ASE
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Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Das ist keine zielführende Argumentation, schon gar nicht vor einem Verwaltungsgericht. Im oben zitierten Urteil VG Freiburg / VGH ging es gerade um einen auch als Armbrustschießstand genutzen Bogenstand. Die Erlaubnis zum Armbrustschiessen wurde aufehoben. Sowas kann man im Gesetzgebungsverfahren einbringen, aber wie du selbst schreibst, könnte der Schuss auch nach hinten losgehen: In dem der Bogen ins WaffG aufgenommen wird und zumindest das (ver)schiessen der Erlaubnispflicht unterstellt wird -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Die Sache vor dem VG Freiburg ging in anderer Sache (Baurecht) auch noch weiter zum VGH BW https://openjur.de/u/357680.html aber auch der führt in Bezug auf das Armbrustschiessen aus: Darstellung des Sachverhalts: Entscheidungsgründe -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Ja das klassische Cherrypicking und nicht Erfassen des Wesens eines Urteils. Und natürlich nur das VG Aachen zitiert. und hier nur was einem in den Kram passt. Auch was in der zweiten Instanz das OVG dazu gesagt hat, und was nachfolgend andere Gerichte ausgeurteilt haben, wird geflissentlich ignoriert. Logisch, denn es passt nicht ins von @JoergS erwartete Ergebnis des Gefälligkeitsgutachtens: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2008/20_A_1368_07beschluss20080220.html Mit anderen Worten: Es ging vor dem VG Aachen nicht darum ob mit Armbrüsten tatsächlich geschossen wird, und ob es einer Genehmigung für den Betrieb einer Schießstätte nach § 27 bedürfte. Sondern darum, ob Kinder und Jugendliche mit einer Armbrust Umgang haben dürfen. Was klar zu verneinen ist, selbst dann, wenn (Konjunktiv...) mit Armbrüsten nicht geschossen würde.(was es wird, siehe weiter unten) Die Fragen, ob das verschießen fester Körper mit Armbrüsten schießen ist oder nicht, wird also ausdrücklich offengelassen, anders als Winkler es behauptet. Es genügte für die Rechtsfindung vollkommen festzustellen, ob Kinder- und Jugendliche in diese Rahmen des Verschießens fester Körper mit Armbrüsten im Sinne des WaffG Umgang mit einer Schusswaffe haben. Das wurde klar bestätigt. Der offen gelassenen Frage hat sich nachfolgend das VG Freiburg angenommen Im zugrunde liegenden Rechtsstreit klagte jemand gegen die Erteilung einer Schießstättenerlaubnis für Armbrüste. Im Zuge der Rechtsfindung musste nun zunächst festgestellt werden, ob überhaupt eine Schießstättenerlaubnis für Armbrüste erforderlich sei und damit, ob mit Armbrüsten im Sinne des Gesetzes geschossen wird. Das VG Freiburg stellt klar: a) die vom OVG NRW offen gelassene Erweiterung der des Begriffs des "Schiessens" auf das "Verschiessen fester Körper" mit Armbrüsten entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Im sinne des Waffengesetzes schießt auch, wer mit einer Armbrust feste Körper verschießt. Begründet wird dies mit der Gleichstellung der Armbrüste mit Schusswaffen, der die erhöhte Gefährlichkeit der Armbrüste bzw. deren Benutzung zugrunde liegt. b) Daraus folgend wird die Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Schießstätte zum Schießen mit Armbrüsten bejaht. Leitsatz des Urteils: Daraus folgt: (Ver-)Schießen mit einer Armbrust ist nur zulässig a) Nach § 12 Abs. 4 Satz 1: Auf einer genehmigten Schießstätte b) Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a: Außerhalb einer genehmigten Schießstätte mit Schusswaffen( und gleichgestellten Gegenständen), deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird Tertium non datur. VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 https://openjur.de/u/351468.html Zur Verdeutlichung, wer hier wer ist: Kläger: Miteigentümer am Grundstück Beklagte: Behörde, welche die Erlaubnis für das Schießen mit Armbrüsten erteilt hatte Beigeladener: Betreiber der Schießstätte Das VG stellt fest: Hierzu führt es zunächst die Rechtslage an: Beginnt dann aber mit der Rechtsauslegung, ob das Schießen mit Armbrüsten bzw. der Betrieb einer Schießstätte trotzdem erlaubnispflichtig ist. Das begründet es mit der Gleichstellung der Armbrüste, die nur erfolgt ist, weil das Verschiessen (man beachte schon die analoge Begrifflichkeit im Gesetz) Formaljuristischen Einwendungen rechtshistorischer Art blockt es dabei gleich präventiv ab: Nur weil im Entwurf steht §27 WaffG2002 entspräche dem alten §44 WaffG1976 folgt daraus nicht, das die Armbrust wie bis dato ausdrücklich nicht erfasst sein soll. Ganz im Gegenteil, durch die Gleichstellung der Armbrust mit den Schusswaffen ist das "Verschießen" dem Schießen i.S.d. WaffG gleichzustellen und alle Regeln für Schusswaffen im Wortsinne anzuwenden. (Schießerlaubnis, Erlaubnispflicht Schießstätten, Freistellung für 7,5J) Man sieht hier die Vielzahl der Quellen, welche das VG Freiburg anführt um seine Entscheidungsgründe zu untermauern. Man nimmt eben nicht nur das erste Urteil welches einem in den Kram passt. Winklers Aachener Urteil ist auch darunter.. -
Ganz korrekt ist das nicht: a) Wechselsysteme sind bei Vorhandensein einer Grundwafffe erlaubnisfrei zu erwerben gem. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr 2.1 b) Die Eintragung, lies Erteilung und Erhaltung der dauerhaften Besitzerlaubnis, unterliegt grundsätzlich schon der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 = Bedürfnisprinzip c) Generell wird auf eine ausdrückliche Bedürfnisprüfung verzichtet, dass steht auch im Einklang mit gemutmaßten gesetzgeberischen Willen. Hätte der Gesetzgeber hier eine strikte Kontrolle des Bedürfnisses gewünscht, wär die Freistellung von der Erlaubnispflicht zum Erwerb unsinnig. d) Liegen allerdings Anhaltspunkte vor, dass z.b. ein Sportschütze ein Wechselsystem gar nicht sportlich nutzen kann (§6 AWaffV, keine Disziplin) kann die Eintragung mangels Bedürfnis versagt werden oder die Besitzerlaubnis auch nachträglich zurückgenommen werden. Die Nutzung eines für eine Waffe vorgesehenen Wechselsystemes ist allerdings rechtlich unproblematisch. a) Ist die Umgangserlaubnis mit Waffe und WS erteilt worden. Beim WS umfasst das definitions- und bestimmungsgemäß die Nutzung mit der Grundwaffe. b) Wurde 2020 zudem ausdrücklich klargestellt: Seit 79: Zu Nummer 20 aber hinsichtlich der Nutzung Seite 95: Zu Buchstabe b -> Zu Doppelbuchstabe aa BT-Drucksache 19/13839: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf
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Das ist keine Richtlinie. Das ist eine Informationsbroschüre... Maßgeblich ist, - das der Raum ein DIN/EN 1143-1 entsprechendes SChutzniveau aufweist - Es jemanden gibt, der dir das zertifiziert. Das man vom Mauerwerk weg will, ist eigentlich verständlich. Versuch mal ein Loch in einer 24er Zeigelwand und in eine aus Stahlbeton zu machen...
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Ja. Und? Nenne mir einen Fall, der nach Rechtslage von 2020 ausgeurteilt wurde auf basis von 12/18 mit jeder ÜK Waffe (Vollzugshinweise 2023) oder per Kategorie (Vollzugshinweise 2024). Das ist dein Job. Spoiler: Du wirst keinen finden. Ich hingegen kann dir hier ein Urteil des VG Karlsruhe zur Sache nennen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 Und siehe da? Exakt der Gesetzestext von der Behörde wiedergegeben. Ja und? 1. Kenn ich keine Behörde, die das bisher anwendet. Stichwort: Remonstrationspflicht. Die Weisung ist nicht nur rechtswidrig, sondern hinsichtlich der Begründung zu 12/18 auch noch grob verfassungswidrig. 2.) Auszulegen gibt es hier nichts. Während im ganzen Land rechtskonforme Bescheinigungen ausgestellt werden. Bist du überhaupt betroffen? Ich habe den Eindruck hier gehts nur mal wieder ums Aufregen und WSV-Bashen. Hart an der Sachlage vorbei. WSV ist in der Sache hardliner: es wird nach Gesetz bescheinigt. Rest regeln Anwälte und VGs. Mithin muss die Behörde dann erstmal die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes anzweifeln, das wird lustig. Wenn man natürlich wieder naseweisen Freestyle wie der Kläger im zitierten Urteil macht, kann einem halt keiner helfen..
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Oberverwaltungsgericht kippt Waffenverbot für AfD-Mitglieder (NRW)
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Und selbst wenn es hypothetisch eines gäbe, was es angesichts der Wassersupppe aus Wahnvorstellungen weisungsgebundener Politologen auch nicht geben wird, wäre hier immer noch der Einzelfall zu prüfen. Wie im Beamtenrecht auch... -
Wie ich zitiert habe: Wo keine Hülsenabweiser vorhanden,bzw logischerweise unsinnig sind, ist das Tragen von Schutzbrillen vorzuschreiben. Ein bischen Kontext schadet nie.... Das bedeutet: Zwangsläufig vorgeschrieben sind sie nicht. Aber sinnvoll...
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2.3.6 Schiesstandrichtlinie Allerdings kann darauf verzichtet werden, wenn Schutzbrillen vorgeschrieben werden.... ...die aber auch nichts gegen heisse Hülsen im Rücken nutzen. Ideal hat man optionale hülsenfänger, z.B. nach machart eines Rollos Haftungsfrage wird interessant: Fliegende Hülsen sind jetzt nichts ungewöhnliches/ unerwartbares auf Schießständen. Würde mich nicht wundern wenn die Haftpflicht zickt...
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Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Wenn jemand nach der Rechtslage fragt, wie @Traugott dann muss er eben die Rechtslage akzeptieren. Das ganze hier ist ein reine Troll-Thread. Man @Traugott fragt nach der Rechtslage, und nachdem eine mit manigfaltigen Belegstellen, insbesondere Urteilen, zum Thema untermauerte Aussage ihm nicht gefallen hat, wird er pampig. Natürlich in keiner Weise inhaltlich. Wozu dann Fragen... Das nennt sich dann vor dem Verwaltungsgericht in waffenrechtlichen Angelegenheiten dann "Unbelehrbarkeit" und ist nicht gerade dazu dienlich., eine vom Behördenbescheid abweichende Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu untermauern.. Ich weis jetzt nicht, was du mit "Vertrag" hinsichtlich waffenrechtlicher Regelungen insinuieren möchtest?!? -
Wie weit über die Grenzen reicht der Arm des Gesetzes?
ASE antwortete auf wilmes's Thema in Waffenrecht
Bei allem was bei uns auch Sport ist auch wenn es nach anderen Regeln abläuft (v.a. IPSC) liegt kein Problem vor. Das Problem ist auch nicht was hinter der Grenze, sondern was und warum es bis zur Grenze geschieht. Führen einer Schusswaffe und Mitnahme ist in D halt nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck zulässig. Wenn es auf der Einladung explizit Kampfschiessen oder Verteidigungsschiessen heisst wird es im Fall einer inländischen Kontrolle Probleme geben. Das ist dann mehr eine Frage, wie sensibel der Veranstalter für deutsche Problemchen ist und was er in folge dessen auf seine Einladung schreibt.... -
Wie weit über die Grenzen reicht der Arm des Gesetzes?
ASE antwortete auf wilmes's Thema in Waffenrecht
Siehe §32. Mitnahme mit EFP nur erlaubnisfrei wenn zum Zwecke des Schießsports -
Wie weit über die Grenzen reicht der Arm des Gesetzes?
ASE antwortete auf wilmes's Thema in Waffenrecht
Mein Vorredner hat recht, das ist der Punkt wo der deutsche LWB dann Probleme bekommt, und zwar inländisch, selber auch von einem Kursteilnehmer so einen Fall berichtet bekommen: Zum Verteidigungsschiessen nach Tschechien gefahren und an der Grenze von der Bundespolizei kontrolliert worden. "Fahre zum Kampfschiessen" war wohl die falsche Antwort. Das waffenrechtliche Problem: - Das erlaubnisfreie Führen nach § 12 Abs. 3 ist nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck gestattet. - die Mitnahme ist nach § 32 für inhaber einer EFP ebenfalls nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck erlaubnisfrei Einmal waffenrechtskonform, z.B. zum Wettkampf ins Ausland mitgenommen, endet natürlich aufgrund des Territorialitätsprinzips der Geltungsbereich des WaffG und die Regularien des anderen Staates treten in Kraft. Der EFP ist nämlich keine Erlaubnis zu Mitnahme, sondern, wie der Name sagt, ein Pass. -
Auch die AwaffV beachten. Das Schiessen auf Schießstätten ist nämlich nicht pauscahl Erlaubnisfrei, denn § 27 Abs. 7 Waffg: Zulässige Schießübungen §9 AwaffV: Nun, wo ist wohl das Schießen auf Gelatine-dummies in Menschenform mit Panzerung wohl einzusortieren? Das was er da macht müsste er sich nach §9 Abs. 2 AWaffV genehmigen lassen. Ob er das hat? Dann wäre alles in Butter.
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Jäger verliert waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach Alkoholfahrt
ASE antwortete auf whaco's Thema in Waffenrecht
Doch, in § 6 Abs. 2 Man nennt es nur nicht MPU. Ist aber müßig, da wegen des Bushaltestellstunts ohnehin §5 Abs. 1 Nr 2 b und c greifen und jagdschein und WBK damit dauerhaft weg sind -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Ganz einfach: das WaffG unterscheidet wenn es um die Schiesserlaubnis geht nicht zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen und auch nicht zwischen Schusswaffen und den ihnen Gleichgestellten Gegenständen. Nochmal: Ist keine Ausdrückliche Ausnahme von den Erlaubnispflichten angeordnet, greift automatisch die Erlaubnispflicht. § 12 Abs. 4 Satz 2 gewährt diese Erlaubnisfreistellung für Schusswaffen bis 7.5J, unabhängig von der Art oder ob diese der Erlaubnispflicht für den Erwerb&Besitz unterliegen oder eben nicht. Dort findet sich keinerlei Querbezug zu den Festlegungen zu erlaubnisfreien Waffen in Anlage 2. Und genau das zu übersehen ist einer der wesentliche Fehlerquellen bei der Fehlinterpretation. 7.5J ist das maßgebliche Kriterium. Für Waffen die der Beschusspflicht unterliegen ist zudem eine Bauartzulassung nach §7 erforderlich. Diese darf gem § 7 Abs 3 BeschG nicht erteilt werden, wenn die betreffende Waffe ab Werk mehr als 7.5J erreicht, mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen über 7.5J gebracht werden kann. Der gesetzgeberische Wille ist hier klar: nur bei entsprechen geringer Geschossenergie, lies 7.5J kann die Ausnahme ausserhalb von Schiesstätten schiessen zu dürfen überhaupt gewährt werden. Ob due Waffe erlaubnispflichtig ist, spielt dabei keine Rolle. -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Genau hier liegt die Fehlinterpretation vom schmollenden Jörg, seinen Sockenpuppen hier und dem "Spezialisten" Winkler. Ich baue es für dich nochmal Systematisch auf und hoffe das die Systematik des WaffG hinsichtlich des Schiessens und der Zeilrichtung der WaffVwV in Nr 27. klarer wird. Vorbemerkung: Bedenke hierbei: Das WaffG ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch Gesetz eingeschränkt. "Es ist erlaubt was nicht verboten ist", gilt gerade im Waffengesetz nicht, denn es arbeitet nicht mit Einzelverboten, sondern mit einem Pauschalverbot des Umgangs mit Waffen, von dem durch Erlaubnis, Ausnahmetatbestand oder durch direkte Anordnung durch das Gesetz freigestellt werden kann. Fehlt es an einem der drei vorgenannte Tatbestände, z.b. weil im Gesetz genannte Voraussetzungen dafür fehlen, greift automatisch das Verbot und damit die Strafbar- oder zumindest Ordnungswidrigkeit des Handelns. Es muss also nicht im Gesetz stehen, das das Schießen mit Schusswaffen und Armbrüsten verboten ist. Es ist automatisch Verboten, und darf nur mit ausdrücklicher Behördlicher Erlaubnis oder nach einem Ausnahmetatbestand erfolgen. Beim Schießen gilt: 1. Grundsätzlich benötigt man für das Schießen mit jeglicher Schusswaffe und den ihnen gleichgestellten Gegenständen (Verschießen fester Körper, Armbrust) eine Schießerlaubnis nach §10 Abs. 5. Für das jagdliche Schießen im Revier substituiert der gültige Jagdschein gem. § 13 Abs. 6 die Schießerlaubnis, alle anderen benötigen einen Erlaubnisschein. 2. Hat man keine Schießerlaubnis, so bleibt nur das Schießen nach der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs 4. 3. § 12 Abs 4. Satz 1: Dieser stellt das Schießen nach §27 behördlich genehmigten Schießständen frei. Der Gesetzgeber unterstreicht hier den Schutzzweck des Gesetzes, in dem er diese Konstruktion wählt, obwohl es gewissermaßen der Normfall des Schiessens ist. Es schießt jeder Sportschütze grundsätzlich immer nur nach einer Ausnahmevorschrift. Seine WBK berechtigt ihn, anders als der Jagdschein, nämlich nicht zum Schiessen mit seinen Waffen, deswegen steht dort nur Erwerb & Besitz und eben nicht Schießen im Erlaubnistext. Da das Schießen mit der Waffe der wesentliche Kern der grundgesetzlich geforderten Schutzfunktion des WaffG berührt unterstreicht der Gesetzgeber hiermit, also mit dem "Ausnahmsweise" wie wichtig es ist das Außerhalb der genehmigten Schießstätten nicht geschossen werden darf. zumindest im Regelfall. Mit den Regelungen des §27 wird grundsätzlich jeder Betrieb einer Schießstätte, ganz gleich ob für erlaubnispflichtige oder Erlaubnisfreie Waffen( Luftgewehre, Armbrüste) der behördlichen Genehmigung, Regelüberprüfung und der Schießstandrichtlinie unterworfen. Betreibt jemand einer Schießstätte ohne Genehmigung, oder ändert auch nur ohne Vorherige Erlaubnis der Behörde die Beschaffenheit oder die Nutzungsart, begeht er er einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz und gilt als waffenrechtlich Unzuverlässig. Der vorangegangene Satz ist wichtig für das Verständnis der Ausführungen in der WaffVwV, wir merken ihn uns für weiter unten. 4. § 12 Abs 4. Satz 2: Für bestimmte, vor dem Schutzzweck des WaffG noch vertretbare Arten des Schießens, gestattet der Gesetzgeber, das ausnahmsweise auch außerhalb einer genehmigten Schießstätte geschossen werden darf. Die eiserne Grenze und wichtigste Voraussetzung (neben anderen) ist hier das nur Geschossenergien bis maximal 7.5J oder eben gar keine Geschosse (Kartuschenmunition) auftreten dürfen, alles darüber stellt eine zu große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter dar. Das geht so weit, das auch das Schießen mit pyrotechnischer Munition PM1 nur dann zulässig ist, wenn der zur entsprechenden Waffe gehörende zugelassene Signalbecher verwendet wird. 9mm PAK hat z.B. immer Entlasungsbohrungen, denn ohne erhält die PM eine Energiei über 7.5J und damit ist das Schießen nicht mehr zulässig. Es sollte einleuchten, das das Schießen mit einer Armbrust >7.5J daher nicht vom Gesetzgeber gewollt war. Nun zur WaffVwV: Zunächst mal eine weitere Vorbemerkung: Der Passus der hier immer herangezogen wird, steht unter Nr 27. der WaffVwV. Die Nummern der WaffVwV enstprechen den § des WaffG. §27 WaffG trägt den Titel: "Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten" Es geht also um Schießstätten, deren Genehmigung und Überwachung und um die Verhinderung des illegalen Betrieb von Schießstätten und nicht um das Schießen, das wird in Nr 10 (§10) und Nr. 12 (§12) kommentiert. Die WaffVwV ist eine Verwaltungsvorschrift und Handreichung für Behörden, auf deren Grundlage sie die Verwaltungspraxis erledigen sollen. Eine Behörde ist, und das verkennen viele, nicht nur ein Stempelsekretariat für die von uns begehrten Erlaubnisse, sondern ihr obliegt die komplette Durchführung des WaffG in ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (§§48, 49 WaffG) und damit unter vielem anderem auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu Schießstätten nach § 27 des Waffengesetzes, insbesondere auch den damit verbundenen Ordnungswidrigkeitsverfahren. Damit die Behörde § 27 korrekt durchführen kann muss sie zunächst mal wissen: Was macht eine Schießstätte überhaupt aus? Dieses Wissen ist die Voraussetzung um entscheiden zu können, wann sie gegen den nicht genehmigten Betrieb einer Schießstätte vorgehen muss. Die WaffVwV gibt der Behörde also zunächst mal Allgemeines zu Schießstätten auf den Weg; Damit weis die Behörde jetzt: - Ein erkennbar für das Schießen hergerichteter Ort ist grundsätzlich eine Schießstätte. - Hergerichtet als Schießstätte ist ein Ort insbesondere dann, wenn für das Schießen bestimmte Ausstattung (Scheibenträger, Fallplattenanlagen etc etc) und/oder Sicherungseinrichtungen wie Geschossfang, Hochblenden usw. vorgehalten werden. Erwischt die Behörde also jemanden, der in seinem Garten mit dem Kleinkalibergewehr schießt, kann sie nun differenzieren: - Liegen erkennbar Sicherungseinrichtungen etc. vor welche den Garten objektiv zur Schießstätte machen, leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr 11 ein: Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis - Liegt erkennbar keine Schießstätte vor, leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr. 3 ein: Schießen ohne Schießerlaubnis. Es folgen weitere Ausführungen, um den Bürger vor unberechtigten Ordnungswidrigkeitsverfahren zu schützen: Übungen mit Laserpatronen sollen zulässig sein und dafür eingerichtete Orte(heimisches Laserschießkino) sind keine Schießstätten, wen die Behörde dabei erwischt, dem droht nichts, so lange andere waffenrechtliche Vorschriften nicht verletzt wurden. Diese Klarstellung erschein nötig, da Behörden andernfalls das Übungen mit Laserpatronen u.ä. als die in §27 Abs 1 erwähnten "sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen" interpretiert hätten und den unerlaubten Betrieb einer Schießstätte unterstellt hätten. Aber nein, sonstige Schießübungen sind etwas anderes, Laserübungen im heimischen Schießkino bedürfen keiner Schießstanderlaubnis: Aber: die Behörden werden darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste ist erlaubnispflichtig ist. Wen die Behörde also dabei erwischt - wie er im heimischen Armbrustschießstand schießt, gegen den leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr 11 ein: Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis. - wie er ohne dauerhafte Herrichtung eines Armbrustschießstand im Sinne von Teil 8 der Schießstandrichtlinie mit der Armbrust schiesst, gegen den leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr. 3 ein: Schießen ohne Schießerlaubnis. Nun folgt ein kurzer Einschub zur Überprüfung von Schießstätten und zu vom WaffG ausgenommenen Schießstätten (Bundeswehr, Zoll, Polizei) und von den Schießstätten, die quasi on the fly von Inhabern einer Sachverständigen-WBK errichtet werden dürfen. Letztere benötigen nämlich, sofern nur zur Erprobung von Schusswaffen verwendet, keine vorherige Genehmigung. Sie unterliegen aber einer Meldepflicht von 2 Wochen vor Inbetriebnahme, da mit die Behörde ggf. einschreiten kann wen ein Rot-WBKler die Grenzen der Schießstandrichtlinie überschreitet. Die Sachverständigen WBK beinhaltet also nicht nur die Erlaubnis zum Erwerb/Besitz in der Regel aller Waffenarten und zum Schießen mit ihnen, sondern auch eine Art Pauschalerlaubnis für Erichtung und Betrieb einer Erprobungsschießstätte. Nur ganz ohne Kontrolle will man auch die nicht machen lassen, d.h. die Behörde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer solchen Meldung, Anordnungen treffen oder den Betrieb auch ganz untersagen muss, fall nötig. Für unsere Fragestellung nicht relevant, außer das die Behörden daran erinnert werden, dass Schießstätten, auch die für Armbrüste, regelmäßig überprüft werden müssen. Und nun des Pudels Kern: Einerseits soll die Behörde ja verhindern, dass ohne Erlaubnis Schießstätten betrieben werden. Andererseits ist in § 12 Abs 4 Satz 2 ja eine Ausnahme vorgesehen, welche das Schießen außerhalb von Schießstätten unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Energiegrenze von max. 7.5J erlaubt. Hier gibt es nun einen Konflikt: Der Gesetzgeber hat durchaus antizipiert, das gewisse Spezialisten jetzt die allgemeine Erlaubnispflicht und Regelüberprüfungspflicht unterlaufen, in dem sie sich zumindest für Waffen bis 7.5J immer den Fall des §12 Abs 4 Satz 2 reklamieren. Jeder Privatmann, aber auch jeder Verein oder kommerzielle Schießstandbetreiber könnte sich so um die lästige Erlaubnispflicht auch für Luftgewehr und Armbrustschießstände drücken, die Behörde hätte noch nicht mal Kenntnis, wo welcher Schießstand betrieben würde. Das würde die gesamten Vorschriften zur Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Schießstätten für erlaubnisfreie Waffen, besonders Luftgewehre und Armbrüste, die einen nicht unerheblichen Teil der Schießstandrichtlinie ausmachen ad absurdum führen. Andererseits soll die Erlaubnisfreistellung von der Schießerlaubnis für Waffen bis 7.5J nicht dadurch konterkariert werden das die Behörde jetzt immer dann wenn auch nur eine dose Diabolos und eine Luftgewehrscheibe auf einer Bierbank liegen sofort ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr 11 "Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis" einleiten. Des Pudels-Kern ist also: Der Behörde (nicht dem Bürger...) wird eine Handreichung gegeben wann sie von der Annahme des Betriebs einer Schießstätte absehen soll. Um oben genannten Erlaubnisvorbehalt nicht an dieser Stelle kraft Verwaltungsvorschrift zu unterlaufen, werden der Behörde enge Kriterien vorgegeben, die gegen den Betrieb einer Schießstätte sprechen, also für den Ausnahmtatbestand § 12 Abs 4 Satz 2 "Ausnahmsweise erlaubtes Schießen außerhalb einer Schießstätte" 1. Das Schießen erfolgt nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, also mit Waffen bis maximal 7.5J (Andernfalls liegt greift die Ausnahmevorschrift ohnehin nicht und es ist Schießen ohne Erlaubnis) 2. Das Schießen erfolgt nur gelegentlich 3. die Herrichtung als Schießstand ist nur vorübergehend, auch wenn schießtechnische Einrichtungen (Geschossfang etc) vorgehalten werden. 4. Die Nutzung erfolgt rein Privat. Dauerhaft eingerichtete Schießstände unterliegen automatisch der Erlaubnispflicht, da sonst der gesetzgeberische Wille alle Schießstätten der Erlaubnispflicht zu unterwerfen unterlaufen wird. Zusammenfassung: Die leichtfertig zu eigenen Gunsten fehlinterpretierte Stelle der WaffVwV beschäftigt sich noch nicht einmal mit dem Schießen als solches, sondern im Kontext der Behördlichen Genehmigungs/Überwachungstätigkeit von Schießstätten. Die Kernstelle weist die Behörden lediglich an, wann sie nicht vermeintlich unerlaubten Betrieb einer Schießstätte sanktionieren sollen: Beim gelegentlichen privaten Schießen mit Geschossenergien unter 7.5J, sofern nicht offensichtlich eine dauerhafte installierte Schießstätte errichtet wurde. Wer an dieser Stelle evtl aus Nr. 12. 4 WaffVwV Honig bezüglich der Armbrüste zu saugen, der wird enttäuscht: Die WaffVwV kümmert sich um den vermutlich häufigsten Fall des Schießens außerhalb genehmigter Schießstände, bzw. den häufigsten Verstoß gegen die Pflicht zur Schießerlaubnis: mit Pyrotechnischer Munition. Doch auch hier wird klargestellt: Schießen außerhalb einer Schießstandes nur bis 7.5J. Also nix mit Super-Terminator-Hardox-Knacker-Armbrust.... -
Jäger verliert waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach Alkoholfahrt
ASE antwortete auf whaco's Thema in Waffenrecht
Aber aus anderen Berichten -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Und mit dem lächerlichen Zeug wird man also "Rechtsberater" des VDB. Ich habe nichts anderes erwartet. Bereits im ersten Absatz demonstrieren die Herren, das sie ein Urteil genau so lange lesen, bis sie glauben das entdeckt zu haben, was ihnen in den Kram passt. Auftragsgutachgten für Armbrusthöker. Dabe ist es exakt das Urteil welches ich hier schon mehrfach Zitiert habe. Und was ist der Leitsatz des Urteils>? Und was steht in der Urteilsgründen? Deine Superjuristen beim VDB waren nicht mal in der Lage, die von ihnen selber zitierten Urteile zu verstehen. Überrascht mich ehrlich gesagt nicht, kommt ständig so ein Zeug aus der Ecke. Du noch viel weniger und du versuchst hier eine Autoritätenargumentation, die schon deswegen lächerlich ist, weil der VDB eine privatrechtliche Vereinigung ist. Deswegen hier noch mal der zentrale Satz für dich und deine Superjuristen herausgearbeitet: Schießen, hier in entsprechender Anwendung das Verschießen fester Körper mittels Armbrust: - mit Schießerlaubnis - oder auf einer zugelassenen Schießstätte - oder unter den Voraussetzungen des §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a: Bis maximal 7.5J