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ASE

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Beiträge von ASE

  1.  

     

    Wer behauptet,  die Schüsselverwahrung sei auch nach neuer Rechtslage nicht genormt und deswegen wurst, muss jetzt auch beweisen, warum man den Waffenschrank verschlossen halten soll. Es gibt ebenso keine Norm die das Erwähnt Es ist die identische argumentation die du fährst. Wenn du deine Zitierstelle jetzt bitte vorlegen würdest? In der Awaffv ist auch nur die Rede davon, das die Waffen im behältnis aufbewahrt werden soll. Munition und freie waffen hingegen im verschlossenen Behältnis. Also kennt der Gesetzgeber den Unterschied und hat ihn nicht niedergeschrieben. genau wie deinen Schlüssel...

     

     

     

    Vllt weil der Gesetzgeber das an anderer Stelle impliziert hat, als er extra für Kandidaten wie dich den §52 geändert hat.

     

    Bevor ichs vergess: Bei Waffen im Gegensatz zu Munition auch fahrlässig begehbare Straftat.

     

    Wenn ich dich also recht verstehe würdest du den Leuten anstelle eines  Schlüsseltresors mit Zahlenschloss und mindestens gleicher Sicherheitsstufe(alt) oder Widerstandsgrad(neu) raten,  ihren Schlüssel  irgendwo zu "verstecken" oder in einem Blechehältnis zu "verwahren"? So ganz ohne aktuelle Urteile zu dem Fall, strafverfahren,  und das bei kosten um die 400€ für einen neuen EN-Schrank mit Zahlenschloss? Darum dreht sich die ganze Rechthaberei, die Leuten gg die Freiheit, Job und zuverlässigkeit kosten kann hier nämlich.

     

     

  2. vor 5 Minuten schrieb uwewittenburg:

    Das weiß hier jeder.

    Zeig mir die Stelle wo zusätzlich von Behältnissen zu Aufbewahrung von Waffen und Munition über Schlüssel geschrieben steht!

    https://www.buzer.de/gesetz/2881/al62529-0.htm

     

    Dann zeig du mir die Stelle wo geschrieben steht, der Waffenschrank müsse verschlossen sein. Steht nämlich auch nirgendwo. Gleiche Logik. Außer man begreift §52 Abs 7a WaffG.

     

    Also, ans werk.

     

    Aber lieber ad personam, gelle. ist einfacher als den eigenen Logikfehler einzugestehen.

  3. vor 6 Minuten schrieb WOF:

    Genau so ist es.

     

    Sagt es nicht.

     

    Das Gesetzt wurde geändert himmelhergottnochmal.

     

    Ds begreift @WOF halt nicht. 

     

    Es sie denn er kann jetzt darlegen, was der gesetzgeber mit dem "nicht richtig" in §53 Abs 7a adressierne wollte...

     

     

     

    Ach und @WOF

    Verbotsirrtum, Tatbestandsirrtum, worüber redest du denn wirklich gerade?

    Auf jedenfall bin ich gespannt, auf die lange  liste an waffenrechtlichen Urteilen/Freisprüchenbei, mit denen du belegen kannst das da das Verbotsirrtum da super funktioniert für Sachkundige. Ich glaube ja das das nur heisse Luft ist...

     

     

  4. vor 2 Stunden schrieb Sigges:

    Dumm nur daß das Urteil von 2019 ist ....

    Und sich auf eine Vorgang vor der Neureglung bezieht, insbesondere der alten Aufbewahrungsregeln....

     

    Zitat

    Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2017 wird aufgehoben.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

     

    Jungs, das kann doch nicht euer Ernst  sein, das hier unter auslassung elementarer rechsstaatlicher Grundsätze argumentiert wird.

     

    Auch die Urteilsbegründung lesen: Es ist von " Krafteinsatz" und "Aufbruchwerkzeug" die Rede. Das sind Argumentationen die nur nach altem Recht möglich waren, dar WAffenschränke nach A und B garkein Zertifikat besitzen. Die VDMA war lediglich eine Bauvroschrift, wirklich geprüft, wie bei den EN-Schränken, hat das keiner. 

     

    Heute müsste,  betroffen wäre,  eine gutachterliche Einschätzung erfolgen ob das Behältnis des Schlüssels die Widerstandseinheiten  RU für Teilzugriff/ Vollzugriff  erfüllt hätte.

  5. @Last_Bullet

     

    Manch alter Schrank ohne Zertifikat ist stabiler als das neue Euronomrzeug.  Das hast du schlicht recht.  Aber man kann die auch anerkennen lassen. Einige Verbände haben da Gutachter für. Bei altbestand B ist es ja  eh kein problem, Nur halt die Schlüsselfrage.

  6. vor 9 Minuten schrieb uwewittenburg:

    Du brauchst mir gar nichts zu empfehlen, sondern ich empfehle dir dein Hirn einzuschalten und es zu benutzen.

     

    Ende, setzen!

     

    Dito.

     

    Aber bitte, falls es dich erwischt kann ja ruhig gelacht werden über jemand der mit VHG/VG entscheidungen nach alter Rechslage in ordnungsverfahren in einem Strafverfahren nach neuer Rechtslage hilflos rumwedelt.

     

    Hier den Leuten strafbares Verhalten nahelegen, nur so auß purem Internettrotz.

     

  7. vor 7 Minuten schrieb Last_Bullet:

    Und wie sicher sollen dann die elektronischen Zahlenschlösser sein, zu denen es wohl neben Sicherheitslücken auch Tools gibt, diese in kürzester Zeit zu öffnen? Wenn so ein Schrank offen steht und die Waffen weg sind, sehe ich noch blöder aus, was will man da nachweisen, wenn das Schloss zertifiziert ist?

     

    Also doch das mechanische Zahlenschloss?

     

    Du hast deine Pflicht erledigt, wenn du ein solches Zahlenschuss richtig benutzt hast. Auch das mechanische kann geknackt werden. Aber das sind technische Fragen und nicht juristische.

     

    Die Zertifizierung des Widerstandsgrades umfasst die Schlösser.(deswegen kann man die auch nicht einfach Tauchschen) Hat dein Schrank ein E-Schloss und ist auf 0 oder 1 zertifiziert ist, so ist die Norm des WAffG erfüllt.

     

    Verriegeln, Kombi nirgendwo stehen haben, gut ist.

     

     

     

  8. Ach du meine Fresse. Du Trollst wirklich, oder? :)

     

     

    Sind dir elementare Grundsätze unseres Rechtsstaates nicht klar?

     

    Die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, bzw hier die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ursache der Ordnungsmaßnahme ist entscheidend...

     

    Nulla poene sine lege.

     

     

    Aber hauptsache mit Klugen sprüchen bezüglich der Wiederholung von Tatsachen um sich werfen, LEute diskutiert mal in der Sache.

     

     

    Und Verbotsirrtum, sorry, der war jetzt witzig. Ich empfehle sich mal in ein paar Strafverfhren als gast zu setzen. Nicht alles was man sich so zurechtlegt, hält im STrafverfahren dem Staw und Richter stand. eigentlich das wenigste...

     

    Du bist Sachkundig wird man dir entgegenhalten und zwar bis zum BGH hoch. Da ist nix mit Verbotsirrtum. 

     

     

    Ds einzigste wie du rauskommen kannst ist wenn dein Gutachter dem Gericht darlegen kann, das der Widerstandsgrad deines Schlüssebehältnisses in realiter dem des Waffenschranks entsprochen hat also der Zugriff genau in dem Maße erschwert wurde, wie es bei einem direkten mechanischen Angriff auf das Sicherheitsbehältnis der fall gewesen wäre. Dem kann die Kammer dann folgen, oder sich aus gründen der Faulheit Prozessökonomie hinter der Euronorm verschanzen, dann hast du Pech und kannst auf die nächste Instanz hoffen, falls noch reserve übrig...

     

     

  9. vor 17 Minuten schrieb uwewittenburg:

    Stimmt,

    den Beweis lieferst du!

    Es besteht auch die abstrakte Gefahr dass jemand in mein Haus einbricht und den gesamten Tresor entwendet.

    Jetzt fehlt noch die Dübel-Diskussion!😎

     

    Sagt der, der mit Urteilen in Ordnungswidrigkeitsverfahren nach alter Rechtslage gegen neue Strafvorschriften argumentiert? Das genau ist das Problem hier, das trotzige nichtwahrhabenwollen dass das Gesetz schlicht geändert wurde um genau das zu adressieren und die Eigene Argumentation an Siemens-Lufthaken hängt.

     

    Ist das noch Trotz oder schon Autismus :P

     

    Für deinen zweiten Satz empfehle ich die Lektüre der AwaffV....

     

    Die sagt worin du aufbewahren musst, §36 und §52 das du das auch richtig tun musst.

     

     

    Ich warte immer noch drauf das den Edeltrollen hier mal auffällt, das in der AwaffV nur bei Munition von einem verschlossenen Behältnis die Rede ist und fürderhin den Waffenschrank dann gleich offenlassen, damit wäre auch das Schlüsselproblem vom Tisch. Schließlich gibt es ja keine Norm, auch nach der neuen Gesetzesänderung die das explizit vorschreibt den Schrank auch abzuschliessen. Und da das an anderer Stelle steht, das mit dem Verschlossen, ist nun klar, das man den Schrank laut Gesetzgeberwillen offenlassen darf und die Sache mit dem "richtig" nach §52 Abs 7a war ja eh nur ein Witz den noch keiner verstanden hat.  Wer den letzten Satz nicht im Geiste grün markieren kann, sollte seine Waffen besser abgeben...Meine Güte...

  10. vor 2 Stunden schrieb PetMan:

    Dann zeig mir bitte wo steht was " richtig verwahrt " bedeutet . Hätte der Gesetzgeber gewollt das Schlüssel in Behältnissen mit Zertifizierung aufbewahrt werden müssen hätte er es  ins Gesetz geschrieben und oder hätte ab 2017 nur noch Zahlenschlösser zugelassen. Wäre kein Problem für ihn gewesen . Und vor Gericht muss mir nun Nachgewiesen werden das ich Fahrlässig gehandelt habe. Hängt der Schlüssel am Schlüsselbrett oder liegt auf dem Tresor hab ich ein Problem, da bin ich bei dir. Solange aber meine Hosentasche, sprich " am Mann " noch als sicher angesehen wird, solange sind es nicht offensichtliche " Verstecke " in der Wohnung auch. Und selbst ein nicht klassifizierter Möbeltresor mit Zahlenschloss ist sicherer als meine Hosentasche. Davon ab geht jeder Tresor auch ohne Schlüssel auf. Widerstandsgrad heist ja nix anderes, als das der Tresor eine gewisse Zeit " Widerstand leistet". Nicht das er nicht zu öffnen ist ohne Zugangsberechtigung.

     

    Und man kann so sicher Aufbewahren wie man will,kommt man an den " richtigen Richter " ist nix sicher genug.

     

    Hier wurde schicht nicht verstanden, das der Gesetzgeber genau auf deine Argumentation in der Verschärfung reagiert hat. Es war immer das gleiche Spiel: sobald es Probleme gab, wurde vom Anwalt vor dem VG darauf verwiesen, das es ja keine Norm für die Verwahrung der Schlüssel gab. Bis dato war nämlich in der Tat nur die eine Norm für die eigentliche Aufbewahrung der Waffen im Schrank (A/B) gesetzt. Zudem waren e stets nur Klagen gegen Ordnungsmaßnahmen der Behörden. 

     

    Diese Sache wurde 2017 Grundlegend reformiert. Es wurde aus einem ganz simplen Grund auch hier nicht explizit die Schlüsselfrage geklärt, sondern a) Das Innnenministerium ermächtigt, per Verordnung die Sicherungsmaßnahmen, Behältnisse  und insbesondere Verschlusssysteme z.B. der Behältnisse festzulegen und b) per Norm (§36) und  insbesondere Strafvorschrift(§52) nicht die Verwahrung der Waffen geregelt, sondern der Spieß dadurch umgedreht das man die "Gefahr das Waffen abhandenkommen"  als Straftatbestand definiert hat. Das ist eine ganz andere Hausnummer als ein Ordnungswidirkeitsverfahren.

     

    Die Argumentationen hatten vor 2017 in der Tat ein Grundlage, aufgrund eines Fehlers in der Gestaltung des Gesetzes, vulgo einer Gesetzeslücke. Es war nur festgelegt, das die Waffen in Sicherheitsbehältnissen entsprechender Bauart zu verwahren seien. In diese hat jeder (Behörden, Anwälte, Waffenbesitzer) seine Ansicht hineininterpretiert, mit wechselndem Erfolg vor  Gericht.Wohlgemerkt alles ganz entspannt nur im Rahmen einer Klage gegen Ordnungsmaßhnahmen.(Ordnungswidirgkeit ->unzuverlässigkeit -> Widerruf)

     

     

    Diese Grundlage existiert nicht mehr. 

     

    Jetzt muss einen die Behörde anzeigen, wegen einer Straftat nach §52 Abs 7a. Es ist also nicht mehr so, das man den Staat/die Behörde verklagt eine Ordnungsmaßnahme zurückzunehmen. Sondern der Staat verklagt einen, und möchte einen im Gefängnis sehen. Spot the difference....

     

    Hier wird im Rahmen des  Strafverfahrens geprüft werden, ob man die Sicherungsmaßnahmen nach §36 i.V.m §52 Abs 7a  richtig durchgeführt hat. Hierzu wird zunächst der Objektive Tatbestand geklärt: Waffen abhandengekommen, oder auch nur, das die GEfahr bestanden hat. Letzteres, so kann man in genügend Urteilen nachlesen, genügt völlig als "abstrakte Gefahr", also das jemand es hätte entwenden können, oder auch nur Zugriff darauf hätte haben können. Weitere Maßgabe ist hier, ob schuldhaftes, zurechenbares Verhalten des Angeklagten vorrausgegangen war. Das war clever vom Gesetzgebenr, denn hier wurde die zweifelsfreie Erfüllung der Norm dem Waffenbesitzer aufgehalst und die Interpretation den Gerichten. Das Vakuum der nichtnormierung  der Schlüsselverwahrung existiert nicht mehr, diese Lücke wurde mit geschlossen, der Staatsanwalt ( und eben nicht mehr die Behörde) wird genau auf diesen Punkt abstellen. Schlüssel  welche irgendelchen Blechkisten entnommen wurden, ganz toll versteckt wurden, sind da extrem ungünstig für die Argumentation der Verteidigung. Es wird einem entgegengehalten werden, warum man keinen Schlüsseltresor geeigneter Widerstandsklasse hatte, warum der Schlüssel nicht am Mann war oder warum man nicht von vorneherein ein Zahlenkombinationsschloss verwendet hat. Besonders Lustig wird es dann, wenn Leute vor gericht argumentieren, das sie nie Schlafen würden , denn wer schläft übt keine tatsächliche Gewalt über den Schlüssel aus.... Und wer argumentiert, das Schlüsselschlösser ja nen Hunni weniger kosten, kann sich gleich Urlaub nehmen, weil er damit völlige Ignoranz gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit demonstriert.

     

    Genauso schlecht sind wie nicht verriegelte Zahlenschlösser. oder deren Kombinationen auf Zetteln im haus oder auf dem Schrank selbst

     

     Nochmals: es geht hier nicht mehr um den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Strafsache. Und die Genesis der betrefenden §§ lassen für das Gericht keinen zweifel daran, dass Sie Waffenbesitzer sträker zur Rechenschaft gezogen werden sollten. Sollten mit den gestohlen Waffen auch noch Verbrechen, insbesondere mit Personenschaden begangen worden sein, winkt definitv Strafhaft. 

     

     

     

    Das Arguemtn mit "nix sicher genug beim Richter" ist falsch.

     

    Das Schlossystem ist Teil der Zertifizierung. Hat man sein Zahlenschloss ordnungsgemäß verriegelt so hat man seine Pflicht getan, das wird auch jeder Gutachter bestätigen. Ein zertifizierter Wertschutzschrank der Klasse 1 ist eben ein zertifizierter Wertschutzschrank der klasse 1. Punkt.

     

    Liegt der Schlüssel irgendwo, hat  man die Beweislast, das  er dort "richtig gesichert" war

     

     

     

  11. @PetMan

    Das ist ein Strohmanargument

     

     

    Es ist die Intention des Gesetzgebers das Waffen sicher verwahrt werden. Hierzu gibt es eine klare Vorschrift: § 36 Abs 1. Das Umfasst auch die Schlüsselverwahrung

    Zitat

    Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

     

     

    Wenn dein Schlüssel im Schrank steckt und die Waffen weg sind, ist es dein Problem. Denn offenkundig hast du ihn nicht richtig verwahrt. und eine Straftat nach §52 Abs 7a WaffG begangen.

     

    Der in Köln mit seinem Verwaltungsgerichtsurteil, der jetzt das goldene Kalb der Schlüsselfraktion ist, hatte Glück in zweierlei Hinsicht. Erstens war, dass  das Behältnis zwar Klassifizierungslos, wohl aber einen erheblichen Widerstand aufwies. Das konnte dann die Kammer dazu bewegen, davon auszugehen, das die Einbrecher auch gleich den Waffenschrank an sich mit gleichem Aufwand hätten knacken können. Zweitens und weit bedeutender: Vorfall datiatiert nämlich auf vor der Verschärfung.

     

    Das du  keine Urteile kennst, bedeutet das nicht das es keine Widerufungen von WBKs gibt. Erstens klagt nicht jeder, zweitens wird nicht jedes erstinstanzlich akzeptierte Urteil des Gerichts Hintertupfingen publiziert. 

     

    Aber noch weit gravierender seit 2017:

    Warum glaubst du, ist das bisher vor Verwaltungsgerichten verhandelt worden? Tip: Es waren bis 2017 Ordnungswidrigkeiten, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit begründeteten und einen Widerruf der Erlaubnisse nach sich zogen, wogegen geklagt wurde.

    Das ist jetzt absolut bedeutlungslos.

     

    In Zukunft wird sowas dann vor dem Amtgericht und ff.  als Strafsache verhandelt werden. Newsflash: Die Gesetzgebung wurde 2017 verschärft, verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht von Waffen zur  Straftat erhoben und insbesondere das "nicht richtig" in die Strafvorschrift aufgenommen. Der Staatsanwalt hat es wunderbar einfach, Tresor mit Schlüssel geöffnet -> nicht richtigen Maßnahmen ergriffen. Viel Spaß beim Gegenbeweis/argumentation.  Das ist seit 2017 nun die Realität, komm damit klar.

     

     

     

     

    Aber bitte Stell dir ruhig für 10K Knarren in den Schrank und Knauser dann bei der Schlüsselverwahrung rum. Aber Stifte nicht andere zu so einem Unfung an der dann schlimmstenfalls im Gefängnis endet, mit Sicherheit aber mit einer Vorstrafe, nur um hier im Forum recht zu bekommen.

     

  12. vor 3 Minuten schrieb uwewittenburg:

    Wo steht da etwas von Schlüssel?

    Zählen die etwa zu Schußwaffen oder Munition?

    Das findest du jetzt cool, was?

     

    Ich kann dirsagen wie das läuft: Deine Knarren sind gestohlen und man wird dir sagen, das dein "versteckter" Schlüssel unter "nicht richtig" fällt.

     

    Viel Spaß beim Gegenbeweis.

     

    Das liebste aller Urteile wurde hier von vielen in seiner Essenz mal wieder nicht verstanden. 

    • Wichtig 1
  13. Zitat

    entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

     

    Da hast du die Rechtsgrundlage.

     

    Es ist nicht zum aushalten, wie hier  vermeintliche Rechthaberei über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gestellt wird. Wenn man es sich selber versauen will, bitte, aber verleitet andere nicht dazu.

     

    Auflösung des Rätsels: 226 Euro darf die Erstberatungsgebühr sein, und das wird euer Anwalt auch berechnen, sowieso bei "spezialrecht" WaffG. Udnf glaubt mir, da kommen STunden zusammen, Schriftsätze, Gerichtstermine ... Wer auf solcher Grundlage die irgendwelche Cola-Dosen, Hosentaschen, Blumentöpfe als cool rebellische Schlüsselverstecke promoted, ist ein ökonomischer Analphabet...

     

  14. Die kleinsten 0er Tresore mit el. Zahlenschloss zur schlüsselverwahrung kosten 300-400€ und wiegen weniger als 30 kg.

    Wer der Elektronik nicht vertraut... mechanisches Zahlenschloss gibt es ja auch....

     

    Ferner gibt es langwaffenschränle zum preis vin 500€ und man hat einen mit Zahlenschloss, da lohnt die anschaffung eines kleinen fast nicht mehr.

     

     

    Was kostet eigentlich die Stunde für die Erstberatung beim Anwalt wegen Verstoß gegen §36 mit drohender Gefängnisstrafe?

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  15. Zitat

    (22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht

     

    Die Regelung zum Altbesitz stellt eigentlich klar, was gemeint ist. Erwerb und Besitz. Im alten §14 Abs 4 steht auch nur Erwerb, obwohl die Erlaubnis prinzipiell auch für den Besitz gilt, auch wenn die Eingeliche Erlaubnis hierzu erst durch die Behörde beim Eintrag erteilt wird. (Erwerb-> temporärer Besitz -> Erlaubnis zum Dauerhaften Besitz)

     

    Hätte man klarer ausformulieren können, aber es ist im Grunde durch o.g. Norm klargestellt, das der Gesetzgeber eine Maximal-Reglung zur im Bestand befindlichen Zahl von 10 nach §14 Abs 6. im Sinn hatte und nicht den Erwerb.

    Wäre das nicht so, wäre die Formulierung "abweichend" Unfug. Zudem unzulässige Ungleichstellung, man denke an jemand, der alle 10 verkauft hat, der dürfte dann keine mehr kaufen, während jemand der nur eine Besitzt und keine weiteren dannoch 9 kaufen darf. Mit der Rechtsgeschiche des §14 und der klar kommunizierten gesetzgeberischen Intention, die Waffen im Besitz/Bestand zu limitieren, ist die "wörtliche" nur-10-Erwerben Interpretation absolut schräg und wird gerichtlich keinen Bestand haben

     

    hätte man die sache richtig gründlich gemacht, hätte man die gelbe auf die kontigentswaffen erweitert....

     

     

     

     

     

     

    • Wichtig 1
  16. In deutschen Landen musste einst jeder bewaffnet und wehrfähig sein. War man es nicht, wurde man bebußgeldet. Irgendwann hat man das professionalisiert (Waffen gehören nur in die Hände der Ritter ). Etwas später waren dann die, welche Ihre Waffen abgegeben haben das Eigentum derer, die Sie behalten hatten.  Zum dank, das sie als Eigentum für die Waffen-behalter schuften durften, mussten sie ihre Besitzer mit hochgeboren, durchaucht und Majestät anreden.

     

    Mal so als kleiner Denkanstoß zum Begriff Waffennarren.

     

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  17. vor 3 Stunden schrieb hattori.hanzo:

     

    Ich glaube zu wissen, was du mit deinem Post sagen willst. Daher möchte ich dem auch zustimmen.

     

    Wenn ich ehrlich bin, kann ich mich in das Klientel der Grünen Bevölkerung einordnen. Nur wähle ich nicht grün, weil ich mehrere Positionen im Parteiprogramm für absolut schädlich halte. Dennoch bin ich sonst ziemlich ökologisch in meinem Handeln und Konsum orientiert. Kurzum, ich bin ein sehr Natur verbundener Mensch: Ich kaufe Bio, vermeide Plastik, esse bewusst wenig Fleisch und habe kein eigenes Auto. Nur um einige Beispiele zu nennen.

     

    Mir gefällt dieses Schubladen denken gar nicht. Denn das bringt uns genau in solche Situationen: Waffen-Narren, niemand braucht Waffen und Jäger schießen aus Lust am töten. All das durfte ich mir im Laufe der Ausübung meines Hobbies als LWB schon anhören.

    Es sind keine grünen Positionen. Die Grünen benutzen den Umweltschutz nur als Vehikel zur Macht. Die Kommunisten der  end-70er und 80er haben begriffen, das der Zug für ihre Ideologie abgefahren ist. Der Arbeiter, dem sie als zumeist akademisch (ein)Gebildeter, eine düstere Zukunft unter dem ach so bösen Kapitalismus propheziet haben, nicht ohne ihn in Marxscher Tradition herablassend zu verachten, ist ihnen mit seinem Zweitwagen lachend in dern Urlaub davongefahren. Deswegen muss alles, ja wirklich alles was Wohlstand generiert und sichert  (Energieversorgung, Landwirtschaft, Gentechnologie, Chemie, Biotechnologie etc etc) angegriffen werden und dabei ist der Umweltschutz das Hauptgeschütz, um die freie Gesellschaft sturmreif für den Ökostalinismus zu schiessen.

     

    Deswegen schert die auch nicht das z.b. unser CO2 ausstoss, sofern für das Weltklima ingesamt überhaupt von Bedeutung, in der Gottverdamten Messunsicherheit untergeht, will sagen man es statistisch garnich erfassen kann, ob wir von heute auf morgen alles abschalten, während CHina und Indien erst richtig loslegen...  Deswegen schert es auch nicht, das jeglicher Bleischrotersatz sich im gegensatz zum Blei im  experiment als toxisch ewiesen hat. Solcher Beispiele gibt es viele.

    Das ist nur solange Bigott, so lange man nicht verstanden hat worum es eigentlich geht. Der Wohlstand muss weg...

     

    Überschneidungen mit ihren Artverwandten, den rot und tiefroten haben die Grünen freilich bei den Waffen. Eigentlich sollte man ja erwarten, das bei einer Partei, die behauptet für den kleinen Mann da zu sein, der private Waffenbesitz hoch im Kurs stehen sollte. Aber gemäß der Arroganz ihres Stammvaters Marx, sind natürlich alle zu doof um die wahre und reine Lehre zu verstehen und haben sich gefälligst der Diktatur der die narzistischen Grünlinken unterzuordnen. Da passen Waffen garnicht ins Bild

     

    Zusammen mit dem von links heranschwappenden Tsunami an Einschränkung der Meinungsfreiheit  kann man  da nur deren heimliches  Idol Stalin zitieren:

     

    Zitat

    Ideen sind gefährlicher als Gewehre. Wir würden unseren Gegnern nie erlauben, Gewehre zu besitzen, warum sollten wir ihnen dann erlauben, Ideen zu besitzen?

     

     

     

     

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  18. vor 10 Stunden schrieb Schwarzwälder:

    @BergKrähe Schon bisher wird das NWR in NaDIS gespiegelt, wie Staatssekretär Myer im Frühjahr auf dem DeutschenSchützentag erläuterte. Und  Anfragen der Behörden bei den Verfassungsschutzämtern waren/sind bisher schon möglich. Nun kommt eben die Regelanfrage.

    Der Handelblattartikel erläutert den IST-Zustand und den begehrten und jetzt erzielten neuen Rechtsstand:

    https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/vorstoss-der-justizministerin-polizeigewerkschaften-wollen-verschaerfung-des-waffenrechts-und-stellen-bedingungen/24964166.html?ticket=ST-36585904-o0voNKpqcDsa3zcGWzp2-ap1

    die selbe Justizministerin möchte jetzt auch die Passwörter der Leute haben. und durch die hintertür die Vorratsdatenspeicherung nicht nur einführen, sondern ausweiten. Und leute ins Gefängniswerfen die gemeine Dinge sagen. Natürlich nicht, wenns von ihren Spezels kommt, da ist das dann "Haltung"

     

    Gegen Extremisten im Ministersessel...

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  19. vor 18 Minuten schrieb karlyman:

     

    Nur wenn dem BR mit Mehrheit bestimmte Punkte in dem vom BT beschlossenen Gesetz als sehr stark (ja: elementar) gegen die eigenen Interessen gerichtet erscheinen, wird er das Gesetz "durchfallen" lassen.

     

    Und dann geht es in den Vermittlungsausschuss (wohl irgendwann im Spätwinter, also nächstes Jahr).

     

     

    Vor dem Hintergrund das sich die BRD bereits in der nachfrist befindet, eher unwahrscheinlich.

     

    Mn musste halt erst Gelegenheit zum passenden Framing haben, und so wurden aus Islamischen Terroristen auf einmal Rechtsradikale als Grund der Verschärfung

  20. vor 2 Stunden schrieb knight:

    Auf die alte gelbe wird dann irgendwann irgendein Gericht beschließen, dass die 10er Regel auch auf diese anzuwenden ist. Genauso wie man es mit 2/6 schon gemacht hat.

     

    Das geht nicht.

     

    DIe alte gelbt ist in der tat eine alte Erlaubnis die Bestandsschutz geniesst.

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  21.  

     

    §58 Altbesitz

     

     

     

    Bisher steht da:

    Zitat

    Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. 

     

     

    Jetzt wird unter anderem angefügt:

     

    Zitat

    (22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

     

     

    Will sagen: alte Gelbe  vor 2003 gelten weiter zu den damaligen Konditionen, da es sich um eine Novelle des gesamten Gesetzes handelte

     

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