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ASE

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Beiträge von ASE

  1. vor 1 Stunde schrieb Kai:

    Hab ich doch geschrieben. Geht nicht, nicht mal in verschiedenen unbewohnten Räumen in einem Haus. Hier pro Haus entweder 3 kg NC oder 1 kg SP. Das ist aber regional unterschiedlich interpretiert.

     

    Gewagte Auslegung, aber Wurst: Denn zu genehmigen hat die Behörde hier nichts. Es ist kein Lager. Etwas, was zeigt, das der SB bereits die Grundlagen nicht verinnerlicht hat. Aufbewahrungsstätten sind genehmigungsfrei.

     

    Und natürlich gehen mehrere unbewohnte Räume, nur dürfen die nicht unmittelbar nebeneinander liegen, was in sich schon Sinn ergibt, aber dem Freiburger-Freestyle komplett widerspricht.

  2. vor 5 Minuten schrieb Kai:

    Geht in Freiburg nicht. 3 kg NC oder 1 kg SP darf man in einem Haus lagern. Bei 2 Wohnungen geht dann 3 kg NC und 1 kg SP aber nicht 6 kg NC.

    Das wäre noch mal eine ganz andere Fragestellung. Meine ging um die Anwendbarkeit der Nr 4.3 in der SprengLR 410 auf die Lagerung in einem unbewohnten Raum. Habe da meine Zweifel.

     

     

    Bei dir geht es darum ob man mehrere unbewohnte Nebenräume Nutzen kann. Ja kann man, aber die Mengen  pro Zeile der Anlage 7 2. SprengV kann man nur einmal in Anspruch nehmen, das ist schon richtig so:

    Zitat

    Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.

     

    Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 7. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1.

    Zitat
    4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen
    (1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern.

     

    Zitat

    (2) In einer Wohnung ist die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung nur zulässig, wenn die unbewohnten zur Aufbewahrung benutzten Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.

     

  3. Andererseits gehen ja 1SP+3Kg NC in einem Raum, wenn in einzelnen Behältnissen(-> keine Zusammenlagerung nach SprengLR 410) verschlossen

     

    Ganz sicher bin ich mir da ehrlichgesagt nicht, nicht so klar was die LR410 da tatsächlich meint, evtl Zusammenlagerung  nur nur aus Sicht der Verträglichkeitsgruppe?

     

    Würde mich hier über Meinungen freuen, hat ja auch ein wenig mit der Frage des Themenerstellers zu tun.

  4. Die Argumentation der Lagermengen stellt auch weniger auf die Zündfähigkeit ab, sondern auf das was passiert, falls es zur Zündung kommt.

    Gab mal ein sehr schönes Video der BAM dazu, wenn ich mich recht entsinne 5kg Schwarzpulver und 5kg Nitropulver. Das Nitro brennt gemütlich mit schöner Stichflamme ab, während es beim SP bereits durch Selbstverdämmung zu einer Explosion mit Schockwelle kommt.

     

    Deswegen ist loses SP eben 1.1, d.h. Massenexplosionsfähig. Durch das Abfüllen in die Tubes wird eine Kompartimentierung vorgenommen. Im Ernstfall geht man hier basierend auf Zulassungstest davon aus, das erstmal nur ein Tube durchzündet, im Verlauf eines Brandes die Explosionswirkung eben auf kleine Massen und zeitlich verteilt wird. Deswegen ist die Herunterstufung auf 1.3 bzw eigentlich sogar auf 1.4 möglich. Auf der gleichen Basis ist auch Munition als 1.4 eingestuft, falls eine Patrone explodiert, bleibt sie entweder die einzige oder die Explosion bleibt auf die Verpackungeinheit beschränkt. Viele Feuerwerksartikel fallen genau in diese Kategorien, z.b. sind Kugel und Zylinderbomben häufig in 1.3 wiederzufinden.

     

    In D fehlt noch die rechtliche Grundlage (2. SprengV) dafür, das die Tubes dann in Zukunft sogar nur 1.4 werden(Pulver Müller ist da aktiv), wie man auf manchem Karton der Safety Tubes bereits sehen kann, es fehlt nur die entpsrechende Zeile in der Tabelle nach SprengV. Da ist dann das NC-Pulver der limitierende Faktor bei der Zusammenlagerung(10kg....) :)

    Ergibt sich dabei dann auch die Möglichkeit: Safety-Minitubes einzuführen, d.h. das die Laderörchen dann als 1.4 gelten und wie Munitions gelagert werden können. Müssen dafür halt getestet werden, sonst gibts keine Einstufung. Strenggenommen 1.4 auch nur in unbewohnten Nebenräumen, deswegen sollte sollte man die Gleichstellung mit Munition erreichen, d.h. Aufnahme in  § 1b Abs 3 Nr 1 SprengG.

     

     

     

    Persönlich lagere ich mein SP in Schrotpatronen, erst in gewöhnlichen, jetzt in den Messinghülsen mit. 10g pro Hülse, verdämt mit Korken und in die Schchtel verpackt. Für Kurzwaffe völlig ok, bei Dienstgewehr nervts bestimmt. Wichtig ist: Mit scharfen Zünder, sonst ist es ja keine Patrone.......🙄

     

    Für den Fragesteller also: 

    in Patronenmunition: keine Anrechnung

    in Laderöhrchen Anrechnung auf Gesamtmenge. 

     

     

    Andererseits gehen ja 1SP+3Kg NC in einem Raum, wenn in einzelnen Behältnissen(-> keine Zusammenlagerung nach SprengLR 410) verschlossen

     

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  5. Albern ist deine Ansicht, lieber @Waffen Tony

     

    Nach deiner Ansicht besitzt jemand also zwei CZ75 und zu einer ein Wechselsystem.

    Nun verkauft er die Grundwaffe, hat aber immer noch eine CZ75, welcher es zugeordnet werden kann.

     

    Deine Ansicht: Da WS muss jetzt auch weg, weil der Grundwaffe zugeordnet, für immer und ewig.🤣

    Der Betroffene kann zwar jederzeit beliebig viele WS zur anderen CZ75 erwerben, aber dieses eine Nimmermehr. Und, deiner Logik folgend auch kein anderer, den es ist ja nun der Grundwaffe zugeordnet....

    Bedeutet übrigens auch, das man ein WS nicht mehr einzeln Verkaufen könnte.

     

    Bullshit, siehste selber.

     

    Und das Problem scheint nicht das Antworten, sondern das lesen&vestehen zu sein. Wird ein WS, genau wie ein Austausch oder Wechsellauf denn nun im NWR der Grundwaffe zugeordnet? Ja? Hmm, dann muss es wohl wie du schreibst "umsortiert" werden.  Wenn es nicht zugeordnet wird, dann ist es eben eine eigenständige Besitzerlaubnis für ein Waffenteil welche aufgrund bestimmter Vorraussetzungen erteilt wurde. Und diese muss eben erst widerrufen werden und erlischt eben nicht kraft Verkaufs der Grundwaffe, die es ja nicht gibt, weil nicht zugeordnet...🙄  Verwaltungsakte sind in D auch dann gültig, wenn sie rechtswidrig sind, z.b. aufgrund fehlender Vorraussetzungen hierfür. Theoretisch kann dir die Behörde auch einfach so ein WS auf die leere WBK  eines 10Jährigen eintragen, wenn Sie lust drauf haben. Rechtswidrig mithin, dennoch gültig.

     

    So ist das halt mit dem Verwechseln der "Voraussetzungen für eine Erlaubnis" und der Erlaubnis selbst...

     

    Das Vorhandensein einer WBK und Grundwaffe ist die Vorraussetzung für den Erwerb und in der Folge wohl auch für die Erteilung der Besitzerlaubnis. Solange die nicht widerrufen wird, so what. 

     

     

    Was du glaube ich nicht verstanden hast, ist, das niemand hier ernsthaft  die erhoffte Antwort des Fragestellers in Frage gestellt hat:

    Nämlich das es keine Probleme gibt, eine Grundwaffe und ein WS gleichzeitig zu kaufen. erwerben Warum das auch formaljuristisch völlig ok geht, überlasse ich dir zur Übung der Gesetzesauslegung als erfrischende Abwechslung zum Autoritätenargument...

     

     

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  6. vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

     

    Das WS gehört zur waffe für die es bestimmt ist. 

    Dazu bedarf es keines gesonderten Zuweisung in einem farbigen Stück Papier.

    Es bleibt auch immer das Bedürfnisprinzip bestehen.

    Die Erlaubnis ist also zu widerrufen.

     

    Ich glaube manchmal versucht man es sich selbst zu verkomplizieren, obwohl es doch sachlogisch ist. ;)

    Das sehe ich nicht so. Sofern eine andere Waffe eingetragen ist, zu welcher das WS passt, gibt es keinen Grund und auch gar keine Rechtsgrundlage, die Besitzerlaubnis zu widerufen. 

    Es muss eben nur die Zuordnung geändert werden ( unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten)

  7. vor 48 Minuten schrieb Dynamite Harry:

    ok, ungenau formuliert von mir. Sie wird aber mit Sicherheit widerrufen werden.

     

    mfg

    Harry

    Ja das sollte eine halbwegs brauchbare Verwaltungssoftware schon hergeben, den Sachbearbeiter darauf hinzuweisen, zumal das WS ja nicht auf der selben WBK stehen muss wie die Grundwaffe, da würde das schnell übesehen werden.

    Nur droht eben kein Illegalität kraft Verkauf der Grundwaffe, wie hier angenommen wurde.

  8. vor 11 Minuten schrieb Dynamite Harry:

    Wenn das WS, das Du für die X-Six gekauft hast, für die X-Five aus irgendwelchen Gründen nicht passt, erlischt die Berechtigung zum Besitz des WS und es muß umgerhend verkauft oder einem Berechtigten überlassen werden.

     

    mfg

    Harry

     

    Sehe ich nicht so.

     

    Die Behörde erteilt dir mit der Eintragung des WS die Erlaubnis dieses dauerhaft zu Besitzen, die Berechtigung erlischt nicht automatisch. Sie muss widerrufen werden.

     

    Anders ist es bei den Einstecksystemen, denn hier wurde ja Erwerb und Besitz an eine eingetragene Schusswaffe gekoppelt. Verkaufst du deine einzige 12er flinte, müsse auch die Einsteckläufe dafür weg. Ausser du hast Sie eintragen lassen.

     

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  9. vor 23 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

    Ich gebe euch ja Recht, und die Erläuterung von @ASE ist absolut schlüssig! In dem Fall erhält das WS, sobald es eingetragen ist, aber eine eigenen Erlaubnis. Und die ist halt unabhängig von der Waffe, denn zumindest bei mir ist keine eingetragen!

     

    Konstruieren wir also folgenden Sachverhalt: Ich kaufe mir ein WS für meine X-Six. Dann kaufe ich mir ein Jahr später eine X-Five und verkaufe die X-Six. Erlischt die Erlaubnis für das WS - weil die "originäre" Grundwaffe weg ist? Ich würde sagen, nein. Und das wäre ein Argument, warum das Gesetz so geschrieben ist, wie es ist - und warum die Eintragung einer Bezugnahme in der WBK überflüssig - bzw. überregulatorisch - ist.

     

    Bei mir auch nicht als WS für nr oder so sonder nur als WS.

     

    Die Erlaubnis zum Besitz erlischt nicht automatisch, sie ist ja ein eigentsändiger Verwaltungsakt. Aber die Behörde kann auf Grundlage von §45 Abs 2 die Besitzerlaubnis für das WS widerrufen. Wenn aber eine wieder eine passende Grundwaffe vorhanden ist, ist ja §45 Abs 2 aussen vor, da da keine " nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen."

     

     

  10. vor 2 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Die normative Kraft des Faktischen.

    So ist es.

    Dennoch ist es eines modernen Landes unwürdig, wenn die Gesetze nicht klar und für jeden leicht verständlich formuliert werden.
    Frei nach Hans Kasper "Man kann Gesetze aufstellen wie Wegweiser oder wie Galgen"

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  11. vor 4 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

     

     

    Nun aber die Frage: warum fehlt in Punkt 2 der Bezug zur (Grund-)Waffe? Demzufolge wäre es logisch, dass kein Bezug in meiner WBK steht - das WS ist "jetzt" erlaubt und bleibt es (solange irgendeine Waffe mit größerem Kaliber in der WBK eingetragen ist, völlig egal, welche).

     

    Widerspruch?

     

    Klassisches Paradox im WaffG und Hirnriss im Sinne der Rechtssicherheit.

     

    Ex lege steht da nämlich nicht wirklich etwas von eingetragener Grundwaffe ("für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind"). Das der GG diese Vorraussetzung für Erlaubnisfreiheit sehrwohl kennt steht ja nun  wenige Zeilen explizit weiter in der gleichen Anlage zum WaffG. Warum sollte er also anders als Bewusst darauf verzichtet haben, dies für WS auch explizit vorzuschreiben. Auch an anderen Stellen wird die reine Inhaberschaft einer WBK gleich welcher Art und unabhängig von irgendwelchen eingetragenen Waffen als Vorraussetzung für Ausnahme von Erlaubnispflichten behandelt,  vergleiche §12 WaffG.

     

    Aber: Das Paradox entsteht, weil implizit auf eine Grundwaffe Bezug genommen wird mit der Formulierung:  "gleichen oder geringeren Kalibers; Das ist nur zu erfüllen wenn es eine Grundwaffe, nach Anlage 1 also ein Waffenmodel zum WS gibt, auf das man eben diesen Bezug nehmen kann. Und das juristisch naheliegenste ist es, dass diese auf der WBK des erlaubnisfreien Erwerbers des WS eingetragen ist.

     

     

     

    In der Praxis müssten nun mindestens 2 Leute ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit dauerhaft in den Ring werfen, um die Sache eine gerichtlichen Klärung zuzuführen.



    Ich würds nicht riskieren, die implizite Bezugnahme ist da zu stark.

    • Wichtig 1
  12. Am 23.10.2020 um 16:06 schrieb Shiva:

    da sie theoretisch noch die tatsächliche Lagerung prüfen müssen.

     

    Nein müssen sie nicht, sofern sie den unterschied zwischen "Lagerung" und "Aufbewahrung" verstanden haben.

  13. vor 2 Stunden schrieb uwewittenburg:

     

    Im wesentlichen geht es ja um die Zuverlässigkeit, dem Umgang mit Waffen allgemein und dafür reicht das Wissen.

    Eben nicht.

     

    Hatten wir hier im Forum nicht gerade die Diskussion, ob man einem Unberechtigten eine Waffe geben dürfe zum Transport zu einem Berechtigten? Was lange, also so seit 2003 natürlich passe ist(Straftat!)

    Das sind genau die Fragen, wenn man keine Sachkundeprüfung nach aktuellem Recht abgelegt hat und sich den Rest vom Hörensagen zusammengesammelt hat.

     

    Es ist eben nicht nur der Umgang, der stellt im Sachkundelehrgang gar keinen so großen anteil dar, da das generell schon vorher geübt worden sein soll, bevor man zu Lehrgang und Prüfung antanzt.

    Es ist, siehe AWaffV ein gerüttet Maß gesetzlicher Regeln(WaffG, AWaffV, BeschußG) zu kennen, die im Polizeialltag aber auch gar keine Rolle spielen.

     

    Und deswegen sollen leute, die privat Waffen haben wollen, eben einen enstprechenden Lehrgang erfolgreich absolvieren, bevor sie als Sachkundig gelten.

  14. vor 15 Stunden schrieb Josef Maier:

    Vielleicht sollte der Staat sich darauf konzentrieren, Sachkundeprüfungen nach einheitlichen Regeln von beliehenen Institutionen abhalten zu lassen. Und die für alle ohne Ausnahme (wegen mir eine lite Version für die Bootsfahrer und Bergsteiger), fertig. Dann wird sich zeigen ob der Frankoniakatalog auf dem Klo oder die staatliche Ausbildung in der Dienstzeit mehr taugt, es ist dann aber auch ziemlich egal. Bestanden ja/nein/vielleicht.

    Ich weis ja nicht, wie deine Sachkunde so ausgesehen hat...

     

    Aber da gibt es so etwas wie Richtlinien zur Ausbildung, Mindestlehreinheiten, und Prüfungskataloge....

     

    Und ich gehe jede Wette ein, das wenn ich 20 von deinen Polizeisuperbubis auswähle und ein meine Prüfung setze, das die Korrektur der Prüfungen super schnell geht....

    was auch keine schande ist, was interessiert den streifenbeamten die Reglungen zum kontingent der selbstladelangwaffen?

     

    Un in punkto einheitliche Regeln: Die Sportschützenverbände haben wenigstens welche, die sind nämlich teil der Anerkennung nach §15, ach und bevor ichs vergesse, wer hat beim Fragenkatalog von wem Abgschrieben, DSB veim BVA oder andersrum? Tip: Beamte sind nicht die fleissigsten... in diesem Falle aber einfach ökonomisch, weil was die Verbände geliefert haben, ja gut war.

  15. vor 2 Stunden schrieb Kreppel:

    Also heute steht noch in der WaffVwV (in Nr. 7.2 zu §7 WaffG):

     

     

    Das wird wiederum meines Wissens nach heute ausschliesslich nur noch in Bayern praktiziert.

    Oh die ewige WaffVwV......

     

    Und Unfug ist es auch noch was dasteht:

     

    Zitat

    ie ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde

     

    In der AwaffV wird aber gefordert:

     

    Zitat

    Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

    1.
    über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
    2.
    auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
    3.
    über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

     

     

    Gerade die für Sportschützen oder Jäger einschlägigen Rechtsvorschriften sind eben gerade nicht der Teil der Ausbildung. Wozu auch? Warum soll ein Streifenbeamte etwas über die  vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen, die nach Bundesjagdgesetz zugelassen Waffen, die sichere Aufbewahrung derselben,  oder die erfordernisse für Bedürfnisnachweise wissen?

     

     

     

    Das in Bayern hier was bescheinigt ist ja schön, nur gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Sind die einschlägigen Stellen die das Bescheinigen nach §7 Abs 1 WaffG i.v.B. mit  §2 Abs 1  AwaffV überhaupt dazu berechtigt? M.e. nicht, denn entweder muss nach §2 AwaffV die zuständige Behörde den Prüfungsausschuss bilden, womit irgendwelche Polizeidienststellen raus sind. oder wir haben einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde gem. §3 AWaffV und da ist von Polizeiausbildung nirgends die Rede.

     

    Aber an Bananenrepublikzustände gewöhnt man sich ja...

     

     

  16. vor 27 Minuten schrieb uwewittenburg:

     

    Die Beamten die auf der Polizeischule ihren Führerschein machten, erhielten den üblichen Führerschein.

    So ist es. Zurück zu Das einzige was Polizisten erhalten konnten, war eine Ersatzbescheinigung nach §55 Abs 2 ausgestellt., wenn Sie Waffen zum Selbstschutz in der nicht-Dienstzeit haben wollten/mussten. Mit privaten Sportwaffen hat das aber nichts zu tun.

     

    Und ja, im WaffG von 1976 war manches möglich. Heut aber eben nicht mehr.

  17. vor 3 Minuten schrieb Joseg:

    Was die Polizisten lernen fragst Du am besten bei den zuständigen Bundesländern ab.

    Das ändert nichts daran, das die Polizei nicht dem WaffG unterliegt, der Polizist als Privatperson schon

    vor 3 Minuten schrieb Joseg:

     

    In Bayern ist es z.B. seit ca. 10 Jahren so dass die Ausbildung ausreicht um den Sachkundenachweis zu erhalten.

    Dem vernehmen nach gilt auch in Bayern die AwaffV....

     

     

     

    vor 3 Minuten schrieb Joseg:

     

    Das Hauptfach taktischer Erwerb wird allerdings da tatsächlich nicht berücksichtigt.

    Furchtbar, wie kann man nur was anderes als eine und nur eine EL-Büchse kaufen....

     

     

     

  18. vor 24 Minuten schrieb callahan44er:

    Das mag ja sein. Aber darum geht es nicht, es wird halt anerkannt. Und wenn ich diesen Vorteil gehabt hätte, hätte ich mir diese 2,5 Tage auch gespart!

    Das dürften noch personelle Ausläufer des alten Rechts bei den Behörden sein.....

     

    Nach §§ 1-3 AWaffV gibt es dafür keine Rechtsgrundlage mehr.

  19. Es gib keinen Grund Polizeibeamten als sachkundig anzuerkennen.

     

    Was lernen die denn in der Ausbildung konkret über

     

    -Rechtsvorschriften(Voraussetzungen für den Erwerb, Erwerb, Besitz, Überlassen, Aufbewahrung, sonstige Pflichten des Waffenbesitzers) des WaffG, speziell betreffend Sportschützen&Jäger

    -Waffentechnik abseits ihrer Dienstwaffen?

    -Munitionskunde abseites 9mm

    -Ballistik

    -Verhalten auf zivilen Schießständen

     

     

    Die Polizei ist nach §55 vom WaffG komplett ausgenommen, so what.
     

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  20. vor 11 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Ist es doch längst und in unzähöigen Threads dazu.

    Bereits beim Eintrag bei der Behörde kann es scheitern. Es ist sicher selten und nur auf Nachfrage. Auch späteres Auffliegen macht es nicht besser.

    Die meisten Händler werden daher bereits den Verkauf ablehnen. DIe sind auch nicht nur Forumsschlau, sondern vom Fach (jaja, ich weiss, alle anderen wissen alles besser und habe nur gerade keine Zeit um den Markt aufzumischen. Einzelne Händler und einzelne SB in Ort XY haben aber schin dies oder das gemacht. Geschenkt ;) )

    Man wird auch immer vorsätzliches Zuwiderhandeln haben. Sachkundige Person.

     

    Genau genommen wird man ein solches nicht sportliches WS nicht einmal transportieren können.

     

    Ausgegorenen Blödsinn.

     

    Gib doch mal die Strafnorm nach §52 oder die Ordnungswidrigkeit nach §53 anstatt hier einen auf argumentum ad verecundiam zu machen, weil vom Fach und so. Was soll den auffliegen? Solange du alle Angaben korrekt machst und die Behörde einträgt, da hat Sie durch konkludentes Handeln eben von ihrem Ermessenspielraum gebrauch gemacht.

    Du imaginierst dir hier einen Straftatbestand "Abweichen vom Bedürfnis" Das gibt es in deiner Fantasie aber nicht im WaffG.

    Das Bedürfnis ist die Vorraussetzung für eine Erlaubnis, nicht teil der Erlaubnis selbst, die wird durch die Urkunde bekundet.

     

    Und dein Transportargument verfängt auch nicht. Schlicht nicht verstanden, was der Wille des GG  bei der Formulierung "vom Bedürfnis umfasste Zweck oder im Zusammenhang damit" wollte. Da wird sich kein Richter drauf einlassen. Wenn ein Schusswaffe von der Behörde eingetragen wird, dokumentiert sie ja gerade damit, das sei dein Bedürfnis anerkennt. Da du dich grundsätzlich im §14 mit deinen Erlaubnissen bewegt hast, ist die reguläre Annahme das die der Umgang mit der Waffe im Rahmen deines Bedürfnisses genehmigt wurde. 

     

     

     

  21. vor 7 Stunden schrieb PetMan:

    Ich habe noch keinen Eintrag in einer WBK gesehen wo die Lauflänge vorgegeben war. Der Verband bescheinigt auf eine bestimmte Disziplin hin, in der sind die Vorgaben an die Waffe festgehalten . Und den Erwerb einer solchen Waffe ermöglicht dann der Voreintrag der Behörde. Das ich dann eine passende Waffe kaufe und keine  zu kurze, zu leichte, zu schwere, zu viel oder zu wenig Abzugsgewicht , das obliegt meiner Verantwortung. Wenn die Behörde wie du schreibst die Lauflänge mit aufführen muss, dann müsste sie auch Gewicht, Abzug und alles andere vorgeben. DAS macht aber der Verband bei seiner Prüfung. 

     

    Tja, weil die Behörden da kein Lust drauf haben, was nichts daran ändert, das sie es nach dem Buchstaben des Gesetzes eine gültige Erlaubnis erstellen und du, wenn du von deiner Bedürfnisbescheinigung abweichend kaufst, weder Ordnungswidirg noch strafbar handelst. Überzeuge dich in den 

     

    Und wenn die Waffe eingetragen wird, ist sie eingetragen Punkt. Rechtsgültig. Da hat kein Kontrolleur etwas daran herumzumäkeln.

     

     

    Um zu @Pi9mm thema zurückzukehren:

    Natürlich darfst du Wechselläufe die aus Kurzwaffe eine Langwaffe machen erwerben. Und eintragen lassen. Und benutzen. Der Klassiker sind hier die GSP-Gewehrläufe und die haben noch nie Probleme gemacht. Außer vllt in der WO-Blase.

     

     

     

  22. vor 7 Stunden schrieb PetMan:

    Sicher? Bei allen Einträgen?

    ja

    Zitat

     

    Auch wenn erschlichen ?

     

    ja, weil man garnicht "erschleichen" kann, wie ich nachfolgend darlegen werde

    Wir lesen nochmal dein Beispiel

    Zitat

     

    zb auf Sportrevolver beim DSB einen 357 Magnum Beantragen, genehmigt bekommen, einen 2 Zöller kaufen und beim Eintragen die Lauflänge nicht angeben ? Ist was anderes als ein " zu kurzer " Wechsellauf wie ich  finde.....Da wurde dann ohne entsprechendes Bedürfnis erworben. Was anderes als bei den Wechselsystemen/- läufen, da habe ich mit der Grundwaffe ein Bedürfnis . 

     

    Der gedankliche Fehler liegt darin, das man auf ein Bedürfnis gar nichts erwerben kann. Diese "auf Bedürfnis" kaufen ist eine häufige Figur in Sportschützenkreisen und schlicht falsch.

     

    Man erwirbt  aufgrund einer Erlaubnis

     

    Diese Erlaubnis muss  auf der Erlaubnisurkunde aber exakt bestimmt sein. Hier gibt es kein "ja die Behörde hat aber bestimmt gemeint  aber nicht hingeschrieben etc"

    Um bei deinem Beispiel zu bleiben: Exakt nach vorliegendem Bedürfnis müsste die Behörde  aufgrund einer DSB-Bescheinigung einen Voreintrag eintragen der Lautet: "Revolver, 4-6 Zoll, .357 Magnum"

     

    Wenn sie das aber nicht macht, dann erteilt sie unmissverständlich die Erlaubnis, einen Revolver nach deinem Gusto, z.B. 2 oder 3 Zoll zu kaufen, weil sie vom Inhalt der Bedürfnisbescheinigung nach eigenem Ermessen abgewichen ist.

     

    An keinem Punkt hat du in ordnungswidriger oder gar strafbarer Weise gehandelt, du hast exakt den Buchstaben der Erlaubnis befolgt und dir nichts erschlichen.

     

    Natürlich kann es allerdings dazu kommen, dass du den Revolver nicht behalten darfst:

     

    a) Fällt der Behörde dies bei der Erteilung der Besitzerlaubnis auf, das der Revolver nach der Bedürfnisbescheinigung nicht umfasst ist, dann kann sie diese mit Hinweis auf fehlende Glaubhaftmachung des Bedürfnisses  abschlägig bescheiden und dich auffordern, den Revolver binnen Frist einem Berechtigten zu überlassen oder vernichten zu lassen.

    b) Fällt es später auf, so kann sie die Erlaubnis für den Revolver zurücknehmen (nicht widerrufen!)

     

     

    Ferner könnte die Behörde unter Amtliche Eintragungen eine inhaltliche Beschränkung vornehmen ala, "es dürfen nur Waffen erworben werden, die nicht vom sportlichen schießen ausgeschlossen sind" . Dann wäre es mit dem 2 Zoll asche, denn der Erwerb würde gegen eine Inhaltliche Beschränkung verstoßen, was den Widerruf zur Folge haben kann.

     

     

     

     

      

     

     

     

     

     

     

     

     

     


     

     

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  23. vor 19 Stunden schrieb Lusches:

    Warum versuchen immer wieder irgendwelche Möchtegern Schützen die Vorschriften umgehen 

     

    Unglaublich so was 😕 

     

    Schöne Grüße 

    Noch schlimmere machen ihren eigene Republik und bekommen das meiste sowieso ohne "Bedürfnis" oder eben mit dem Bedürfnis Selbstschutz... aber mit dem Angriff Steiners kommt das in Ordnung.

     

    vor 5 Stunden schrieb Pi9mm:

    Vielen Dank für die bisherigen kontroversen Antworten.

    Es ging wiegesagt um KW-WS, nicht um SLB-WS auf grün.

    Natürlich sollte Rechtssicherheit etwa bei einer Waffenkontrolle bestehen; ebenso möchte man (wenn auch nur just for fun) diese Sachen auf einer geeigneten Schießstätte nutzen können.

    Gleiches gilt ja auch für als WS / Austauschlauf erworbene Kaliber, die in einer Disziplin nicht vorgesehen sind, bzw. nicht in der Kaliberliste einer Sportordnung stehen.

     

    Das darf der Waffenkontrolleur nicht kontrollieren, nur die Aufbewahrug.

    Und auch der Polizeibeamte nicht unterwegs nicht.

     

     

    Merke: Eine Eintragung in eine WBK besitzt rechtskraft, selbst wenn sie rechtswidrig ist. 

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  24. vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

    Da gehst du fehl.

    Ohne da jetzt auf mangelnde Transportmögloichkeit wegen fehlenden vom Bedürfnis umfassten Zweck auszuweichen.

    Erlaubnisfrei ist eben nur der Erwerb.


    Sehe ich nicht so.

     

    Theoretisches:

    Das mit dem Erwerb ist wieder die typische Falle des wörtlichen Lesens. Dann gibts auf gelbe auch keine Munition mehr,und Eintragung nur gegen Bedrüfnisbescheinigung für jede Waffe was dann aber abgelehtn wird, weils in §14 Abs 6 nur eine Rechtsgrundlage für den Erwerb von Waffen gibt. Und Waffen auf grün gibts auch nicht mehr, denn §14 Abs. 3 spricht nur von einer Bescheinung des Verbandes für den Erwerb einer Waffe, wie das mit dem Besitz dann gehen soll, tja gibt wohl keine Rechtsgrundlage mehr dafür....Der Gesetzgeber hat den Erwerb von WS erlaubnisfrei gestellt und in der Folge auch den auch den Besitz. Es besteht nämlich entgegen landläufiger Meinung keine Erlaubnispflicht für den Besitz von WS, lediglich  Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g. Der letzte Satz ist diskutabel. Im Lichte der verschiedenen Erlaubnisarten (WBKs) hätter der GG hier eine Präzisierung vornehmen müssen, an anderen Stellen auch(z.B. sichere Aufbewahrung durch WBK-Inhaber) was denn nun genau erworben& besessen werden darf. Das hat er aber nicht getan. Kann man im vergleich bei den Erben noch darauf abstellen, das keine weiteren Waffenteile erworben werden dürfen bzw der Besitz dann icht genehmigt werden muss, da es um die reine Besitzstandswahrung geht wird man vor dem BGH damit durchkommen. Aber bei Sportschützen, bei denen die Nutzung ein nicht durch die reine Lauflänge begrenzt wird (nicht jedes AR hat Anschein und Disziplinen gibt es zuhauf bei allen Verbänden) wird es da schon schwieriger. Keinesfalls wird man damit durchkommen als Behörde, das es keine Disziplin im Verband gibt, welche der Sportschütze angehört, das bekommt man aus der Zeile in nAalage 2 einfach nicht heraus.

     

     

    Historisches

    Rechtsgeschichte der WS-Reglung lässt da auch keinen Zweifel dran. Die Formulierung des erlaubnisfreien Erwerbs, der den erlaubnisfreien Besitz nach sich zieht, wurde lediglich um die o.g.  Eintragungspflicht erweitert um den schwunghaften Handel mit Pistolen-WS zu unterbinden, die sich, da ja nicht registriert, dann auf 4mmM20 Griffstücken wiedergefunden haben, so ganz ohne WBK und so. Wille des Gesetzgebers war lediglich, hier einen Riegel vorzuschieben, nicht den Besitz durch WBK-Inhaber zu unterbinden. Hätte er es anders gewollt, wäre es kaum dabei geblieben, eine Erlaubnispflicht für den Erwerb wegfallen zu lassen und stattdessen eine für den Besitz einzuführen. 

     

    Praktisches

    Hast du schon jemals ein Bedürfnisbescheinigung für ein WS vorlegen müssen? Das wäre nach deiner Auslegung nämlich zwingend notwendig für die Erteilung einer Besitzerlaubnis, es sei denn.... na das die Formulierung der Anlage 2 wie so oft nicht wörtlich zu sondern Eingedenk des Faktums zu verstehen ist, das Erwerb den Besitz ipso factum erzeugt.

     

    Schießen geht bei genanntem Beispiel nicht, falls  Anschein des WS vorliegt. Falls nicht kein Problem, 

     

     

    Metaebene
    Wir beobachten hier das was passiert, wenn der GG eine logische Lücke lässt bzw logische Widersprüche im Gesetz erzeugt, die füllt dann jeder mit seiner Interpretation, mich eingeschlossen...

     

     

     

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