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ASE

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  1. obenstehend die konsolidiete Fassung, in Fettsatz die eingefügte Änderung. Hier der Vorgang im Bundesrat https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2020/0701-0800/0765-20.html Hier Direkt die Drucksache. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0701-0800/765-20.pdf;jsessionid=D36F86CE7CB2B80107D818E702AA8C72.1_cid374?__blob=publicationFile&v=1 Man ist erstaunt, wie schnell der GG reagieren kann, wenn er denn will.....
  2. Und ich möchte, das ........( @Tasha Yar hier einfüllen was dir so am Herzen liegt und was du magst)............. Verboten wird, das ging mir schon immer auf den Sack. "objektive" Gründe erfinde ich mir dann zeitnah.
  3. Beim Erwerb gilt zwangsläufig 18x, da unregelmäßig. Die Verbände sind allerdings schon Lösungsorientiert. Hatte auch Leute die wollten die 4. Kurzwaffe, nachdem Sie die dritte unmittelbar vor dem ersten lockdown erhalten hatten, Meisterschaften waren ja dann geplatzt, so long Wettkampfnachweise Wurde aber dennoch genehmigt, da in der Gesamtschau genug Wettkämpfe vorhanden waren. Ist gerade etwas "Patchwork" aber geht. Beim Besitz zum einen 4/6 zum anderen handelt es sich um höhere Gewalt, in BW wurde das vom IM auch auf anfrage eines FDPlers auch bestätigt.
  4. Stimme da @Mausebaer zu. §14 Abs 1 Satz stellt lediglich fest, dass nach §14 generell erst ab 21 Jahren Erlaubnisse erteilt werden, wovon dann dann für .22lfB Waffen und 12er EL. Die Pflicht zur MPU wird hier nicht erwähnt und greift eben über §6. Wann ein Gutachten erstellt werden darf, ist nicht Angelegenheit des Waffenrechts (soweit kommts noch...). Die Expertise liegt hier beim Gutachter und der kann auch erkennen, ob jemand mit 18 oder auch mit 14 bereits die geistige Reife erlangt hat, mit Waffen umzugehen. Einzig §14 Abs 1 Satz schiebt hier einen Riegel vor, allerdings nicht grundsätzlich. Die Behörde hat immer noch das recht zu Außnahmegenehmigungen. Was bei U18 Kaderschützen auch noch praktiziert wird. Genauso wäre es Denkbar, einem Leistungschützen, der mit 18 ein GK-Waffe zu erlauben. Ein Schmankerl am Rande aus der Verwaltungsvorschrift Die Frage, die wir hier eigentlich diskutieren ist doch, was passiert wenn mehrere Bedürfnisse in einer Person vereint werden. An anderer Stelle wird auch hier eine Trennung der Bedürfnisse praktiziert, durchaus zum Vorteil des Betroffenen(z.B. Kontingente). Insofern sind die einzelnen Erlaubnistatbestände auch bei einer Person in allen Gesichtspunkten getrennt voneinander anzuwenden. Der Artefakt der hier entsteht daraus, das manchmal von der MPU freigestellt wird und so, und daß ist der Hauptpunkt, die Sache mit der "ersten Erlaubnis" in §6 Abs 3 zur Auslegungsfrage wird. Jäger brauchen garnicht, Sportschützen nicht für die U21-Waffen. Aber deswegen sind bei anderen Erlaubnistatbeständen dennoch die Voraussetzungen zu Prüfen, und weder Jäger noch Sportschütze werden ohne MPU unter 25 Waffensammler oder Brauchtumsschütze. Das manche Behörde das anders handhaben, geschenkt. Aber im Falle einer Verwaltungsklage bei Versagung würde ich nicht mit dem Obsiegen rechnen. Zum Obsiegen wäre erforderlich, das das Gericht der Auslegung folgen müssten, dass die Erteilung einer Erlaubnis gleichbedeutend mit der Feststellung der persönlichen Eignung ist. Die Erlaubniserteilung stellt das aber nicht fest. Das kann nur ein Gutachten. Und ferner würden sich bei wörtlicher Auslegung von §6 Abs 3 WaffG Hintertürchen ergeben, welche dem dokumentierten Gesetzgeberwillen zuwiderlaufen Man hätte eben §6 Abs 3. WaffG entsprechend formulieren müssen, keine Ausnahmen zulassen(MPU für alle), oder den Firlefanz vllt. ganz sein lassen, aber Anwälte wollen auch von was leben.
  5. Sehr gut, Anstatt Seitenlanger: " Du falsch, ne du falsch" einfach beide Auslegungeg darstellen und untermauern. Bitte sehr, aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/077/1407758.pdf In diesem Entwurf fand sich allerdings keine MPU. Für niemanden. Im Folgenden ab es dann noch mimimi, weswegen der Vermittlungsausschuss angerufen wurde, von wem dürfte Klar sein, die gleichen Leute die der Ansicht sind, das man mit 16 reif genug fürs Wählen ist... Der Vermittlungsausschus wurde angerufen: Hier dann die Fassung des Vermittlungsausschusses. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/094/1409432.pdf Kurzum: Nach dem Vermittlungsauschuss MPU ja, aber Erwerb nach §13 davon ausgenommen.
  6. Spielt keine Rolle, ob es dafür Disziplinen gibt, daß ist hier garnicht die Maßgabe.
  7. Jo mei, was glaub ihr ist in der ersten runde NWR alles falsch eingetragen worden meine Persönlichen highlights: - Verkürzte Nummer auf schlitten statt der vollständigen Nummer auf dem Griffstück eingetragen - Beschussdatum als Waffennummer - Einen Repetierer erworben der als EL vermerkt war, beim Eintragen mehrmalige Nachfrage.."Ist das wirklich ein Mehrlader? Deswegen wurde bei Waffenkontrollen auch häufig die Nummern etc gleich verglichen. Das hatte einen sinnvollen Hintergrund, wurde aber dann als Pfui empfunden und deklariert. Einfach Korrektur verlangen. ps: @Schwarzwälder Welche Wettkampflicht als Kontingentsüberscheiter? Für den Erwerb ja, aber nicht für den Besitz, seit dem 1.9. klar geregelt.
  8. Und genau hier liegt dein Denkfehler: Die Gleichsetzung von Verzicht auf eine Erlaubnisvorraussetzung mit der "attestierung geistiger Reife" durch die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Das ist Falsch: Weil eben nur ein entsprechendes Gutachten die persönlich Eignung Feststellen kann und nicht der Sachbearbeiter Kraft Erteilung einer Erlaubnis. Eine Person mit einer auf §13 fußenden waffenrechtlichen Erlaubnis ist eben nicht automatisch geistig geeignet. Es wird nur auf die Prüfung dieser Voraussetzung verzichtet. Ich möchte hie nochmals des Pudels Kern unterstreichen: das §6 Abs 3 nicht ohne Auslegung im Kontext der begehrten Erlaubnis verwendet werden kann. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz alleine genügt nicht um gem. §6 Abs 3 fürderhin auf weitere Prüfungen der geistigen Eignung zu verzichten. Sondern die Erteilung einer Erlaubnis, welche diese Überprüfung überhaupt zur Voraussetzung hat. Den sonst, so wollte es der falsch Ausgelegte Wille des Gesetzgebers bei Sturer und wörtlicher Anwendung des §6 Abs 3, müsste auch ein 21 Jähriger Inhaber einer gelben WBK kein Gutachten mehr vorlegen. Oder jemand, der mit 18 den Jagschein erhalten hat, auf diesen mit 19 wieder verzichtet hat und mit 23 dann eine 9mm nach §14 beantragen möchte. Was also implizit dasteht: "haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe für welche §6 Abs 3 Satz anzuwenden ist" Genau, nicht vorstellbar, denn es wären alle Erlaubnisse zu widerrufen, begründet durch Tatsachen, welche die Annahmen rechtfertigen. Nochmals: Beim Jäger wird auf die Prüfung der Voraussetzungen nach §6 Abs 1 verzichtet. Das bedeutet im Umkehrschluss eben nicht, dass ein Jäger stets persönlich geeignet ist, nur weil er eben Jäger ist. Es ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein waffenrechtlicher Vertrauenvorschuss, ein Privileg. Ein negatives Gutachten ist dann eben der Jackpot.... Der GG hat in §13 Abs 2 Satz 1 auf den Nachweis nah §6 Abs 3 verzichtet, weil unter Abwägung aller Gesichtspunkte die Gefahr die von Jagdwaffen bzw. ihren Besitzern ausgeht als gering genug eingestuft hat um den sonst drohenden Konflikt mit dem Jagdgesetz zu umgehen.
  9. Ja der Grund mit dem DU sie erworben hast. Das macht die Waffe aber nicht zu einer "§13er" oder "§14er" Waffe an sich. Das ist im deutschen recht schlicht nicht vorgesehen. Das ist aber auch durchaus in deinem Sinne: Wenn du einen 357er zum Sportschießen haben willst ist es gut wenn dein Fangschussrevolver mit §13 registriert ist, da ist dann sofort klar, was Sache ist und man muss nicht aufwändig nachvollziehen mit welchem Bedürfnis du den ersten gekauft hast.
  10. Nach deiner Auslegung: Dem Jäger wird keine Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe erteilt. Er erhält einen Jagdschein, der ihn von den Erlaubnispflicht freistellt. Anders wenn ihm eine Kurzwaffenvoreintrag erteilt wurde. Meine Einwendung: Man könnte aber als beklagte Behörde aber vor dem Verwaltungsgericht darauf abstellen, das durch §13 Abs 2 Satz 1: "Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht" § ein in sich geschlossenes Erlaubnistatbestandmerkmal "Jäger" geschaffen wurde, bei dem auf eine Voraussetzung nach §6 verzichtet wird. In anderen Tatbestandsmerkmalen seien ähnliche Erleichterungen vorgenommen worden: Bei Erben wird §4 Abs 1 zusammengestutzt: nur noch §5 persönliche Eignung und §6 (Zuverlässigkeit) (Sachkunde, Bedürfnis, ggf sogar Mindestalter wegefallen...). Diese Erleichterungen hätten ihre gesetzgeberische Begründung darin, das das Interesse der Öffentlichen Sicherheit(gar keine Waffen) gegen die Privaten Interesse(Waffenbesitz) aber auch gegen andere öffentliche Interessen (Jagdausübung) abgewogen worden sei. Daraus aber abzuleiten, dass bei einem Erlaubnistatbestand "Sportschützen" dann §6 Abs 3 nicht mehr anzuwenden sei, sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen. Vielmehr noch habe der Gesetzgeber bei sportlichem Bedürfnis die Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne von §6 Abs 3 noch weiter präzisiert: in dem er zwar für einen eng begrenzten Typenkreis von Sportwaffen (.22.lfb, 12er EL) bestimmt habe §6 Abs 3 nicht anzuwenden, gleichzeitig den erfolgreichen Nachweis der persönlichen Eignung für anderweitige Sportwaffen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr grundsätzlich ausgeschlossen habe, unbeachtlich einer bejahenden psychologischen Untersuchung. (nun ans Eingemachte, ich habe es auf deinen Rat nochmal richtig genau gelesen mit folgender Erkenntnis) Insofern sei §6 Abs 3 auch nur im Kontext des jeweiligen Erlaubnistatbestandes zu verstehen und auszulegen, denn die Formulierung des §6 Abs 3 "Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe " würde ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten "Selbstaussetzung" nach der Erteilung der ersten Erlaubnis führen. Bei wörtlicher Auslegung, wäre für einen 21 Jährigen Antragsteller der bereits Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und besitz ist, für eine Erteilung einer Erlaubnis für eine von §14 Abs 1 abweichende Schusswaffe (z.B. 9mm Luger) ein Gutachten nach §6 Abs 3 nicht mehr erforderlich, sofern es sich nicht um die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis handelt. §14 und §13 sind leges specialis, die mit ihren erweiterten Bestimmungen im deutschen Recht den generellen Paragraphen(lex generalis) vorgehen. Wäre es andersrum, müsste jeder Waffenerwerbenwoller U25 nach §6 Abs 3 ein Zeugnis vorlegen, ganz gleich was in anderen Paragraphen steht, könnte aber dann aber auch z.B. als Sportschütze die Reglungen des §14 Abs 1 (18-21) aushebeln. Die Erlaubnistatbestände sind getrennt zu betrachten, das hat aber auch sein gutes, sonst würde mancher Lodenträger mit seiner getunten Sportwaffe durch den Wald latschen müssen. Kurzum: Wenn die Behörde kein Anstalten macht, freuen. Falls Sie es macht, Prozessrisiko bedenken.
  11. Das mit der "Selbstleihe" war ja auch ein burlesques Beispiel, das verdeutlichen sollte, das es nicht die Intention des Gesetzgebers war, einem Inhaber einer Sportschützen-WBK die sportliche Nutzung seiner sportlich nutzbaren Erbwaffen zu verbieten, während nach §12 die sportliche Nutzung fremder Erbwaffen, wie auch dritten die Nutzung der eigenen Erbwaffen problemlos möglich wäre. Man würde als Eigentümer schlechter gestellt als die Nichteigentümer. Das kommt von der Fehlinterpretation, das Bedürfnis sei auf der Waffe eingeschlagen wie der Beschussstempel. Und eine Korrektur zu deine Ausführungen zum Bedürfnis: Das Bedürfnis ist definitiv nicht an der Waffe verhaftet. Es kann nur sein, das eine Waffe die Kriterien eines einer waffenrechtlichen Erlaubnis zugrundeliegenden Bedürfnisses nicht erfüllen kann. Klassisches Beispiel ist der 2-Zoll Revolver des Jägers, der nicht von diesem an einen Sportschützen verliehen werden kann, da 2-Zoll Revolver nach §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Hier könnte auch der Erbe nicht auf die sportliche Nutzung abstellen.
  12. Zunächsteinmal wie immer: Hörensagen ersetzt kein Quellenstudium wie mein Vorredner @lrn bereits richtig angemerkt hat, sollte man anstatt Meinungen( auch die von SBs..) Normen oder ggf Urteile vorweisen oder zur Grundlage der Diskussion machen, sonst rennt man nur im Kreis. Der Erbenparagraph(§20 WaffG): Damit kann das Blockiersystem entfernt werden, wenn eine WBK nach §13ff (§13 Jäger, §14 Sportschützen, usw vorliegt.) Auch nachträglich: Es gibt hier auch keine gesetzliche Grundlage Erben, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nach §20 bereits eine anderweitige Erlaubnis haben hinsichtlich des Blockiersystems besserzustellen als solche, welche eine Erlaubnis erst später erwerben. Was der GG hier zum Ausdruck bringt, ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Erbaffen im Falle einer vorhandenen Erlaubnis erhalten bleiben soll, sonst hätte er die Blockierpflicht auch trotz vorhanderer anderweitiger WBK vorschreiben können, was er aber nicht hat. Strenggenommen dürften hier auch verfassungsrechtliche und Bürgerlich-Rechtliche Bedenken eine Rolle gespielt haben: Einem Erben, dessen originäres Bedürfnis das Eigentum zu wahren ist, mit einer Einschränkung hinsichtlich der Nutzbarkeit zu belasten, mag hinnehmbar sein. Aber dies jemand zu verweigern, der ohnehin die Erlaubnis zum Umgang mit Waffen hat(Schießen, Jagd) ist auf Grundlage von §1 WaffG nicht mehr zu argumentieren: die öffentliche Sicherheit muss durch die Einschränkung "nachvollziehbar" erhöht werden, was sie nicht wird. Bei einem Erben, der ja auch von der Sachkundepflicht befreit ist, ist das durchaus begründbar ( Keine Sachkunde -> Fremd und Eigengefährdung durch Unwissenheit denkbar), bei einem "vollwertigen" also sachkundigen Waffenbesitzer eben nicht und es wäre darüber hinaus eine Kollision zwischen Waffenrecht und bürgerlichem Recht, denn die Herrschaft des Erben über sein Eigentum würde eigeschränkt ohne Sicherheitsgewinn. Nun zur Nutzung der Erbwaffen: Der SB liegt teilweise richtig, aber er differenziert nicht richtig: Erben die keine anderweitige Erlaubnis vorweisen können als eben die Erben-WBK haben gewisse Einschränkungen bezüglich des Transports zum Schießstand. Wie aber der Waffenrechtskommentar richtig unterstreicht, sind auch Funktionstestungen der Waffe vorgesehen. Ferner ist es durchaus denkbar, das ein Erbe z.B die 12/18 mit eigenen Waffen erfüllen möchte. Letzteres wäre ggf voher mit der Behörde abzuklären. Bei Erben mit Erlaubnissen nach §13ff sieht die Sache allerdings ganz anders aus. Hier muss man zunächst rekapitulieren, das Bedürfnis keine an die Waffe gekoppelte Eigenschaft ist, sondern ein Merkmal des Inhabers einer Waffenbesitzkarte. Genau am nicht verstehen dieser Eigenschaft scheitert der zitierte SB. Auf dieser Personengebundenheit des Bedürfnis basieren auch die Ausnahmen für die Waffenleihe nach §12 Abs 1, in unserem Fall also folgendes: Der Fragesteller kann in seiner Eigenschaft als Sportschütze jederzeit eine Waffe eines andere Erben ausleihen um damit schießen zu gehen. (Erlaubnisfreier Erwerb, Besitz, Führen) Der Fragesteller kann seine Erbwaffen jederzeit anderen WBK-Inhabern leihen. Entscheidend ist hier das zugrundeliegende Bedürfnis des Leihnehmers. Vor diesem Hintergrund ist die vermeintliche nicht-Nutzbarkeit der eigenen Erbwaffen ein Hirngespinst. Beim Fragesteller fallen zwei Bedürfnisse(Erbe, Sportschütze) in einer Person zusammen. Er könnte sich die Waffe gewissermaßen selber leihen. Zudem sieht das Gesetz vor, dass die Erbwaffen nicht blockiert werden dürfen. Deswegen: a) Auf Entblockierung der Waffen bestehen. b) Ggf Bedürfnisnachweis für Munition, Munitionserwerbschein beantragen oder Eintrag MEB in WBK. c) Waffe in 308, 303, 7,62x54, 3006 etc: Hier gab (gibt?) es Fangschussgeber von Lothar Walther. Die sind zwar nicht eintragungspflichtig, aber eintragungsfähig.... d) Wiederladeschein machen.
  13. Irrglaube. Unterm strich läuft es dann nämlich auf eine Verwaltungsklage hinauf, im Zuge derer, *trommelwirbel* die Verwaltungsvorschrift unbeachtlich ist. Obdreinrein gibt es für zitierte Passage keinerlei Belegstelle im Waffengesetz. Es ist eine Freestyleinterpretation die aus gutem Grunde (muss die Verwaltungsvorschrift durchs Parlament?) niemals das Gesetz umgehen oder diesem entgegenstehen darf. Hätte der GG gewollt, das beim Erwerb nach §14 ein gültiger Jagdschein irgendwie Berücksichtigung finden sollte, hätte er es hineingeschrieben. Hat er aber nicht. Und damit ist der SB rechtlich gebunden an das, was in §14 steht. Und da wird explizit eine MPU zwischen 21-25 gefordert. Der Vorteil an dieser strikten Trennung der Erlaubnistatbestände ist andererseits, das Jagdwaffen und Sportwaffen getrennt behandelt werden, siehe Kurzwaffenkontigent. Nochmal zu zur Systematik: 1. Nach §6 sind alle unter 25 ungeeignet. 2. Will jemand ach §13 Jagdwaffen haben, so erwirbt er diese nämlich erlaubnisfrei, womit betreffende Regeln des WaffGs eh hinten anstehen. Zudem werden die Jäger hier privilegiert, aber nur in ihrer Eigenschaft als Jäger. 3. Will jemand nach §14 Waffen, so gibt es gewisse Erleichterungen, 18-21, 21-25 4. Will jemand nach §17 Waffen so gibt es gar keine Erleichterungen, U25 nur mit MPU und wenn man nur Flobertpatronen sammeln möchte.
  14. TJa, WaffVwV und damit unbeachtlich. Der Autor dieser Zeilen in der Verwaltungsvorschrift, versucht mit gesundem Menschenverstand zu kitten, was nicht zu kitten ist. Nämlich der logische und meines Erachtens auch Verfassungsrechtliche Riss im WaffG: Das bei einem Sportschützen nach §14 die geistige Reife unter 25 zu verneinen ist, bei einem Jäger ab 18 aber zu bejahen. Entscheidend ist nämlich nach dem WaffG nicht, das Alter allein, sondern die beabsichtigte Tätigkeit. Also: Löcher in Scheiben schießen pfui, in Tiere hui. Zynischer weise wird unter 21 Jährigen ganz und gar die geistige Reife für alles außer .22 und 12er Einzellader abgesprochen. Womit es ein gerade 18Jähriger mit gültigem Jagschein fertigbringen kann, am selben Tag die Eintragung einer Selbstladeflinte/Pumpgun auf Jagdschein vornehmen zu lassen und die Erteilung eines Voreintrags für eine weitere versagt zu bekommen. Fun Fact am Rande: Sammler könne ohne MPU unter 25J gar keine Erlaubnis erhalten. Nach dem Buchstaben des Gesetzes ja, es ist definitiv eine MPU beim Erwerb als Sportschütze erforderlich auch bei vorhandenem Jagdschein. §13 bezieht sich ausschließlich auf den Erwerb als Jäger. Mit Klagen ist da Asche, denn man müsste nicht §14 oder §13 angehen, sondern §6. Die momentane Systematik lautet: alle unter 25 zu doof für Waffen. Das wird dann in §14 oder §13 etwas aufgeweicht für spezielle Zielgruppen. Das einzige was gehen könnte, ist das man die 18-21er Regel für Sportschützen umkippt.
  15. - eieiei, alles durcheinandergeschmissen was befristet ist, was? Musstest du schon einmal ein Führungszeugnis vorlegen, nachdem du eingestellt worden bist? Ne? hmmm... - Als Quelle auf einen anderen Forumsthread zu verweisen ist ein Zirkelschluss.Nur weil einen andere (?) Behörde das gleiche Dünnbier verzapft, ist es nicht richtig. Problem nur: es wird halt nur gemosert und nicht geklagt. - Unbedenklichkeitsbescheinigung und Co: Der Gesetzgeber will, das nur juristisch zuverlässige Leute die Umgang mit Sprengstoff in einem Kurs erlernen können. Terroristen sollen nicht auch noch offiziell lernen dürfen, wie sie die Sprengkapsel korrekt crimpen. Deswegen verlangt er bereits vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, also die Zuverlässigkeitsüberprüfung, welche nunmal eine begrenzte Dauer haben: Überprüfungen der Zuverlässigkeit sind 3 Monate gültig, denn es kann ja sein das zwischenzeitlich, und sei es nur durch einen akzeptieren Strafbefehl, die 60er Marke überschritten wurde. oder eine die zweite geringere Strafe. Theoretisch darf die Behörde innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraumes dann ohne weitere Prüfung Erlaubnisse erteilen. Man bedenke hierbei: Es muss eh erst Rechtskraft eintreten und das dauert häufig eine Weile. Wo das Beispiel dann vollends hinkt ist der Umstand das die Zuverlässigkeit regelmäßig überprüft wird und bei eintreten von Tatsachen gem. §5 WaffG / § 8a SprenG die betreffende Erlaubnis widerrufen wird. Eine solche fortlaufende Prüfung kennt das Waffenrecht bei der persönlichen Eignung nach 6 WaffG eben nicht: Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich nur, das vor der ersten Erteilung einer Erlaubnis ein Zeugnis beizubringen ist. Er impliziert damit, das Personen ohne ein solches Zeugnis die persönliche Eignung nicht besitzen, allerdings auch, dass bis 25 eine natürliche Reifung des Kandidaten eingesetzt hat, mithin also dass es regulär nur ein "vorwärts-immer/rückwärts-nimmer" bei der geistigen Entwicklung gibt. Alle weiteren Erlaubniserteilungen dann keiner weiteren Zeugnisvorlage bedürfen. Auch dann nicht, wenn z.b. zwischendrin eine Erlaubnis zurückgegeben wurde. Danach kann §6 nur noch zur Anwendung kommen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen Anbei bemerkt: Ich hatte die Diskussion auch: Als jugendlicher psychologisches Begutachtung um WBK mit 15 zu bekommen, erste Waffe und Munition mit WBK/Kinderausweis erworben... Als ich mir mit 24.5 die erste GK-Waffe kaufen wollte, gab es ernsthaft eine Diskussion, ob da nicht eine MPU vonnöten wäre. Kannst du du dir nicht ausdenken.
  16. Du hast nur glück gehabt. Doppelt oder nichts 🤣
  17. Wäre die Auffassung des Sachbearbeiters richtig, müsste jeder U25 in im 6 Monatstakt ein weiters Gutachten vorlegen. da ja nicht ausgeschlossen werden kann, was er @Schwarzwälder Schützenkameraden unterstellt: Das die persönliche Eignung Kraft alterung verloren ging. Die MPU soll aber festellen, ob eine gewisse seelische Reife einmal erlangt worden ist. Die Regelannahme ist, das diese auch weiterhin bestehen bleibt, denn sonst siehe erster Satz. Transferleistungen sind diejenigen, welche in Klausuren regelmäßig die schlechtesten Ergebnisse erzielen. So auch hier: Transfer von Bedürfnisbescheinigungen, welche nachvollziehbar mit Ablaufdatum versehen sind auf MPU: Keine Rechtsgrundlage, absurd. 6, setzen. ----------------- Das interessante in diesem Land ist: Wenn ich mit dem Begehr erscheine mit 21 Lenzen Löcher in Pappscheiben auf hermetisch abgesicherten Schießständen zu schießen, dann muss die persönliche Eignung festgestellt werden. Von 18-21 liegt sie keinesfalls vor. Wenn ich jedoch mit 18 verlange mit eigenen Waffe durch den Wald laufen und Tiere töten zu dürfen, besteht Kraft Gesetzes nicht auch nur der entfernteste Verdacht, das bei mir was nicht stimmt. Nicht das ich was gegen Jagd&Jäger habe, ganz im Gegenteil. Aber das ganze ist doch grotesk
  18. Definitiv Zink das ausgegast/gebrannt ist. Bronze ist da einfacher weil das Zinn nicht dieses verhalten zeigt. Vorsicht vor den Zinkdämpfen: https://de.wikipedia.org/wiki/Metalldampffieber
  19. @grizzly45 Es ist eine erlaubnispflichtige Änderung: Interessant wird ob es die gleiche Schusswaffe bleibt, d.h. ob das dann nicht als Erwerb ausgelegt werden kann, falls für dich 2/6 relevant ist, bei JS wäre das ja Wurst. Ich tendiere hier zu nein, da die Gesamtzahl der Waffen ja nicht verändert wird. Ab frage doch mal deinen SB und berichte auch hier.
  20. Die Sache wurde hier schon mal Diskutiert. Danke übrigens für die Rückmeldung, das passiert nicht immer. Es gab allerdings überhaupt kein Problem: Erlaubnisse werden nicht nach Kategorien sondern nach Art und Kaliber erteilt. Das wurde andernorts hier heiss diskutiert und hier sieht man die Praxis.
  21. ASE

    AR15 Upper und Lower

    Wo ist denn die Rechtsgrundlage für diese "Sonderregel"? Ferner wird man sich entscheiden müssen: 1.) Entweder ein vor dem 1.9. an ein Wechselsystem gesetzter Lower war nicht verbaut im Sinne des WaffG und es lag auch keine unerlaubte Waffenherstellung vor. 2.) Oder er war verbaut, aber dann hat man sich bereits da Strafbar gemacht, wenn man keine Waffenherstellungserlaubnis dafür hatte. Tertium non datur. Hier liegt sogenannte Sowohl-Als-Auch-Logik vor die vor Gericht häufig in die Hose geht.
  22. ASE

    AR15 Upper und Lower

    Da steht: Das ist das Gegenteil von explizit. Der Kern der Sache wird garnicht adressiert, sondern eine Implikation behauptet, wo einfach nur der Gesetzestext in negierter Form paraphrasiert wird: vrgl. dazu Anlage 1 WaffG Das soll nun also wohlformuliert klingen, aber es wird überhaupt nicht adressiert wird ist, wann ein führendes Teil auf Grundlage des Gesetzestextes als bereits verbaut betrachtet werden kann. Das wird nämlich die Gerichte beschäftigen und ich erwarte nicht, das die Behauptung, man habe mal ein Wechselsystem daraufgesteckt, dann verfängt.(Die Argumentation ist ohnehin kreuzgefährlich....) .Gerichte vor welche die Autoren dieser Zeilen nicht geladen werden, dank Haftungsausschluss. Ist immer einfach etwas zu verkünden. wenn man davon ausgehen kann, selber dann nicht in juristische Stromschnellen gezogen zu werden... Kompletter Unfug wird dann die Behauptung, das es keine Herstellung wäre, wenn es sich um ein Gehäuseteil des gleichen Herstellers handelt. Das ist noch nicht mal eine Auslegungsfrage, sondern kompletter Freestyle ohne auch nur eine Spur gesetzliche Grundlage. Allein daran kann man bereits sehen, wie gut dieser vermeintliche juristische Schwimmring dann tragen wird. Was hier gemeint ist, ist das ein führendes Wesentliches teil, das in einer Waffe verbaut und registriert ist, mit anderen Wechselsystemen kombiniert werden darf. Und zwar auch von der Privatpersonen. Wo genau die Rechtsgrundlage dafür sein soll das ein Händler ohne Herstellungserlaubnis das zusammensetzen und als Komplettwaffe verkaufen darf, bleibt auch völlig nebulös. Herstellung nur mit Herstellungserlaubnis. Das es technisch möglich und vorgesehen und auch beschussrechtlich wie sicherheitstechnisch völlig unbedenklich wäre, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Aber die Behauptung ist schlicht ein Katastrophe. Man stelle sich vor die Handelserlaubnis, Zuverlässigkeit und Freiheit steht auf dem Spiel weil man das gemacht hat und angeklagt wird nach § 52 Abs 1 Nr 2c Herstellen ohne Erlaubnis. Worauf im Gesetz willst du deinen Anwalt verweisen lassen, vllt drauf das da explizit zwischen Waffenherstellungserlaubnis und Waffenhandelserlaubnis unterschieden wird? Das Handbuch zu XWaffe wird den Richter nicht interessieren...
  23. ASE

    AR15 Upper und Lower

    Gibt es hierfür auch eine gesetzliche Quelle, oder ersetzt des Handbuch zu XWaffe mittlerweile das Bundesgesetzblatt? Nicht das ich mich daran Stoßen würde, aber welche Rechtsgrundlage soll es dafür geben, das explizit die Teile des gleichen Herstellers keine Waffenherstellung begründen? Das WaffG auf jeden fall nicht.
  24. Sehe das genau so, prinzipiell ist die gelbe WBK ja eine Bedürfnis-Privilegierung: Weiterer Erwerb darüber hinaus ist ja grundsätzlich möglich, es muss eben nur die Erforderlichkeit der Waffe im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Regeln und Maßstäbe hierfür sind zwar gegenwärtig unklar, aber: Es wird ja nicht das Recht auf Waffenerwerb an sich beschränkt, sondern jenseits der 10 gelben auf die nicht-privilegierte Verfahrensweise zurückgeschaltet. ----------------------------------------- Jetzt könnte man natürlich die Jäger und irgendwas mit Gleichbehandlung einwerfen, aber a) ist es ein anderer Erlaubnistatbestand b) Haben es Jäger bei Kurzwaffen nicht gerade einfacher: 2 regulär und höchstens 3 bei Fallenjagd. Am Ende kommt dann nur dabei heraus, das die Jäger auch nur noch 10 dürfen. So macht man sich Freude, z.B. bei der SPD, die das so haben wollte. Dann mal Waidmannsheil... ------------------------------------------ Gewiss, die 10er-Reglung ist unnötig, ist unter undemokratischer Vorgehensweise ins Gesetz gelangt und wird keinen Effekt auf die Terrorismustatistik haben, weil die linke Politik sich ja immer an den rechtschaffenen Bürgern vergreift, statt die wahren Verbrecher anzugehen. Ein Klage dürfte aber kaum einen Verfahrensgegenstand haben. Das WaffG von 1976 war auch nicht verfassungswidrig und schaut mal, was da so auf Gelb möglich war...... unbegrenzt Einzellader über 60cm, yay.
  25. Kannst bei Frankonia abgeben. Kostet ~30€. Bei anderen Anbieter meistens auch., Da bekommst auch eine Bescheinigung über die Vernichtung zur Austragung
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