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Raiden

WO Silber
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  1. Dem kann ich uneingeschränkt zustimmen. Die Präzision auf 300m mit Wald- und Wiesenmunition ist für meine Belange auch völlig in Ordnung.
  2. 6405€! Das 551 liegt bei 5055€ (habe damals 1700€ - 1800€ hingelegt) Preis/Leistung ungenügend...
  3. Ergänzend zur Anmeldung von Dekowaffen, Zitat WaffG neu 2020: "§ 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen (1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachteSchusswaffe 1. überlässt, 2. erwirbt oder 3. vernichtet, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen." Von Besitz ist hier keine Rede. Dies gilt für "EU-Dekos". 1.4 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht,wenn die zuständige Behörde eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine Bescheinigungnach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommissionvom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierungendgültig unbrauchbar gemacht werden(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zu-letzt durch die Durchführungsverordnung(EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1)geändert worden ist, ausgestellt hat und diezuständige Behörde die Schusswaffen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung(EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat.
  4. Maschinengewehre fallen, unabhängig vom Einführungsjahr, immer unter das Kriegswaffenkontrollgesetz. Es sei denn, sie sind wassergekühlt!
  5. Gemäß meiner Recherche: Geregelt wird dies in der AWaffV 495-19.pdf, die in der Entwurfsfassung, die verabschiedet wurde, so lautet: -Besitz weiterhin "genehmigt" -Anmelden nicht nötig -Weiterverkauf nur mit nachträglicher Abänderung nach den neuesten EU-Standards Beim MG42 bin ich mir nicht sicher, da, wenn ich mich richtig erinnere, Kriegswaffen nicht den Dekorichtlinien des Waffengesetzes unterlagen. Damals gab es ein eigenes Merkblatt des BMWi zur Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen, siehe Anhangkwkg_29a_c.pdf. Inwieweit hier weiteres beachtet werden muss, kann ich nicht sagen. Bezüglich der Zukunft der Altdekos mal an anderer Stelle von mir geschrieben: " § 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorga-ben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen (1)Für Schusswaffen, die 1.vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind, 2.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu die-sem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind, 3.vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Be-schussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeit-punkt geltenden Fassung aufweisen oder 4.vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsver-ordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind, besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-gesetzes. (2)Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengeset-zes nicht erforderlich. (3)§ 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 ge-nannten Schusswaffen entsprechend.“ Berechtigung zum Besitz bestünde also fort, neu ist, dass diese fortan als Schusswaffen gelten sollen. Es findet sich in (3) der Querverweis auf §39b Absatz 3 des WaffG. Darin heißt es: (3)Die Regelungen des § 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung. Heißt: Aufbewahrung im Sicherheitsbehätlnis nicht erforderlich. Wohl gilt aber WaffG §36 (1), da es sich bei den oben genannten Dingen fortan um Waffen handeln soll: (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. So auch die Begründung im AwaffV-Entwurf dazu: Zu Absatz 3 Absatz 3 legt fest, dass für nach alten Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen neben dem allgemeinen Erfordernis der sicheren Aufbewahrung gemäß § 36 Absatz 1 WaffG keine dezidierten Aufbewahrungsregelungen gelten. " Mittlerweile wurde der Entwurf zur AWaffV ja auch verabschiedet bzw. er ist in Kraft getreten, siehe Anhang. Alle Angaben natürlich ohne Gewähr. 495-19.pdf kwkg_29a_c.pdf
  6. Wenn kein Ausschlusskriterium zu entdecken ist, ist alles paletti. Mit der neuesten Sportordnung wurde das Maß "Höhe vorderes Ende: min. 30 mm unterhalb der Laufachse" geändert. Soweit ich mich erinnere, lag dieses vorher bei mindestens 60mm; ein AR15 wäre damit mit handelsüblichen Vorderschäften ausgeschlossen.
  7. @Merkava3 Ne, SAN Swiss Arms heißt mittlerweile wieder SIG Sauer
  8. Die nach Februar gekauften werden nicht anders behandelt als die am oder nach dem 13.06.2017 gekauften. Soweit ich mich erinnere, hatte man sich im Datum vertan, dies aber kurzfristig korrigiert.
  9. Das täte mich auch mal interessieren. Angeblich gab es doch auch Anfang Mai eine "Schulung" o.ä. der Behörden zum zukünftigen Umgang. Komischwerweise weiß noch immer niemand etwas. Gibt es hierzu Infos?
  10. Zumal es sich hier um eine Kurzwaffe handelt.
  11. Erwerb = Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Wie soll das gehen, wenn der Gegenstand hunderte Kilometer entfernt in einem Pappkarton schlummert?
  12. Sind ja nur 50€ Mehrbelastung im Jahr. Aber wahrscheinlich bin ich auch einfach nur unbelehrbar.
  13. Kannst du ja machen, wie du lustig bist. Der Gesetzgeber sieht es trotzdem anders.
  14. @gipflzipfla Und was tut das zur Sache? Aussage war, dass nicht jedes aus der Hand geben einem Herrschaftsverlust gleichkommt. Das sieht auch der Gesetzgeber so.
  15. Man kann auch alles mögliche konstruieren.
  16. @gipflzipfla Das meint sogar das BVA.
  17. 9 könnte auch von einer Mauser 1910 sein.
  18. Bedürfnis nachweisen bei Waffenverbot?
  19. .22 lfB Geschossdurchmesser: 5,72mm Pmax: 1700 bar .22 WMR Geschossdurchmesser: 5,70mm Pmax: 1600 bar Grundwaffe muss somit, für einen erlaubnisfreien Erwerb einer Wechseltrommel in dem anderen Kaliber, in .22 lfB sein. Siehst du also richtig.
  20. Wer sich ohne Hinterfragen (falsche) Begrifflichkeiten der Gegenseite aneignet, muss sich über überspitzte Kritik, die du überhautp nicht verstanden hast, nicht wundern. Aber du bist ja geübt darin, abzutauchen und beleidigte Leberwurst zu spielen, sobald jemand nicht deiner Meinung ist. Übrigens müssen alle Nachgeborenen weder eine Vergangenheit verarbeiten, noch haben sie eine solche, wie von dir angedeutet. Den Deutschen-Komplex hast anscheinend du. Der geneigte Leser darf sich seine eigene Meinung bilden.
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