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ASE

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Beiträge von ASE

  1. Unmittelbar nach dem 2.WK waren solche Verbote im Sinne der Blockade von Identifikationsmerkmalen für die Wiederformierung von NS-Gruppierungen  absolut nachvollziehbar und auch absolut wirkungslos.

     

    Anno 2021 ist das esoterisches Geschwurbel und Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für intellektuell Inklusionbedürftige. Wir denken an den MU SS 420 Sturm im Wasserglas bei Edeka. "SS!, Führers Geburstag! Hilfe!". Für was MU stehen sollte konnte einem die ESO-Nazijägerin in ihrer geistigen Umnachtung allerdings nicht erklären, vllt Mussolini oder so.  Dabei haben alle gelacht die gelesen haben was wirklich dastand Muss 420 = du musst es lodern = legalisiert Cannabis 

    Ein schönen Beispiel dafür, den Dünnschi.. mal sein zu lassen, weil es nur eine Platform für den abstoßenden Gratismut gegen Pappkameraden von Numerologen, Grün-Esos und anderen Wahnsinnigen bietet.

    Leagalisiert das Hakenkreuz, nehmt es den Nazis einfach weg.

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  2. vor 17 Stunden schrieb Joseg:

    Hast recht, habe wieder nicht beachtet dass wir schon wieder die Ausgangsfrage angepasst haben. WO ist halt nur was für Profis.

    Haben wir? Na dann wollen wir das mal professionell aufarbeiten, statt zu shitposten....

     

    Die Ausgangsfrage war: Darf ein jugendlicher mit einer GK-Waffe schiessen, der ein WS in .22 aufgesetzt ist.

     

    Position 1: Es handel sich um eine "GK" Waffe, des wegen nein. Gemeint mit "GK" sind in diesem Kontext alle Waffe abseits der in §27 Abs 3 Satz 1 Nr 2. Formaljuristisches Argument, das lediglich auf die Registrierung der Grundwaffe abstellt.

    Einwand von  @Schwarzwälder das er auf der gleichen Grundlage kein AR15  .223 Rem mit WS verleihen würde. Hie entsteht ein Seitenzweig der Diskussion, weil sich die Aussage vor §12 nicht halten lässt.
    Ferner gibt @Schwarzwälder eine weitern Fall zu Bedenken: Schiessen mit Einstecksystem.

     

    Position 2. Registrierung ist unerheblich, die tatsächlich vorliegende Konfiguration ist entscheidend bei der Bewertung Also Waffe mit aufgesetztem .22 Wechselsystem in dieser Konfiguration  eine in §27 Abs 3 Satz 1 Nr 2. genannte Waffe. Also eine Waffe aus der .22 lfb mit max 200J verschossen werden kann. Verweis auf den Gesetzgeberwillen, der die Einschränkungen mit der Gefährlichkeit von Schusswaffen begründet aber  den Schießsport insbesondere bei olympischen Disziplinen auch unter 18 ermöglichen soll.

     

     

    Ich vertrete klar Position 2. Intention des Gesetzgebers ist klar und vor Gericht müsste die Anklage beweisen das ein Jugendlicher, der de facto mit einer .22 lfB geschossen hat, in Wahrheit virtuell mit  9mm geschossen habe, weil die Grundwaffe als solche registriert wäre auch wenn das verschießen solcher Munition technisch garnicht möglich war. Die Anklage  müsste ferner herausarbeiten, worin genau der rechtswidrige Unterschied zwischen einer technisch identen Waffe die als .22 lfb registriert ist und warum nicht die reale Konfiguration sondern der Inhalt von Datenbanken und Akten relevant sei bei der Frage des sicheren Schiessen von Jugendlichen unter Aufsicht....

     

    Wem das nicht klar ist evtl mal darüber nachdenken, daß wenn Position 1 stimmen würde, man sich insbesondere kein WS für ein AR mehr kaufen braucht. Denn wenn nach Lesart der Position nur die Registrierung entscheidend ist, dann bleibt ein AR15 in .223 ein AR15 in .223, auch mit Wechselsystem  in .22lfb  und darf dann folgerichtig auch nicht auf 200J KK-Bahnen geschossen werden, auch nicht Ü18. Da letzteres offensichtlicher Unfug fernab der gesetzgeberischen Intention ist, warum soll es dann bei  §27 Abs. 3 Satz 1 Nr 2. auf einmal richtig sein?


     

  3. vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

    Ein .223 Rem AR15 mit KK-Einstecksystem würde ich daher nicht an einen 18jährigen per Leihschein ausgeben, auch wenn der eine WBK für KK-Waffen hat.

    Warum gerade in der Konstellation nicht?

    Wenn es dem Gesetzgeber nicht passt, dann muss er §12 entsprechend anpassen, aber das wird Flickschusterei. 

    Oder die Behörde schreibt das unter Amtliche Eintragungen als Einschränkung der Erlaubnis fest auch wenn das nach der Systematik der Leihe in §12 (Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz im Rahmen der Leihe durch WBK-Inhaber) rechtswidrig weil ohne Rechtsgrundlage ist.

  4. Zitat

    Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

     

    Hier muss eine Bewertung der faktisch vorliegenden Waffe vorgenommen werden und im Sinne von §27 Abs  2 das ist eine Waffe Kaliber .22. 

    Die Intention des Gesetzgebers war hier nicht, möglichst verquere Gedankengänge in Normen zu gießen, sondern unter Abwägung von Gefährlichkeit der Waffen und unterstellter geistigen Unreife der Jugendlichen dennoch eine Möglichkeit zu finden insbesondere die olympischen Diziplinen zu trainieren. Eine CZ mit .22 Kadett Wechselsystem besitzt in diesem Sinne exakt die gleiche Gefährlichkeit, wie eine Walther GSP.

     

    Eine andere Lesart wäre mit der Zielsetzung des §1 Abs 1 WaffG weder begründbar noch überhaupt vereinbar

     

    Zitat

    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

     

     

     

     

     

     

  5. vor 48 Minuten schrieb highlower:

    Das stimmt so nur bedingt, mittlerweile werden auch im Straßenverkehr sehr schnell und nachhaltig auch "kleinere Verfehlungen" sanktioniert: Wirst Du z.B. innerhalb von fünf Jahren mit mehr als 0,6 Promille im Straßenverkehr angehalten, dann ist der FS weg und du darfst zum sogenannten "Idiotentest" (MPU). Da mittlerweile auch sehr viele Verkehrsteilnehmer existenziell abhängig von ihrem Kfz sind, wird aber ansonsten durchaus versucht, im Zweifelsfalls kulanter zu sein (aber auch nicht immer und immer seltener).

     

    1) Ist es zutreffend das die Grenzen bei Alkohol herabgesetzt wurden. Aber das ist gerade das Extrembeispiel, weil es auf dei Persöhnliche Eignung abzielt.

    Gegenstand der Diskussion ist allerdings die Zuverlässigkeit, im Sinne des nüchternen Handelns oder unterlassens, fahrlässig oder vorsätzlich

     

    2) Gibt es genügend Verkehrsordnungswidrigkeiten, die man Summieren kann, ohne das etwas passiert, abgesehen vom Loch im Geldbeutel.

    3) Hat man für 2. sogar ein feinstufiges Punkteregister eingeführt, auf dem man Sanktionen sammeln  und mit Nachschulungen auch wieder abbauen kann.

     

    Gibt es im Waffenrecht vergleichbares?

     

    Deine Argumentation umgeht nämlich völlig den verfassungsgemäßen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Und da gibt es beim Waffenrecht scheinbar nur noch 0/100 und nichts dazwischen. Und das ist Unverhältnismäßig.

     

     

    Und beim politischen Habe ich ein Problem damit. Warum sollte jemand der mit einem Cheguevara-T-shirt oder Hammer und Sichel kokettiert bessergestellt sein als jemand der das Horst-Wessel-Lied zum Chillen hört?

    Ein Staat der das eine Sanktioniert und das andere nicht ist nicht mehr neutral. Entweder sind alle Massenmörderverehrer unzuverlässig, oder keiner.

     

    Und damit darf auch kritisiert werden, wenn Leute mit der Masche  "Guilt-by-Association" in einen rechtsfreien Raum gedrängt werden, in welchem die Exekutive mit ihnen umspringen kann, wie sie will.

    Kriminalisiert kann man nämlich gar nicht sagen, dafür wäre die Iudikative zuständig, und die sperrt niemanden ein, nur weil er  mit dem "falschen" ein Bier trinken war.

     

    Nach deiner Lesart könntest du in Zukunft etwas vereinsamen, wenn du dir vom Staat vorschreiben lässt, mit wem du verkehren darfst.

     

    Das hat man jetzt davon, das man geglaubt hat mit  Kommunisten reden zu können. Sobald die an der Macht sind, freilich nennen sie sich nicht mehr so, passiert immer das gleiche. Umwandlung des neutralen Staats in einen Politapparat. 

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  6. vor 2 Minuten schrieb Vroma:

    Verdammte Scheiße noch mal! Leute wacht endlich auf!!

     

    Diese beschissene Stasi-Gestapo von Verfassungsschutz! Jetzt darf man nicht mal mehr gepflegt mit Neonazis rumhängen und gemütlich Landser hören, schwupps gilt man schon als Faschist! Ja wieso das denn???

     

    Wo soll das Ganze hinführen? Hab ich denn gleich etwas mit Drogen zu tun, bloß weil ich ständig bei nem Drogendealer zu Hause abhänge? Oder bin ich pädophil, bloß weil ich öfters mit ner Runde Kinderficker treffe?????

     

    Wie kommen die da drauf?!?!!?!??

    Würde vorschlagen, wenn in deiner Nachbarschaft mal eine illegale Waffe auftaucht aus Uropas unangemeldetem Besitz, treten wir dir auch gleich die Tür ein.

     

    Sicher ist sicher.

     

    Und überhaupt, so Kleinigkeiten wie die Unschuldsvermutung.... alles Erbsenzähler

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  7. vor 1 Stunde schrieb highlower:

    Naja, also jeder der Legalwaffen hat, sollte mittlerweile auch penibel darauf achten, die entsprechenden Gesetze zu 100% einzuhalten. Fühlt man sich davon überfordert, sollte man sich vielleicht eine andere Freizeitbeschäftigung suchen oder hoffen, dass man im Zweifelsfalle mit seiner Schlampigkeit durchkommt.

     

     

     

     

    Das Problem ist nur, das der Staat hier in ungerechtfertigter Weise übergriffig wird. Das wird nämlich seit langem ignoriert, das die Legislative die Beweislast hat, warum ein Gesetz oder seine Änderung nötig sind.

    Klassiker:

    1.) Munition im A-Schrank: Verstoß.

    2.) Munition in der Blechkiste aus dem Baumarkt: Supi.

    Reine Willkürreglung, wer 1 knackt, der schafft auch 2.

     

    Und beiden politischen Sachen tritt allmählich ein, was ich bei Einführung des jetzigen §5 Abs 1 Nr 3 WaffG in seiner damaligen Form befürchtet habe:

    Die Exekutive beseitigt die Iudikative. Während letztere einen Normenverstoß aufwendig und konkret belegen muss und dafür zunächst mal eine konkrete Norm vorlegen muss (StgB, Nebenstrafrecht) behauptet die Exekutive "Da! Rechtsextrem!" ohne konkreter darlegen zu müssen wie das konkret definiert ist. Das ist genau der Anfang einer Willkürherrschaft unter Untergrabung der Verfassung. Und auf Nachfragen zieht man sich dann hinter "Geheimhaltungsgründe" zurück.

     

    Ich bin ja seit 2015 auch rechtsextrem, ganz ohne was signifikant an meiner Einstellung geändert zu haben. Warum? Ich bestehe auf die Einhaltung der Gesetze auch an der Grenze ohne Ansehen von Person, Religion, Staatszugehörigkeit etc.

    Aber da ist man heute bereits Nazi. Und ein Unmensch. Dachte das mit der Gesetzestreue sei ja so wichtig als Legalwaffenbesitzer, wie du schreibst, war aber auch wieder nicht recht...

     

     

     

     

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  8. vor 2 Stunden schrieb JDHarris:

    Man sieht aber dennoch , das es sehr viele Leute sind, die schon wegen "Kleinigkeiten" ihre Sachen verloren haben (eine falsche Patrone im Schrank gehabt, Aufbewahrung falsch, oder Fristen vergeigt...)

    Da ist was dran. In einem Vergleich zu einem Bereich, in dem nennenswert Tote, Schwerverletzte, dauerhaft Geschädigte erzeugt werden, also im Straßenverkehr, wir die persöhnliche Eignung und Zuverlässigkeit weit aus kulanter behandelt.

    Kulant im Sinne von Erziehung durch Bußgeld oder kurzfristigem Fahrverbot. Man muss schon krass über die Stränge schlagen oder sehr ausdauernd gegen die Regeln verstoßen, um dauerhafte Konsequenzen fürchten zu müssen.

     

    Beim Waffenrecht hingegenwird bereits bei Kleinigkeiten, welche niemanden Gefährden sofort das Maximum an Sanktion ausgegeben, Abstufungen kaum vorhanden

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  9. vor 10 Minuten schrieb JDHarris:

    Die German Rifle Assosiation hatte mal irgendwo aufgelistet, wie wenig Klagen von Betroffenen wegen Waffenrechtsangelegenheiten erfolgreich sind. Wer den Beitrag wiederfindet, kann ihn hier ja mal verlinken.

    Vorsicht Klapperstorch!

     

    Die Statistik berücksichtigt nämlich nicht, ob die anliegen Objektiv berechtig waren bzw ob hier von vorneherein beim Salzamt geklagt wurde. 
    Solche Statistiken werden nämlich dadurch verfälscht, das uneinsichtige Charaktäre besonders klagefreudig sind auch wenn objektiv Hopfen&Malz verloren sind.

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  10. vor 4 Minuten schrieb JDHarris:

     

     

    Für die Annahme von Unzuverlässigkeit oder das Ausprechen eines Waffenverbotes reichen bereits eingetretene Tatsachen...selbst ein eingestelltes Verfahren kann als eine Tatsache gewertet werden

    Nein.

    vor 4 Minuten schrieb JDHarris:

    Waffenrecht kann hier ein reiner "Good Will Akt" der Behörden sein.

    Nimm dir nen besseren Anwalt...

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  11. vor 48 Minuten schrieb highlower:

    Ich weiß nicht, wen du mit "Jedem von uns" meinst.

     

    Ich für meinen Teil kann mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass ich irgendwelche Vorstrafen, "Altlasten" oder irgendwas anderes habe, und weder früher noch heute einen Umgang mit Leuten pflege, von denen ich weiß, dass ich aufgrund ihrer Lebenseinstellung irgendwann mal größere Probleme bekommen könnte.

     

     

     

    🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣

     

    Wow, ewiger Sonnenschein in einem Geist ohne Umsetzung evtl vorhandener Geschichtskenntnisse.

     

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  12. vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

     

    Das schützt einem dann auch vor Strafe, sollte es ein Richter irgendwann anders sehen.

    Wie soll es einen vor Strafe schützen gerade wenn es ein Richter anders sieht? Der erklärt dann Kraft seines Urteils genau das Zeug für falsch...

    Oder willst dann einen auf Verbotsirrtum machen, weil die FL NWR oder der VDB da ein Broschürchen herausgegeben haben?

     

    vor 28 Minuten schrieb drummer:

    Damit ist die Frage nach Anlage 1 8.1 WaffG von der Behörde völlig korrekt beantwortet worden. Wobei man den letzten Satz streichen kann - laut WaffG wird in diesem Fall nämliche keine Waffe hergestellt, denn es wird kein Lower ersetzt.

    Der Lower an einem WS, das gar keinen Lower besitzt, sondern das selbst einem Lower zugeordnet ist, soll also getauscht werden, währen der Lower zu welchem  besagtes  WS gehört mit einem anderen WS im Schrank daneben steht? Also faktisch stehen da dann zwei Waffen aber du möchtest dann den Richter dazu bringen anstatt den vorgelegten Beweisen lieber deiner Ansicht zu glauben, daß es eigentlich nur eine Waffe war, bei dem der Lower ausgetauscht war? Interessant...


    Das Ersetzen eines Lowers soll ja nun gerade Waffenherstellung sein.  Der GG-Wille war hier klar erkennbar, Proliferation von de facto Gesamtwaffen auf einem einzigen Voreintrag zu unterbinden. Bei einem zu einer Waffe eingetragenen Lower kann das vllt noch durchgehen, wenn  effektiv nur eine Waffe im Schrank steht und der Rest zerlegt ist.

     

     

     

     

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  13. Am 11.2.2021 um 06:46 schrieb schwampe:

     

    Amtliche Eintragungen(letzte Seite der WBK grün): Das unter lfd. Nr.3 eingetragene Griffstück ist zugehörig zu folgender Waffe: lfd. Nr.6 aus WBK Nr. 1234/1234(Beispielhaft)

     

    vor 8 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Die Zuordnung muss auch nicht erfolgen.

     

    Müssen nicht, aber mit Eintragung als zu einer Waffe gehörig wäre nichts gegen eine Nutzung einzuwenden. 

  14. vor einer Stunde schrieb sealord37:

    Solange sie auf der Grünen steht kein Problem. Bei Waffen auf gelb kann das anders aussehen. Ob es da eine abschließende gerichtliche Klärung gibt weiß ich nicht, aber zumindest meine Behörde geht davon aus, dass auf Gelb erworbene Waffen nur zum sportlichen Schießen genutzt werden dürfen. 

    Nicht richtig, deine Behörde liegt falsch.

    Allein durch die  Unterscheidung Gelb/Grün zeigt die Behörde ihren mangelhaften Kenntnisstand: Da hat die Behörde bereits nicht verstanden, dass die Farbe für des Bedürfnis nicht von Relevanz ist. Eine grüne WBK kann nach §14 oder nach §10, erteilt werden.

    Und eine nach §14 auf grün eingetragene Waffe bleibt eine Waffe die mit Sportlichem Bedürfnis erworben wurde.

     

    Aber wie immer: Das Bedürfnis ist an die Person gekoppelt nicht an die Waffe. Da wir allerlei Unfug geraunt und aus halb- und vierteleswissen dann abstruse angeblich gesetzliche Reglungen herbeifabuliert.

     

    In BW gab es Anfang dieses Jahres genau zu diesem Thema eine ministerielle Klarstellung: ....eine grundsätzliche Beschränkung der Nutzung einer Waffe ausschließlich für den Zweck, zu dem sie erworben wurde, ist nicht erkennbar."

     

    Eine andere Auslegung würde auch dem grundsätzlichen GG-Willen ("So Wenig waffen wie möglich ins Volk"  BT-Drs. 14/7758, S. 57) zuwiederlaufen, weil sich aus der strikten Trennung automatisch ein Bedürfnis für mehr Waffen ableiten würde.

    ----------------------------

     

     

    Für die Fragestellung ist das alles aber garnicht relevant. Ausschlaggebend ist einzig §13 Abs 8 AwaffV

     

    Zitat

    (8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

    Alle anderen Interpretationen als das zwei Berechtigte, ergo WBK-Inhaber, welche in häuslicher Gemeinschaft leben zusammenlagern dürfen und damit Zugriff auf die Waffen&Munition des anderen haben dürfen sind kompletter Freestyle. Die Art der Erlaubnis, wie häufig phantasiert, für erlaubnispflichtige Waffen spielt keine Rolle. Aber: es ist nur der durch die Zusammenlagerung notwendigerweise mögliche Zugriff auf die Waffen rechtmäßig. Für die Nutzung bedarf es eines Leihscheins. Will man daß nicht, kann man eine gemeinschaftliche Erlaubnis beantragen.

     

     Weit relevanter ist die Frage nach der Definition von häuslicher Gemeinschaft .

     

     

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  15. vor 59 Minuten schrieb Fridolin Freudenfett:

    Ja. Aber welche Maßnahme, die die Regierung bezüglich Corona getroffen hat, ist denn verhältnismäßig oder sogar geeignet? Wie sollen da in Bezug auf Schützen verhaltnismäßige Maßnahmen getroffen werden? Da fehlt doch komplett das Augenmaß, es regiert sprichwörtlich die Panik. Grundrechte werden eingeschränkt und außer Kraft gesetzt, Geschäftsinhaber in den Bankrott getrieben, jungen Menschen die Bildungsperspektive verwehrt. Wen interessiert es da, was ein Sportschütze will? 

    Deswegen helfen nur Klagen.
    Mir wurde nämlich schon letztes Jahr seitens des Ministeriums auf nachfrage zu den Maximalzahlen auf der Sportstätte vs mehrere getrennte Eingänge  mitgeteilt, daß man zwar mein Ansinnen epidemiologisch verstehe, aber man halt nicht für jeden eine Extrawurst braten könne. Hintergrund war die vorübergehende 2 Personen pro Sportstättereglung.

     

    Problem dabei nur: Eine Maßnahme nach IfSG muss für den intendierten infektionsschützenden Zweck a) geeignet  b) Grundrechstmäßig minimalinvasiv sein. Ferner ist eine flächendeckende Maßnahme die nur de Zweck verfolgt die Kontrolle der Einhaltung bestimmter Vorschriften zu erleichtern von vorneherein verfassungswidrig.

    Insofern ist meine Position, daß Einzeltraining auf geschlossenen Schießständen ohne Kontakt zwischen den Sportlern erlaubt sein muss und nicht nach der Maßgabe "alle über den selben Kamm" behandelt werden darf.

     

    Ist anbei bemerkt das langfristig schlimmere Virus, das unsere Gesellschaft infiziert: Der Kollektivgedanke der sich parasitär auf Kosten der Individualfreiheit mästet. Die Regierenden hingegen lieben ihn.

  16. vor 29 Minuten schrieb Asgard:

    Sagen wir mal so: Unsere extra errichteten Hochwasserschutzwälle mussten wir auf Betreiben einer Behörde wieder zurückbauen. Das Gebiet wurde zur Retentionsfläche für Hochwasserschutz erklärt. Dummerweise weiss das auch die Versicherung.

    WOW, ich hoffe sie haben euch wenigstens Blumen geschenkt und zum Essen ausgeführt bevor sie euch gef... haben.

     

    Dennoch: Nicht aufgeben!

  17. Gerade eben schrieb sniper-k98:

    Mit JS ist Schießen erlaubt. Also kein Problem aktuell....ansonsten JS machen.  Verein hab ich gekündigt, den hab ich das letzte Jahr nicht vermisst. Der Stand haben die eh nur angemietet, kann ich besser direkt den Standbetreiber unterstützen.

    gibt es gerade Jagdkurse? Frage für einen Freund

  18. Wenn du deine eisen verkaufen willst: tu es und heul leise. Dieser Thread wollte sich damit beschäftigen, wie man mit dem Lockdown umgehen  oder ihn umgehen kann um  das Schiessen zu ermöglichen. Natürlich kommt dann wieder eine der den Thread durch sein mimimi entgleisen lassen will. Da habe ich gegengetreten, weil mir diese Mentalität auf den Keks geht. Und das ganze eben in einem historischen Vergleich, der unumstößlich ist. Damals wurde rangeklotzt um überhaupt Schießbahnen und Vereinsheime zu haben. Geld, Schweiss und Zeit wurde  von den Chads damals reingesteckt und nicht herumgeheult. 

     

    Heute: Effektiv kann man gerade seit 3 Monaten nicht schiessen. Grund für die Virgins mit ihrer all-inklusive-aber-kosten-darf-es-nix-Mentalität alles hinzuwerfen, weil mimimimi. Die gleichen Typen die Standgeld für ein Verbrechen gegen die Menschlickeit halten und überhaupt: Mitgliedsbeitrag um 20€ erhöhen? Skandal! Hab das live nach der ersten Welle erlebt: man meldet freudestrahlend das der Wahnsinn eine pause einlegt und man endlich wieder unter bestimmten vorgeschriebenen Maßnahmen wieder schiessen darf und  was passiert: Anstatt mit kreisenden Armen und Beinen auf den Schießstand zu rennen wird dir einem Akt emotionaler Erpressung  mitgeteilt das man unter den Umständen nicht bereit sei zu Schiessen. Gerade so, als ob man sich die Vorschriften ausgedacht habe. Lappen eben.

    .

    Und falls einer glaubt das es "da oben" jemand juckt, das man trotzig seine Eisen verkauft, der hat nicht verstanden wie es läuft.

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