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Raiden

WO Silber
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  1. Moment. Ihr trefft euch auf dem Schießstand, du bringst die Waffe mit, ihr schießt dort und danach nimmst du die Waffe wieder mit? Dann müsst ihr nichts beachten...sollte man als Aufsicht und WBK-Inhaber aber wissen. Guckst Du Paragraph 12 (1) Nr.5
  2. Siehe Paragraph 12 in Verbindung mit Paragraph 38 WaffG.
  3. Paragraph 14 Waffg verlangt für die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses, dass der Schießsport betrieben wird. Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Siehe Paragraph 15a Je mehr Abwandlungen eine Sportordnung zulässt, desto besser. Reine freie Trainings ohne Bezug zur Sportordnung sind zwar vom Bedürfnis gedeckt(sonst dürfte man auch kein ZF einschießen oder Munition testen), aber eben kein sportliches Schießen. PS: Ich schieße im Training überwiegend ganze Disziplinen.
  4. Wenn die Behörden einen Roman bekommen wollen, dann sollen sie einen bekommen. Warum soll man sich ohne Not angreifbar machen?
  5. @Sindbadhast du Schriftstücke dazu?
  6. Für 600€ Messingschrott muss Schütze Schlumpf aber ganz schön viel in einem Jahr schießen.
  7. Das ist bereits geklärt und unproblematisch.
  8. Moin zusammen, ich möchte eine meiner Waffen an den Hersteller senden, damit dieser diverse Teile austauscht, die allesamt nicht wesentlich nicht. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich, als Otto-Normal-Schütze, nur folgendes zu beachten habe? Da gerade die Anzeigeparagraphen mit dem neuen Gesetz stark überarbeitet wurden, möchte ich auf Nummer Sicher gehen, dass ich nichts übersehe. Ich würde es zwar für wahnsinnig halten, jedes Hin- und Hersenden als anzeigpflichtig anzusehen, aber man weiß ja nie. Danke vorab! § 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht (3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck 1. der Verwahrung, 2. der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder 3. des Kommissionsverkaufs. (4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht 1.in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 4. von einem anderen, a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte [...] wieder erwirbt
  9. Ein Großteil ist leider völlig verblödet und kann mit Freiheit nichts anfangen.
  10. Patronenlager mit Entlastungsrillen hassen diesen Trick.
  11. Dann 6x pro Jahr oder 1x alle drei Monate je Waffenart(LW/KW) zum Bedürfniserhalt. Sollte doch machbar sein.
  12. Wenn du wegen privater Gründe (Krankheit, Arbeit etc.) gehindert bist, zählt das nicht als "Fehlzeit".
  13. Dann geht für Dich der ganze Shizzle von vorne los.
  14. Was man hat, das hat man.
  15. Wär es denn so schwer für das BMI mal ein FAQ zu veröffentlichen? Dann müssten nicht ständig die gleichen Fragen von 300 Behörden beantwortet werden. Mann, Mann, Mann...
  16. Ich kann inzwischen nicht mehr zählen, wie oft der SB einfach nur von meiner Anzeige hätte abschreiben müssen und stattdessen irgendeinen Quatsch eingetragen hat.
  17. Waffe Kat. C Einzelteile Kat. B
  18. Ich denke, es erübrigt sich jede Diskussion.
  19. Da hast du recht, ich habe VRF überlesen. Mein Beitrag bezieht sich daher auf Selbstladewaffen.
  20. Stellt sich dann die Frage, wieso es bei Röhrenmagazinen darauf ankommt, was der Hersteller sagt, was bestimmungsgemäß ist und nicht, was tatsächlich geht und wieso es bei anderen Magazinen anders sein soll.
  21. Nein, siehe BKA-Leitfaden, dort beim M14. Wenn ich mich richtig erinnere, stand die Abzugsgruppe in der ersten Version des Leitfadens tatsächlich als EWB-pflichtig drin, wurde aber korrigiert.
  22. Was soll damit sein? Magazine, wesentliche Teile etc. stehen für sich, die müssen keiner Waffe zugeordnet sein.
  23. Kontingentswaffen: Absatz 3 Erwerb Absatz 4 Besitz Überkontingentswaffen Absatz 5 Erwerb UND Besitz Ist doch nicht so schwer.
  24. Warum steht dann in 5 Erwerb UND Besitz?
  25. Weder ist in Absatz (3) das Wort 'Besitz' vorhanden, noch gibt es in Absatz (5) einen Verweisungsfehler. Der Verweis auf Absatz (2) ist völlig richtig, da hier auf die organsisierten Sportschützen, sprich solche, die in einem Verband organisiert sind, verwiesen wird. Im Gegensatz dazu gibt es die nicht-organsierten Sportschützen ohne Vereins-/Verbandsmitgliedschaft. Für diese gelten die Regelungen des Absatz (5) natürlich nicht, da diese jeden Mäusefurz haarklein beantragen müssen. Vergleiche WaffVwV. Es ist mir völlig schleierhaft, warum ständig die Wörtchen Erwerb UND Besitz in Absatz (5) nicht gelesen werden wollen. Aber die Rechtsabteilung eines gewissen Verbandes ist auch der Meinung, dass in der AWaffV vergessen wurde, verbotene Magazine aufzunehmen, obwohl diese in Paragraph 13 (2) Nr.5 Buchstabe b) klar genannt werden und demzufolge in die Sicherheitsklasse 1 gehören.
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