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Raiden
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Waffe gleichen Kalibers gegen eine andere tauschen - geht nicht.
Raiden antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
Normalerweise weist man (als Sportschütze) nach, dass man als Person ein Bedürfnis für Waffenart X für Patrone Y hat. Man weist nicht nach, dass man ein Bedürfnis für die Waffe XY mit der Seriennummer 123456 hat. Kann man ja auch so weiterspinnen: man schießt so exzessiv viel Training und Wettkämpfe, dass die Waffe irreparabel beschädigt wird. Und gerade demjenigen unterstellt man jetzt, er habe kein Bedürfnis mehr? -
Waffe gleichen Kalibers gegen eine andere tauschen - geht nicht.
Raiden antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
Die Aussage bei beschädigten Waffen kann man aber so nicht stehen lassen. Nur, weil etwas unglücklicherweise irreparabel ist, erlischt ja nicht plötzlich das nachgewiesene Bedürfnis. -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
Raiden antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Zur Nutzungs-/Kategorienfrage alter Magazine ohne Blockierung: Die zwischenzeitliche behördliche Antwort lautet wie folgt: -der Besitz ändert die Kategorie nicht (you don't say ) -Das BMI hätte mehrfach mitgeteilt, dass das zeitweise Einsetzen statthaft sei -bei zeitweise eingesetztem Magazin wird die Waffe zur Kat.A (logisch, war aber nicht meine Frage) -wenn nicht geschossen wird, sind die Magazine ja auch nicht in der Waffe (seltsame Annahme) und somit ist die Waffe auch nicht Kat. A (auch logisch, war aber nicht meine Frage) Auf meine Fragen wurde also im Großen und Ganzen gar nicht eingegangen. Fazit: Von den verantwortlichen und ausführenden Stellen wird gar nicht überblickt, wo und wie bei der Umsetzung Probleme entstehen, zu denen demzufolge auch niemand eine Antwort weiß. Irgendwelche diffusen Aussagen vom BMI, die sich durch keinen Gesetzesparagraphen stützen lassen, helfen einem in der Not dann auch nicht weiter. Fazit 2: so unklar wie es ist, ist es vermutlich auch gewollt. -
Petition zum Pflichtschießen für Jäger - Bitte alle unterzeichnen!
Raiden antwortete auf Kingklops's Thema in Waffenlobby
Nein nein! Die Volksfront von Judäa! -
Petition zum Pflichtschießen für Jäger - Bitte alle unterzeichnen!
Raiden antwortete auf Kingklops's Thema in Waffenlobby
"Die Bayerische Regierung wird gebeten, in der 20. Legislaturperiode eine Bundesratsinitiative zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zu initiieren, mit der die Schießausbildung der Jagdanwärter und Jäger bundeseinheitlich und verlässlich geregelt wird." Für wie blöd hält der die Leute eigentlich? Solche Leute brauchen wir nicht in den eigenen Reihen. -
care to elaborate?
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Zumal es auch unsinnig wäre, an die Waffen überm Kontingent geringere Anforderungen an den Besitz zu setzen als an die Waffen im Kontingent. Denn nach der ursprünglichen Thread-Meinung müsste der "Antragssteller" für das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz nur einmal nachweisen, dass er an Wettkämpfen "teilgenommen hat". Praktisch hieße das: einmal Wettkämpfe schießen und auf ewig behalten. Sollte jedem einleuchten, dass das Gesetz so nicht ausgelegt wird. Waffen nach (5) kann nur haben, wer schon Waffen im Kontingent hat. Werden die Bedingungen in (4) für die Kontingentswaffen nicht erfüllt, wird die Besitzerlaubnis widerrufen. Dann rutschen die Waffen überm Kontingent ins Kontingent, die Voraussetzungen werden weiter nicht erfüllt und auch diese Besitzerlaubnisse werden widerrufen. Mal abstrakt gedacht. Praktisch geschieht das natürlich in einem Abwasch. Korrekt läuft eine Bedürfnisprüfung für (4) und (5) so: Werden die Bedingungen für Kontingenstwaffen erfüllt? Falls ja: prima, der Schütze hat regelmäßiges Training oder langjährige Besitzerlaubnis und Vereinsmitgliedschaft nachgewiesen. Hat er dann noch Waffen überm Kontingent? Falls ja: Bitte Wettkämpfe nachweisen (reglemäßiges Training oder lange Mitgliedschaft wurde ja schon nachgewiesen).
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Entspringt wohl eher deiner Fantasie. Also sülz mich nicht mit solch einem Quatsch zu.
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Behalte deine Kindergartenunterstellungen für dich.
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Du zitierst (4), nicht (5). Im Thread ist wohl die Pippi-Langstrumpf-Seuche ausgebrochen.
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Was ist an "Bedürfnis zum Besitz" in (5) nicht zu verstehen?!
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Ja, und man wollte ja nicht über die EU-Vorgaben hinauspreschen. Was gesagt wurde und was geschrieben steht, sind zwei Paar Schuhe.
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Nö, ich buckel nicht, aber ich kann sinnentnehmend lesen. Ich finde die Regeln auch nicht berauschend, aber wer sich nicht um den Erhalt seines Bedürfnisses kümmert, muss früher oder später eben mit einem Widerruf rechnen. Hier sind auch gar nicht alle Waffen 'at risk' oder gar eine Ordnungswidrigkeitenanzeige (lol). Im schlimmsten Fall müssen die Waffen überm Kontingent abgegeben werden. Zumal der TE ja erwähnt hat, dass alle Bedingungen erfüllt sind und das Beispiel ein fiktives ist.
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Ja, ist sinnfrei. Denn die Bedingungen für Erwerb und Besitz sind in den Absätzen eindeutig geregelt. Den Anwalt kann man sich sparen und einfach den legitimen Forderungen der Behörde nachkommen, auch wenn es einem nicht schmeckt.
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Tja deine Meinung. Weder ist Absatz (4) der alleinige Absatz für eine Bedürfnisprüfung noch bezieht sich der auf Waffen überm Kontingent, da Erwerb und Besitz dieser in (5) geregelt werden. Steht doch da schwarz auf weiß. Der Verweis auf (2) bezieht sich eben darauf, dass (5) nur für organisierte Sportschützen (=Mitgliedschaft in Verein/Verband) gilt. Es gibt ja noch die unorgansierten Schützen, die jeden Mäusefurz extra beantragen müssen (siehe WaffVwV).
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Die Forderung der Behörde ist legitim, einfach mal genau den Paragraphen lesen. Zu den "Kontingentswaffen": (3)Bedürfnis zum Erwerb..blabla..regelmäßiges Training...blabla...Mitgliedschaft blabla.. (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen...blabla 4/6x im Jahr Zu den "Wettkampfwaffen" über dem Kontingent: (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition..blabla...regelmäßig Wettkämpfe schießen
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Petition zum Pflichtschießen für Jäger - Bitte alle unterzeichnen!
Raiden antwortete auf Kingklops's Thema in Waffenlobby
Na was wohl. Aber er kann nicht sein Problem zum Problem der gesamten(!) Jägerschaft machen. -
Petition zum Pflichtschießen für Jäger - Bitte alle unterzeichnen!
Raiden antwortete auf Kingklops's Thema in Waffenlobby
Dass tatsächlich noch Leute über die Stöckchen des TEs springen... -
Bleibt Kurzwaffe, da sie mit eingeklapptem Schaft immer noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann.
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Die armen Büchsenmacher, Händler und sonstigen rechtmäßigen Besitzer. Als Erbe muss man schließlich auch wissen, ob das Ding überhaupt noch funktioniert.
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"Die vor 01.04.2003 demilitarisierten Langwaffen blieben zivile Langwaffen, es gab aber keinen weiteren Umbauten mehr. Das ist hier ebenfalls so: die in der Zeit von 01.04.2003 bis 31.08.2020 gefertigten Schusswaffen, welche mit, aus heutiger Sicht, verbotenen Teilen gebaut wurden und für die eine Feststellungsbescheid erteilt wurde, bleiben erlaubte Schusswaffen."
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Da täuschst du dich.
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Leitfaden BKA: Frage 13: Was passiert bei einem verbotenen Waffenteil in einer erlaubnispflichtigen Waffe? Eine halbautomatische Schusswaffe der Kat.B. besteht derzeit (Anmerkung: vor dem 31.08.2020) aus den beiden wesentlichen Teilen Lauf und Verschluss. Diese sind neu gefertigt und unstrittig. Das Waffengehäuse war bislang nicht relevant, es stammt aber von einer verbotenen Waffe oder war ein Neuteil für eine verbotene Waffe. Bei solchen Waffe kann zudem auch der Verschlussträger relevant sein. Wird die betreffende Waffe unter Berücksichtigung der Regelungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG durch die nun neu in Gesetz aufgenommenen Waffenteile zur verbotenen Waffe der Kat. A? Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Waffe zur Instandsetzung zerlegt wird und ein oder mehrere wesentliche Teile (Kat. A) vorübergehend oder dauerhaft (z.B. im Rahmen eines Teileaustausches) von der Waffe getrennt werden? Antwort: Wie schon in Frage 12 dargestellt, behalten die Feststellungsbescheide des BKA ihre Gültigkeit, es sei denn, Gerichte treffen eine andere Entscheidung. Allerdings gibt es eine Einschränkung für solche Schusswaffen mit Feststellungsbescheiden, bei denen offensichtlich verbotene Waffenteile verbaut worden sind. Wie an anderer Stelle im vorliegenden Leitfaden ausgeführt, gab es bereits beim Inkrafttreten des WaffG 01.04.2003 einen Stopp für den Umbau von halbautomatischen Kriegswaffen in halbautomatische Langwaffen. Die vor 01.04.2003 demilitarisierten Langwaffen blieben zivile Langwaffen, es gab aber keinen weiteren Umbauten mehr. Das ist hier ebenfalls so: die in der Zeit von 01.04.2003 bis 31.08.2020 gefertigten Schusswaffen, welche mit, aus heutiger Sicht, verbotenen Teilen gebaut wurden und für die eine Feststellungsbescheid erteilt wurde, bleiben erlaubte Schusswaffen. Bei diesen sind also ohne weiteres Reparaturarbeiten möglich, ohne dass es hier einer Ausnahmegenehmigung bedürfte. Es wird aber keine Neufertigungen auf der Basis der bestehenden Feststellungsbescheide mehr geben, da die Grundlage dieser Neufertigungen aus jetzt verbotenen Waffenteilen besteht und eine Bestandsvermehrung von verbotenen Waffenteilen bzw. verbotenen Schusswaffen nicht erwünscht ist. Ebenso dürfte der Austausch von z.B. defekten Gehäusen oder Verschlussträgern nur möglich sein, wenn zur Reparatur tatsächlich zivil gefertigte Bauteile verwendet werden. Bei seit 01.09.2020 im Besitz von Händlern, Herstellern oder auch Privatpersonen befindlichen verbotenen Waffenteilen ist für diese im Rahmen der Frist bis zum 01.09.2021 eine Ausnahmegenehmigung gem. § 40 WaffG zu beantragen oder können an Berechtigte oder Behörden überlassen werden. Das gilt auch und insbesondere für die sogenannten „Teilesätze“ von Kriegswaffen/verbotenen Schusswaffen, die bereits vor dem 01.04.2003 existierten und auch heute immer noch erzeugt bzw. national und international gehandelt werden. Eine Anfertigung eines z.B. halbautomatischen Sturmgewehr 44 auf der Basis eines „Teilesatzes“, unabhängig davon, ob dieser aus dem Ausland kommt oder sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist seit dem 01.09.2020 nicht mehr möglich, da sowohl der Eigentümer der Teilsatzes als auch der Hersteller/Büchsenmacher bereits mit verbotenen Waffenteilen umgehen. Der Feststellungsbescheid gem. § 2 Abs.5 WaffG war eigentlich als Ausnahme gedacht, in den Fällen, in denen sowohl Bürger als auch Behörden waffenrechtlich nicht mehr weiter wissen. Aus diesem Grund sind nicht alle in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt befindlichen Schusswaffen mit einem Feststellungsbescheid versehen. Es wird sich also noch zeigen müssen, ob man mit diesen Schusswaffen ohne Feststellungsbescheid auch weiterhin umgehen darf. Durch die Erweiterung der wesentlichen Waffenteile wird das Bundeskriminalamt allerdings zukünftig bei der Erteilung von Feststellungsbescheiden ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung der Herkunft der in einer Schusswaffe verbauten wesentlichen Waffenteile legen. Wird bei dieser Prüfung festgestellt, dass die zu prüfende Schusswaffe zumindest ein oder sogar mehrere verbotene wesentliche Waffenteile enthält, wird ein positiver Feststellungsbescheid versagt werden
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Jedenfalls mangelt es dir nicht an selbstbewusstem Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit.
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Schießnachweise bei nur einer vorhandenen Waffe
Raiden antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
Geht nicht ums Verstehen, sondern darum, nicht den Bückling machen zu müssen.