Ergänzend zur Anmeldung von Dekowaffen, Zitat WaffG neu 2020:
"§ 37d
Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
(1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachteSchusswaffe
1. überlässt,
2. erwirbt oder
3. vernichtet,
hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen."
Von Besitz ist hier keine Rede.
Dies gilt für "EU-Dekos".
1.4 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht,wenn die zuständige Behörde eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine Bescheinigungnach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommissionvom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierungendgültig unbrauchbar gemacht werden(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zu-letzt durch die Durchführungsverordnung(EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1)geändert worden ist, ausgestellt hat und diezuständige Behörde die Schusswaffen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung(EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat.