ASE
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Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Nur das in diesem Fall die WaffVwV dem Gesetz bei näherer Prüfung garnicht widerspricht. Sie stellt lediglich klar, wann, zu Gunsten des andernfalls inkriminierten Bürgers, nicht von der Errichtung oder dem Betrieb einer Schießstätte auszugehen ist und deswegen von ein Fall des ausnahmsweisen Schiessens ohne Erlaubnis auf Grundlage von §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a auszugehen ist. Das gilt nun mal auch für Armbrüste, aber eben nur, wenn sie gem. §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a max. 7.5J Geschossenergie erteilen. Sich jetzt hier selektiv das Wort "Armbrust" herauszuschneiden und dann zu behaupten: DA! Seht her! Mit jeder Armbrust die ich euch verkauf darf auf Privatgrundstücken geschossen werden! obwohl 2 Sätze weiter oben das genaue Gegenteil steht und mehrere Urteile die Sache klargestellt haben, ist halt einfach waffenrechtlich unseriös. Und wie immer wenn die VDB-Blase hier nicht weiterkommt, dann schnappt sie ein und fängt sie an mit "Laienjurist" und anderen Schmollbegriffen. -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Mehr so nicht lesen wollen was geschrieben wurde... Welche Anklagen sollen erhoben werden, wenn es gar keinen Straftatbestand im Nebenstrafrecht des WaffG für Schiessen ohne Erlaubnis bzw ohne Erlaubnisfreistellung gibt? Du verstehst ja nicht mal den den Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat nach dem WaffG, das hast du nun erneut demonstriert wirfst hier aber mit dem Etikett "Laienjurist" um dich weil du inhaltlich nichts entgegensetzen kannst. "Führende" Waffenrechtsexperten, die nicht verstanden haben, das es den Straftatbestand, über dessen vermeintliche Abwehr sie referieren, garnicht nicht gibt. An dieser Stelle kann man aufhören zu deren Geschwurbel zu lesen. Und wie immer: Keinerlei Argumentation in der Sache, nur Argumentum ad Verecundiam. Nur das die bei Juristen von vorneherein nicht zieht, den 50% aller Anwälte liegen falsch. Jeden Tag. Und gerade der Stuss der vom Klägeranwalt im waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren vorgebracht wird, spottet manchmal jeder Beschreibung. Wenn die Experten so gut drauf sind, warum werden dann die meisten Verfahren verloren? Ich habe geliefert: - Beschlüsse & Urteile - Damit kongruent gehende Erörterung der Rechtslage - Vollständige Darstellung und Diskussion gerade des Teils der WaffVwV auf den ihr euch beruft. Und dort habe ich euch den wesentlichen Mangel eurer Argumentation aufgezeigt, den unzulässigen Schluss von Armbrust bis 7.5J auf den allgemeinen Fall. Gegenargument? Nichts? Du lieferst: Die Meinung von jemandem, der daran verdient, wenn jemand in den Konflikt mit dem Waffenrecht gerät. Und du verdienst durch den Verkauf von im Sinne einer waffenrechtskonformen Nutzbarkeit nahezu wertlosen Plunder. Ist mir schon klar, dass du deinen Kunden schlecht sagen möchtest: Hey, kaufen kannst du meine super-mega-tödlich-tacticoole Repetierarmbrust aber schießen darfst du sie nirgends, außer auf den Schießständen der doofen Schützenvereine mit ihren "Zwangsmitgliedschaften". Wobei nicht mal das nötig wäre, man muss sich halt einen Schießstand genehmigen lassen. Aber das würde den Kundenkreis kleiner machen, nicht wahr... Und dann kommt da noch §9 AWaffV wenn es darum geht, wie überhaupt geschossen werden darf... -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Jo, genau dafür wurde das Internet erfunden: Bestätigung der eigenen falschen Weltsicht. So in der Sache kommt ja mal wieder nichts? Nicht mal wenn man euch an eurer eigenen heiligen WaffVwV ausbuchstabiert, das ihr sie schlicht das eigene Wunschdenken bestätigend selektiv gelesen habt. -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Oh ich bin aber noch nicht fertig. Eure Rosinenpickerei zum eigenen Nutzen und waffenrechtlichen Gefährdung dritter hat noch nicht mal eine Grundlage auf eurem eigenen Spielfeld, der WaffVwV. Zitieren wir die in Rede stehende Stelle doch mal zu Gänze: So und nun sollte dem Laien klar werden worum es an der Stelle geht: a) Es soll den Behörden zunächst mal eine Handreichung gegeben werden, wann sie vom erlaubnipflichtigen Betrieb einer Schießstätte ausgehen soll. b) Es wird unmissverständlich klargestellt: Ohne genehmigte Schießstätte ist schießen nur mit Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 oder nach den Ausnahmen des § 12 Absatz 4 Satz 2 (Ausnahmetatbestände) erlaubt. Und letztere erlauben das Schießen nur mit Schusswaffen, auch Armbrüsten, bis maximal 7.5J. c) Ferner wird auch hier die Gleichstellung der Armbrust mit den Schusswaffen betont und die daraus folgende Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste gem § 27 WaffG d) der letzte Abschnitt(Blocksatz) an dem ihr euch hochjazzt weil ihr ihn schlicht mit kommerziellen VDB-Scheuklappen gelesen habt betont abermals, dass das Schiessen gem. § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, also mit Schusswaffen, auch Armbrüsten, bis maximal 7.5J. im privaten Umfeld. e) Und was dort eigentlich steht ist: Wenn jemand sich für die ausschließliche private und nichtöffentliche Nutzung von Schusswaffen, auch Armbrüste, bis maximal 7.5J schießtechnische Einrichtungen vorhält(Geschossfänge, Blenden, Schießtische etc), die dann mittels besonderer Herrichtung (lies: Jedesmal aufbauen und wieder abbauen) für das gelegentliche Schießen genutzt werden, soll die Behörde nicht vom Betrieb einer Schießstätte ausgehen. Erfolgt die Nutzung aber öffentlich oder regelmäßig privat oder ohne besondere Herrichtung, (lies: jemand richtet sich einen permanenten Schießkeller ein), so ist von der erlaubnispflichtigen Errichtung einer Schießstätte auszugehen. Diese strengen Voraussetzungen für die Verneinung der Annahme des Betriebs ein Schießstätte ergeben auch vor der Systematik des WaffG sinn, den andernfalls könnten die Vorschriften des § 27 Abs. 1 und insbesondere die auch für Schießstätten für erlaubnisfreie Waffen vorgeschriebene Regelüberprüfung nach §27a Abs. 1 WaffG einfach unterlaufen werden, in dem man sich als Verein oder als kommerzieller Anbieter ins "private" zurückzieht (lies: Man vermietet den vereinseigenen Schießstand dauerhaft an ein Mitglied, das dann "privat" mit "Freunden" schießt und spart sich so die lästige Regelüberprüfung. Nicht.) Lass dir dein Geld für das "Gutachten" zurückgeben.... -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Ja vor allem wenn sie was aus der WaffVwV herausschwurblen und mit nicht erfolgten strafrechtlichen Anklagen argumentieren, die es schon kraft Gesetz garnicht geben kann. Manch einer ist halt mehr voll als denn Jurist... Kommt da noch was in der Sache? -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Ist sie nicht, wenn sie nicht auf der Grundlage des Gesetzes steht, wie mannigfaltige Urteile beweisen. Für die sich keine Grundlage im Gesetz findet. Schießstätte ist Schießstätte und Schießstätte ist erlaubnispflichtig. Das Schießen z.B. mit Luftgewehren mit F oder Waffen für Kartuschenmunition nach §12 Abs 4. WaffG ist per dortiger Definition gerade kein Schießen auf einer Schießstätte. Und die Armbrust wird unstreitig in den Ausnahmen für das Schießen außerhalb genehmigter Schießstätten nicht erwähnt Zeig mir, wo in § 12 Abs. 4 WaffG Armbrüste erwähnt werden..... genau hier ist der Punkt wo die WaffVwV den Boden des Gesetzes verlässt. Gewiss, mit einer Armbrust die maximal 7.5J erreicht, wäre das Schießen zulässig, das folgt aus dem Wortlaut der Erlaubnisfreistellung. Du bewirbst deine Produkte aber gerade nicht mit dieser Eigenschaft..... Na da soll er mal die Rechtsgrundlage herausrücken.... aber halt, nun kommt ja schon das "zentrale Argument" Na da haben wir also endlich die zentrale falsche Prämisse mit dem du und dein Anwalt hier operieren: Anders als du bzw. der Herr Winkler argumentieren, ist das Schießen mit einer Schusswaffe, ganz gleich ob erlaubnispflichtig, erlaubnisfrei oder mit einer gleich gestellten Armbrust außerhalb einer Schießstätte kein Straftatbestand gem. § 52 WaffG. Nun kann der Staatsanwalt schlechterdings Anklage erheben, wo gar kein Straftatbestand existiert. Die beobachtete ausbleibende Anklageerhebung kann also nicht als Argument für die waffenrechtliche Legalität herhalten. Sie erfolgt schlicht deswegen nicht, weil es gemäß der Strafvorschriften des Waffengesetzes nichts anzuklagen gibt. Es mag manchen Zeitgenossen, dich und deinen Anwalt überraschen, aber das Waffengesetz ist in Punkto Schießen ohne Erlaubnis "milder" als man glaubt. Und dennoch ergeben sich gravierende lebenslange Konsequenzen für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit: Schießen ohne Erlaubnis ist als Ordnungswidrigkeit gem. §53 Abs. 1 Nr. 3 mit Sanktion bedroht: - Im Mindesten als ein gröblicher Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 (Regelunzuverlässigkeit) - Ggf auch als absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a (leichtfertige Verwendung) oder 2b (unsachgemäßer Umgang) Für deinen Kundenkreis ist das egal, weil es keine WBK zu verlieren gibt? Oh halt, 2024 hat sich ja was bezüglich der Waffenverbote nach §41 und der Nachberichtspflicht der Polizei an die Waffenbehörde getan... Anbei bemerkt: Selbst wenn das Schießen außerhalb zugelassener Schießstätten ein Straftat wäre, würde eine ausbleibende Anklageerhebung, z.b. mangels öffentlichem Interesse oder wegen geringer Schuld oder Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen Auflage in keiner Weise die negative Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beeinflussen. (siehe z.b. Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.09.2011 - 21 ZB 11.1286) Unfug. Eine Klarstellung steht ihr garnicht zu. Unzulässige Rechtsetzung. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Es wird mit der Armbrust geschossen, es steht sogar wörtlich ("verschiessen") in Anlage 1 Können wir, wenn du deinen gravierenden Fehler einsiehst... -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Meistens wollen die eher die Leute nicht. Wie man in den Wald reinruft..... Per se könnte man mit der Armbrust sehr schöne, auch dynamische Disziplinen entwickeln. Aber anno 2025 sollte man auch bedenken, das die Tage der erlaubnisfreien mehrschüssigen Armbrust vermutlich gezählt sind... -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Die Argumentation verfängt angesichts lange vor dem Post (2021) ergangener Urteile nicht und in den zitierten Urteilen ist "gewerbsmäßig" kein Kriterium, schon deswegen nicht, weil das §27 WaffG nicht nach der Art der Benutzung fragt. Vorsicht vor Rechtsaufassung desjenigen, der die Gegenstände kommerziell vertreibt. Und wie man hier schön sieht, versucht der Bundesrat in seiner vermaledeiten Verwaltungsvorschrift mal wieder das Waffengesetz zu verbiegen suchte, wären bereits davor entsprechende anderslautende Urteile ergangen sind. Will man zuhause Armbrust schießen, so kann man sich einen Schießstand zulassen muss sich dann halt mindestens im 6-Jahres-Turnus die Regelübeprüfung gefallen lassen. Oder man schiesst eben auf dem Schießstand des örtlichen Schützenvereines. Technisch und Finanziell sollte das eigentlich kein Problem sein -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Im Grunde kann man auf jedem Stand bis 1500J auf jeden Fall Armbrust schiessen. Mehr noch, die Schießstandrichtlinie sieht selbst für Druckluftstände vor: Für Kleinkaliberstände: Generell zu Armbrüsten: -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Nein das darf man nicht und es ist völlig schleierhaft wie er darauf kommt. Grundsätzlich jeder Betrieb einer Schießstätte ist genehmigungspflichtig. Lediglich Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sachverständige sind vom Erlaubnisvorbehalt unter bestimmten Voeraussetzungen befreit , unterliegen jedoch durch 2-wöchige Voranmeldungsfrist dem Prüf- und Untersagungsvorbehalt: -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Dieises Urteil des VG Aachen und das nachfolgend des OVG NRW wird vom Freiburger Urteil ebenfalls zitiert. Im Grunde legen beide auch bereits hier aus: Mit der Armbrust wird geschossen, auch wenn kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Wobei das für den Kern beider Urteile im Grunde nicht nicht relevant war, denn hier ging es um den Umgang mit Waffen durch Kinder und Jugendliche auf Schießstätten, konkret um die Versagung einer Ausnahmegenehmigung von den Altersvorschriften nach §3 WaffG. Und Umgang wäre auch gegeben, wenn die Armbrust nur ausgehändigt wird. Hatte oben das AZ vergessen: VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 https://openjur.de/u/351468.html -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Irgendwie belegt. Nur eben nicht durch den Wortlaut des Gesetzes und die zugehörige Rechtsprechung. Es findet im Waffengesetzt keinerlei Unterscheidung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Schießständen statt. Beim Schießen mit der Armbrust außerhalb von behördlich genehmigten Schießständen dreht sich die Frage dann nur um: a) Schießen ohne Schießerlaubnis oder b) Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis. Beides ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG -
Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?
ASE antwortete auf Traugott's Thema in Bogensport
Die Rechtslage ist wie folgt: Armbrüste sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand: Dadurch unterliegen Armbrüste dem generellen Erlaubnisvorbehalt des Waffengesetzes. Erwerb, Besitz, Führen, Herstellung und Handel und Verbringen werden in Anlage 1 von der Erlaubnispflicht freigestellt, jedoch nicht das Schießen mit diesen, hier ist entweder eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 4 erforderlich, sofern nicht nach § 12 Abs. 4 auf einer genehmigte Schießstätte nach §27 WaffG geschossen wird. Der bisweilen anzutreffende Einwand, mit einer Armbrust würde nicht "geschossen" verfängt vor Gericht nicht, zu recht wie ich finde: -
Oberverwaltungsgericht kippt Waffenverbot für AfD-Mitglieder (NRW)
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
a) Rechtsfolgen dürfen sich erst nach einem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht ergeben. b) Amtshaftung regelt. Nach solchen Entscheidungen kann eigentlich nicht mal mehr Fahrlässigkeit zu gute gehalten werden. -
Vorderschaftrepetierflinte: welche Kategorie im Voreintrag auf grüner WBK?
ASE antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Mancher Händler gibt es heraus. Aber sicher ist sicher, denn auch wenn rechtswidrig hat die Erlaubnis rechtskraft. Eben für Kat C. Repetierflinte -
Vorderschaftrepetierflinte: welche Kategorie im Voreintrag auf grüner WBK?
ASE antwortete auf Hypnodoc's Thema in Waffenrecht
Besser zur Behörde, die sollen auf Kat B abändern, falls auf Kat. B beantragt wurde. Kat C. sind Repetierflinten mit langem Lauf, die meisten sind Kat B. Hatte ich auch und habe das ändern lassen. Liegt wohl daran, das die Software bei Repetierflinte standardmäßig Kat. C auswählt und wenn der Sachbearbeiter in diesem Detail nicht firm ist und die Bedürfnisbescheinigung nicht eindeutig, dann steht eben Kat C. in der WBK Das Problem hier: Eigentlich sind die EU-Kategorien A(Verboten) B(Erlaubnispflichtig), C(Meldepflichtig) in Anlage 1 zum Waffengesetz ins nationale Recht niedergeschrieben, jedoch die Einstufung Verboten/Erlaubnispflichtig/Erlaubnisfrei (Meldepflichtig gibt es nicht) unabhängig davon in Anlage 2 vorgenommen. Wollte man in D nicht, das Kat C nur meldepflichtig ist, europäische Harmonisierung ist in Berlin ein one-way-Ticket und daher hat man sich dieses Tricks bedient, die EU-Kategoriern ins nationale Recht "umzusetzen" ohne sich von der EU ins restriktive Handwerk pfuschen zu lassen.. Nun könnte aber jemand darauf abstellen, das die Erwerbserlaubnis so gilt, wie sie dir kraft Eintragung kundgetan ist, und dann dürftest du nur Kat C erwerben, andersfalls unerlaubter Waffenerwerb. Daher besser vor Erwerb ändern lassen. -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
ASE antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Die schon seit 2 Jahren da nicht mehr arbeitet... Es gibt sei 1.1.2025 ein Richtlinie, bindend für Schützen, Vereine, Verband, da kann jeder nachlesen welche Voraussetzungen erforderlich sind. Regel ist eben, bedingt durch die den Verbänden in §14 auferlegten Erforderlichkeitsprüfung: Eine Waffe je Disziplin, sofern nicht Mehrfachnutzung möglich, eine weitere als Ersatzwaffe bei nachweislicher Wettkampfnutzung über Vereinsebene. Die Ersatzwaffe muss nicht geschossen werden, aber muss durch entsprechende Nachweise dokumentiert beim Wettkampf zum Einsatz vorgehalten werden. Auch hier muss man ggf aufpassen, das man sich nichts verbaut. Eine Ordonanzpistole in 9mm kann halt auch immer in 2.53 eingesetzt werden. Das Problem haben aber alle Verbände. Regel ist auch: Unzumutbarer Umbau (Visier, Abzug etc) wird nicht verlangt, sind 2 Waffen in 9mm mit optischen Visieren vorhanden, wie z.B. für IPSC Production Optics und für Open ist es kein Problem eine 9mm mit offener Visierung via WSV zu bekommen. GGf muss man halt den Nachweis der Mitgliedschaft und Nutzung im anderen Verband erbringen. Natürlich wird das die reinen Sammler im Deckmantel des Sportschützentums auch wieder nicht zufrieden stellen, aber die sollen sich in Berlin beschweren gehen. ------------------------------------------------------ Wo alle Verbände gepennt haben: - 10-Jahres-Regel nicht für Überkontingent, da hat man es sich schön geredet....der Seehofer! hat gesagt... - Dokumentationspflicht bei Schützen und Vereinen bei §14 Abs. 4 - Implizite Dokumentationspflichten bei § 14 Abs. 3 - Herausgabe geeigneter Formulare, bzw gleich von für den rechtskonformen Nachweis geeigneten Schießbüchern. Was da auf dem freien Markt so alles als Schießbuch unterwegs ist.... hauptsache Hochglanzdruck, die waffenrechtlich relevanten Daten sind nicht so wichtig... -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
ASE antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Vom Speziellen zum Allgemeinen, wenn nicht genügend Kaliberklassen vorhanden sind... -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
ASE antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Dann wären sie keine Verbände im Sinne des § 15 WaffG. Auf der Aufsichtsfunktion der Verbände beruhen alle waffenrechtlichen Privilegierungen, welche die Mitgliedsvereine der anerkannten Verbände bzw ihre Mitglieder erhalten. Nun, beim DSB bzw seinen Landesverbänden ist das zweifelsfrei so, das es die Vereine die Mitglieder sind, deren Mitglieder nur Mittelbare Mitglieder sind. In waffenrechtlichen Fragen muss man hier schon das WaffG und nicht nur das BGB bemühen und dieses sieht die Kette Verband -> Verein ->Mitglied durch aus vor. -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
ASE antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Das ist sein Pech. Gibt ja Leute die hier vor gerade mal 5 Jahren etwas vom Wettkampfschießbuch geschrieben haben. Aber es gibt ja immer noch Leute die mit der grotesken "Schießbuch ist keine Pflicht"-Schote hausieren gehen. Und wenn er die Waffen nicht über die tatsächlich bei Wettkämpfen geschossenen Disziplinen abgrenzen kann, ist der Fall ohnehin Erledigt: dann ist die Waffe nicht erforderlich i.S.d. §14 Abs. 5. sowie §8. Was sie übrigens auch nicht ist, wenn er mit jeder Waffe Wettkämpfe geschossen hätte, die er aber mit einer der anderen Waffen auch hätte schiessen können. Darauf zielt die Bedürfnisbescheinigung nämlich ab, die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit. 5 Glocks? nicht erforderlich. 2 (Waffe+Ersatzwaffe) genügen. Noch so eine Korinthe.... Lol. Das gute alte DSB-Bashing mal wieder wenn einem die Argument ausgehen. Nur das der aus Einzelnen Landesverbänden besteht, welche mit dem Segen des BVA waffenrechtlich autark handeln und deswegen ein Über-den-Kamm scheren nur die eigene Unsachlichkeit unterstreicht. Soll ja welche unter denen geben, die eine Richtlinie geschrieben haben, währen man bei den B-Verbänden noch darüber philosophierte, das der Seehofer doch gesagt hat,.... nach 10 Jahre ist schluss...14 Abs 4 11!ELF! -
Bedürfnisprüfung nach 5 Jahren, ab dem 01.01.2026, Trainingsnachweise ab jetzt
ASE antwortete auf Zakharias's Thema in Waffenrecht
Gerade andersherum. Entscheidend für den Erhalt des Bedürfnisses ist es, ob mit der Waffe beim Bescheinigenden Verband Wettkämpfe geschossen wurden. Wo das Erwerbsbedürfnis beantragt wurde, ist völlig wurst. Spielt absolut keine Rolle. Der konkrete Einsatz der Waffe zu Wettkämpfen ist maßgeblich. Vllt sieht man das beim verstockten BDMP so, beim WSV im bösen DSB nicht.... -
Falsch. Es ist völlig unerklärlich, wo das "unter Aufsicht des Waffenbesitzers kein Überlassen" herkommt Völliger Freestyle ohne Grundlage. Das genaue Gegenteil ist der Fall und wurde bereits in der Grauen Vorzeit des WaffG 1976 gerichtlich klargestellt: BayObLG, Beschluß vom 30. 12. 1976 - RReg. 4 St 108/76 Leitsatz: Selbst wenn der im Beisein eines Berechtigten mit der Waffe hantierende Unberechtigte als Besitzdiener im Sinne des §855 BGB angesehen werden darf, so ist er dennoch Besitzer im waffenrechtlichen Sinne. Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe darf aber nur mit Erlaubnis oder aufgrund einer Erlaubnisfreistellung ausgeübt werden. Eine Erlaubnisfreistellung findet sich gerade im heutigen Waffengesetz nur zum Zweckes des Schiessens (§ 12 Abs. 1. Nr. 5) auf Schießstätten und für andere Zwecke als Beauftragter/Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung unter Aufsicht des Berechtigten Besitzherren (= Verantwortliche Person § 10 Abs. 2 Vereins-WBL) nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b. Für jede andere Konstellation existiert keine Erlaubnisfreistellung --> Erlaubnispflicht --> Überlassen an einen Unberechtigten.
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10+ round magazines transit thru Germany
ASE antwortete auf Tommie59's Thema in English Language Forum
According to § 12 Section 1 Number 6 of the german gun law, you don't need a permit when transiting Guns through german territory, as long as the transport is compliant with § 32, i.e. you have a gun licence of your home country (if applicable) and a european fire arms pass) Keep in mind, that german gun laws require you to transport the gun in a locked case. Also, the gun must be unloaded, which under german law is the case when there is no ammunition or bullet whatsoever in the gun. Not even a loaded magazine in the gun without a round beeing chambered is permitted. Regarding restricted Magazines it would be best to confirm this via a request to the german federal police (BKA), as there is some debate, if the general rules for transit of "Weapons" are applicable to, as the gun law calls it, "banned items". They should, but sometimes german gun law is a mess. -
Obacht: Die Erkundigung nützt rein gar nichts. der Jäger im OVG NRW Schlüsselurteil hatte seine Behörde vor Erlaubniserteilung über seine Schlüsselverwahrung informiert. Diese wurde auch im Rahmen einer Kontrolle nicht beanstandet. Und dennoch hat die selbe Behörde nach dem Diebstahl der Waffen den Jagdschein mangels Zuverlässigkeit widerrufen. Es gibt exakt zwei rechtssichere Möglichkeiten. a) du Beschaffst dir einen zertifizierten Waffenschrank mit Zahlenschloss, entweder für deine Waffen selbst, oder zumindest für den Schlüssel. b) du besorgst dir von deiner Behörde eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung gem. § 13 Abs. 6 AWaffV, welche dir eine anderweitige Schlüsselaufbewahrung genehmigt.
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Nö. das wird vor Gericht keinen Bestand haben. Und das Problem wird dieses Jahr noch angegangen werden.