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ASE

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Beiträge von ASE

  1. vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    Das interpretiere ich übrigens genau andersrum: erst ab 21 Jahre kann das Gutachten überhaupt beantragt werden, da § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG (außerhalb der Ausnahme nach Satz 2 für Personen ab 18 Jahre) generell ein Mindestalter von 21 Jahre zum Zweck des sportlichen Schießens verlangt.

    Stimme da @Mausebaer  zu. 

     

    §14 Abs 1 Satz stellt lediglich fest, dass nach §14 generell erst ab 21 Jahren Erlaubnisse erteilt werden,  wovon dann dann für .22lfB Waffen und 12er EL. Die Pflicht zur MPU  wird hier nicht erwähnt und greift eben über §6. Wann ein Gutachten erstellt werden darf, ist nicht Angelegenheit des Waffenrechts (soweit kommts noch...). Die Expertise liegt hier beim Gutachter und der kann auch erkennen, ob jemand mit 18 oder auch mit 14 bereits die geistige Reife erlangt hat, mit Waffen umzugehen. 

     

    Einzig §14 Abs 1 Satz schiebt hier einen Riegel vor,  allerdings nicht grundsätzlich.  Die Behörde hat immer noch das recht zu Außnahmegenehmigungen. Was bei U18 Kaderschützen auch noch praktiziert wird. Genauso wäre es Denkbar, einem Leistungschützen, der mit 18 ein GK-Waffe zu erlauben.

     

     

    Ein Schmankerl am Rande aus der Verwaltungsvorschrift

     

    Zitat

    Die Zulässigkeit für Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetierlangwaffen und die dafür bestimmte Munition ist – ungeachtet dessen, ob es sich um klein- oder großkalibrige Schusswaffen handelt – von dem Mindestalter nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 (18 Jahre) abhängig. § 6 Absatz 3 (psychologisches Gutachten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist anzuwenden. Brauchtumsvereinigungen kann, auch wenn sie juristische Personen sind, keine WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgestellt werden. Die in § 14 getroffenen Spezialregelungen für Sportschützen sind nicht anwendbar. Daher ist es im Rahmen des Brauchtums-Bedürfnisses nicht gestattet, Waffen für sportliches Schießen zu erwerben.

     

     

     

    Die Frage, die wir hier eigentlich diskutieren ist doch, was passiert wenn mehrere Bedürfnisse in einer Person vereint werden. An anderer Stelle wird auch hier eine Trennung der Bedürfnisse praktiziert, durchaus zum Vorteil des Betroffenen(z.B. Kontingente). Insofern sind die einzelnen Erlaubnistatbestände auch bei einer Person in allen Gesichtspunkten getrennt voneinander anzuwenden.  Der Artefakt der hier entsteht daraus, das manchmal von der MPU freigestellt wird und so, und daß ist der Hauptpunkt, die Sache mit der "ersten Erlaubnis" in §6 Abs 3 zur Auslegungsfrage wird.  Jäger brauchen garnicht, Sportschützen nicht für die U21-Waffen. Aber deswegen sind bei anderen Erlaubnistatbeständen dennoch die Voraussetzungen zu Prüfen, und weder Jäger noch Sportschütze werden ohne MPU unter 25 Waffensammler oder Brauchtumsschütze.

     

    Das manche Behörde das anders handhaben, geschenkt.

     

    Aber im Falle einer Verwaltungsklage bei Versagung würde ich nicht mit dem Obsiegen rechnen. Zum Obsiegen wäre erforderlich, das das Gericht der Auslegung folgen müssten, dass die Erteilung einer Erlaubnis gleichbedeutend mit der Feststellung der persönlichen Eignung ist. Die Erlaubniserteilung stellt das aber nicht fest. Das kann nur ein Gutachten. Und ferner würden sich bei wörtlicher Auslegung von §6 Abs 3 WaffG Hintertürchen ergeben, welche dem dokumentierten Gesetzgeberwillen zuwiderlaufen

     

    Man hätte eben §6 Abs 3. WaffG entsprechend formulieren müssen,  keine Ausnahmen zulassen(MPU für alle), oder den Firlefanz vllt. ganz sein lassen, aber Anwälte wollen auch von was leben.

     

     

  2. vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    Das ist Deine Auslegung. Meine siehe oben. 😎  

    Sehr gut, Anstatt Seitenlanger: " Du falsch, ne du falsch" einfach beide Auslegungeg darstellen und untermauern.

     

    Zitat

    Spannende Aussage, da die Gefahr beim schießen im Freien mit Sicherheit weitaus höher ist als in zugelassenen Schießstätten !

     

    Gibts dazu auch eine Quelle ?

     

    Bitte sehr, aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

     

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/077/1407758.pdf

    Zitat

    Jäger müssen eine anspruchsvolle und schwierige Prüfung unter staatlicher Aufsicht ablegen. Die Jagdausübung ist in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder detailliert reglementiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, zumal der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen) beschränkt

     

    In diesem Entwurf fand sich allerdings keine MPU. Für niemanden. Im Folgenden ab es dann noch mimimi, weswegen der Vermittlungsausschuss angerufen wurde, von wem dürfte Klar sein, die gleichen Leute die der Ansicht sind, das man mit 16 reif genug fürs Wählen ist...

     

    Der Vermittlungsausschus wurde angerufen:

     

    Zitat

    Im Einzelnen sind u. a. folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

    1. Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen und Jäger; ggf. Einführung eines medizinisch-psychologischen Tests als Voraussetzung des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen bis zu einem bestimmten Alter:

    a) Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz (bestimmter) (erlaubnispflichtiger) Schusswaffen durch Sportschützen von 18 auf 21 Jahre/ 25 Jahre,

    b) Heraufsetzung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen bei Jägern von 16 auf 18 Jahre,

    c) Einführung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für den Erwerb und Besitz (bestimmter) Schusswaffen durch Personen bis zu einem noch festzulegenden Alter.

     

    Hier dann die Fassung des Vermittlungsausschusses.

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/094/1409432.pdf

     

     

    Kurzum: Nach dem Vermittlungsauschuss MPU ja, aber Erwerb nach §13 davon ausgenommen.

     

     

  3. Jo mei, was glaub ihr ist in der ersten runde NWR alles falsch eingetragen worden

     

    meine Persönlichen highlights:

     

    - Verkürzte Nummer auf schlitten statt der vollständigen Nummer auf dem Griffstück eingetragen

    - Beschussdatum als Waffennummer

    - Einen Repetierer erworben der als EL vermerkt war, beim Eintragen mehrmalige Nachfrage.."Ist das wirklich ein Mehrlader?

     

    Deswegen wurde bei Waffenkontrollen auch häufig die Nummern etc gleich verglichen. Das hatte einen sinnvollen Hintergrund, wurde aber dann als  Pfui empfunden und deklariert.

     

     

    Einfach Korrektur verlangen.

     

     

    ps: @Schwarzwälder Welche Wettkampflicht als Kontingentsüberscheiter? Für den Erwerb ja, aber nicht für den Besitz, seit dem 1.9. klar geregelt.

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  4. vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

     

     

    Wie schon gesagt wäre es absolut widersinnig, einem bereits als geistig reif eingestuften Jäger für die Ausübung des Schießsports ein amts- oder fachärztliches Zeugnis aufzugeben.

     

     

    Und genau hier liegt dein Denkfehler: Die Gleichsetzung von Verzicht auf eine Erlaubnisvorraussetzung  mit der "attestierung geistiger Reife" durch die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

    Das ist Falsch: Weil eben nur ein entsprechendes Gutachten die persönlich Eignung Feststellen kann und nicht der Sachbearbeiter Kraft Erteilung einer Erlaubnis. Eine Person mit  einer auf §13 fußenden waffenrechtlichen Erlaubnis ist eben nicht automatisch geistig geeignet. Es wird nur auf die Prüfung dieser Voraussetzung verzichtet.

     

    Ich möchte hie nochmals des Pudels Kern unterstreichen: das §6 Abs 3  nicht ohne  Auslegung im Kontext der begehrten Erlaubnis verwendet werden kann. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz alleine genügt nicht um gem. §6 Abs 3 fürderhin auf weitere Prüfungen der geistigen Eignung zu verzichten. Sondern die Erteilung einer Erlaubnis, welche diese Überprüfung überhaupt zur Voraussetzung hat. Den sonst, so wollte es der falsch Ausgelegte Wille des Gesetzgebers bei Sturer und wörtlicher Anwendung des §6 Abs 3, müsste auch ein 21 Jähriger Inhaber einer gelben WBK kein Gutachten mehr vorlegen. Oder jemand, der  mit 18 den Jagschein erhalten hat, auf diesen mit 19 wieder verzichtet hat und mit 23 dann eine 9mm nach §14 beantragen möchte. Was also implizit dasteht: "haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe für welche §6 Abs 3 Satz anzuwenden ist"

     

     

    Zitat

    Was würde dann z.B. passieren, wenn ihm darin keine geistige Reife attestiert wird. Versagung des WBK-Antrags mit Bedürfnis als Sportschütze und WBK für Jäger belassen ??? Nicht wirklich vorstellbar...

     

    Genau, nicht vorstellbar, denn es  wären alle Erlaubnisse zu widerrufen, begründet durch Tatsachen, welche die Annahmen rechtfertigen. 

    Nochmals: Beim Jäger wird auf die Prüfung der Voraussetzungen nach §6 Abs 1 verzichtet. Das bedeutet im Umkehrschluss eben nicht, dass ein Jäger  stets persönlich geeignet ist, nur weil er eben Jäger ist. Es ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein waffenrechtlicher Vertrauenvorschuss, ein Privileg. Ein negatives Gutachten ist dann eben der Jackpot....

     

     

     

    Der GG hat in §13 Abs 2 Satz 1  auf den Nachweis nah §6 Abs 3 verzichtet, weil unter Abwägung aller Gesichtspunkte die Gefahr die von Jagdwaffen bzw. ihren Besitzern ausgeht als gering genug eingestuft hat um den sonst drohenden Konflikt mit dem Jagdgesetz zu umgehen. 

  5. vor 44 Minuten schrieb scotty600:

    Bin mir da nicht ganz sicher. Bei meinem NWR Auszug steht bei jeder Waffe der Bedürfnisgrund da. Zwar nur allgemein (§13 od §14) aber er ist mit der Waffe angegeben.

    Ja der Grund mit dem DU sie erworben hast. Das macht die Waffe aber nicht zu einer "§13er" oder "§14er" Waffe an sich. Das ist im deutschen recht schlicht nicht vorgesehen.

    Das ist aber auch durchaus in deinem Sinne: Wenn du einen 357er zum Sportschießen haben willst ist es gut wenn dein Fangschussrevolver mit §13 registriert ist, da ist dann sofort klar, was Sache ist und man muss nicht aufwändig nachvollziehen mit welchem Bedürfnis du den ersten gekauft hast.

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  6. vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    Ist das so ? Lies bitte mal genau den § 6 Abs. 3 WaffG,

    Nach deiner Auslegung:

    Dem Jäger wird keine Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe erteilt. Er erhält einen Jagdschein, der ihn von den Erlaubnispflicht freistellt. 

    Anders wenn ihm eine Kurzwaffenvoreintrag erteilt wurde.

     

    Meine Einwendung:

    Man könnte aber als beklagte Behörde aber vor dem Verwaltungsgericht darauf abstellen, das durch  §13 Abs 2 Satz 1: "Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht"  §  ein in sich geschlossenes Erlaubnistatbestandmerkmal "Jäger" geschaffen wurde, bei dem auf eine Voraussetzung nach §6 verzichtet wird. In anderen Tatbestandsmerkmalen seien ähnliche Erleichterungen vorgenommen worden:  Bei Erben wird  §4 Abs 1 zusammengestutzt: nur noch §5 persönliche Eignung und §6 (Zuverlässigkeit)  (Sachkunde, Bedürfnis, ggf sogar Mindestalter wegefallen...). Diese Erleichterungen hätten ihre gesetzgeberische Begründung darin, das das Interesse der Öffentlichen Sicherheit(gar keine Waffen) gegen die Privaten Interesse(Waffenbesitz) aber auch gegen andere öffentliche Interessen (Jagdausübung) abgewogen worden sei. Daraus aber abzuleiten, dass bei einem Erlaubnistatbestand "Sportschützen" dann §6 Abs 3 nicht mehr anzuwenden sei, sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen.  Vielmehr noch habe der Gesetzgeber bei sportlichem Bedürfnis die Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne von §6 Abs 3 noch weiter präzisiert: in dem er zwar für einen eng begrenzten Typenkreis von Sportwaffen (.22.lfb,  12er EL) bestimmt habe  §6 Abs 3 nicht anzuwenden, gleichzeitig den erfolgreichen Nachweis der persönlichen Eignung für anderweitige Sportwaffen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr grundsätzlich ausgeschlossen habe, unbeachtlich einer bejahenden psychologischen Untersuchung.

     

    (nun ans Eingemachte, ich habe es auf deinen Rat nochmal richtig genau gelesen mit folgender Erkenntnis)

    Insofern sei §6 Abs 3 auch nur im Kontext des jeweiligen Erlaubnistatbestandes zu verstehen und auszulegen, denn die Formulierung des §6 Abs 3 "Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe "   würde ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten "Selbstaussetzung" nach der Erteilung der ersten Erlaubnis führen. Bei wörtlicher Auslegung, wäre für einen 21 Jährigen  Antragsteller der bereits Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und besitz ist, für eine Erteilung einer Erlaubnis für eine  von §14 Abs 1 abweichende Schusswaffe (z.B. 9mm Luger) ein Gutachten nach §6 Abs 3 nicht mehr erforderlich, sofern es sich nicht um die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis handelt.

     

     

     

     

    §14 und §13 sind leges specialis, die mit ihren erweiterten Bestimmungen im deutschen Recht den generellen Paragraphen(lex generalis) vorgehen. Wäre es andersrum, müsste  jeder Waffenerwerbenwoller U25 nach §6 Abs 3 ein Zeugnis vorlegen, ganz gleich was in anderen Paragraphen steht, könnte aber dann aber auch z.B. als Sportschütze die Reglungen des §14 Abs 1 (18-21) aushebeln.  

     

    Die Erlaubnistatbestände sind getrennt zu betrachten, das hat aber auch sein gutes,  sonst würde mancher Lodenträger mit seiner getunten Sportwaffe durch den Wald latschen müssen.

     

     

     

    Kurzum:

    Wenn die Behörde kein Anstalten macht, freuen.

    Falls Sie es macht, Prozessrisiko bedenken.

  7. vor einer Stunde schrieb lrn:

     

    "Sich selber einen Leihschein ausstellen", wie man manchmal im Vereinsheim am Biertisch hört, ist so etwas wie Globuli bei einer Krebserkrankung: Kann man schon machen. Bringt aber nix.

    Das mit der "Selbstleihe" war ja auch ein burlesques Beispiel, das verdeutlichen sollte,  das es nicht die Intention des Gesetzgebers war, einem Inhaber einer Sportschützen-WBK die sportliche Nutzung seiner sportlich nutzbaren Erbwaffen zu verbieten, während nach §12 die sportliche Nutzung  fremder Erbwaffen, wie auch dritten die Nutzung der eigenen Erbwaffen problemlos möglich wäre. Man würde als Eigentümer schlechter gestellt als die Nichteigentümer. Das kommt von der Fehlinterpretation, das Bedürfnis sei auf der Waffe eingeschlagen wie der Beschussstempel.

     

     

     

    Und eine Korrektur zu deine  Ausführungen zum Bedürfnis: Das Bedürfnis ist definitiv nicht an der Waffe verhaftet.

    Es kann nur sein, das eine Waffe die Kriterien eines einer waffenrechtlichen Erlaubnis zugrundeliegenden Bedürfnisses nicht erfüllen kann. Klassisches Beispiel ist der 2-Zoll Revolver des Jägers, der nicht von diesem an einen Sportschützen verliehen werden kann, da 2-Zoll Revolver nach §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind.

    Hier könnte auch der Erbe nicht auf die sportliche Nutzung abstellen.

  8. Zunächsteinmal wie immer: Hörensagen ersetzt kein Quellenstudium wie mein Vorredner @lrn bereits richtig angemerkt hat, sollte man anstatt Meinungen( auch die von SBs..) Normen oder ggf Urteile vorweisen oder zur Grundlage der Diskussion machen, sonst rennt man nur  im Kreis.

     

    Der Erbenparagraph(§20 WaffG):

     

    Zitat

    Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

     

    Damit kann das Blockiersystem entfernt werden, wenn eine WBK nach §13ff (§13 Jäger, §14 Sportschützen, usw vorliegt.) Auch nachträglich: Es gibt hier auch keine gesetzliche Grundlage Erben, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nach §20 bereits eine anderweitige Erlaubnis haben hinsichtlich des Blockiersystems besserzustellen als solche, welche eine Erlaubnis erst später erwerben. Was der GG hier zum Ausdruck bringt, ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Erbaffen im Falle einer vorhandenen Erlaubnis erhalten bleiben soll, sonst hätte er die Blockierpflicht auch trotz vorhanderer anderweitiger WBK  vorschreiben können, was er aber nicht hat. Strenggenommen dürften hier auch verfassungsrechtliche und Bürgerlich-Rechtliche Bedenken eine Rolle gespielt haben: Einem Erben, dessen originäres Bedürfnis das Eigentum zu wahren ist, mit einer Einschränkung hinsichtlich der Nutzbarkeit zu belasten, mag hinnehmbar sein. Aber dies jemand zu verweigern, der ohnehin die Erlaubnis zum Umgang mit Waffen hat(Schießen, Jagd) ist auf Grundlage von §1 WaffG nicht mehr zu argumentieren: die öffentliche Sicherheit muss durch die Einschränkung "nachvollziehbar" erhöht werden, was sie nicht wird. Bei einem Erben, der ja auch von der Sachkundepflicht befreit ist,  ist das durchaus begründbar ( Keine Sachkunde -> Fremd und Eigengefährdung durch Unwissenheit denkbar), bei einem "vollwertigen" also sachkundigen Waffenbesitzer eben nicht und es wäre darüber hinaus eine Kollision zwischen Waffenrecht und bürgerlichem Recht, denn die Herrschaft des Erben über sein Eigentum würde eigeschränkt ohne Sicherheitsgewinn.

     

    Nun zur Nutzung der Erbwaffen:

     

    Der SB liegt teilweise richtig, aber er differenziert nicht richtig:

    Erben die keine anderweitige Erlaubnis vorweisen können als eben die Erben-WBK haben gewisse Einschränkungen bezüglich des Transports zum Schießstand. Wie aber der Waffenrechtskommentar richtig unterstreicht, sind auch Funktionstestungen der Waffe vorgesehen. Ferner ist es durchaus denkbar, das ein Erbe z.B die 12/18 mit eigenen Waffen erfüllen möchte. Letzteres wäre ggf voher mit der Behörde abzuklären.

     

    Bei Erben mit Erlaubnissen nach §13ff sieht die Sache allerdings ganz anders aus. Hier muss man zunächst rekapitulieren, das Bedürfnis  keine  an die Waffe gekoppelte Eigenschaft ist, sondern ein Merkmal des Inhabers einer Waffenbesitzkarte. Genau am nicht verstehen dieser Eigenschaft scheitert der zitierte SB.

     

    Auf dieser Personengebundenheit des Bedürfnis basieren auch die Ausnahmen für die Waffenleihe nach §12 Abs 1, in unserem Fall also folgendes:

     

    Der Fragesteller kann in seiner Eigenschaft als Sportschütze jederzeit eine Waffe eines andere Erben ausleihen um damit schießen zu gehen. (Erlaubnisfreier Erwerb, Besitz, Führen)

    Der Fragesteller kann  seine Erbwaffen jederzeit  anderen WBK-Inhabern leihen. Entscheidend ist hier das zugrundeliegende Bedürfnis des Leihnehmers.

     

    Vor diesem Hintergrund ist die vermeintliche nicht-Nutzbarkeit der eigenen Erbwaffen ein Hirngespinst. Beim Fragesteller fallen zwei Bedürfnisse(Erbe, Sportschütze) in einer Person zusammen. Er könnte sich die Waffe gewissermaßen selber leihen. Zudem sieht das Gesetz vor, dass die Erbwaffen nicht blockiert werden dürfen.

     

    Deswegen: 

    a)  Auf Entblockierung der Waffen bestehen.

    b) Ggf Bedürfnisnachweis für Munition, Munitionserwerbschein beantragen oder Eintrag MEB in WBK.

    c) Waffe in 308, 303, 7,62x54, 3006 etc: Hier gab (gibt?) es Fangschussgeber von Lothar Walther. Die sind zwar nicht eintragungspflichtig, aber eintragungsfähig....

    d) Wiederladeschein machen.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

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  9. vor 31 Minuten schrieb Mausebaer:

     Weil sie sich an sie zuhalten haben. Aber die Behörden dürfen Dir die VwV nicht um die Ohren hauen, da sie nur innerbehördlich bindend sind. 

     

    Dein

    Mausebaer

    Irrglaube. 

    Unterm strich läuft es dann nämlich auf eine Verwaltungsklage hinauf, im Zuge derer, *trommelwirbel* die Verwaltungsvorschrift unbeachtlich ist.

    Zitat

    Grundsätzlich kommt den Verwaltungsvorschriften keine nach außen wirkende Verbindlichkeit zu. Eine außerhalb der Verwaltung stehende Person hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gemäß der Verwaltungsvorschrift entscheidet. Die Gerichte können grundsätzlich bei ihrer Entscheidungsfindung von den Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zugunsten bzw. zuungunsten der von ihnen betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen abweichen.

     

    Obdreinrein gibt es für zitierte Passage keinerlei Belegstelle im Waffengesetz. Es ist eine Freestyleinterpretation die aus gutem Grunde (muss die Verwaltungsvorschrift durchs Parlament?) niemals das Gesetz umgehen oder diesem entgegenstehen darf.

     

    Hätte der GG gewollt, das beim Erwerb nach §14 ein gültiger Jagdschein irgendwie Berücksichtigung finden sollte, hätte er es hineingeschrieben. Hat er aber nicht. Und damit ist der SB rechtlich gebunden an das, was in §14 steht. Und da wird explizit eine MPU zwischen 21-25 gefordert.

    Der Vorteil an dieser strikten Trennung der Erlaubnistatbestände ist andererseits, das Jagdwaffen und Sportwaffen getrennt behandelt werden, siehe Kurzwaffenkontigent.

     

    Nochmal zu zur Systematik:

    1. Nach §6 sind alle unter 25 ungeeignet.

    2. Will jemand ach §13 Jagdwaffen haben, so erwirbt er diese nämlich erlaubnisfrei, womit betreffende Regeln des WaffGs eh hinten anstehen. Zudem werden die Jäger hier privilegiert, aber nur in ihrer Eigenschaft als Jäger.

    3. Will jemand nach §14 Waffen, so gibt es gewisse Erleichterungen, 18-21, 21-25

    4. Will jemand nach §17 Waffen so gibt es gar keine Erleichterungen, U25 nur mit MPU und wenn man nur Flobertpatronen sammeln möchte.

  10. Am 29.11.2020 um 13:48 schrieb Mausebaer:

    "Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z.B. als Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann." Punkt 6.4 WaffVwV.

     

     

    TJa, WaffVwV und damit unbeachtlich. Der Autor dieser Zeilen in der Verwaltungsvorschrift, versucht mit gesundem Menschenverstand zu kitten, was nicht zu kitten ist. Nämlich der logische und meines Erachtens auch Verfassungsrechtliche Riss im WaffG: Das bei einem Sportschützen nach §14 die geistige Reife unter 25 zu verneinen ist, bei einem Jäger ab 18 aber zu bejahen. Entscheidend ist nämlich nach dem WaffG nicht, das Alter allein, sondern die beabsichtigte Tätigkeit. Also: Löcher in Scheiben schießen pfui, in Tiere hui.  Zynischer weise wird unter 21 Jährigen ganz und gar die geistige Reife für alles außer .22 und 12er Einzellader abgesprochen. Womit  es  ein gerade 18Jähriger mit gültigem Jagschein fertigbringen kann, am selben Tag die Eintragung einer Selbstladeflinte/Pumpgun auf Jagdschein vornehmen zu lassen und die Erteilung eines Voreintrags für eine weitere versagt zu bekommen. Fun Fact am Rande: Sammler könne  ohne MPU  unter 25J gar keine Erlaubnis erhalten.

     

    Nach dem Buchstaben des Gesetzes ja, es ist definitiv eine MPU beim Erwerb als Sportschütze erforderlich auch bei vorhandenem Jagdschein.

     §13 bezieht sich ausschließlich auf den Erwerb als Jäger. Mit Klagen ist da Asche, denn man müsste nicht §14 oder §13 angehen, sondern §6. Die momentane Systematik lautet: alle unter 25 zu doof für  Waffen. Das wird dann in §14 oder §13 etwas aufgeweicht für spezielle Zielgruppen. Das einzige was gehen könnte, ist das man die 18-21er Regel für Sportschützen umkippt. 

     

  11. vor 17 Stunden schrieb daimler01:

    Gucke mal hier und ich meine auch das eine MPU nur eine 6 Monate Gültigkeit hat :

    Gültigkeitsdauer MPU - Waffenrecht - WAFFEN-online Foren (waffen-online.de)

     

     

    Ist genau so wie ein Polizeiliches Führungszeugnis, das hat auch keine lange Gültigkeit !

     

     

    - eieiei, alles durcheinandergeschmissen was befristet ist, was? Musstest du schon einmal ein Führungszeugnis vorlegen, nachdem du eingestellt worden bist? Ne? hmmm...

    - Als Quelle auf einen anderen Forumsthread zu verweisen ist ein Zirkelschluss.Nur weil einen andere (?) Behörde das gleiche Dünnbier verzapft, ist es nicht richtig. Problem nur: es wird halt nur gemosert und nicht geklagt.

    - Unbedenklichkeitsbescheinigung und Co: Der Gesetzgeber will, das  nur juristisch zuverlässige Leute die Umgang mit Sprengstoff in einem Kurs erlernen können. Terroristen sollen nicht auch noch offiziell lernen dürfen, wie sie die Sprengkapsel korrekt crimpen.  Deswegen verlangt er bereits vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, also die Zuverlässigkeitsüberprüfung, welche nunmal eine begrenzte Dauer haben: Überprüfungen der Zuverlässigkeit sind  3 Monate gültig, denn es kann ja sein das zwischenzeitlich, und sei es nur durch einen akzeptieren Strafbefehl, die 60er Marke überschritten wurde. oder eine die zweite geringere Strafe. Theoretisch darf die Behörde innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraumes dann ohne weitere Prüfung Erlaubnisse erteilen. Man bedenke hierbei: Es muss eh erst Rechtskraft eintreten und das dauert häufig eine Weile.

     

    Wo das Beispiel dann vollends hinkt ist der Umstand das die Zuverlässigkeit regelmäßig überprüft wird und bei eintreten von Tatsachen gem.  §5 WaffG / § 8a SprenG die betreffende Erlaubnis widerrufen wird.

    Eine solche fortlaufende Prüfung kennt das Waffenrecht bei der persönlichen Eignung nach 6 WaffG eben nicht:

     

    Zitat

    (3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

     

    Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich nur, das vor der ersten Erteilung einer Erlaubnis ein Zeugnis beizubringen ist.  Er impliziert damit, das Personen ohne ein solches Zeugnis die persönliche Eignung nicht besitzen, allerdings auch, dass bis 25 eine natürliche Reifung des Kandidaten eingesetzt hat, mithin also dass es regulär nur ein "vorwärts-immer/rückwärts-nimmer"  bei der geistigen Entwicklung gibt. Alle weiteren Erlaubniserteilungen  dann keiner weiteren Zeugnisvorlage bedürfen. Auch dann nicht, wenn z.b. zwischendrin eine Erlaubnis zurückgegeben wurde.

     

    Danach kann §6 nur noch zur Anwendung kommen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen

     

    Anbei bemerkt: Ich hatte die Diskussion auch: Als jugendlicher psychologisches Begutachtung um WBK mit 15 zu bekommen, erste Waffe und Munition mit WBK/Kinderausweis erworben...

     Als ich mir mit 24.5 die erste GK-Waffe kaufen wollte, gab es ernsthaft eine Diskussion, ob da nicht eine MPU vonnöten wäre. Kannst du du dir nicht ausdenken.
      

     

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  12. Wäre die Auffassung des  Sachbearbeiters richtig, müsste jeder U25 in  im 6 Monatstakt ein weiters Gutachten vorlegen. da ja nicht ausgeschlossen werden kann, was er @Schwarzwälder Schützenkameraden unterstellt: Das die persönliche Eignung Kraft alterung verloren ging.  Die MPU soll  aber festellen, ob eine gewisse seelische Reife einmal erlangt worden ist. Die Regelannahme ist, das diese auch weiterhin bestehen bleibt, denn sonst siehe erster Satz. 

     

    Transferleistungen sind diejenigen, welche in Klausuren regelmäßig die schlechtesten Ergebnisse erzielen. So auch hier: Transfer von Bedürfnisbescheinigungen, welche nachvollziehbar mit Ablaufdatum versehen sind auf MPU: Keine Rechtsgrundlage, absurd. 6, setzen.

     

    -----------------

     

    Das interessante in diesem Land ist: Wenn ich mit dem Begehr erscheine mit 21 Lenzen Löcher in Pappscheiben auf hermetisch abgesicherten Schießständen zu schießen, dann muss die persönliche Eignung festgestellt werden. Von 18-21 liegt sie keinesfalls vor.

    Wenn ich  jedoch mit 18 verlange mit eigenen Waffe durch den Wald  laufen und Tiere töten zu dürfen, besteht Kraft Gesetzes nicht auch nur der entfernteste Verdacht, das bei mir was nicht stimmt.

    Nicht das ich was gegen Jagd&Jäger habe, ganz im Gegenteil. Aber das ganze ist doch grotesk

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    • Wichtig 1
  13. @grizzly45

     

    Es ist eine erlaubnispflichtige Änderung:

    Zitat

    8.2
    wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
    ......
    8.2.1

    sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),

     

     

    Interessant wird ob es die gleiche Schusswaffe bleibt, d.h. ob das dann nicht als Erwerb ausgelegt werden kann, falls für dich 2/6 relevant ist, bei JS wäre das ja Wurst.
    Ich tendiere hier zu nein, da die Gesamtzahl der Waffen ja nicht verändert wird.

     

    Ab frage doch mal deinen SB und berichte auch hier.

  14. vor 39 Minuten schrieb Ted79:

    ich löse jetzt mal auf: Habe soeben mit Waffenhändler UND meiner SB gesprochen. Ende vom Lied: Es ist bereits im Behördensystem von Kat C auf Kat B geändert. War ne Sache von 5min. Mit Eintragung wird das auch in meiner WBK geändert. Es war zu keinem Zeitpunkt davon die Rede das es ein Problem gegeben hätte. Es scheint teilweise einfach Verwirrungen bzgl. der ganzen Änderungen  zu geben. Naja sei es wie es sei. Ich schlafe jedenfalls wieder ruhig und freue mich auf die Öffnung der Schiesstände ( hoffentlich noch dieses Jahr 😞

    Grüße, und danke nochmal für die prompten Antworten. Das Thema kann - zumindest hier- als erledigt betrachtet werden. 

    Die Sache wurde hier schon mal Diskutiert.

     

    Danke übrigens für die Rückmeldung, das passiert nicht immer.

     

    Es gab allerdings überhaupt kein Problem:  Erlaubnisse werden nicht nach Kategorien sondern nach Art und Kaliber erteilt.  Das wurde andernorts hier heiss diskutiert und hier sieht man die Praxis. 

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  15. Wo ist denn die Rechtsgrundlage für diese "Sonderregel"?

     

     

    Ferner wird man sich entscheiden müssen:

     

    1.) Entweder ein vor dem 1.9. an ein Wechselsystem gesetzter Lower war nicht verbaut im Sinne des WaffG und es lag auch keine unerlaubte Waffenherstellung vor.

    2.) Oder er war verbaut, aber dann hat man sich bereits da Strafbar gemacht, wenn man keine Waffenherstellungserlaubnis dafür hatte.

     

    Tertium non datur.

     

    Hier liegt sogenannte Sowohl-Als-Auch-Logik vor die vor Gericht häufig in die Hose geht.

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  16. vor 15 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Es steht doch genau erklärt da, wie es begründet wird. Expilizit aus dem WaffG heraus.


     

     

    Da steht:
     

    Zitat

    Diese Regelung impliziert, dass es nicht als Herstellung zu

    Das ist das Gegenteil von explizit.

     

    Der  Kern der Sache wird  garnicht adressiert, sondern eine Implikation behauptet, wo einfach nur der Gesetzestext  in negierter Form paraphrasiert wird:

    Zitat

    dass es nicht als Herstellung zu verstehen ist, wenn bei der Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil ersetzt wird, das bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist.

     

    vrgl. dazu Anlage 1 WaffG

    Zitat

    werden Waffen oder Munition hergestellt,.............oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird

     

    Das soll nun also wohlformuliert klingen, aber es wird überhaupt nicht adressiert wird ist, wann ein führendes Teil auf Grundlage des Gesetzestextes als bereits verbaut betrachtet werden kann. Das wird nämlich die Gerichte beschäftigen und ich erwarte nicht, das die Behauptung, man habe mal ein Wechselsystem daraufgesteckt, dann verfängt.(Die Argumentation ist ohnehin kreuzgefährlich....) .Gerichte vor welche die Autoren dieser Zeilen  nicht geladen werden,  dank Haftungsausschluss. Ist immer einfach etwas zu verkünden. wenn man davon ausgehen kann, selber dann nicht in juristische Stromschnellen gezogen zu werden...

     

     

    Kompletter Unfug wird dann die Behauptung, das es keine Herstellung wäre, wenn es sich um ein Gehäuseteil des gleichen Herstellers handelt. Das ist noch nicht mal eine Auslegungsfrage, sondern kompletter Freestyle ohne auch nur eine Spur gesetzliche Grundlage. Allein daran kann man bereits sehen, wie gut dieser vermeintliche juristische Schwimmring dann tragen wird. Was hier gemeint ist, ist das ein führendes Wesentliches teil, das in einer Waffe verbaut und registriert ist,  mit anderen Wechselsystemen kombiniert werden darf. Und zwar auch von der Privatpersonen.

    Wo genau die Rechtsgrundlage dafür sein soll das ein Händler ohne Herstellungserlaubnis  das zusammensetzen und als Komplettwaffe verkaufen darf, bleibt auch völlig nebulös. Herstellung nur mit Herstellungserlaubnis.
    Das es technisch möglich und vorgesehen und auch beschussrechtlich wie sicherheitstechnisch völlig unbedenklich wäre, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Aber die Behauptung ist schlicht ein Katastrophe. Man stelle sich vor die Handelserlaubnis, Zuverlässigkeit und Freiheit steht auf dem Spiel weil man das gemacht hat und angeklagt wird nach § 52 Abs 1 Nr 2c Herstellen ohne Erlaubnis. Worauf im Gesetz willst du deinen Anwalt verweisen lassen, vllt drauf  das da explizit zwischen Waffenherstellungserlaubnis und Waffenhandelserlaubnis unterschieden wird? Das Handbuch zu XWaffe wird den Richter nicht interessieren...

     

     

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  17. vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

    B.Sonderregelung zum Führenden Waffenteil


    ___________________________________________________________________________

     

     

    Gibt es hierfür auch eine gesetzliche Quelle, oder ersetzt des Handbuch zu XWaffe mittlerweile das Bundesgesetzblatt?

     

    Nicht das ich mich daran Stoßen würde, aber welche Rechtsgrundlage soll es dafür geben, das explizit die Teile des gleichen Herstellers keine Waffenherstellung begründen? Das WaffG auf jeden fall nicht.

  18. Am 16.11.2020 um 00:27 schrieb Friedrich Gepperth:

    Auf welcher Grundlage soll denn geklagt werden?

     

     

    Sehe das genau so, prinzipiell ist die  gelbe WBK ja eine Bedürfnis-Privilegierung:  Weiterer Erwerb darüber hinaus ist ja grundsätzlich möglich, es muss eben nur die Erforderlichkeit der Waffe im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Regeln und Maßstäbe hierfür sind zwar gegenwärtig unklar, aber: Es wird ja nicht das Recht auf Waffenerwerb an sich beschränkt, sondern jenseits der 10 gelben auf die nicht-privilegierte Verfahrensweise zurückgeschaltet.  

    -----------------------------------------

    Jetzt könnte man natürlich die Jäger und irgendwas mit Gleichbehandlung einwerfen, aber

     a) ist es ein anderer Erlaubnistatbestand

     b) Haben es Jäger bei Kurzwaffen nicht gerade einfacher: 2 regulär und höchstens 3 bei Fallenjagd.

     

    Am Ende kommt dann nur dabei heraus, das die Jäger auch nur noch 10 dürfen. So macht man sich Freude, z.B. bei der SPD, die das so haben wollte. Dann mal Waidmannsheil...

     

    ------------------------------------------

    Gewiss, die 10er-Reglung ist unnötig, ist unter undemokratischer Vorgehensweise ins Gesetz gelangt und wird keinen Effekt auf die Terrorismustatistik haben, weil die linke Politik sich ja immer an den rechtschaffenen Bürgern vergreift, statt die wahren Verbrecher anzugehen.

     

    Ein Klage dürfte aber  kaum einen Verfahrensgegenstand haben. Das WaffG von 1976 war auch nicht verfassungswidrig und schaut mal, was da so auf Gelb möglich war...... unbegrenzt Einzellader über 60cm, yay.

     

     

  19. Im laufe des letzten Jahres(2019) wurde noch Regierungspresseamtlich gegen die bösen Prepper gehetzt sachlich und völlig unabhängig berichtet.

    Dieses Jahr wurde um Elementargüter gefochten und rationiert, obwohl noch nicht mal tatsächlich knapp.

     

    Mal wieder nicht gut gealtert, die arrogante Häme.

     

    Besonders vor dem Hintergrund einer Bundestagsdrucksache, welche die Ausschußbeschäftigung mit den zu erwartenden Folgen eines 10tägigen flächendeckenden Stromausfalls zum Gegenstand hat. Im Plenum des Bundestag wollte man das dann gar nicht mehr erörtern, ein Teil der Ergebnisse hätten unsere Qualitätspresse dann wohl verunsichert.

     

    https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/056/1705672.pdf

    Zitat

    Lebensmittel
    Der Sektor Lebensmittel umfasst die komplexe Versorgungskette von der Rohstoffproduktion bis zur Abnahme von Fertigerzeugnissen durch den Endverbraucher. Als Folge des Stromausfalls ist die Versorgung mit Lebensmitteln erheblich gestört; deren bedarfsgerechte Bereitstellung und Verteilung unter der Bevölkerung werden vorrangige Aufgaben der Behörden. Von ihrer erfolgreichen Bewältigung hängt nicht nur das Überleben zahlreicher Menschen ab, sondern auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

     

     

    Und als Itüpfelchen: Die Ordnung und Versorgung ist speziell dann gefährdet, wen signifikante Teile der Bevölkerung keine Vorratshaltung betreiben. Also das tun, was die Medien für gut, artig und  naziunverdächtig erklären. Der Medienkommunist ist halt erst dann zufrieden, wenn wieder ordentlich verhungert wird, wie bei Stalin, Mao und dem ganzen Rest der Drecksbande.

     

    Wieder der Klassiker: Die Ideologie (der Staat macht&kann alles) muss gegen die Realität( der Staat ist ein fragiles Gebilde und von Vernunft und Handeln des einzelnen abhängig) verteidigt werden, selbst dann wenn das Ergebnis die Realität noch schlimmer macht. Institutionalisierter Narzissmuss: Gut auszusehen ist wichtiger als gut dazustehen.  Das vernünftige Vorbereiten und damit präventive Milderung einer nationaler Notlage stellt die Ideologie in Frage und muss bekämpft werden.

     

     

     

     

     

     

     

     

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  20. vor 37 Minuten schrieb Sal-Peter:

    Ich habe da noch was im Kopf von getrennten Brandabschnitten, bin aber zu faul, die Quelle jetzt herauszusuchen.

    Nur für gewerbliche Aufbewahrung (Anlage 6) von pyrotechnischen Gegenständen 1.4, also üblicherweise Silvesterfeuerwerk:

    Anhang 2. SprengV:

    Zitat

    (2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März.

    Mit anderen Worten: Gewerblich darf jeder Supermarkt in der Einkaufsmeile Silvesterfeuerwerk lagern, wenn sein Raum einen eigenen Brandabschnitt darstellt.

    Gewerblich werden strengere Regeln angewendet, da ist z.B. auch keine Lagerung im Bad/WC zulässig.

    -----------------------------------

     

    Nichtgewerblich ist aber Anlage 7.

     

    Daher dürfte wohl SprengLR 410 gelten, die ja den nichtgewerblichen Bereich präzisiert, und hier von mehreren Räumen spricht, die nicht aneinander angrenzen dürfen. Das macht jetzt nur Sinn, wenn hier unabhängige Zeilen der Anlage 7 SprengV gelagert werden dürfen, also ein Raum 1.1 anderer Raum 1.3.  Wären es nur Teilmengen einer Zeile, dann wäre es sinnlos, die Distanz der Aufbewahrungsräume zu fordern, wenn ich die Gesamtmenge auch in einen Raum packen darf.

     

    Für mich macht das in sofern Sinn: Setzt in einem Raum z.b. das Schwarzpulver um, dann ist eine Zündübertragung in einen weiteren Raum evtl möglich, wenn der direkt angrenzt. Im ungünstigsten Fall sind beide Schränke quasi nebeneinander an die selbe Wand gedübelt. Liegt mind. ein Pufferaum dazwischen, sollte das ausgeschlossen sein. Dann ist es auch kein Problem, in beiden Räumen die jeweilige Menge 1.1 oder 1.3 zu haben.

     

     

    -------

     

    SprengLR 410: Da setzte meine Frage an, mit der ich den Thread hier entführt habe. Da die SprengLR 410 an einer Stelle feststellt, das keine Zusammenlagerung vorliegt, wenn  "sich die Stoffe und Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen in getrennten Behältnissen" befinden, könnte könnte man jetzt schliessen, das 1.1D und 1.3C in einem Raum nicht zusammengelagert werden, wenn zwei Behältnisse verwendet werden. Das Sprengstoffrecht geht ja sonst von Aufbewahrungsräumen aus und das Behältnis ist mehr oder weniger die Sache des Privatmannes.

     

    Nur sicher bin ich da jetzt nicht, da an der Stelle einfach die Verträglichkeit an sich gemeint sein könnte. ( C und D sind von vorneherein Verträglich, auch wenn in zwei Verträglichkeitsgruppen)

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