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alzi

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  1. aha, mit einem Reißverschluß ist also nur geschlossen ...heletz....von Dir bin in anderes gewohnt..... Kofferdeckel zugeklapp: geschlossen Bügel verriegelt/Schieber geschoben: verschlossen Schlüssel rein und umgedreht (alternativ Schlösschen drangehängt und "schnapp"): abgeschlossen oder Futteral.... zipper (Reißverschluß) ritschratsch: verschlossen Vorhänger durch die Ösen und "klick": abgeschlossen Kofferraum/Handschuhfach "schnapp": verschlossen Schlüssel rein und umgedreht: abgeschlossen was fordert das Waffenrecht?........."ver"...... manchmal hilft einem auch der ganz normale deutsche Sprachgebrauch
  2. magst Du auch ein Beispiel? Straßenverkehrsordnung......... nä das Schild muss ich nicht kennen.....was ist das? Kreisverkehr?...haben wir zu hause nicht.....muss ich nicht wissen wie das funktioniert. ich bewege mich im deutsche Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer, dann hab ich das zu wissen, egal wie lange die Fahrprüfung her ist. und um zum Thema zurück zu kommen: WaffG ist Bundesgesetz, auch die AWaffV gilt bundesweit..... sogar für Jäger aus Bayern ........und auch die aus Hamburg. wenn ich als Jäger aus Bayern in Hamburg jagen gehe, dann hab ich mich gefälligst vorher schlau zu machen, was da jagdlich auf mich zu kommt. andersrum genauso. wenn ich einen Jagdschein habe und mir eine Waffe leihe, dann hab ich auch zu wissen was Sache hinsichtlch der Aufbewahrung ist, ganz egal wie lange die Prüfung her ist! zur KLEINschreibung steht was in jedem meiner Beiträge.......Lesekompetenz?......nur um mal die persönlichen Komplimente zu erwidern! sachliches Gespräch? kritikfähig?...... heute schon in den Spiegel geschaut? Scheuklappen schon abgelegt?
  3. aber lesen und schreiben kannst Du noch?
  4. am Geld mangelts ja bezeichnenderweise nicht, für 3 Tage Hotel wäre das Geld ja offensichtlich da. was kostet nochmal so ne A-Dose? .....darf sich jetzt jeder seinen Teil dazu denken! mir hat der Hotelspruch meinen "Anfangsverdacht" voll bestätigt. @MarkF: 1000 Daumen hoch!
  5. you made my day! ... ich nehm alles zurück und behaupte das Gegenteil! bitte entschuldigt die Störung......
  6. was ist daran überheblich, wenn ein (ach so toll und viel besser als alle anderen ausgebildeter) Jäger bei dieser einfachsten Aufgabe schon scheitert? Überheblichkeit sehe ich da nicht (zumindest nicht bei mir)......peinliche Ahnungslosigkeit schon eher...... mir als Sportschütze wird der überlegen ausgebildete Jäger nämlich staatlicherseits vorgehalten....... hier sieht mans ganz deutlich... (und komm mir keiner mit Neid).... aber mir geht der Hut hoch, wenn nicht mal die einfachsten und grundlegendsten Sachkundekenntnisse vorhanden sind......sorry, aber was ist das für ne Ausbildung, wenn ein Jäger keinen Plan hinsichtlich Waffenaufbewahrung hat...... unterrichtet wurde er garantiert in dem Themenbereich, sowohl hinsichtlich der Aufbewahrung "zu hause", wie auch auf Jagdreisen....... ....er hätte ja auch den Waffenverleiher fragen können......die Blöse wollte er sich sicherlich aber nicht geben..... ein Forum ist ja so schön nicht-öffentlich (Bärendienst danke! da triffts dann auch mich wieder!).......und anonym (ja klar).... ...meine Meinung und mein Mißfallen diesbezüglich erlaube ich mir zu äußern.....grade weil sowas wieder auf die Allgemeinheit der Waffenbesitzer zurückfällt....und mir als Nichtjäger dann wieder vorgehalten wird. ich weiß auch dass dies vom System ( durch das Gesetz) so beabsichtigt ist.......und wir auf diese Weise auch planmäßig aufeinander gehetzt werden .......irgendwie muss man uns ja loswerden..... ist mir jetzt grade egal.....auch wenn man mir jetzt den Spaltpilz umhängt.......aber wie soll man sonst aufzeigen, dass nicht alle so ahnunglos sind. Edit: Du willst einen sinnvollen und hilfreichen Rat?......gut, dann möge der TE doch bitte die Unterlagen aus seiner Jägerausbildung konsultieren.....das gibts sicher auch Hinweise wo im WaffG er die entsprechenden Vorschriften findet......
  7. soviel zur ach so hochgejubelten (und allen anderen haushoch überlegenen) Sachkundeausbildung bei Jägers. ....sag bitte wo die Jagd stattfinden soll......als Warnung für alle Nichtjäger!
  8. hab ich jetzt die Ironie übersehen oder Du die Fakten?
  9. oje....... oje..... geh blos nie in die Schweiz zum Feldschießen oder dergleichen..... ... wenn Rucksack, dann ist da höchstens die Brotzeit drin..... Waffen, Waffen überall........überall!!! .......ich kann Dir sagen ....... der blanke Horror!!!! und jedes Jahr wieder und wieder........hunderttausende Tote......... ...die es nicht gibt....
  10. Geigenkasten ( sogar in Schwarz und mit Reißverschluß ) hätte ich ja........ nur mir fehlt die Tommy!!!! ......und Geigenkasten mit Vorhängeschloß kommt dann auch wieder blöd in der Bahn......
  11. öhm......also auch mir als juristischem Laien zeigt diese Aussage, dass Du ganz allgemein ein paar Verständnisschwierigkeiten hast. Du siehst einen Widerspruch, wo keiner ist!
  12. jemand der problemlos mit der ganzen Famull in den Iran kann........und wieder RAUS!......glaubst Du der ist ein normaler Zivilist? ...und dann juckt auch kein iranisches Waffenrecht!
  13. DAS liest sich doch schon ganz anders.......
  14. nochmal, ich bin kein Jurist, aber meinem Verständnis nach, trifft das, für besagte amtliche Vermerke auf den erwähnten Erlaunissendokumenten, nicht zu. bei Genehmigungs- bzw. Ablehnungbescheiden sähe das anders aus, aber sind o.g. Erlaubnisdokumente derartiges? als juristischer Laie........muss man das fragen.
  15. und wie stellst Du den Zeitpunkt der Infektion fest? welchen Wiederherstellungspunkt wählst Du aus? oder meinst Du hier "zurück auf Null"? .....wäre dann aber schon bissl aufwendig, je nach Programmauswahl....die ganzben Updates, etc. pp....
  16. um ein deutsches Bedürfnis als Sportschütze aufrecht zu erhalten musst du NACH den ersten 3 Jahren als WBK-Inhaber, die 12/18 nicht mehr erfüllen (ausser für die 12 Monate vor einem weiteren Erwerb über einen Voreintrag). danach reicht eine gewisse schießsportliche Aktivität. diese kann auch mal für einen gewissen Zeitraum unterbrochen werden. (wurde großteils ja schon angesprochen, dass Dein SB da rumzickt ist natürlich blöd!) in Deinem Fall würde ich mich mit dem BVA in Verbindung setzen und erstmal die Zuständigkeiten klären lassen! ....bevor das noch komplizierter wird....
  17. das schreibst Du jetzt schon zum (mind.) zweiten Male. kannst Du dafür eine belastbare Quelle nennen ( ich bin kein Jurist). Nach Deiner Aussage/Behauptung/Feststellung wären meine sämtlichen WBKs und 27er rechtswidrig ausgestellt worden, da auf ALLEN zusätzliche amtliche Vermerke mit Zitaten (sowohl wörtlich als auch sinngemäß) aus Gesetzen und Verordnungen ( z.B. hinsichtlich 2/6 bzw. Verwendung/Aufbewahrung) vorgenommen wurden!
  18. ...der war gut....... ..ich hol mal Chips und Cola......
  19. alzi

    WBK beantragen

    und gilt auch nur im dienstlichen Rahmen, denn nur in diesem sind sie vom WaffG ausgenommen. also was hat der Offz jetzt privat, als Sportschütze, davon? Bingo! ...... weiß bloß kaum einer........ privat ist der Offz genau so ans WaffG gebunden wie jeder andere Bürger auch! er ist also nix besonderes, im WaffG gibt es keine Offiziere.
  20. alzi

    WBK beantragen

    weil Du das als ziviler/privater Waffenbesitzer eben zu erfüllen hast! da fällst Du unters WaffG (und das haben "die" nunmal so gemacht), bei der Bundeswehr nicht.
  21. und wenn man jetzt noch liest was davor steht.......nämlich: .......man muss das schon ganz lesen.....und verstehen. das ist nämlich in diesem ganzen Absatz das Alles entscheidende Wort!
  22. carcano hat zuweilen dargelegt, dass das rechtlich garnicht möglich ist. ...daran kann man das auch erkennen!
  23. WaffVwV: "36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. ........ Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. ....." also zumindest für mich .....recht deutlich..... UND das Wichtigste......die WaffVwV ist Handlungsgrundlage für die Behörde! d.h. eigentlich kann sie in dem Fall die gemeinsame Aufbewahrung garnicht bemängeln.
  24. @Wuni, kannst Du das mal etwas weiter ausführen?
  25. damit er sich hier SELBST hätte umfassend informieren können, inkl. aller "Verstrickungen" und "Unwägbarkeiten". dann wäre er auch SELBST auf die z.T. schon genannten links gestoßen und könnte die Relevanz SELBST besser einschätzen. bislang ( wie sich jetzt ja zeigt) hatte er die Beiträge, welche seine Fragen hätten beantworten können, ja noch nicht gefunden...... jetzt hat man ihm aus diesem ganzen Informationspool ein paar Schnipsel hingeschmissen. ob er sich nun noch die Mühe macht auch den Rest noch zu lesen? ...wer macht sich die Mühe denn noch....
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