

ASE
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Wenn man sich die Kosten mit der Anschaffung eines etwas größeren 1er-Schranks(10Waffen, auch irgendwo um 1000€) vergleicht ist ein Waffenraum schlicht echter Schnapper. Die Schränke lügen ja was den Platz anbelangt, 10 schlanke UHR meinetwegen, aber bei allem anderen, speziell mit Optik wird es doch wieder eng wenn man 10 reinfriemeln will. Wenn man ohnehin ein Haus baut oder kauft/modernisiert, machen die 2k Differenz zum Schrank den Kohl auch nicht mehr fett Super sach
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Lol, zwei schritte zurück und einen vor. Was solls
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Coole Sache.. *neid* Was hast du im Gesamten berappen müssen für den Waffenraum?
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Waffe gleichen Kalibers gegen eine andere tauschen - geht nicht.
ASE antwortete auf Sentinel's Thema in Waffenrecht
a) Wird nach unverzüglicher Meldung jede der Waffen als gestohlen gemeldet und in der WBK entsprechend als gestohlen vermerkt b) Fall die Waffen wieder auftauchen gilt dan §12 Abs 1 Nr 4: Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist dann der Neuerwerb entsprechend den Regeln, also Bedürfnisnachweise, 2/6 vorgesehen, denn der Fall des Komplettverlustes(Diebstahl, Brand, Hochwasser etc) ist nicht gesondert abgedeckt. Jedoch kann man in solchen Fällen gewiss mit der Behörde Verhandeln, insbesondere was 2/6 anbelangt. ------------------------------- Austausch Wesentlicher Teile: alles kein Problem, ausser das führende Wesentliche Teil wird ersetzt: Lässt man bei seiner Pistole das Griffstück/Führende Wesentliche teil austauschen, so ist juristisch folgendes Geschehen: - Schusswaffe zur Vernichtung an Hersteller überlassen - Waffe in wesentliche Teile zerlegt - führendes wesentliches Teil vernichtet -> Waffe existiert nicht mehr, W-ID gelöscht(?)/freigegeben(?) - neues Griffstück mit neuer NWR-T-ID wird hergestellt - Neue Waffe aus neuem Griffstück und wesentlichen Teilen wird zusammengesetzt. Es wird unter der neuen W-ID dem Griffstück als führendes Teil die anderen T-IDS zugeordnet Die Formulierung in Anlage 1 Nr 8.1 ist eindeutig: neues Führendes Teil = neue Waffe = Neuerwerb. Wenn natürlich die Waffe über Exporteur zum Hersteller in den USA oder Österreich oder sonstwo geht und mit gleicher Seriennummer auf einem neuen Griffstück zurückkommt.... jo mei Es fehlt einfach an der speziellen Reglung, die es erlaubt das führende Teil im Wortsinne unter Vernichtung des alten 1:1 zu ersetzen. Sinn und Zweck des NWRs wäre dadurch nicht tangiert, aber Bürokratie halt... -
Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Von der man dann im Zweifelsfall nichts mehr weiss.. -
libertas Bavariae oder so....
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a) auch wenn auf einer (alten) Gelben Mehrlader eingetragen sind, bleibt es eine (alte) gelbe. Manche Behörden haben das gemacht, warum auch immer. b) Wenn auf deiner geben WBK auf Seite 1 oder Seite 6 nicht der §14 Abs 4 (heute 6) referenziert wird oder der Text des Abs 4 dort eingetragen oder eingeklebt und gesiegelt wurde hast du eine gelbe WBK(1976). (Ich schreibe das mal so um zwischen alter neuer gelbe und neuer alter gelber und neuer neuer Gelber zu unterscheiden...) In diesem Fall benötigst du auf jeden Fall eine Bedürfnisbescheinigung zur Austellung einer gelben WBK(2003/2020). Nicht umschreiben lassen, sondern die gelbe(1976) behalten und zusätzlich die gelbe(2003/2020) holen, da sich die vorhandene nicht auf Repetierer erstreckt, häufiger Fehler in den Anfangsjahren, weil die Leute geglaubt haben, die gelbe1976er würde automatisch eine gelbe2003er, was nicht der Fall ist. ---------------Schnipp----------------------- Historisches: Vor der 2020 Begrenzung der gelben WBK gab es eine gewisse Argumentationsschiene, die glaubte man müsse bei jeder Waffe eine Bedürfnisbescheinigung vorlegen, da der Absatz 4 nur von der Erlaubnis zum Erwerb der Waffe spricht. und nicht vom Besitz, d.h das zweistufige Verfahren Erwerb->temporärer Besitz-> Eintragung a.k.a. Erteilung der Besitzerlaubnis wäre nur bis zu den ersten zwei Stufen abgedeckt. Das wurde von den Gerichten in den mittleren 2000ern in kleine Scheiben geschnitten, aufgrund des offensichtlichen Gesetzgeberwillens eine privilegierte Erlaubnis für "nicht deliktrelevante" Waffen zu schaffen. Über allem schwebte aber dennoch der §8 WaffG, wie ja später auch bei der 142er-Kontingentierung der Gelben WBK ausgeurteilt wurde, d.h.: Zwar konnte der Sportschütze beliebig viele Waffen erwerben, aber irgendwann konnte die Behörde die dauerhafte Besitzerlaubnis verweigern, es sei denn der Sportschütze konnte irgendwie einen weiteren Bedürfnisnachweis vom Verband vorlegen. Analog dazu konnte man §8 ins Feld führen, wenn lange überhaupt keine Waffe erworben wurde. Insbesondere wenn nichts auf Grün beantragt wurde, denn war ja jeweils wieder ein Bedürfnisnachweis erforderlich, der von den Voraussetzungen her einer Bescheinigung für eine Gelbe gleichstand und in sofern gewissermaßen die Misstrauens-Uhr auf null gestellt hat. Hier löste der plötzliche neue Waffenerwerb nach langer Inaktivität dann eine allg. Bedürfnisüberprüfung aus, entweder vor der Eintragung der Waffe oder danach. Manche Behörde und Regierungspräsidium hat sich auf eine pragmatisches automatisiertes Zwischending zurückgezogen: Neuer Bedürfnisnachweis wenn die 8 Zeilen der Gelben voll sind. Mir gegenüber hat das zuständige RP exakt auf das zweistufige-Verfahren abgestellt, also Bedürfnisnachweis zur Erteilung der Besitzerlaubnis wodurch das unbefristete Recht zum Erwerb ja nicht tangiert sei. Auch wenn bei mir deswegen ein Wechsellauf 2 Monate im waffenrechtlich luftleren Raum rotierte und nachfolgend die Grundwaffe auf 2 WBKs doppelt eingetragen war...... Darüber hinaus war dieses Verfahren ein wenig sonderbar, denn alles was geprüft wurde war ja die Schießaktivität der vergangenen 12 Monate, niemand hat dabei den vorhandenen Bestand kontrolliert, wodurch §8-Piruetten über die eigenen Beine stolperten. Dieser Rechtsauffassung konnte man durchaus sein, sogar Gerichtsfest, wenn man dabei nicht auf den Unfug der 2000er zurückgefallen ist für jede Waffe einen Bedürfnisnachweis zu verlangen. ---------------Schnapp----------------------- Seit dem 1.9.2020 sollten diese Überlegungen aber nicht mehr greifen. Dadurch, dass die gelbe WBK(2020) nun explizit auf 10 Waffen im Bestand gedeckelt ist, ist §8 bis zur Überschreitung dieser Grenze, die ja ohnehin nur auf Grün mit Voreintrag erfolgen kann, ausgesperrt. Konnte man bei der unbegrenzten gelben WBK noch auf eine übergeordnete Kontrollfunktion hinsichtlich des Waffenbestandes durch §8 abstellen, weil nicht klar war wieviel Waffen auf Gelb gem. §8 gegenüber den Belangen der öff. Sicherheit erforderlich waren, ist jetzt klargestellt, das der GG dem Inhaber einer gelben WBK(2020) auf dieser ein Kontingent von 10 Waffen nach eigenem Gusto zugestanden hat. Besonders nach x/10 Waffen(wobei x ja 1-8 sei könnte) eine neue Bedürfnisbescheinigung zu verlangen, weil gerade das Formular voll ist auch wenn sich im Extremfall dann nur 1(eine) Waffe im Bestand nach §14 Abs 6 befindet, wird vor Gericht keinen Bestand haben.
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Der darf ja wenn er sich die Waffe leiht...
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A.K.A. Newbolt. Stimmt, so schnell bekommt man die nicht kaputt, nur halt keine WC verwenden. Ideal ist Rundkopf. In PBurg ist ja Holz&Sand in der Box, wodurch schüsse in den Boden absorbiert werden. Wäre es nicht sinnvoll wenn man einen Stand mit Betonboden o.ä. hat, rückprallsichere Matten um und in die Box zu legen, um bei einem major-fuck-up die Geschossspilter zu absorbieren? Hat jemand hier dazu Erfahrungen welche Matten da gut sind, bzw am besten mit Rückprallschutzzertifikat o.ä. ?
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Die ist klar was dabei für den Threadstarter auf dem Spiel steht? Es ist zu mindest eine Ordnungswidrigkeit, bei harter Auslegung aber eine missbräuchliche Verwendung der Erb-Waffe und damit ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG wenn die Waffe zum sportlichen Schiessen eingesetzt wird. Hin und wieder Funktiontest ist jedoch kein Problem Dir vllt.
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In der angenommenen Beschlussvorlage. Habe ich dir mehrfach verlinkt. Hast du nicht gelesen, oder willst nicht begreifen das die Gesetzesentwürfe und die in ihnen enthaltenen Begründungen vor Gericht eine Rolle spielen, da kann man dir halt nicht helfen. Offensichtlich bist du nämlich der Ansicht, das vor Gericht nur das Gesetz per se Beachtung finden würde. Wie weltfremd. Die Entwürfe und Rechtsgeschichte des §20 WaffG (2003) zeigt gerade, das das nicht verstöpseln müssen das einzige Entgegenkommen für Waffenbesitzer war, das ein paar Abgeordnete mit Hinweis darauf das man sie ja eh nicht nutzen darf und darauf vertrauen kann das der Waffenbesitzer sich hier rechtskonform verhält und seine Erbwaffen nicht benutzt, dem Bundestag im Gesetzgebungsverfahren abringen konnten gegen die beabsichtige ausnahmslose Totalverstöpselung. Nur zu, geht schiessen damit und posaunt es auch noch heraus. Den Entwurf für die nächste Änderung, die dann das vom Innenausschuss durchgeboxte Entgegenkommen rückabwickelt, liegt vermutlich eh schon in der Schublade. Weil die Praxis ja den Mißbrauch der Erleichterung gezeigt hat. Die Stöpselhersteller und Stöpsler werden es euch danken. Auf dem Kassenzettel.
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Ich werf jetzt mal 410mm Carbine Conversion Barrel für Glocks in den Raum http://www.igbaustria.com/de/
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Jo erst austeilen und dann nicht einstecken können, wa. Der Threadstarter hat gefragt, man hat hier Debattiert und es wurde eine klare Antwort herausgeschält. Nur du kannst nicht zwischen "ist so" und "finde ich richtig so" unterscheiden. Das prägt übrigens einen gutteil der Diskussionen hier, das wenn die Rechtslage klar dargelegt wird, der Darleger dann ad hominem angegangen wird mit Untertan, vorrauseilender Gehorsam und was sonst noch für einen Dreck, weil einem die juristisch korrekte Antwort nicht passt. Selbstredend haben Leute wie du natürlich nicht auch nur ansatzweise den Schneid, denjenigen zumindest den monetären Schaden zu ersetzen, wenn ihre Freestyle-Interpretationen auf Grund ich-will-das-jetzt-so dann bei dritten Früchte getragen haben. Die Zuverlässigkeit kann man sich ja eh nicht zurückkaufen...
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Man merkt deine nicht vorhandene Erfahrung bei sowas. Die Behörde setzt eine Frist, kommt man nicht nach, wird eben die WBK widerrufen. Es soll ja ein paar Kuschelbehörden geben, die dann nochmal nachfragen manchmal sogar ein drittes mal. Aber folgt ganz unaufgeregt der Gang der Dinge. Keine Nachweis des Bedürfnisses -> Widerruf der WBK. Und was soll den der Verband machen? Innerhalb des Kontingents konnten die Verbände manchmal erfolgreich Gnadenfristen verhandeln bei zu wenig Schießterminen. (Das wird jetzt auch nicht mehr gehen bei gerade mal 6x pro Jahr) Wenn die Behörde auf einen Nachweis nach §14 Abs 5 besteht, wäre es jetzt der Zeitpunkt eben diese beim Verband zu beantragen, sofern Wettkämpfe nachweisbar sind. Wie ich sagte, man ist jetzt mit einer vom GG gegenüber den Behörden erzwungenen regelmässigen Bedürfnisprüfung konfrontiert. Bisher war nach einmaliger Überprüfung nach 3 Jahren Schluss. Und da haben die meisten noch gar keinen Überkontingentsbestand, allein aufgrund 2/6 und der Wettkampfregeln zur Kontingentsüberschreitung. Dazu müssen nämlich je nach verband 2-3 Jahre Wettkämpfe geschossen werden bevor das Kontingent überhaupt überschritten werden kann, also in der Praxis alles nach der 3-Jahres-Überprüfung. Deswegen ist der Vorgang nun im Wortsinne unerhört, (das hat es ja noch nie gegeben!) und man versucht sich mit juristischer Akrobatik eine Bedürfnisfreiheit für Kontingentswaffen zurechtzuzimmern, die es aber noch nie gegeben hat, sondern die lediglich nie Überprüft worden ist, weil nach den 3 Jahren nur Anlassbezogen geprüft werden durfte und höchst selten wurde. Aber da ja beim WaffG schon manigfaltig Prozesse um glasklare Formulierungen angestrengt worden sind,(2/6🙄) werden eben die Anwälte wieder eine Zeit lang eine Uneinsichtigkeitssteuer erheben können, bis sich Rumgesprochen hat, was in §14 so alles drin steht.
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Ähm, wo ist das vorauseilender Gehorsam? Wir diskutieren einen konkreten Fall, in welchem die Behörde genau das haben will. Jetzt bleibt nur a) Bescheinigung nach §14 Abs 5. b) Widerspruch bzw Widerspruch gegen den Widerruf der Erlaubnis für die Überkontingentswaffen. Du meinst also, das wenn dir Widerruf mal ins Haus geflattert ist, der Verband deus ex machina die Sache aufhält. Von den Experten, die kommen wenns bereits zu spät ist, ist man Verbänden total begeistert...
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Äh, du gehst von einer fiktiven Prämisse aus(Das der Gesetzgeber auf eine Bedürfnisbescheinigung zum Besitz verzichtet hätte), die nicht stimmt und folgerst daraus etwas das auch nicht stimmt. Minus x Minus macht in der Juristerei nicht Plus, sorry. Nur mal so am Rande: eine Bescheinigung für die dritte Kurzwaffe ist eine Bescheinigung nach §14 Abs 5, die also explizit ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz bescheinigt. Prost, das nächstemal nüchtern
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Bis hierher richtig, aber eben nur betreffend der Waffen innerhalb des 10/3/2-Kontingents. Sehen wir uns in @Sachbearbeiter Post oder hier:https://www.buzer.de/gesetz/5162/al108956-0.htm den Vergleich zwischen alter und neuer Fassung an. Es fällt auf: a) Das es durchaus Anhaltspunkte gab für die 18-pro-Waffe-und-Jahr Auslegung für auch für den Besitz, denn der alte Abs. 2 sprach vom Bedürfnis für den Erwerb und Besitz. Mangels anderslautender Klarstellungen, was denn nun bei der Bedürfniswiederholungsprüfung nach 3 Jahren zu prüfen sei, war die Anwendung insbesondere bei nach §14 Abs 2 erworbenen Waffen (grüne WBK) eine Prüfung auf 18/Waffe/Jahr absolut nachvollziehbar und gefährlich nahe dran, zum Standard zu werden. b) Das der heutige Abs 5 1:1 der frühere Abs 3 war. Der Gesetzgeber hat zu a) nun glücklicherweise der Proliferation der 18/Waffe/Jahr-Auslegung einen Riegel vorgeschoben und auch der Willkür späterer Bedürfnisprüfungen insofern Einhalt geboten, das er die Besitzbedürfnisprüfung durchgeifend geregelt hat. Es wurde schlicht der alte Abs 2 auf die neuen Absätze 3 (Erwerb) und 4 (Besitz) mit ihren jeweiligen neuen Reglungen aufgeteilt. Der für Kontingentswaffen nach b) maßgebliche alte Abs. 3 wurde aber nur minimal verändert als Abs 5 neu nummeriert, also die Anwendung auf Erwerb und Besitz beibehalten. Die genannte minimale Veränderung betrifft den Verweis "unter Beachtung des Absatzes 2". Im alten §14 war hier die Verbandszugehörigkeit und die 12 Monate-Regel und 12/18 referenziert. Im neuen §14 nunmehr nur noch die Verbandszugehörigkeit. Das ist von Vorteil, den sonst könnte eine Behörde auf die idee kommen, nicht nur Wettkampfnachweise, sondern auch noch Training mit den Überkontingentswaffen, jeweils 18 mal pro Jahr zu verlangen. Die kleine Anpassung erlaubt es also, das der Verband lediglich die Wettkampftätigkeit und die Erforderlichkeit der Waffe bescheinigen kann. Das ist dann bei Ersatzwaffen im gleichen Kaliber von Vorteil, denn die muss dann, ihrer Bestimmung entsprechend, den Waffenschrank nicht einmal verlassen haben. Da auch beim Erwerb keine Aktivität mit der zu erwerbenden Waffe gefordert ist(Wie auch), genügt also völlig die allgemeine Wettkampfteilnahme, damit der Verband bescheinigen kann. Ist doch völlig ok. Muss man halt mal ein paar RWKs schiessen, nichtmal mit dem gesamten Bestand. Hätten ist falsch. Wir werden es haben. Definitiv. Sobald die lebenslangen 5-Jahres Überprüfungen voll angelaufen sind. Das war auch die Intention des Gesetzgebers und ist hier des Pudels Kern: Bisher war es ruhig, da nach den 3-Jahres Überprüfung i.d.R schlicht nicht mehr das Bedürfnis geprüft wurde, und deswegen logischerweise auch nicht bei Abs. 5 Waffen. Warum sich extra Arbeit machen hat sich manche Behörde da gedacht, zum Vorteil der Sportschützen. Nun müssen die Behörden prüfen und dazu gehört es auch, die Voraussetzungen des §14 Abs 5 zu prüfen, d.h. die Wettkampftätigkeit bei Überkontingent. Die Diskussion hier entzündet sich genau da dran, das auf einmal Überprüfungen die früher im Reich des Theoretischen möglich waren aber nie stattgefunden haben nunmehr Kraft Gesetzes regelmäßig tatsächlich erfolgen und man sich mit der Realität konfrontiert sieht, daß Überkontingentsbesitz Wettkampfplicht bedeutet. Kann ich allerdings mit leben. Wie wäre es mit Wettkampfaktivität? Nene, das hat alles genau seine Intention. Hat keiner explizit formuliert und auch keiner vorab begriffen, aber den Überkontingentshockern soll es nun auch an den Kragen gehen. Wobei wie bereits gesagt, nichtmal Wettkampfteilnahme mit allen Waffen erforderlich ist.
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Meine anfängliche Euphorie über die potentielle "Falltürfunktion" des §14 Abs. 4 ist mittlerweile eine nüchterne Betrachtung gewichen. §14 besteht aus 6 Absätzen 1. Besondere Altersbestimmungen für Sportschützen 2. Explizite festschreibung der Anerkennung des Bedürfnisses organisierter (§15) Sportschützen 3. Festlegungen für den Erwerb 4. Festlegungen für den Besitz. ------------------------------------------- Bis hierhin ist alles allgemein gehalten. Theoretisch könnte §14 auch hier enden. Dann gäbe es nur die Standard-WBK und für jede Waffe wäre Bedürfnisnachweis über 12/18 beim Erwerb nötig. Kontingente gäbe es keine. Das Bedürfnis für den Besitz würde bei den Wiederholungprüfungen ausschließlich entsprechend Abs 4 nachgewiesen. Nun hat der GG aber noch 2 Absätze vorgesehen um die allgemeinen Bestimmungen für bestimmte Waffentypen zu präzisieren. Hier hat er einerseits Einschränkungen bzw erweiterte Voraussetzungen eingeführt (Abs 5) und andererseites Erleichterungen (Abs 6, Gelbe WBK) eingeführt. Für Abs. 4 hat der GG expressis Verbis auf die Anwendung für Erwerb und Besitz abgestellt, da dieser Absatz die allgemeinen Festlegungen nach Abs 3&4 weiter einschränken soll. Es ist eindeutig: Abs. 5 modifiziert Abs. 4 dahingehend: Ein Bedürfnis für den Besitz jenseits des Kontingents wird durch eine Bescheinigung des Verbandes bestätigt, welche auf bestrittenen Wettkämpfen basiert und damit die Notwendigkeit der Kontingentsüberschreitung glaubhaft machen kann. Schießt man keine Wettkämpfe mehr, kann auch kein Bedürfnis für den weiteren Besitz mehr abgeleitet werden. Abs 6(gelbe WBK) macht ähnliches, nur anders: Erwerb, also Abs 3 wird von Abs 6 für eine bestimmte Zahl(10) bestimmter Waffentypen dahingehend außer Kraft gesetzt/Überschrieben, dass nur eine einmalige und unspezifische(kein konkreter Waffentyp angegeben) Bescheinigung notwendig ist. Besitz, also Abs 4 wird von Abs 6 nicht berührt, denn es ist nur vom Erwerb die Rede. Daher gelten die Reglungen des Abs. 4 automatisch auch für Waffen die nach §14 Abs. 6 erworben wurden. Eine andere Auslegung als die oben genannte, sprich Bescheinigung durch Verband für Überkontingentswaffen auch nach der 10 Jahresfrist würde auch dem x-mal dargelegten und in langer Rechtstradition der Regeln für Sportschützen stehende Willen des Gesetzgebers Kurzwaffen und HA-Langwaffen unter besondere "Aufsicht" zu stellen widersprechen. Es gibt hier keinen Interpretationsspielraum und es ist eindeutig das die Absätze 5 und 6 die allgemeinen Festlegungen in den Abs. 3&4 modifizieren. Bis Kontingentsgrenze ist Abs. 4 anzuwenden, darüber hinaus ist eine Bescheinigung nach Abs. 5 erforderlich. Vorsicht auch hier vor Sowohl-Als-Auch-Logik. Wenn Abs. 4 den Abs. 5 beim Besitz ausstechen würde, so würde auch Abs 3 vor Abs 6 beim Erwerb gelten. Dann könnt ihr euch die Gelbe an den Hut stecken Man kann den Kuchen nicht essen und noch haben.
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Genau das ist ja der Hirnriss an dieser Sache, wohlgemerkt aus Sicht des Sicherheits- und "so wenig wie möglich Waffen ins Volk"-Gedankens. Du darfst Tatsächlich jemanden deine Erbwaffe ausleihen. Auch gemeinen Erben darf die Waffe dann entsperrt werden, diesem allerdings nicht ausgehändigt werden bis sie wieder gesperrt ist. @Stryker84 könnte sich sogar mit einem anderen Erben überkreuz die 38er Snubbies verleihen zum schießen, nur seinen eigenen soll er, so der GG in seinem Entwurf bei Androhung des Verlustes der Zuverlässigkeit wegen gröblichen Verstosses gegen das WaffG nicht zum sportlichen Schießen einsetzen dürfen. Wegen der öffentlichen Sicherheit und so. Da platzt einem die Rübe... Die Waffe ist ja eh schon da, es werden ja nicht weniger, weil der Sportschütze nicht mit seinen Erbwaffen trainieren darf. Im Gegenteil: Durch die harte Bedürfnisgrenze wird die Zahl insofern noch erhöht, das man dem Erben in Kontingentsfragen seine Erbwaffen nicht anrechnen darf. Punkt ist : Jemand leiht eine Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck. Der Waffe haftet das Bedürfnis des Verleihers beim Besitzwechsel nicht an. Wohl aber muss Sie innerhalb des Bedürfnisrahmens liegen, den die Erlaubnis des Leihnehmers abdeckt. Deswegen kann auch ein reiner Erbe keine Waffen von jemandem anderen leihen, da sein Bedürfnis der pure Besitz der ererbten Waffen ist. Selbstleihe aber ist nicht, da sie §4&§8 unterlaufen würde. Analoges Beispiel: Ein Sammler mit "Sammelgebiet Sportwaffen 9mm Luger 1930-1976" leiht sich seine Sammlerwaffen um damit seine Rundenwettkämpfe zu bestreiten. Damit könnte er den Bedürfniszweck Sammeln völlig unterlaufen und nebenbei auch jede Kontingentsregel des §14. Zudem wird auch Formal die Auslegung, das die in 12 Abs 1 Nr 1 genannten Inhaber & Berechtiger( als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten) nicht etwa 2 sondern nur eine Person sein können vor Gericht wegen offensichtlichen Unfugs nicht fliegen. Wäre schön das AZ zu sehen, denke aber nicht, dass das bei Erben anwendbar ist. Ich sehe in dieser Frage hier schon ein "Verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten" am horizont heraufziehen. Wo auch? Du kannst beliebig viele Erbwaffen erben mit der bloßen Begründung: weil sie mir gehören. Das an sich ist bereits, vom GG auch ausdrücklich so bezeichnet, ein Privileg, das Erbenprivileg. Jeder andere muss ein Bedürfnis begründen, warum er auch nur eine Waffe haben möchte. Darüber hinaus hat der GG Waffenbesitzer beim Erben noch weiter privilegiert, in dem er ihnen die Verstöpselung erlassen hat. Daraus auch noch das Recht ableiten zu wollen, damit auch schiessen zu dürfen, steht dem Privilegsgedanken des Besitzes auf Grund des Erbens diametral entgegen. Wo du als Waffenbesitzer nämlich in deinen Rechten verletzt bist, das du mit Opas Luger nicht zum RWK darfst, wirst du nicht begründen können. Wenn man sich die 2003/2008er Entwürfe und Gesetze durchliest merkt man schnell, das der GG eigentlich die ganzen Erbwaffen loswerden wollte und die Stöpselregel dann als Entgegenkommen verkauft hat.
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Und nochmal: Es geht hier nicht um das Beantragen. Der Fragesteller hat bereits einen solchen Revolver. Deine kompletten Ausführungen mögen ja für den BDMP beim beantragen einer Waffe zutreffend sein. Für das Schießen durch einen Erben mit einer Erbwaffe auf einem Schießstand ist das völlig uninteressant. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Fragen ist hier a) Darf nach §9 AWaffV i.V.m §6 AWaffV mit einem Sub-3-Zöller .38 Special geschossen werden. b) Darf der Erbe, der nach §13 oder §14 WaffG bereits Waffen besitzt mit dieser schießen. ---------------------------------------------------------------- a) ist klar ja, denn es gibt eine Disziplin dafür. Zu b) Das Bedürfnis des Erben ist Besitz. Sonst nichts. Hierzu mal kurz zur Genesis des §20, die @Sergej besser mal durchlesen würde bevor er hier andere anzählt: Ursprünglich wollte der GG das diese Waffen verstöpselt werden müssen, ganz gleich wer sie erbt. Nur wer ein Bedürfnis geltend machen konnte, sollte diese unverstöpselt erwerben dürfen. Aber eben zu den Regeln des §4, §8 und §13-18, d.h. die Waffen wären schlicht auf Antrag und besonders bei Sportschützen nach Bedürfnisnachweis inklusive Kontingentsregeln auf die WBKs eingetragen worden. Da wäre es dann Asche mit Opas .38er oder 08er gewesen, wenn bereits zwei Kurzwaffen oder Kurzwaffen des gleichen Kalibers vorhanden sind und keine Wettkampfnachweise vorliegen. Bei Jägern entpsrechend. Also nochmal Kurz: Entweder Verstöpselt auf Erben-WBK oder Übertrag auf normale WBK zu den entsprechenden Regeln&Voraussetzungen. So war der ursprüngliche Plan. https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf Nach den Beratungen der Ausschüsse wurde dann die Reglung in der Beschlussempfehlung abgeschwächt, darauf, daß Erben die bereits Waffenbesitzer sind, die Waffen nicht verstöpseln müssen, weil Sie ja anders als der gemeine Erbe Sachkundig sind, eh schon einen Waffenschrank hätten und deswegen aufgrund der Abwägung des Gefährdungspotentials vs. Eigentumsrechte eine Blockierung nicht erforderlich sei. Es wurde aber ausdrücklich festgestellt, dass eine Benutzung der Waffe nicht gestattet ist, da vom Bedürfnis des Erben(=Besitzen sonst nichts) nicht umfasst. https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf Was @Sergej nicht kapiert, ist, das bei der Klärung von Rechtsfragen vor Gericht genau die durch den Bundestag angenommenen Entwürfe&Beschlussempfehlungen nach Hinweisen was der GG beabsichtigt hat durchforstet werden. Und da wird die Luft dann leider dünn. Wenn man das ändern möchte, kann man bewusst gegen diese Reglung verstoßen, Selbstanzeige erstatten und versuchen vor Gericht entsprechende Argumente ins Feld zu führen. Viel Spaß. Es gibt allerdings auch Bestrebungen, die Grenzen zwischen den Bedürfnisarten einzureissen. Aus BW habe ich so eine Einschätzung bezüglich der Nutzung von Jagd&Sportwaffen vom IM gelesen. Das ist natürlich Fluch und Segen zugleich: Zum einen wäre der oben dargestellte zu Gesetzeskraft gekommene Unsinn damit vom Tisch. Auf der anderen Seite müsste man sich dann aber auch seine Erbwaffen bei Kontingentsbetrachtungen anrechnen lassen. Eine Sowohl-Als-Auch-Auslegung wird es nicht geben.
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Die Gesetze der Physik ignorierend, der Versuch sich von unten herabzulassen.
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Aus der angenommenen Beschlussempfehlung bei der 2008er Änderung des Waffengesetzes, bei der die Blockierpflicht eingeführt wurde. Gesamter Vorgang hier: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-änderung-des-waffengesetzes-und-weiterer-vorschriften/11156?term=Waffengesetz&f.wahlperiode=16&rows=25&pos=3 Relevant, da im Zweifelsfalle durch das Gericht der Wille des Gesetzgeber erforscht wird. Sicherheitspolitisch natürlich hirnrissig, auf der anderen Seite hat eine Trennung der Bedürfnisse auch Vorteile.
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@Stryker Ich setze folgendes voraus: Du hast selber WBKs abseits des Erben. Das Schießen per se ist Ok, da nach einer Sportordnung gedeckt, auf jeden Fall für jemanden, - der den Revolver von dir auf dem Stand ausleiht - der den Revolver von dir als Sportschütze oder Jäger ausleiht Nur das Schießen durch dich selber als Sportschütze oder Jäger, ist nicht klar geregelt. Auf der einen Seite verzichtet der GG bei Waffenbesitzern auf die Blockierungspflicht. Auf der andern Seite findet sich in der angenommenen Beschlussempfehlung 2008er Änderung folgende Passage Nun ist hier der Wille des GG recht klar abzulesen.
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Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
ASE antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Nö, seine Behörde hat nur das paraphrasiert was in den Merck(würdigen)blättern verbreitet wird. Ferner scheint sie ja nur davon zu sprechen von das keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten würden. Also ganz normal 1er oder ggf B-Schrank eben. Aus der Praxis mancher Behörde auf das Gesetz schließen zu wollen. Na dann war das mit der 18x pro Waffe und Jahr oder dem Bedürfnisnachweis für jede Waffe auf Gelb wohl doch richtig. WO-Konforme Sowohl-als-Auch-Logik. Die Behörde steht über dem Gesetz, oder drunter, je nach dem was des WOlers momentane Begehr ist. -
Abgesehen davon, das eine solche Einschränkung unzulässig wäre. Es gibt dann schon gewisse Regeln und Anforderungen, was die Genehmigung einer Sportordnung anbelangt. Künstliches Aufblähen des zahlenmässigen Bedürfnisses der Sportschützen durch Ausschluss "verbandsfremder" Waffen gehört auf jeden Fall nicht zu den Dingen, die man im BVA für zulässig befindet.