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ASE

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Beiträge von ASE

  1. vor 3 Stunden schrieb Proud NRA Member:

     

     

    Problem bei so etwas ist natürlich wenn mal etwas nicht klappt, man eine neue Funktion haben will, was auch immer, und es nur eine Person gibt, die das System kennt und zwecks Zeitersparnis auf jede Dokumentation verzichtet hat.

     

    Das hast du immer, wobei ja die Leistungselektronik ein simples Schalter an / Schalter aus ist also ggf wird dann die Steuerung erneuert.

    Unser C-Programm habe ich fein säuberlich in Papierform dokumentiert gefunden :respekt:  

     

    Vorteil bei den Systemen  wie Pi oder Arduino ist halt, das man die Programme und Dokumentationen auf entsprechenden  Plattformen veröffentlichen kann und sie so langfristig erhalten bleiben

     

     

    Hier  für Lupi, mit der entsprechenden Leistungselektronik/Pneumatik dahinter kann man natürlich auch größere Anlagen ansteuern.

     

    https://www.co2air.de/thread/114213-schnellfeuer-luftpistole-drehscheiben-anlage-diy/

  2. vor 5 Minuten schrieb Peter Fischer:

     

     

    Ganz nebenbei glaust du doch nicht ernsthaft daß du mit einer nicht vom DSB (BSSB) geprüften und zugelassen Drehscheibenanlagei, selbst bei nur irgendeiner Dorfmeisterschaft, punkten könntest

     

     

     

    Doch genau das. 

     

    Weil es kein Zulassungsverfahren für die Anlagen gem. DSB gibt, das existiert nur für elektronische Anlage, da hier etwas mehr zu beachten ist als nur ob das Lämpchen innerhalb von 0.2s umschaltet....

     

    Der Dorfverein darf gem. Regel 0.18 auch von den exakten Normen abweichen, solange der Zweck der SpO nicht grob verletzt wird. 

     

  3. vor 16 Minuten schrieb Peter Fischer:

    @Schuster

    @ASE

    @erstezw

    @Ähnliche

     

    Ihr habt alle den Hintergrund nicht kapiert bzw. ihr wollt ihn nicht kapieren und nicht akzeptieren.

     

    @Peter Fischer  vllt solltest du bevor du die intellektuelle Kapazität anderer bewertest mal den Teil 0 der DSB Sportordnung lesen... und evtl auch verstehen was da so unter Teil 0.18 steht....

     

     Und dann vielleicht einfach mal in Teil 2 die Anforderungen an 25 Drehanlagen lesen uns begreiffen was

     

    Zitat

    25 m Schnellfeuerpistole, 25 m Pistole Duell / 25 m Zentralfeuerpistole Duell und 25 m Standardpistole werden grundsätzlich auf Drehanlagen oder auf zugelassenen elektronischen Anlagen geschossen.

     

    bedeutet.

     

    Elektronische Anlagen müssen zugelassen sein.

     

    Drehanlagen nicht, die müssen lediglich die technischen Normen erfüllen

     

     

    Und das ist auch der Grund, warum Drehscheiben für einen kleinen Verein besser sind. Die elektronischen muss man nämlich warten, prüfen, kalibrieren, nochmal prüfen. Macht man das nicht, kann man irgendwann davor in den Dreck schiessen und bekommt Treffer angezeigt. Kein witz, nie wieder werde ich ZF auf elektronischen Anlagen einschiessen....

     

     

    Eine solide mechanische Drehscheibenanlage hält Jahrzehnte. In meinem Verein ist nach  ~50 Jahren die Achse des Motors gebrochen, haben die Lehrlinge einer örtlichen Metallbearbeitung für nen Kasten Bier repariert. Nochmal 50 Jahre. Im Nachbarverein Ar15 auf elektronischer Spieth Anlage aufgelegt eingeschossen und auf der Bezirksmeisterschaft nicht mal auf der Scheibe gewesen...

     

     

     

     

     

     

     

    • Wichtig 2
  4.  

    vor 2 Stunden schrieb erstezw:

    Es gibt doch die Arduinos u.ä. Kleinrechner. Dafür gibt es inzwischen bestimmt Musterlösungen. 

     

    eben. wofür braucht man  SPS um zwei Positionen anzusteuern...?

     

    Arduino -> Breakout -> Relais, mechanisch oder solid state.
    Bei uns hängt ein Eigenbaukasten mit Mikrokontroller und Relais, der ein c-Programm abnudelt, Timing je nach Einstellung am Drehschalter.

     


     

  5. vor einer Stunde schrieb Thomas St.:

    Bei Drehscheiben lässt sich leichter sagen, ob einer noch in der Zeit war.

     

     

    Exakt das,  eigentlich macht Ampelanlage nur sinn mit einer elektronischen Treffererfassung, da kann man exakt sagen ob in der Zeit oder nicht.

    Bei der Scheibe hast du halt ein Langloch.

     

    Und die Ampeln werden auch gern mal unter Bechuss genommen, bei den SIUS-anlagen ist ein Spiegel angebracht, der dann die Löcher abbekommt.

    Bei einer Scheibe ist es halt egal 

    • Gefällt mir 1
  6. vor 6 Stunden schrieb JoergS:

    Gegen einen BKA Feststellungsbescheid kann man Widerspruch einlegen und auch klagen. Wir (GoGun) haben das wiederholt getan. Dann entscheidet, natürlich, ein Richter.

     

    Es hat durchaus Urteile GEGEN das BKA gegeben, zum Beispiel bezüglich des Böker „Urban Survival“. Vom BKA als Waffe eingestuft, vom Gericht dann als Gebrauchsmesser.

     

     

     

     

     

     

    Ja, das hat aber nichts mit der Bindungswirkung zu tun, sonder damit das auch BKA-Entscheidungen als Verwaltungsakte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen.

     

     

    Solange der Bescheid als solches nicht angefochten wird oder sobald der Bescheid höchstrichterlich als rechtmäßig erkannt wurde, ist er bindend.

  7. vor einer Stunde schrieb JoergS:

    Vor Gericht ist auch ein BKA Feststellungsbescheid nicht bindend.

     

    Hä?!?, wie kommst du da drauf. Ein BKA-Feststellungbescheid ist bindend!

     

     

    §2 WaffG

    Zitat

    (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
    1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
    2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

     

    Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

     

     

    §48 WaffG

    Zitat

    (3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

     

     

    vor einer Stunde schrieb JoergS:

    Aber ein höchstrichterliches Urteil ist ein höchstrichterliches Urteil. Was mich zurück zum Thema bringt - Lobbyverbände können durchaus gegen schlecht gemachte Gesetze gerichtlich vorgehen.

     

    Ja, aber dann würde ich gerne mal wissen wann der VDB jemanden bei einer Normenkontrollklage gegen 2/6 unterstützt. Da ist im Gegensatz zu dem anderen Zeugs wirklich fleisch am Knochen...

  8. vor 2 Minuten schrieb JoergS:

    Fakt ist, dass die „vermaledeite“ WaffVwV für die Behörden - Polizei und Staatsanwaltschaft - verbindlich ist. Und so kam es, dass meine Beschwerde über dreist auf Amazon angebotene Waffenlaser ins Leere lief (die Antwort des Beamten hatte ich gepostet), wir aber 7.000 Laser/Lampenhalterungen für Armbrüste vernichten mussten - weil das BKA eine „Meinungsänderung“ vollzogen hat und frühere Zusicherungen „kassierte“.

     

    Die Meinungsänderung kenne ich und sie ist zu recht erfolgt.

     

    Und nein, die WaffVwV ist ist nur für Waffenbehörden verbindlich, allerdings auch nur da, wo sie dem geltenden Recht entspricht, was sie an einigen Stellen nicht tut. Jeder Beamte hat hier auch die Remonstrationspflicht, wenn er zur Anwendung rechtswidriger Verwaltungsanweisungen aufgefordert wird.

     

     

     

     

     

     

     

    vor 2 Minuten schrieb JoergS:

    Übrigens greift das BKA gern und oft auf die WaffVwV zurück bei Feststellungsverfahren - schließlich ist auch das BKA eine Behörde.

     

    Dann, wenn es dem BKA in den Kram passt.

     

     

    Vor Gericht nicht beachtlich. Nur wenn der Richter aus eigener Rechtsfindung zu gleichem Ergebnis kommt.

  9. vor 17 Stunden schrieb JoergS:

     

    Ich hatte mich seinerzeit bei der Polizei beschwert, weil es sich meiner Meinung nach um einen illegalen Ziel-Laser mit 11mm und 22mm Montage handelt - aber der zuständige Beamte hat mir mitgeteilt, dass es sich auch seiner Meinung nach klar um einen Ziel-Laser handelt, aber aufgrund eines höchstrichterlichen Urteils solche Laser nur noch als verboten angesehen werden, wenn sie an einer Waffe (also Armbrust oder Schusswaffe) montiert SIND. So steht es jetzt auch in der WaffVwV. 

     

     

    Das ist falsch. Das 2009er Urteil des BVerwG hat lediglich bei Universalhalterungen eine Überschreitung der Kompetenzen des BKA festegestellt.

     

    Sallop gesagt: wenn ich eine Taschenlampe mit einer Rolle Panzertape als "Light-Kit" verkaufe, das ist das Kit nicht als solches ein Verbotenen gegenstand, wenn ich die Taschenlampe an die Waffe Klebe dann schon, siehe hier

    https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001520223

     

     

    Und die vermaledeite, vor Gericht unbeachtliche WaffVwV schreibt:

    Zitat

    Bei Lasern im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um Vorrichtungen, die mittels gebündelten Lichts das Ziel markieren und über eine Montagevorrichtung an der Waffe befestigt sind. Bei den oben angeführten Definitionen von Zielscheinwerfern und Lasern handelt es sich um Begriffsbestimmungen und somit um keine waffenrechtlichen Reglementierungen (siehe Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4). Die Definitionen müssen derart eng gefasst werden, um eine Ausweitung verbotener Waffen dieser Art auf allgemein gebräuchliche Taschenlampen und Laserpointer zu vermeiden.

     

     

    Ein weiterer Fall wo die WaffVwV etwas behauptet, was schlicht rechtswidrig ist.

     

     

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------

     

     

    Um das mal in das Thema einzuordnen:

     

    Aus der VDB-blase kommen bisweilen absolut schräge Rechtsaufassungen, man hat mir den Verbänden händel angefangen und jetzt, wo die alleine weitermachen, kommen aus der Richtung Dreckwürfe wie der Vorwuef(?!?) jemand sei in der AfD.

     

    Ja und?

     

    Das ist Schmähkritik auf Grünenlevel. Pfui!

     

     

  10. vor einer Stunde schrieb JoergS:

    Als Beschuldigter kannst Du jederzeit Argumente gegen eine Vorschrift vorbringen und oft kippen (Höchst)Richter wackelige Gesetze. Zum Beispiel wurde das Besitzverbot für Waffenlaser und Lampen 2009 von Bundesverwaltungsgericht ausgehebelt, nun sind diese Gegenstände nur noch verboten wenn sie an Waffen wirklich montiert sind.

     

    Was zum Teufel redest du da für einen gefährlichen Unfug?

     

    Zitat

    Verbotene Waffen
    Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
     

    für Schusswaffen bestimmte

    1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

     

     

    Hat ja super funktioniert, deine Theorie.....

     https://openjur.de/u/765133.html

     

     

     

    Was du meinst ist das BVerwG-Urteil das  Jagdlampen nicht zwingend unter diese Definition fallen, bzw da das BKA keine eigenmächtige Rechtssetzung betreiben darf.

     

    https://www.bverwg.de/240609U6C21.08.0

     

    und da heisst es klip und klar:

     

    Zitat

    Zwar bestehen nach den vorangegangenen Ausführungen zum Regelungsgehalt des § 2 Abs. 5 WaffG gegen die Anwendung dieser Vorschrift in Verbindung mit Abschnitt 1, Nr. 1.2.4.1 der Anlage 2 zum Waffengesetz immer dann keine Bedenken, wenn die betreffenden Gegenstände nach ihrer Konstruktion und/oder Bauart speziell dazu bestimmt sind, als Zielscheinwerfer für Schusswaffen zu dienen. Denn in solchen Fällen ergibt sich die rechtliche Eigenschaft der Gegenstände als verbotene Waffen bereits aus der Sache selbst. Sie sind folglich dem strikten und umfassenden Umgangsverbot nach § 2 Abs. 3 WaffG unterworfen, das sich von der Herstellung über den Handel und Erwerb bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung erstreckt (§ 1 Abs. 3 WaffG). Dementsprechend lässt sich dieses Verbot vom Bundeskriminalamt durch einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 WaffG sachbezogen und mit Wirkung für alle Umgangsformen im Sinne von § 1 Abs. 3 WaffG konkretisieren.

     

    Leitsatz des Urteils

    Zitat

    Das Bundeskriminalamt ist nicht zur Einstufung eines Gegenstandes als verbotene Waffe durch Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 WaffG befugt, wenn sich die Eigenschaft des Gegenstandes als Schusswaffenzubehör nicht aus seiner Konstruktion oder Bauart, sondern erst aus seiner Verwendung ergibt (hier: als Zielscheinwerfer verwendbare Lampen).

     

     

    Garnichts wurde da ausgehebelt. VDB-Blase mal wieder.

     

     

    Siehe auch:

     

    https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/bundesweite-durchsuchungen-wg-zielpunktprojektoren/

     

  11. @Raiden  das Trickle ist hier, das Behörden dann folgenden Zug machen:

     

     

    Es wird unterstellt, das das gemutmaßte Waffenhorten nicht zum Zweck der Jagd erfolgt, sondern eben zum Zweck des Hortens, was dann nicht mehr von der Privilegierung des §13 Abs. 2 gedeckt ist und wodurch dann eine Bedürfnisprüfung zulässig ist.

    Das ist analog zur den Vorgängen um die gelbe WBK 

     

    Zitat
    (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
    1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
    2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
    (2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen

     

     

    Zitat

    Jedoch folge aus dieser Formulierung nicht, dass es einem Jahresjagdscheininhaber unter Bezugnahme auf die Privilegierung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erlaubt wäre, Waffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Begrifflichkeit "Jagdwaffe" verwende, die impliziere, dass die Waffe zur Jagd verwendet werden solle. Zum anderen ergebe sich diese Überlegung aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 14/7758, Seite 62 zu § 13 Abs. 1 WaffG, 3. Abs.: "Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheines braucht waffenrechtlich auch nicht geprüft zu werden, ob und wie oft der Jäger zur Jagd geht. Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z.B. für eine Sammlung)." 

     

    Das Gericht führt unter Verwendung mehrerer Quellen langatmig aus, hier ein wesentlicher Absatz davon:

     

    Zitat

    Zusätzlich zu diesen jagdrechtlichen Literaturmeinungen ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht im Wege der eigenen Rechtsfindung anschließt, bereits entschieden worden, dass sich aus § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG kein unerschöpflicher Erwerbstitel für Jahresjagdscheininhaber für Langwaffen ableitet. So hat das Niedersächsische OVG in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass das für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Bedürfnis für Jäger in der speziellen Vorschrift des § 13 WaffG geregelt wird, die grundsätzlich der allgemeinen Vorschrift des § 8 WaffG vorgeht (Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Durch die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG würden Inhaber eines Jahresjagdscheins an sich komplett von einer Bedürfnisprüfung freigestellt. Eine derartige Bedürfnisprüfung werde deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch die Inhaberschaft eines Jahresjagdscheines als fingiert gelte. Das Niedersächsische OVG führt aber weiter aus - und dem schließt sich das erkennende Gericht an -, dass der Umstand, dass das Bedürfnis unter den vorstehend genannten Voraussetzungen gesetzlich vermutet wird, allerdings nicht bedeutet, dass es Jägern erlaubt werden sollte, unter den erleichterten Bedingungen des § 13 WaffG auch Waffen zu anderen Zwecken als zu Jagdzwecken, z.B. für eine Sammlung, zu erwerben. Nach der auch vom Niedersächsischen OVG in Bezug genommenen Gesetzesbegründung ist mit der Neuregelung der speziell für die Jäger im Hinblick auf den jagdlichen Umgang mit Schusswaffen und Munition geltenden Bestimmungen in der Vorschrift des § 13 WaffG mit Absatz 1 nämlich eine ausdrückliche Grundnorm eingeführt worden, nach der ein Jäger Langwaffen nur zur jagdlichen Verwendung, nicht aber z.B. zum Waffensammeln erwerben darf. Bestünden Zweifel hinsichtlich des Zwecks des Waffenerwerbs, könne die zuständige Behörde daher im Einzelfall einen Bedürfnisnachweis verlangen (siehe Niedersächsisches OVG aaO. sowie BT-Drs. 14/7758, S. 61 f.; vgl. auch: Heller/Soschinka, Waffenrecht, Rn. 1389; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 13 WaffG Rn. 1).

     

     

     

    Funktioniert hat das ganze dann hier:  https://openjur.de/u/2392667.html

     

    Das gilt auch für den @Aslan  der offensichtlich eine Waffe aus "haben wollen"-Gründen haben will.

     

    Jagdschein

    BDS-Mitgliedschaft

    IPSC-Kurzwaffen-Surt

    IPSC-Langwaffen-Surt

    Und dann Teilnahmen an IPSC-Wettkämpfen um das Bedürfnis beim BKA rechtfertigen zu können.

     

    Wenn man unbedingt ~3 Jahre und überschlagen 3000 bis 4000 Euro  + Kosten der überteuerten Waffe ausgeben möchte, um ein beknacktes 30er Magazin für eine beknackte überteuerte Kaschi mit Sportkastration haben zu dürfen.... Ach und das BKA wird die Benutzung dann zu sportliche Zwecken einschränken.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

  12. Bei den SIUS z.B. quasi ins System integriert.

     

    Für den kleinen Verein sind klassische Scheibenhalterungen/Duellanlage universeller.

     

    @emmi2 Habt ihr Schlosser im Verein? Man kann da viel selber machen un kosten sparen.

  13. vor 13 Stunden schrieb Last_Bullet:

     

    , bevor Seehofer Afghanistan 2021 zum nicht sicheren Staat erklärt hatte. 

     

    Warum sollte man einen Afghanen, der hier die Scharia einführen möchte wie in Afghanistan nicht dorthin abschieben? Da hat er es doch wie er es gerne hätte, Hand- und Kopfabhacken, vom Gebäude werfen und Steinigen sind kein Argument das er da nicht hinkann, wenn er das hier am liebsten auch so haben möchte. 

     

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    • Wichtig 2
  14. Nein, Einzelmitgliedschaft gestattet keine Bedürfnisbescheinigungen:

     

    Zitat

    (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

    1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
    2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens

     

     

    Der Hintergrund ist hier die Trennung zwischen Verein und Verband, mit der 2002 der TEndenz begegnet werden sollte, das sich 100 Mann vereine plötzlich als Verband bezeichneten.

     

    https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf

     

    Zitat

    Seit geraumer Zeit ist festzustellen, dass sich ständig neue kleine und kleinste Verbände gründen, die immer neue Schießdisziplinen erfinden, um für sich die Vergünstigungen zu beanspruchen, die das Waffenrecht den etablierten Verbänden und seinen Sportschützen zugesteht. Die neuen „Verbände“ verfügen in der Regel über keine erkennbare Verbandsstruktur. Es fehlen regelmäßig sowohl Regional-  als auch Kreis- und Landesverbände.

     

    In einem konkreten Fall nennt sich ein örtlicher Verein mit ca. 120 Mitgliedern „Verband“, um seinen Mitgliedern die Möglichkeit zum Erwerb einer Fülle von Schusswaffen zu verschaffen. Nach den Feststellungen der zuständigen Landesbehörden ist es in diesem Zusammenhang in der Praxis teilweise zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Regelung des bisherigen § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Waffengesetzes gekommen.

     

    Es besteht der begründete Verdacht, dass die bestehenden waffenrechtlichen Vergünstigungen in einer Reihe von Fällen wesentlich zur Bildung neuer schießsportlicher Vereinigungen beigetragen haben und dass die ausgestellten Bescheinigungen teilweise nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entsprachen.

     

    Dies kann – auch nach Auffassung des Bundesrates (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. Februar 2000, Bundesratsdrucksache 764/99) – nicht länger hingenommen werden. Vielmehr muss gesetzlich festgelegt werden, dass ein Schießsportverband bestimmte Anforderungen hinsichtlich seiner Organisationsstruktur, Mitgliederzahl und sportlichen Betätigung erfüllen muss, um als Schießsportverband anerkannt zu werden. Nur deren Mitgliedern soll der Erwerb von Schusswaffen und Munition unter den Bedingungen des § 14 gestattet werden.

     

  15.  

    https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/waffenerwerb.html

     

     

    Ist doch alles gut dort erklärt: Hast du hier keine Erwerbsberechtigung, kannst du auch in der Schweiz keine Kaufen.

     

     

    in D Ohne Meldeadresse ist möglich, allerdings ohne Rechtsanspruch darauf, siehe §4 WaffG:

     

    Zitat

    (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

     

    §11 ist dort auch relevant:

     

    Zitat

    (1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, nur erteilt werden, wenn sie

    1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder
    2. eine schriftliche oder elektronische Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt.

    Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.
     

    (2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.

     

     

     

    Zitat

    § 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat

    Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
    1.       über seine Person:
    Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;
     
    2.über die Waffe:
    bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
    3.
    über die Munition:
    Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.

     

     

    Ohne Wohnsitz in D, aber mit deutscher Staatsbürgerschaft ist das Bundesverwaltungsamt für dich zuständig.

     

     

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