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ASE

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Beiträge von ASE

  1. vor 7 Minuten schrieb Glockeroo:

     

    Alleine das Zerlegen der Waffe, nummerieren (inkl. Laser justieren und einrichten) dauert seine Zeit.

    Die NWR-ID`s wollen auch verwaltet sein und der Kunde möchte davon ja auch den Quittungsausdruck.

    SchnellSchnell bringt da gar nichts, da muss sauber und aufmerksam gearbeitet werden und das braucht eben auch eine gewisse Zeit.

     

     

     

    Darauf kann der Markt reagieren, es werden eben keine Läufe Verschlüsse etc ohne NWR-ID mehr an den Büchsenmacher ausgeliefert, womit das zerlegen denn entfällt. sondern bei Import bereits mit einer Teilenummer versehen.

     

    Abgesehen davon: Habt ein Herz für Bümas

  2. vor einer Stunde schrieb karlyman:

    Ich vermute, angesichts solcher "Prozedere" werden auch viele, die sich überlegten, in nächster Zeit entsprechende Änderungen, anders-Ausstattungen o.ä. an ihren Waffen zu machen bzw. machen zu lassen... es bevorzugt beim Bestehenden belassen.

    Die Waffe bleibt dann einfach (wenn nicht grade zwingend erforderlich), wie sie ist.

     

    Keine große Freude bei BüMas und Fachhandel... 

     

     

    Das wird nur von vorrübergehnder Dauer sein. Sobald der Umgang mit NWR erlernt und der "workflow" hier mal etabliert ist, läuft das auch schnell. Bei Änderung der bestehenden Arbeitsprozesse gibt es immer und überall ein Bohei, das mit der Furcht vor rückläufigen Umsätzen begründet wird, aber nacher gehts dann doch... Der Verkauf von Wechselsystemen dürfte nach der Eintragungspflicht auch nicht nicht ab sondern zugenommen haben (Siegeszug des AR15 und zunahme entsprechender Webshops). Habenwill ist stärker als Bürokratie

  3. vor 15 Stunden schrieb Fyodor:

     

     

    Auch innerhalb des Grundkontingents muss jeder einzelne Waffe begründet werden, das ist bei der ersten, zweiten, vierten, zehnten alles gleich. Über Kontingent könnt einzig die Pflicht an Wettkämpfen teilzunehmen hinzu.

    Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer, das bei den Teilverbände des DSB das mangels Disziplinen das nicht bescheinigen.

     

    vor 17 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Der DSB bescheinigt garnichts. Das machen die untergeordneten Verbände.

    Aber wer auch immer es nicht macht, es bleibt ja dabei, dass 3 kalibergleiche halbautomaten im Grundkontigent nicht ausgeschlossen sind.

     Ach echt? Und ich hab die unterschriebenen Anträge meiner Mitglieder  immer nach Wiesbaden geschickt...

     

    Und nochmal Fokus auf das eigentliche Thema: Natürlich kann man bei entsprechender Vielfalt der Disziplinen  3 Komplettwaffen .223 bekommen. 

     

    Wie aber soll der Extra-Lower begründet werden, wen es überhaupt rechtlich möglich ist, was ich nicht glaube?

     

     

  4. vor 10 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Ich wollte nur erläutern, warum 3 kalobergleiche Halbautomaten im Grundkontigent kein grundsätzliches Problem darstellen.

    Sofern die passende Verbandsmitgliedschaft da ist.

     

    Bei DSB ist es i.d.r Asche,  da wurde einem meiner Schützen das zweite .223 abgelehnt, bzw Wettkampfnachweise nachgefordert, obwohl es im Teilverband dafür unterschiedliche Disziplinen(Visierung) gibt. 

    Keine Wettkampfnachweise, keine kalibergleiche Waffe.

     

    Man kann das aus §14 Abs 2 u. 3 durchaus so rauslesen, wenn man restriktiv liest, wie das machenr Verband tut -> Erforderlich ohne Wettkampfnachweis = 1 Waffe.

     

    Aber aus der Prämisse "So wenig Waffen wie möglich" kann man hier dann keinen Honig saugen, wenn man erklären soll, das man problemlos 3 HA in z.B. .223, 308, und 9mm ohne Wettkampfnachweise bekommt, 2x 223 aber nicht, weil z.b. keine weitere Disziplin und damit keine Erforderlichkeit vorhanden ist. Vor dem Hintergrund ist das eine Ungleichbehandlung, die keinen Sicherheitsgewinn bringt, schon alleine deswegen, weil man einem solchen Schützen natürlich mit der Kalibervielfalt und einem neuem Antrag tröstet....

     

     

  5. vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Vielleicht ist es nicht für jeden ganz offensichtlich, aber drei kalibergleiche Waffen können ganz locker 3 unterschiedliche Disziplinen bedeuten.

    Da gibst wirklich gar keine Probleme mit der erforderlichkeit.

    Ja, versteh mich nicht falsch, ich bin dafür das man  Grundkontingent wörtlich nimmt und du innerhalb dessen entscheiden darfst was du haben willst.

    Wenn du dich entscheidest, im Grundkontigent z.b. 2x 9 mm zu haben, damit du eine Ersatzwaffe hast oder einfach nur weil du es Kraft deiner Suppenterrine so willst, so what.
    Ist doch eh Irrsin,  die 2te 9mm ohne Wettkampfnachweise  zu verweigern, aber die 45er dann zu genehmigen. Sicherheitsgewinn exakt 0.0.

     

    Es macht aber nicht jeder Verband/ Teilverband so. I.d.R. wird man schon beim zweiten .223 AR Wettkammpfnachweise fordern.

     

    Das wäre z.B. eine Sache, für die man durchaus streiten solle.

  6. vor 5 Minuten schrieb Raiden:

    Du solltest doch wissen, dass man auch ohne Probleme drei kalibergleiche Waffen im Grundkontingent haben kann ;)

     

    Hast du das einmal ausprobiert?  Es geht nämlich nicht, du irrst dich.

     

    Viele überlesen in §14 Abs.  2 Nr 2 ein ganz kleines Wörtchen: erforderlich

     

    Zitat

    Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

    2.
    die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

     Es geht nur, solange der Verband nach §14 begründen kann, das die Waffe  erforderlich ist. Das ist nämlich die Pflicht der Verbände diese Prüfung durchzugühre., die Behörden akzeptieren das dann. Wenn man diesen gesetzlich geregelte Übertragung der Prüfaufgabe durch "Bescheinigungen aller art für jedes Schwurbelbedürfnis unterminiert, kann es damit in der nächsten runde Schluss sein.  Und nich vergessen, die Behörde kann jederzeit §8 gegen die Verbandsbescheinigung einsetzen...

     

    vor 3 Minuten schrieb Schwarzwälder:

    Die Leute mit vielen extra Lowern haben sich doch überwiegend schon anders angestützt: JJS, Handels-Lizenz, Rote usw. - oder sie sind ohnehin schon Grundkontingentüberschreiter und dann ist es nur ein kleiner Schritt.

    Sie sind eben keine Kontingentsüberschreiter, rauszufinden warum, überlass ich dir.

  7. vor 17 Minuten schrieb Schwarzwälder:

    Habe ich ja getan.

    Naja, manche Bedürfnistatbestände sind alles andere als "schwachsinnig". Du denkst wieder nur an den Armbrust-Upper... Und wenn die Verbände (nicht für mich, aber für viele!) da was tun wollen, müssen/sollten sie eben jetzt verhandeln.

    Ich sehe Verhandlungsspielraum.

    Wo siehst du da Verhandlungspielraum? Gesetz und Verordnung sind durch.

    Und du scheinst nicht einsehen zu wollen, das die Verbände gar nicht können. Wenn die Anfangen hier für jeden 7 Lower zu unterschreiben, weil  alles Bedürfnis ist, was dem Schwatwälder gerade so einfällt warum er etwas brauchen können würde 

    Dann wird es Probleme mit der Anerkennung der Bescheinigungen(und zwar aller) geben, weil Inhalt der Bescheinigung nicht korrekt und das ist dann eine Katastrophe für den Verband. 

    Zitat

    Es kann nicht Sinn sein, jeden einzelnen Schützen, der z.B. einen Ruger 10/22 Tuningabzug gekauft hat, jetzt in Einzelverhandlungen mit der Behörde zu treiben. 

    Frei nach Gerhard Polt - Leasinghändler: Doch, kann es. 

    Zitat

    Die Intention des Gesetzgebers ist: "So wenig Waffen wie möglich ins Volk." Von daher kommend, dürfte jede Argumentation, die es ermöglicht, mit weniger Komplettwaffen auszukommen, eigentlich die Bereitschaft öffnen, Bedürfnisse für Waffenteile anzuerkennen. Oder glaubst Du ernsthaft, dass es den Gesetzgeber freut, wenn viele jetzt noch schnell ihre Lower zu Fertigwaffen komplettieren?

    Der lehnt sich entspannt zurück und denkt: wie gut, das ich das Grundkontingent eingeführt habe. 3 Halbautos oder weniger, ergo kalibergleiche Waffe im Grundkontingent nicht erforderlich, nur bei Wettkämpfen.

     

  8. vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

     

    Es gibt durchaus noch Detaillösungen beim Bedürfnis für einzelne Teile, da ist im WaffG noch längst nicht alles "luftdicht durchreguliert", wie man bei @ASE Beiträgen manchmal denken könnte.

    Und selbst dem ASE ist es nicht gelungen, alle meine 8 genannten Bedürfnisgründe völlig rechtssicher zu widerlegen 😉

     

     

    Lieber Schwarzwälder,

     

     

    Bedürfnisbegründungen die du mit der Schubkarre anlieferst  müssen nicht widerlegt werden, sondern du musst gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen, warum der Erwerb&Besitz nötig ist.  bei §14ern machen das die Verbände für dich. Und die werden sich enstprechend §15 hüten, ihre Anerkennung mit  schwachsinnsbegründeten Bedrüfnisbescheinigungen in Frage zu stellen. Darüber Hinaus kannst du natürlich nach §8 direkt gegenüber der Behörde argumentieren.

     

    Ich denke nur, das die Zeit verschwendet ist. Die Intention des Gesetzgebers ist klar. Und manch einer wird das Lehrgeld zahlen, der sich jetzt noch schnell ("Nur noch kurze Zeit, Zugreifen") mit Lowern und -uppern eingedeckt hat,was der Ablehnungsbescheid und Entsorgung der  dann kostet. Und selbst wenn Enteignungsklagen erfolgreich wären, dann wirst du eben mit ein paar Kröten entschädigt und weg ist dein Lower. Das spielt nämlich bei den Fantastilliarden die gerade ausgeben werden bevor man sie eingenommen hat, auch kein Rolle mehr.

     

     

     

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  9. vor 20 Stunden schrieb Sebastians:

    Wieso ist das ein Problem?

    Dann steht halt Multi in der Spalte für Kaliber.

    Gibt genug Blödsinns-Einträge in XWAFFE, notfalls wird "ohne" oder "unbekannt" reingeschrieben, gibt´s ja wirklich als Eintrag.

    Weil das gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist, aufgrund der geforderten Rückverfolgbarkeit(Kennzeichnungspflichten), es muss eine konkrete Bezeichnung der Munition auf dem Lower angebracht sein.

    Die Software richtet sich nach dem Gesetz nicht andersrum, also nur weil man es ggf softwaresetig kann, ist es deswegen nicht richtg.

     

    Das nachmarkieren ist ja technisch nicht das Problem, aber ich gehe davon aus das Multi nicht eingetragen wird, sondern von der Behörde die Kennzeichnung verlangt wird.

     

  10. vor 6 Stunden schrieb Masta4:

     

     

    AR-15 Lower Seriennummer XYZ12345 bitte in WBK Grün eintragen. Hier Gebührenbescheid 100€. Danke und Tschüss.

    Genauso geltend für alle anderen Teile die bis jetzt auch noch frei waren.

     

     

    Das wird falls es wider meiner Erwartung stattfinden sollte noch doof genug für diejenigen, die "Cal: Multi" draufstehen haben...

  11. vor 5 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Das interpretierst du fehl.

    Ich sage, das Waffenteil war schon einmal in einer Waffe verbaut. Kann in der bereits vorhandenen Waffe sein oder in irgendeiner beliebigen vorherigen waffe, die man nie gesehen hat.

    Darum geht es und das bleibt nach wie vor bestehen.

    Du interpretierst aus meiner Sicht etwas, was nirgends steht.

    Und auf was ich garnicht hinaus will.

     

    Was mir aber viel wichtiger wäre, ist ein Aktenzeichen o.ä. BEleg zum BGH Urteil herstellen.

    Danke.

     

    Und du versuchst  die juristische Definition von verbaut mit der Alltagsdefinition zu vermischen um deinen Punkt zu machen, willst nicht einsehen, das ein Lower vor dem 1.9 i.S.d.G. garnicht  als führendes wesentliches Teil verbaut gewesen sein kann.

     

    Und  das einfordern eines BGH-Urteils zu einer Norm die noch gar nicht in Kraft ist, ist ein Taschenspielertrick. Du kannst ja der erste sein der ein solches Urteil erwirkt. 

     

     

     

  12. vor 24 Minuten schrieb weyland:

    Den Teil habe ich nicht verstanden bzw. irgendwas im neuen Gesetz übersehen.

    Kannst Du  das bitte mal an einem Beispiel ausführen, insbesondere das "2x3 kalibergleiche Waffen innerhalb des Grundkontingentes"?

    Stell dir folgende Situation vor:

     

    Du besitzt 2x KK-SL und 1x GK-SL alle vom Typ AR15.

    Du hat zudem 2 GK WS und noch 2 Weitere KK-WS.

     

    Nun hast du ab dem 1.9 automatisch 3 Lower, die als führendes Teil registriert sind. Durch die Definition, das  bei Montage eines WS auf einen Lower,  der führendes Teil einer Waffe ist keine Herstellung vorliegt, darfst du jeden dieser Lower mit jedem WS kombinieren.

     

    Du kannst jetzt jederzeit 3 GK-AR15 im Schrank oder auf dem Stand haben, oder 3 KK, oder Mischungen hieraus.

     

    2x3 also nicht im Sinne  von 6 gleichzeitig, ab in dem Sinne, das du rechtssicher deine Upper und Lower kombinieren darfst.

     

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  13. vor 4 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Genau das gibt man an. Dieser Lower kann matürlich verbaut gewesen sein. Das ist nichts anderes als ein Schafttausch. Den hat man selbst durchgeführt.

    Es gibt nichts,w as dies irgendwo einschränkt.

     

    Zitat

    werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

    ersetzt

     

    ersetzt

     

    ersetzt

     

    Du kannst vor dem 1.9. gar kein führendes wesentliches Teil eingebaut/ersetzt haben, weil es kein führendes wesentliches Teil gab. Du versuchst hier eine Norm rückwirkend anzuwenden. Für den Altbestand gilt: das führende Teil, das am 1.9. um 0:00 Uhr in deiner Waffe eingebaut ist, gilt jetzt als  verbaut.  

     

     

     

  14. vor 7 Stunden schrieb Schwarzwälder:

    2 Anmerkungen 

    Man kann einen (ggf. voll bestückten) Lower mit Hinterschaft einfach als "Langwaffe(Lower)" eintragen. Für die kann der Verband ja ein Bedürfnis bescheinigen. 

    Du verwechselst "stellvertretend" mit "gleichbedeutend/wertig". Ein Lower stellt für sich genommen keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe dar und kann auch nicht als solche eingetragen, noch auf der Grundlage einer Bedürfnisbescheinigung für eine Waffe im Sinne von §14 bescheinigt und eingetragen werden.  Genau so wenig könntest du nur ein Wechselsystem, nur einen Lauf oder Verschlussträger etc auf dieser Grundlage erwerben.

     

    Zitat

    Und ein Wechselsystem (Upper) könnte dann als "WS zu Nr. X, y, z" eingetragen sein, ein Upper lässt sich ja auf mehreren verschiedenen Lowern betreiben. 

    Problem gelöst. 

    Nein. Problem nicht gelöst.

    Du darfst ein Wechselsystem nur auf einem Lower betreiben, der zum Zeitpunkt des Einbau nach Anlage 2 Nr. 8 als führendes wesentliches Teil einer Waffe registriert ist. Selbst wenn du irgendwie einen einzelnen Lower auf deine WBK geschmuggelt bekommst, ist dieser definitionsgemäß nicht in einer Schußwaffe verbaut gewesen, hierzu  muss er mit anderen wesentlichen teilen, welche eine bestimmungsgemäß verwendbare Schusswaffe ergeben unter einer Ordnungsnummer registriert gewesen sein. 

     

     

     

     

    Es ist ja gerade der Punkt, gegen den sich mancher so beharrlich wehrt: Selbst ein irgendwie eingetragener Lower, selbst dann wenn er wie manche glauben als zweiter Lower zu einer  Waffe eingetragen würde darf nicht zu einer vollständigen Waffe kombiniert werden, wenn er nicht bereits als führendes Teil registriert ist.

     

    Nochmal: NUR ALS FÜHRENDE WESENTLICHE TEILE REGISTRIERTE LOWER DÜRFEN MIT EINEM WS KOMBINIERT WERDEN.


    Und führendes Teil gibt es nur jeweils nur eines, das ist ja gerade der Clou bei einem führenden Teil...

     

    Das ist der Kern des Willens des Gesetzgebers, die wundersame Halbautomatenproliferation  und speziell bei den Sportschützen das Unterlaufen(oder sollte man sagen Überlaufen...) des Grundkontingents nach §14 zu unterbinden.  Es sollte ein Riegel vorgeschoben werden, das man im Grunde beliebig viele AR15 besitzen kann, mit nur einem Voreintrag. Nachdem der Schuß, da auf exekutivem Wege zu unterbinden höchstrichterlich nach hinten losging (BGH: Lower an WS klicken ist keine Herstellung) und mancher diesen Phyrrussieg damit zelebrierte bei der Waffenkontrolle alle WS mit einem extra-Lower montiert  zu präsentieren wurden nun genau die Lücken abgearbeitet und geschlossen. Aus der Traum.

     

    In eurer Anfechtungsklage gegen die Versagung der Besitzerlaubnis  oder gegen das Nutzungsvebot nach Anlage 2 Nr 8 könnt ihr euch auf genau das gefasst machen. Die Gegenseite wird in aller Breite auswalzen, wie das den Willen  des Gesetzgebers unterlaufen würde. Was wollt ihr da dagegensetzen?

     

    Und dabei solltet ihr noch Bedenken, das der Gesetzgeber so nett war, das Kontingent dahingehend aufzuweichen, die Kombination mit waffenfremden WS  nicht auszuschliessen. Auf euern KK-Lower darf das GK-WS montier werden und andersrum so kann man innerhalb des Grundkontingents 2x3 kalibergleiche Waffen haben und nun auch ganz offiziell ohne Bedenken gleichzeitig nutzen (z.B. für nicht Halbautomatenbesitzer auf Wettkämpfen oder zum gemeinsamen Training/Freizeitschiessen)

     

     

     

     

     

     

  15. vor 5 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Das ehen andere eben ganz anders als du.

    Wir werden sehen.

    Dann wäre es schön, wenn die nebulösen anderen  dafür mal offen einen Gesetzestext und Entwurf zur Erforschung des Gestzgeberwillens herausgeben/kommentieren würden. Also aus dem Bundesgesetzblatt und nicht aus dem VDB-Newsletter.

     

    Bis dahin steht nämlich schon ein wenig der Verdacht der willentlichen Fehlinterpretation im Raum, solange man die Lowers  und Uppers noch wie warme Semmeln verklopfen kann. Das böse erwachen der Käufer kommt dann. mit der Versagung der Erlaubnis. 

     

    Oder halt mit dem Hinweis, das der einbau nicht erlaubt ist.

  16.  

     

    @Waffen Tony

     

    Du sprichst einen wichtigen Punkt an, aber deine Argumentation baut darauf, dass es mehrere führende Teile geben kann. Ich glaube nicht, das diese Sichtweise vor Gericht bestand haben wird, es ist dem Gedanken eines führenden  Teiles semantisch und logisch zu wieder und in der Beschlussfassung wird die Intention des Gesetzgeber klar wie nie deutlich ausformuliert:

     

     

    Zitat

    Um die Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu gewährleisten, ist es erforderlich, jede Waffe und jedes wesentliche Teil mit einer Kennzeichnung zu versehen. Nur so ist die Zuordnung eines aufgefundenen Waffenteils zu einem Registereintrag möglich. Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert daher die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Waffen auf eine Verpflichtung zur Kennzeichnung aller wesentlichen Teile. § 24 WaffG soll dabei künftig nur noch den Inhalt der Kennzeichnung von Waffen regeln. Welche Teile mit welchen Angaben zu kennzeichnen sind, soll in der AWaffV bestimmt werden. Aufgrund der geplanten Kennzeichnung aller wesentlichen Teile ist es auch erforderlich, in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 ein führendes wesentliches Teil zu bestimmen, das stellvertretend für die Waffe steht und dessen Kennzeichnung als Kennzeichnung der Waffe gilt. Das führende wesentliche Teil ist auch für die Frage maßgeblich, ob im Falle des Austauschs von wesentlichen Teilen eine bloße Bearbeitung oder eine Herstellung einer Waffe vorliegt

     

     

    Zitat

    Buchstabe b verpflichtet zur Anzeige des Austauschs eines wesentlichen Teils. Eine Definition des Austauschseines wesentlichen Teils findet sich in der neuen Nummer 8.2.2 der Anlage 1 Abschnitt 2. Diese Anzeige und die darauf folgende Registrierung im Waffenregister ist erforderlich, um die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit einer Waffe zu ermöglichen. Denn die Rückverfolgbarkeit einer Waffe ist nur dann sichergestellt, wenn im Waffenregister auch registriert wird, aus welchenwesentlichen Teilen diese Waffe zu welchem Zeitpunkt bestanden hat. Eine Waffe wird erst durch ihre wesentlichen Teile definiert. Mit Registrierung des Austauschs des führenden wesentlichen Teils durch ein führendes wesentliches Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, vergibt die Registerbehörde für diese Waffe eine neue Ordnungsnummer. Es handelt sich dann um den Fall der Neuherstellung einer Waffe, siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1 in der in diesem Entwurf vorgeschlagenen Fassung

     

    zusammen mit der Definition:

     

    Zitat

    1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.

     

    Ist es hiermit  klar, das es keine Zwei Lower/Griffstücke mehr zu einer Waffe geben kann. Sobald ein Lower da ist, ist er das(singular!) führende Teil, von dem es nur eines geben kann, das hat der Gesetzgeber über die Aussagen zur Stellvertreterteil einer Waffe unmißverständlich gemacht. 

     

    Wäre die Intention anders, würde stehen: "Führendes wesentliches Teil ist ein Gehäuse....ein Gehäuseunterteil" Das wäre durchaus denkbar gewesen, aber der Gesetzgeber hat es nicht gemacht.

     

    So sehr ich es wünschte, aber da beisst die Maus keinen faden mehr ab.

     

    Austausch ja, aber der  muss gemeldet werden. Neuherstellung einer Waffe.

     

     

     

     

     

     

     

     

  17. @Waffen Tony

    Ja das Stichwort ist Früher. Da gab es kein führendes teil sondern nur erlaubnispflichige Teile, von denen manche von der Erlaubnispflicht freigestellt waren, wenn man eine Grundwaffe besaß Es gab also kein Problem, gegenüber der Behörde ein weiteres Griffstück zu bescheinigen.

     

    Jetzt geht das nicht mehr. Du darfst mich gerne mit Fundstelle in der Lesefassung des neune Waffengesetzes überzeugen aber bisher habe ich dort nur "Führendes Teil" und "Austausch" desselben gefunden. Die Logik hier ist klar und der Wille des Gesetzgebers ebenfalls.

     

    Und bei Verbaut bin ich nicht überzeugt. Verbaut im Sinne des WaffG ab 1.9. ist: Als führendes Teil im NWR registriert. Alles andere wird vor Gericht mit der Intention des Gesetzgebers vom Tisch gewischt werden.

     

     

  18. vor 25 Minuten schrieb Schwarzwälder:

    @MittelalterDer Armbrust-Upper war ein von sehr vielen Bedürfnisgründen, die ich geliefert habe. Er ist nicht der wichtigste und sicher auch nicht für "20 Lower" ausreichend.

    Ich habe eine Vielzahl möglicher Bedürfnisse aufgeführt, ASE eigentlich gar keinen. Das von ihm kurz angesprochene "wirtschaftliche" Interesse wurde ja von ihm selber gleich wieder weggewischt.

     

    @ASE: Es liegt mir absolut fern, die Verbände in Bedürfnismauscheleien reinzutreiben. Sowas gehört als Lobby natürlich im Vorfeld mit Politik und Behörden verhandelt

    Aber wenn man als Verband von vorneherein davon ausgeht, dass *KEIN* Sportschütze ein Bedürfnis für einzelne Lower haben KÖNNTE, dann brauche ich als Lobby

    bei der Ausarbeitung z.B. der neuen WaffVwV da auch gar nicht mehr verhandeln. Dann habe ich mich als Verband von vorneherein gegen meine Schützen entschieden.

     

     

     

     

     

    1. Nicht alles was du für mögliche Bedürfnisse hälst, sind auch welche.  Das Waffengesetz geht bei §14ern erst mal nur nach Bedürfnis für komplette Waffen aus. Alles Andere wurde mit der 

        erlaubnisfreiheit nach der Anlage zum WaffG erschlagen (Wechselsysteme, Wechseltrommeln, Einsteckläufe und Systeme)

     

    Und die Verbände gehen von gar nichts aus, als vom Waffengesetz:

     

     

    2. Es kann sich gar kein Bedürfnis ableiten: 

        2.1 es gibt ab 1.9 nur noch ein führendes Teil. Es ist ein Austausch eines führenden Teiles vorgesehen, das darf der Büxer auch ohne Voreintrag muss aber ans NWR melden, nicht aber das
              hinzufügen eines weiteren.    Daher kann auch kein Bedürfnis für ein weiteres Griffstück mehr augestellt werden, wie es die Verbände bei Kurzwaffen hin und wieder gemacht haben. Sieh es endlich ein es gibt ab 1.9. ein Griffstück pro Waffe. Punkt. Aus der Traum.
     

        2.2 Da 2.1 gilt, kann aufgrund von Anlage 2 Nr 8 auch kein Bedürfnis abgeleitet werden. Was willst du mit einem einzelen Lower, den du nirgendwo einbauen, also auch nicht sportlich nutzen   darfst?  Für welche Disziplin sollte der erforderlich sein? Hier kann der Verband garnichts bescheinigen, ohne Zweifel an der Inhaltlichen Richtigkeit seiner Bescheinigung zu sähen. 

     

     

    2. Die WaffVwV ist hier völlig  unbeachtlich. Bitte Merken: es ist eine Handreichung für Behörden ohne jeglichen juristisch bindenden Charakter.

  19. Und noch was zur "kreativen" Bedürfnisbeschaffung.

     

    Die Rechtsstellung der Verbände ist nun mal nicht mit "Waffen für alle" umschrieben, sonder:

     

    Entsprechend §14 muss eine Verbandsbescheinigung glaubhaft machen, das eine bestimmte Waffe oder in diesem Falle ein Waffenteil erforderlich ist.

     

    Du hast einen Lower. Gut.

    Warum meinst du noch 2-10 haben zu müssen? Bitte auf Sportordnungsbasis argumentieren und abei bitte auch Angeben warum es nicht die gesetzlich vorgesehene komplette Zweitwaffe für den Wettkampfsport sein kann.

     

    Persönliche Mätzchen wie "Dienstags brauch ich nen Flintenabzug, am Sonntag muss es der  Druckpunktabzug sein, am Freitag kann ich nicht mit dem Festschaft, das muss aber Samstags sein" 

    sind.

    kein.

    Bedürfnisgrund.

    Punkt.

     

    Denn es gibt es da noch §15:

     

     

    Zitat

     Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

     

    Bitte mal in Ruhe durchlesen, was da so steht und überlegen, warum die Verbände wohl kaum deine in teilen slapstickhaften Bedürfnisgründe und schon gar nicht eine "Armbrustbedürfnis" ausstellen werden. Das läuft hier nicht nach dem Prinzip "die Behörde muss alles fressen was der Verband ausspuckt", sondern "Was der Verband bietet muss realistisch und unanfechtbar sein"

     

     

    ps. Es waren ja gerade die Verbände, die gegen die Erlaubnispflicht für Armbrüste gekämpft haben. Und nun sollen sie dafür Bedürfnisbescheinigungen ausstellen...get real...

     

    • Wichtig 1
  20.  

     

    1. Es kann kein Bedürfnis für einen Armbrust Upper nachgewiesen werden, weil Armbrüste erlaubnisfreie Waffen sind. So etwas wie eine erlaubnispflichtige Armbrust existiert nicht. Damit gibt es auch kein geschwurbeltes Bedürfnis für einen Armbrustlower. Und den, Gebetsmühle keep on rolling, dürftes du auch nicht in der AR15 einbauen.

     

    Enteignung:

     

    Der Begriff von der Enteignung wurde vom BDS in den Ring geworfen. Er hätte gut daran getan, sich vorher juristischen Rat zu den Begrifflichkeiten einzuholen.

     

    Es ist keine Enteignung. Enteignung ist es, wenn der Staat dir ein Stückchen deines Grundstückes wegnimmt, also dein Eigentumsrecht im Grundbuch löscht und eine Autobahn drauf baut. Dann muss er dich auch entschädigen. Wenn der Staat dir vorschreibt, Leute über dein Gundstück laufen zu lassen, dann schränkt er deinen Besitz ein, ohne dich entschädigen zu müssen, weil er dir kein Eigentum weggenommen hat. So einfach ist es.

     

    Und genau das passiert bei den Lowern jetzt. Dein Besitzrecht wird eingeschränkt, in Abwägung der öffentlichen Sicherheit vs dein privates Freiheitsinteresse.  Das du deine Moneten für die Lower nicht wiedersehen wirst, weil ihn dir keiner Abkaufen wird tja, das ist Eigentumsrecht und nicht Besitzrecht.

     

    Es gibt nämlich keinen Unterschied, welche der Vorraussetzungen nach §4 wegfällt: Dir wird die Besitzerlaubnis entzogen und man fordert dich auf, jemand berechtigtem den Besitz einzuräumen. Das kann der unentgeltlich tun, dann ist dir kein ökonomischer Schaden entstanden. Ansonsten: dein Pech, Staat/Allgemeinheit gegen dich. DU verlierst.

    Hast du schon jemals von von jemandem gehört, der wegen Wegfall der Zuverlässigkeit seine Waffen behalten durfte, weil Enteignung verboten und so?  

     

     

    Nur um das nochmal klarzustellen: Der Staat kann es einfach aussitzen:

    -Erst fordert er dich auf das Ding einen Berechtigten zu überlassen oder es vernichten zu lassen. Er sagt nicht: gibt dein Eigentum daran auf. Hier hast du evtl noch die Möglichkeit ein par Peseten einzunehmen, wenn du einen Käufer findest oder dein Eigentum zu behalten wenn jemand so dumm wäre das ding....

    -Wenn du dem nicht nachkommst, begehst du automatisch eine Straftat. Und, trommelwirbel, dein lower wird als Tatmittel eingezogen und unterliegt dem Verfall. 

    Siehst du, geht ganz ohne Enteignung.

     

     

    Und nochmals (Gebetsmühle gibt den Helikopterrotor): Was nützt es dir eigentlich das Ding im Schrank zu haben, wenn du es nie einbauen darfst, weil du sonst, unzuverlässig wegen unerlaubter Herstellung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, alles abgeben musst. Übrigens garantiert ohne Entschädigung.

     

     

     

     

     

     

     

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