Pandemie wieder aufzunehmen? Dann fand ein paar Monate halt mal nichts statt. Und die Behörde möchte ich mal sehen, die das Bedürfnis aberkennt, weil man wegen Corona nicht zum Wettkampf konnte (dessen Austragung übrigens behördlich verboten wurde). Kommt mal klar, Leute.
  19. Um das ganze abzukürzen: es gibt im Moment wichtigeres als eine verkackte DM.
  20. Raiden

    2x 9mm auf JJS?

    Und in welchem Paragraphen soll das geregelt sein?
  21. Du hast Recht, da habe ich mich verlesen. Mea culpa.
  22. Raiden

    Ablauf Laden AR-15

    Verstehe das Problem nicht. Wenn ich die Waffe aufnehme/aus dem Transportbehältnis nehme, mache ich sowieso eine Sicherheitsüberprüfung und lege/stelle die Waffe mit geöffnetem Verschluss ab. Dann kann ich auch gleich sichern.
  23. Ich sehe das genau wie Georg. Warum ist ein Lower eines HA-AR15 wesentliches Teil, der Lower eines Repetier-AR15 aber nicht? Das erscheint mir arg willkürlich.
  24. Die DDR-Beschusszeichen sind selbstverständlich gültig.
  25. Verschlusskopf eines G3, also wesentliches Teil einer Kriegswaffe, soll "nur" verboten sein. Zusammen mit Verschlussträger dann plötzlich Kriegswaffe. Völlig gaga...
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