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ASE

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Beiträge von ASE

  1. Am 11.5.2025 um 14:21 schrieb JDHarris:

     

    Jörg Argumentation geht dagegen von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des "Nicht Eintretens" aus, gibt aber zu bedenken, dass es keine Absolute Gewissheit gibt.

    Wenn jemand nach der Rechtslage fragt, wie @Traugott dann muss er eben die Rechtslage akzeptieren.

     

    Das ganze hier ist ein reine Troll-Thread. Man @Traugott fragt nach der Rechtslage, und nachdem eine mit manigfaltigen Belegstellen,  insbesondere Urteilen, zum Thema untermauerte Aussage ihm nicht gefallen hat, wird er pampig. Natürlich in keiner Weise inhaltlich.

    Wozu  dann Fragen...

     

    Am 11.5.2025 um 14:21 schrieb JDHarris:

     

    Mir sagte mal ein schlauer Geschäftsmann: Jeder Vertrag ( und zwar absolut JEDER) lässt sich mit genügend Hartnäckigkeit aushebeln.

     

    Das nennt sich dann vor dem Verwaltungsgericht in waffenrechtlichen Angelegenheiten dann  "Unbelehrbarkeit" und ist nicht gerade dazu dienlich., eine vom Behördenbescheid abweichende Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu untermauern..

    Ich weis jetzt nicht, was du mit "Vertrag" hinsichtlich waffenrechtlicher Regelungen insinuieren möchtest?!?

     

     

  2. vor 2 Stunden schrieb karlyman:

     

    Wie ist da die Argumentation.... etwa, dass Zombie-Scheiben (weil es Zombies sind) keine Menschen darstellen oder symbolisieren...?

     

    Meines Erachtens: Ganz, ganz dünnes Eis.

     

    Wie so manches was aus der Ecke kommt. Und beim Sportschiessen kommt zuvor die Genehmigung der SpO das BVA. Und sowas wird nicht genehmigt. Frag mal die IPSCler..

  3. Bei allem was bei uns auch Sport ist auch wenn es nach anderen Regeln abläuft (v.a. IPSC) liegt kein Problem vor. Das Problem ist auch nicht was hinter der Grenze, sondern was und warum es bis zur Grenze geschieht. Führen einer Schusswaffe und Mitnahme ist in D halt nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck zulässig. Wenn es auf der Einladung explizit Kampfschiessen oder Verteidigungsschiessen heisst wird es im Fall einer inländischen Kontrolle Probleme geben.

     

    Das ist dann mehr eine Frage, wie sensibel der  Veranstalter für deutsche Problemchen ist und was er in folge dessen auf seine Einladung schreibt....

     

     

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  4. Mein Vorredner hat recht, das ist der Punkt wo der deutsche LWB dann Probleme bekommt, und zwar inländisch, selber auch von einem Kursteilnehmer so einen Fall berichtet bekommen: Zum Verteidigungsschiessen nach Tschechien gefahren und an der Grenze von der Bundespolizei kontrolliert worden. "Fahre zum Kampfschiessen" war wohl die falsche Antwort.

     

     

    Das waffenrechtliche Problem:

     

    - Das erlaubnisfreie Führen nach § 12 Abs. 3 ist nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck gestattet.

    - die Mitnahme ist nach § 32 für inhaber einer EFP ebenfalls nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck erlaubnisfrei

     

     

     

    Zitat

    (3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

    1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
    2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
    3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

     

     

     

    Einmal waffenrechtskonform, z.B. zum Wettkampf ins Ausland mitgenommen, endet natürlich aufgrund des Territorialitätsprinzips der Geltungsbereich des WaffG und die Regularien des anderen Staates treten in Kraft.

    Der EFP ist nämlich keine Erlaubnis zu Mitnahme, sondern, wie der Name sagt, ein Pass.

     

     

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  5. Auch die AwaffV beachten. Das Schiessen auf Schießstätten ist nämlich nicht pauscahl Erlaubnisfrei, denn

     

    § 27 Abs. 7 Waffg:

     

    Zitat

    (7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

    1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
    2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
    .........

     

     

     

    Zulässige Schießübungen §9 AwaffV:

     

    Zitat
    (1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
    1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
    2. geschossen wird
    a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
    b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
    c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
    d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
    3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
    In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.
    (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
    (3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.

     

    Nun, wo ist wohl das Schießen auf Gelatine-dummies in Menschenform mit Panzerung wohl einzusortieren?  Das was er da macht müsste er sich nach §9 Abs. 2 AWaffV genehmigen lassen. Ob er das hat? Dann wäre alles in Butter. 

    • Wichtig 2
  6. Ganz einfach: das WaffG unterscheidet wenn es um die Schiesserlaubnis geht  nicht zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen und auch nicht zwischen Schusswaffen und den ihnen Gleichgestellten Gegenständen.

     

    Nochmal: Ist keine Ausdrückliche Ausnahme von den Erlaubnispflichten angeordnet, greift automatisch die Erlaubnispflicht.

     

    § 12 Abs. 4 Satz 2 gewährt diese Erlaubnisfreistellung für Schusswaffen bis 7.5J, unabhängig von der Art oder ob diese der Erlaubnispflicht für den Erwerb&Besitz unterliegen oder eben nicht.

     

    Dort findet sich keinerlei Querbezug zu den Festlegungen zu erlaubnisfreien Waffen in Anlage 2. Und genau das zu übersehen ist einer der wesentliche Fehlerquellen bei der Fehlinterpretation.

     

    7.5J ist das maßgebliche Kriterium.

     

    Für Waffen die der Beschusspflicht unterliegen ist zudem eine Bauartzulassung nach §7 erforderlich.

    Diese darf  gem § 7 Abs 3 BeschG nicht erteilt werden,  wenn die betreffende Waffe ab Werk mehr als 7.5J erreicht, mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen über 7.5J gebracht werden kann.

     

    Der gesetzgeberische Wille ist hier klar: nur bei entsprechen geringer Geschossenergie, lies 7.5J kann die Ausnahme ausserhalb von Schiesstätten schiessen zu dürfen überhaupt gewährt werden. Ob due Waffe erlaubnispflichtig ist, spielt dabei keine Rolle.

     

     

     

     

     

     

  7. vor 12 Stunden schrieb whaco:


    @ASE

     

     

     

    Aber etwas an Jörgˋs Ausführung hat mich hellhörig gemacht. Siehe das Eingangszitat.

    Und zwar, wenn man auf dem eigenen befriedeten Besitztum sich ab und an eine Pfeilfangmatte aufhängt und gelegentlich mit der Armbrust > 7,5Joule schießt. Also keinen dauerhaft eingerichteten Schießstand errichtet, sondern nur gelegentlich.

     

     

     

    Genau hier liegt die Fehlinterpretation vom schmollenden Jörg, seinen Sockenpuppen hier und dem "Spezialisten" Winkler.

     

    Ich baue es für dich nochmal Systematisch auf und hoffe das die Systematik des WaffG hinsichtlich des Schiessens  und der Zeilrichtung der WaffVwV in Nr 27. klarer wird.

     

    Vorbemerkung:

    Bedenke hierbei: Das WaffG ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch Gesetz eingeschränkt. "Es ist erlaubt was nicht verboten ist", gilt gerade im Waffengesetz nicht, denn es arbeitet nicht mit Einzelverboten, sondern mit einem Pauschalverbot des Umgangs mit Waffen, von dem durch Erlaubnis, Ausnahmetatbestand oder durch direkte Anordnung durch das Gesetz freigestellt werden kann. Fehlt es an einem der drei vorgenannte Tatbestände, z.b. weil im Gesetz genannte Voraussetzungen dafür fehlen,  greift automatisch das Verbot und damit die Strafbar- oder zumindest Ordnungswidrigkeit des Handelns. Es muss also nicht im Gesetz stehen, das das Schießen mit Schusswaffen und Armbrüsten verboten ist. Es ist automatisch Verboten, und darf nur mit ausdrücklicher Behördlicher Erlaubnis oder nach einem Ausnahmetatbestand erfolgen.

     

     

    Beim Schießen gilt:

    1. Grundsätzlich benötigt man für das Schießen mit jeglicher Schusswaffe und den ihnen gleichgestellten Gegenständen (Verschießen fester Körper, Armbrust) eine Schießerlaubnis  nach §10 Abs. 5.  Für das jagdliche Schießen im Revier substituiert der gültige Jagdschein gem. § 13 Abs. 6 die Schießerlaubnis, alle anderen benötigen einen Erlaubnisschein.


    2. Hat man keine Schießerlaubnis, so bleibt nur das Schießen nach der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs 4.
     

    3. § 12 Abs 4. Satz 1: Dieser stellt das Schießen nach §27 behördlich genehmigten Schießständen frei. Der Gesetzgeber unterstreicht hier den Schutzzweck des Gesetzes, in dem er diese Konstruktion wählt, obwohl es gewissermaßen der Normfall des Schiessens ist. Es schießt jeder Sportschütze grundsätzlich immer nur nach einer Ausnahmevorschrift. Seine WBK berechtigt ihn, anders als der Jagdschein, nämlich nicht zum Schiessen mit seinen Waffen, deswegen steht dort nur Erwerb & Besitz und eben nicht Schießen im Erlaubnistext. Da das Schießen mit der Waffe der wesentliche Kern der grundgesetzlich geforderten Schutzfunktion des WaffG berührt unterstreicht der Gesetzgeber hiermit, also mit dem "Ausnahmsweise" wie wichtig es ist das Außerhalb der genehmigten Schießstätten nicht geschossen werden darf. zumindest im Regelfall.

    Mit den Regelungen des §27 wird grundsätzlich jeder Betrieb einer Schießstätte, ganz gleich ob für erlaubnispflichtige oder Erlaubnisfreie Waffen( Luftgewehre, Armbrüste) der behördlichen Genehmigung, Regelüberprüfung und der Schießstandrichtlinie unterworfen. Betreibt jemand einer Schießstätte ohne Genehmigung, oder ändert auch nur ohne Vorherige Erlaubnis der Behörde die Beschaffenheit oder die Nutzungsart, begeht er er einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz und gilt als waffenrechtlich Unzuverlässig. Der vorangegangene Satz ist wichtig für das Verständnis der Ausführungen in der WaffVwV, wir merken ihn uns für weiter unten.
     

    4. § 12 Abs 4. Satz 2: Für bestimmte, vor dem Schutzzweck des WaffG noch vertretbare Arten des Schießens, gestattet der Gesetzgeber, das ausnahmsweise auch außerhalb einer genehmigten Schießstätte geschossen werden darf. Die eiserne Grenze und wichtigste Voraussetzung (neben anderen) ist hier das nur Geschossenergien bis maximal 7.5J oder eben gar keine Geschosse (Kartuschenmunition) auftreten dürfen, alles darüber stellt eine zu große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter dar.  Das geht so weit, das auch das Schießen mit pyrotechnischer Munition PM1 nur dann zulässig ist, wenn der zur entsprechenden Waffe gehörende zugelassene Signalbecher verwendet wird. 9mm PAK hat z.B. immer Entlasungsbohrungen, denn ohne erhält die PM eine Energiei über 7.5J und damit ist das Schießen nicht mehr zulässig.  Es sollte einleuchten, das das Schießen mit einer Armbrust >7.5J daher nicht vom Gesetzgeber gewollt war.

     

     

    Nun zur WaffVwV:

     

    Zunächst mal eine weitere Vorbemerkung: Der Passus der hier immer herangezogen wird, steht unter Nr 27. der WaffVwV. Die Nummern der WaffVwV enstprechen den § des WaffG.

     

    §27 WaffG trägt den Titel:  "Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten"

     

    Es geht also um Schießstätten, deren Genehmigung und Überwachung und um die Verhinderung des illegalen Betrieb von Schießstätten und nicht um das Schießen, das wird in Nr 10 (§10) und Nr. 12 (§12) kommentiert.

     

    Die WaffVwV ist eine Verwaltungsvorschrift und Handreichung für Behörden, auf deren Grundlage sie die Verwaltungspraxis erledigen sollen. Eine Behörde ist, und das verkennen viele, nicht nur ein Stempelsekretariat für die von uns begehrten Erlaubnisse,  sondern ihr obliegt die komplette Durchführung des WaffG in ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (§§48, 49 WaffG) und damit unter vielem  anderem  auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu Schießstätten nach § 27 des Waffengesetzes, insbesondere auch  den damit verbundenen Ordnungswidrigkeitsverfahren. 

     

    Damit die Behörde § 27 korrekt durchführen kann  muss sie zunächst mal wissen: Was macht eine Schießstätte überhaupt aus? 

    Dieses Wissen ist die Voraussetzung um entscheiden zu können, wann sie gegen den nicht genehmigten Betrieb einer Schießstätte vorgehen muss.

     

     

    Die WaffVwV gibt der Behörde also zunächst mal Allgemeines zu Schießstätten auf den Weg;

    Zitat

     

    27.1 Allgemeines

     

     

    27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt. Nicht betroffen ist das Ein- und Anschießen im Jagdrevier.

     

     

     

     

    Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen zum Schießen bestimmten Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funktionalen Bezug zum Schießen aufweisen.

     

     

     

     

    Damit weis die Behörde jetzt: 
    - Ein erkennbar für das Schießen hergerichteter Ort ist grundsätzlich eine Schießstätte.

    - Hergerichtet als Schießstätte ist ein Ort insbesondere dann, wenn für das Schießen bestimmte Ausstattung (Scheibenträger, Fallplattenanlagen etc etc) und/oder Sicherungseinrichtungen wie Geschossfang, Hochblenden usw. vorgehalten werden.

     

    Erwischt die Behörde also jemanden, der in seinem Garten mit dem Kleinkalibergewehr schießt, kann sie nun differenzieren:

    - Liegen erkennbar Sicherungseinrichtungen etc. vor welche den Garten objektiv  zur Schießstätte machen, leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr 11 ein: Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis

    - Liegt erkennbar keine Schießstätte vor,  leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr. 3 ein: Schießen ohne Schießerlaubnis.

     

    Es folgen weitere Ausführungen, um den Bürger vor unberechtigten Ordnungswidrigkeitsverfahren zu schützen: Übungen mit Laserpatronen sollen zulässig sein und dafür eingerichtete Orte(heimisches Laserschießkino) sind keine Schießstätten, wen die Behörde dabei erwischt, dem droht nichts, so lange andere waffenrechtliche Vorschriften nicht verletzt wurden. Diese Klarstellung erschein nötig, da Behörden andernfalls das Übungen mit Laserpatronen u.ä. als die in §27 Abs 1 erwähnten "sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen" interpretiert hätten und den unerlaubten Betrieb einer Schießstätte unterstellt hätten. Aber nein, sonstige Schießübungen sind etwas anderes, Laserübungen im heimischen Schießkino bedürfen keiner Schießstanderlaubnis: 

     

    Zitat

    Die ausschließliche Verwendung von Lasersimulationssystemen oder ähnlichen elektronischen Simulationssystemen an oder in erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nicht auf Schießstätten begrenzt, da es sich nicht um sonstige Schießübungen mit Schusswaffen handelt. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für den Erwerb, den Besitz und das Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen sowie das Umgangsverbot des § 2 Absatz 1 bleiben unberührt.

     

     

     

    Aber: die Behörden werden darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste ist erlaubnispflichtig ist.

     

    Wen die Behörde also dabei erwischt
    - wie er im heimischen  Armbrustschießstand schießt, gegen den  leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr 11 ein: Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis.

    - wie er ohne dauerhafte Herrichtung eines Armbrustschießstand im Sinne von Teil 8 der Schießstandrichtlinie mit der Armbrust schiesst, gegen den  leitet sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr. 3 ein: Schießen ohne Schießerlaubnis.

     

    Zitat

     

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

     

     

     

    Nun folgt ein kurzer Einschub zur Überprüfung von Schießstätten und zu vom WaffG ausgenommenen Schießstätten (Bundeswehr, Zoll, Polizei) und von den Schießstätten, die quasi on the fly  von Inhabern einer Sachverständigen-WBK errichtet werden dürfen. Letztere benötigen nämlich, sofern nur zur Erprobung von Schusswaffen verwendet, keine vorherige Genehmigung. Sie unterliegen aber einer Meldepflicht von 2 Wochen vor Inbetriebnahme, da mit die Behörde ggf. einschreiten kann wen ein Rot-WBKler die Grenzen der Schießstandrichtlinie überschreitet. Die Sachverständigen WBK beinhaltet also nicht nur die Erlaubnis zum Erwerb/Besitz in der Regel aller Waffenarten und zum Schießen mit ihnen, sondern auch eine Art Pauschalerlaubnis für Erichtung und Betrieb einer Erprobungsschießstätte. Nur ganz ohne Kontrolle will man auch die nicht machen lassen, d.h. die  Behörde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer solchen Meldung,  Anordnungen treffen oder den Betrieb auch ganz untersagen muss, fall nötig.


    Für unsere Fragestellung nicht relevant, außer das die Behörden daran erinnert werden, dass Schießstätten, auch die für Armbrüste, regelmäßig überprüft werden müssen.   

     

    Zitat

     

    Die periodische Überprüfung von Schießstätten ist in § 12 Absatz 1 AWaffV geregelt. Schießstätten, die von der Erlaubnispflicht nach § 27 Absatz 1 ausgenommen sind (z.B. Schießstätten nach § 27 Absatz 2 Satz 1, behördliche Schießstätten nach § 55), unterliegen nicht den periodischen Überprüfungspflichten nach § 12 AWaffV. Soweit in den Anlagen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 jedoch erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition verwendet werden, ist nach § 9 Absatz 3 zu prüfen, ob ggf. Anordnungen zu Überprüfungen zu treffen sind.

     

     

     

    Und nun des Pudels Kern: 

    Einerseits soll die Behörde ja verhindern, dass ohne Erlaubnis  Schießstätten betrieben werden. Andererseits ist in § 12 Abs 4 Satz 2 ja eine Ausnahme vorgesehen, welche das Schießen außerhalb von Schießstätten unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Energiegrenze von max. 7.5J erlaubt. Hier gibt es nun einen Konflikt: Der Gesetzgeber hat durchaus antizipiert, das gewisse Spezialisten jetzt die allgemeine Erlaubnispflicht und Regelüberprüfungspflicht unterlaufen, in dem sie sich zumindest für Waffen bis 7.5J immer den Fall des §12 Abs 4 Satz 2 reklamieren. Jeder Privatmann, aber auch jeder Verein oder kommerzielle Schießstandbetreiber könnte sich so um die lästige Erlaubnispflicht auch für Luftgewehr und Armbrustschießstände drücken, die Behörde hätte noch nicht mal Kenntnis, wo welcher Schießstand betrieben würde. Das würde die gesamten Vorschriften zur Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Schießstätten für erlaubnisfreie Waffen, besonders Luftgewehre und Armbrüste, die einen nicht unerheblichen Teil der Schießstandrichtlinie ausmachen ad absurdum führen. 

     

    Andererseits soll die Erlaubnisfreistellung von der Schießerlaubnis für Waffen bis 7.5J nicht dadurch konterkariert werden das die Behörde jetzt immer dann  wenn auch nur eine dose Diabolos und eine Luftgewehrscheibe auf einer Bierbank liegen  sofort ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §53 Abs. 1 Nr 11 "Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis" einleiten.

     

    Des Pudels-Kern ist also: Der Behörde (nicht dem Bürger...) wird eine Handreichung gegeben wann sie von der Annahme des Betriebs einer Schießstätte absehen soll. Um  oben genannten Erlaubnisvorbehalt nicht an dieser Stelle kraft Verwaltungsvorschrift zu unterlaufen, werden der Behörde  enge Kriterien vorgegeben, die gegen den Betrieb einer Schießstätte sprechen, also für den Ausnahmtatbestand  § 12 Abs 4 Satz 2 "Ausnahmsweise erlaubtes Schießen außerhalb einer Schießstätte"

     

    1. Das Schießen erfolgt nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, also mit Waffen bis maximal 7.5J (Andernfalls liegt greift die Ausnahmevorschrift ohnehin nicht und es ist Schießen ohne Erlaubnis)

    2. Das Schießen erfolgt nur gelegentlich

    3. die Herrichtung als Schießstand ist nur vorübergehend, auch wenn schießtechnische Einrichtungen (Geschossfang etc) vorgehalten werden.

    4. Die Nutzung erfolgt rein Privat.

     

    Dauerhaft eingerichtete Schießstände unterliegen automatisch der Erlaubnispflicht, da sonst der gesetzgeberische Wille alle Schießstätten der Erlaubnispflicht zu unterwerfen unterlaufen wird. 

     

     

    Zitat

     

     

     

    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

     

     

     

     

     

     

    Zusammenfassung: 

    Die leichtfertig zu eigenen Gunsten fehlinterpretierte Stelle der WaffVwV beschäftigt sich noch nicht einmal mit dem Schießen als solches, sondern im Kontext der Behördlichen Genehmigungs/Überwachungstätigkeit von Schießstätten. Die Kernstelle weist die Behörden lediglich an, wann sie nicht vermeintlich unerlaubten Betrieb einer Schießstätte sanktionieren sollen: Beim gelegentlichen privaten Schießen mit Geschossenergien unter 7.5J, sofern nicht offensichtlich eine dauerhafte installierte Schießstätte errichtet wurde. 

     

     

    Wer an dieser Stelle evtl aus  Nr. 12. 4 WaffVwV  Honig bezüglich der Armbrüste zu saugen, der wird enttäuscht: Die WaffVwV kümmert sich um den vermutlich häufigsten Fall des Schießens außerhalb genehmigter Schießstände, bzw. den häufigsten Verstoß gegen die Pflicht zur Schießerlaubnis:  mit Pyrotechnischer Munition.

     

    Doch auch hier wird klargestellt: Schießen außerhalb einer Schießstandes nur bis 7.5J. Also nix mit Super-Terminator-Hardox-Knacker-Armbrust....

     

    Zitat

    12.4 Zu § 12 Absatz 4:

     

     

    12.4.1 In § 12 Absatz 4 Nummer 1 wird das Schießen auf befriedetem Besitztum mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers aus zugelassenen SRS-Waffen freigestellt, wenn dabei die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können und es nicht in der Nähe leicht entflammbarer Objekte erfolgt. Die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. nur Kartuschenmunition, Geschossenergie unter 7,5 Joule) müssen ebenfalls gegeben sein. Pyrotechnische Munition der Klasse PM I erfüllt diese Voraussetzungen.


    Inhaber des Hausrechts ist, wer die Berechtigung zum Zugang gestatten oder verwehren kann. Es muss sich dabei nicht zwingend um den Eigentümer oder Besitzer handeln. Auch ein Veranstaltungsleiter kann Inhaber des Hausrechts sein.


    Diese Regelung gilt nicht außerhalb des befriedeten Besitztums. Die Eigenschaft des befriedeten Besitztums richtet sich nach dem Schutzgut des § 123 des Strafgesetzbuches (StGB)

     

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  8. Und mit dem lächerlichen Zeug wird man also "Rechtsberater" des VDB. Ich habe nichts anderes erwartet.  Bereits im ersten Absatz demonstrieren die Herren, das sie ein Urteil genau so lange lesen, bis sie glauben das entdeckt zu haben, was ihnen in den Kram passt. Auftragsgutachgten für Armbrusthöker. Dabe ist es exakt das Urteil welches ich hier schon mehrfach Zitiert habe.

     

    Und was ist der Leitsatz des Urteils>?

     

    Zitat

    Der Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG.

     

    In der Schießstättenerlaubnis ist die Art der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten zu regeln. Insbesondere sind die zulässigen Schützenstandorte festzulegen, soweit dies aus Sicherheitsgründen, etwa zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist

     

    Und was steht in der Urteilsgründen?

     

    Zitat

    Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will.

     

    Zwar bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf das Schießen mit Schusswaffen.

     

    Auch liegt ein solches Schießen bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Armbrust nicht vor, da nach der Definition in der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 7 (nur) schießt, wer mit einer Schusswaffe durch einen Lauf die dort näher aufgeführten Geschosse bzw. Munition verschießt bzw. abschießt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008 - 20 A 1368/07 - juris).

     

    Armbrüste sind aber nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 Schusswaffen gleichgestellt. Damit sind dem Grunde nach alle auf Schusswaffen bezogenen Vorschriften auf Armbrüste (entspr.) anwendbar, mithin auch § 27 WaffG.

     

    Unschädlich ist, dass in § 27 WaffG den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände nicht ausdrücklich erwähnt sind.

     

    Aufgrund der durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 bewirkten Gleichstellung ist eine neuerliche Erwähnung der den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände in den sich auf Schusswaffen beziehenden Vorschriften gerade entbehrlich. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass an keiner Stelle im Waffengesetz - mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG - die den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände erwähnt sind.

     

    Auch lässt die Gesetzgebungsgeschichte zum Waffengesetz nicht den Schluss zu, dass § 27 WaffG sich nicht auf Armbrüste bezieht.

     

    Zwar erfasste die Vorgängervorschrift in § 44 WaffG in der bis zum 31.03.2003 geltenden Fassung zweifelsfrei nicht das Schießen mit Armbrüsten. Denn der Gesetzgeber sah damals kein Bedürfnis, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, auf denen z.B. mit Armbrüsten oder mit Pfeil und Bogen geschossen wird, bundeseinheitlich zu regeln (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 27, Rn. 2 unter Hinweis auf die amtliche Begründung in der Bundestagsdrucksache 7/2379, S . 23). Dieser (frühere) gesetzgeberische Wille beansprucht aber für das ab 01.04.2003 in Kraft getretene Waffengesetz keine Geltung mehr.

     

    Denn der Gesetzgeber hat bei der hier einschlägigen gesetzlichen Definition von gleichgestellten Waffen als ein wesentliches Kriterium an die Nutzung zum Verschießen von festen Körpern angeknüpft und ist damit nunmehr von einer vergleichbaren Gefährlichkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Armbrust mit dem Schießen mit einer Schusswaffe ausgegangen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, a.a.O.).

     

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es in der Gesetzesbegründung zum am 01.04.2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes heißt, dass § 27 WaffG im Wesentlichen dem bisherigen § 44 WaffG entspreche (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 67). Daraus folgt lediglich eine im Wesentlichen bestehende Übereinstimmung der Vorschriften.

     

    Dies lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzgeber Armbrüste von der Anwendung des § 27 WaffG ausnehmen wollte, obwohl er sie - anders als in der bis 31.03.2003 geltenden Fassung (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, § 1, Rn. 18) - nunmehr Schusswaffen gleichgestellt hat (ebenso Apel/ Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 27, Rn. 7; offen gelassen von König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Aufl. 2004, Rn. 366, sowie von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, a.a.O.; a.A. VG Aachen, Urt. v. 21.03.2007 -6 K 240/05- juris, sowie Steindorf, a.a.O., 8. Aufl., § 27, Rn. 2, sowie Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 526).

     

     

    Deine Superjuristen beim VDB waren nicht mal in der Lage, die von ihnen selber zitierten Urteile zu verstehen. Überrascht mich ehrlich gesagt nicht, kommt ständig so ein Zeug aus der Ecke. Du noch viel weniger und du versuchst hier eine Autoritätenargumentation, die schon deswegen lächerlich ist, weil der VDB eine privatrechtliche Vereinigung ist. Deswegen hier noch mal der zentrale Satz für dich und deine Superjuristen herausgearbeitet:

     

    Zitat

    Armbrüste sind aber nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 Schusswaffen gleichgestellt.

     

    Damit sind dem Grunde nach alle auf Schusswaffen bezogenen Vorschriften auf Armbrüste (entspr.) anwendbar, mithin auch § 27 WaffG.

     

    Schießen, hier in entsprechender Anwendung das Verschießen fester Körper mittels Armbrust:

    - mit Schießerlaubnis

    - oder auf einer zugelassenen Schießstätte

    - oder unter den Voraussetzungen des §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a: Bis maximal 7.5J

     

  9. vor 55 Minuten schrieb Josef Maier:

    Und das Gute ist: So viel Allohohl braucht es Gott sei Dank gar nicht mehr. Und sein Auto muß an auch nicht mehr kaputt fahren. 

     

    Sich mit 0,1./.. und der Luftpumpe im Koffer unfallfrei nach Hause fahren lassen genügt doch völlig!

     

    Da fühle ich mich gleich viel sicherer. Ich gehen dann mal zum Meisenkaiser und lasse mein Stockholmsyndrom pflegen. Nicht daß das auf einmal noch heilt.

     

    Ja und überhaupt, man wird doch noch wohl besoffen durch 2 Verkehrsschilder in eine Hauswand donnern dürfen, während die geladenen Büchse im Kofferaum liegt... die reinste Diktatur.

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  10. vor 2 Stunden schrieb JoergS:


    Mangels relevanter Urteile gibt es keine bessere Möglichkeit als die fundierten Rechtsgutachten der Experten einzuholen.

     

    Und weiter schön die genannten Urteile ignorieren....

    Scheinbar ist für dich alles "nicht relevant", was dir nicht in den Kram passt

     

    Daher nochmal extra für dich der Leitsatz des Freiburger Urteils:

     

    VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08

    Zitat

    Der Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG.

     

    In der Schießstättenerlaubnis ist die Art der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten zu regeln. Insbesondere sind die zulässigen Schützenstandorte festzulegen, soweit dies aus Sicherheitsgründen, etwa zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist

     

    Und man könnte ja auch mal die Kommentare zum WaffG, vllt sogar in der aktuellen Auflage, zu Rate ziehen:
    Steindorf: Außerhalb Schießstätte: Nur bis 7.5J, Erlaubnispflicht für Schießstätten umfasst auch Armbrüste

    Gade: Außerhalb Schießstätte: Nur bis 7.5J, Erlaubnispflicht für Schießstätten umfasst auch Armbrüste, diskutiert zwar den Begriff des "Schiessens" räumt aber ein dass  der Begriff in Anlage 1 auf Armbrüste erweitert wird, da den Schusswaffen gleich gestellt. 

     

     

    Aber schon klar, "Experte" ist nur, wer dir nach dem Mund Umsatz redet, alle anderen, vom Gesetzgeber bis zum Richter, sind natürlich Laien.

    Amüsant übrigens, wie du plötzlich den Verweis auf die WaffVwV fallen lässt, nachdem hier dargelegt habe, was da wirklich steht. Plötzlich führst du nur noch "Experten" ins. Feld. 

    Wo der Winkler allerdings ein Experte für das Waffenrecht sein soll, ist fraglich. Der ist gerade mal seit 2019 Anwalt und da vor allem als Fachmann Zivilrecht/Strafrecht unterwegs. Daher wohl auch der Focus auf die unterbliebenen Anklageerhebungen..... ist natürlich peinlich wenn man übersieht, das es garkeinen Straftatbestand "Schießen ohne Erlaubnis" gibt. Natürlich könnte er sich ins Waffenrecht einarbeiten, aber so wird das nix.

     

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  11. vor 8 Stunden schrieb Sal-Peter:

     

    Allein aus dieser Tatsache entnehme ich - als juristische Laie - dass es wohl nicht verboten sein kann, was Herr Sprave in seinem Garten (auf deutschen Grund) so tut.

     

    Allein aus der Tatsache, das jeder seinen Waffenschrank mit Schlüsselschloss gekauft hat und jeder behauptet hat die Schlüsselaufbewahrung sei gar nicht genormt...oh...halt... ja das ging ja auch gründlich in die Buxxe.

    Gut ok aus der Tatsache das jeder, insbesondere das bayrische STMI genau wusste, dass Altbesitzer verbotene Magazine nicht im Waffenschrankt.... oh...halt... ja das ging ja auch gründlich in die Buxxe.

     

    Daraus und aus vorangegangenem Behördenhandeln oder-unterlassen kann man überhaupt nichts ableiten, denn es besteht immer die Gefahr, das irgendjemand mal genau hinschaut. Siehe Schlüsselurteil NRW. Und dann ist die WBK halt weg. Wie erwähnt, ist das für Jörgs Kundschaft meist egal, da sie eh keine WBK haben. Bis halt ein Waffenverbot ausgesprochen wird, was ja unlängst in den Focus des Gesetzgebers geraten ist,

     

    Und was hier bezüglich der Armbrust geflissentlich ignoriert wird sind:

     

    - Das WaffG

    - Was tatsächlich im zu eigenen Gunsten referenzierten Abschnitt der WaffVwV steht. Da steht klipp und klar und in einfache Sprache:

        a) Armbrust benötigt genehmigten Schießstand, eben weil den Schusswaffen gleichgestellt

        b) Schießen außerhalb genehmigter Schießstätten nur in Ausnahmefällen zulässig

        c) Ausnahmefall entsprechend der Norm nur bis 7.5J, unabhängig von der Schusswaffe. Tatsächlich fällt da alles drunter was schiesst, und es ist kein "F" erforderlich. Nur eben strikt max 7.5J Mündungsenergie.

        d) Ausnahmefall nur bei gelegentlicher privater Nutzung, sonst automatisch genehmigungspflicht für den Betrieb der Schießstätte.

    - Entsprechende Urteile hierzu die exakt das in WaffG und WaffVwV gesagte bestätigen

     

     

    Ich finde es immer wieder bemerkenswert, welche waffenrechtlich-kognitive Dissonanz es auslöst, wenn man bestimmten Volksweisheiten bezüglich des Waffengesetzes mal auf den Prüfstand stellt. Allenthalben wird beschworen, wie streng doch das deutsche Waffenrecht sei, ja man habe gar das restriktivste Waffengesetz der Welt.(was nicht ganz stimmt).

     

    Nur ist den meisten Beschwörern garnicht klar, worin der extrem restriktive Charakter des WaffG eigentlich besteht. Das man eine WBK braucht ist es nämlich nicht.

    Sondern dass das meiste Handeln im Zusammenhang mit Waffen mindestens als gröblicher Verstoß (Ordnungswidrigkeit) mit der lebenslangen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedroht ist, eben  weil das Waffengesetz ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt und Waffenbesitz kein Grundrecht ist. Erst ist erst mal alles untersagt, bis man eine ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat oder eine entsprechende Erlaubnisfreistellung greift.

     

    Die Autoren der WaffVwV haben es vor diesem restriktiven Hintergrund für notwendig befunden, den Behörden auszubuchstabieren, dass nur weil sich jemand einen Luftgewehrgeschossfang im Keller fest an die Wand schraubt,  oder gar nur im Regal liegen hat, nicht sofort der ordnungswidrige Betrieb einer genehmigungspflichtigen Schießstätte vorliegt. Es dürfte einen Grund für diese Anweisung geben... Gleichsam haben sie allerdings die engen Voraussetzungen hierfür erwähnt: Nur privat, unentgeltlich, nicht öffentlich, nur gelegentlich, nur nach jeweiliger vorheriger Herrichtung des "Gesamtschiesstandes" für den Einzelfall und nur für Schusswaffen bis 7.5J. Weicht erwähnter Jemand  von diesen Voraussetzungen ab, dann liegt eben doch der Betrieb einer Schießstätte, und sei es für Armbrüste bis 7.5J, vor, der genehmigungspflichtig ist und der Pflicht zur Regelüberprüfung unterliegt. Der Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste über 7.5J ist definitiv erlaubnispflichtig.

     

    Die zwingend notwendige Beachtung aller genannter Voraussetzung  kann man schon an der Tatsache ersehen, das ein Luftgewehr/Armbrust-Schützenverein sonst auch für sich reklamieren könnte das er ja auf dem eigenen umfriedeten Besitz nach der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr 1a außerhalb der Schießstätte schösse. Warum sind die alle so blöd und blechen alle 4 bzw. 6 Jahre teuer Geld für die Regelüberprüfung? Weil es mindestens an der Voraussetzungen " gelegentlich/nur nach vorheriger Herrichtung" und in der Regel an der Voraussetzung "Privat" und bei Armbrüsten an <7.5J mangelt: Schützenvereine betreiben, auch wenn sie nur Luftgewehr schießen,  zweifelsohne eine Schießstätte und diese unterliegt der Genehmigungspflicht. Vermutlich ist dieser Umstand den meisten Zeitgenossen nicht bewusst: Auch Schießstände für erlaubnisfreie Waffen sind genehmigungspflichtig und unterliegen in Errichtung, Prüfung und Betrieb der Schießstandrichtlinie. Letztere hat einen eigenen Teil für Armbrustschießstände... Die einzige Erleichterung ist, das sie nur alle 6 Jahre überprüft werden müssen, was in der Praxis aber keine Rolle spielt, da meist auch Schießstände für erlaubnispflichtige Waffen vorhanden sind und dann alle 4 Jahre Gutachter und Behörde ihren Tribut fordern. 

     

     

     

  12. Nur das in diesem Fall die WaffVwV dem Gesetz bei näherer Prüfung garnicht widerspricht. Sie stellt lediglich klar, wann, zu Gunsten des andernfalls inkriminierten Bürgers, nicht von der Errichtung oder dem Betrieb einer Schießstätte auszugehen ist und deswegen von ein Fall des ausnahmsweisen Schiessens ohne Erlaubnis auf Grundlage von §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a auszugehen ist. Das gilt nun mal auch für Armbrüste, aber eben nur, wenn sie gem. §12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a  max.  7.5J Geschossenergie erteilen.

     

    Sich jetzt hier selektiv das Wort "Armbrust" herauszuschneiden und dann zu behaupten: DA! Seht her! Mit jeder Armbrust die ich euch verkauf darf auf Privatgrundstücken geschossen werden! obwohl 2 Sätze weiter oben das genaue Gegenteil steht und mehrere Urteile die Sache klargestellt haben,  ist halt einfach waffenrechtlich unseriös.  Und wie immer wenn die VDB-Blase hier nicht weiterkommt, dann schnappt sie ein und fängt sie an mit "Laienjurist" und anderen Schmollbegriffen.

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  13. vor 23 Minuten schrieb JoergS:

    Fakten.

    Mehr so nicht lesen wollen was geschrieben wurde...

     

    vor 23 Minuten schrieb JoergS:

     

    Trotz vieler Anzeigen sind keinerlei Anklagen erhoben worden.

     

    Welche Anklagen sollen erhoben werden, wenn es gar keinen Straftatbestand im Nebenstrafrecht des WaffG für Schiessen ohne Erlaubnis bzw ohne Erlaubnisfreistellung gibt?

    Du verstehst ja nicht mal den den Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat nach dem WaffG, das hast du nun erneut demonstriert wirfst hier aber mit dem Etikett "Laienjurist" um dich weil du inhaltlich nichts entgegensetzen kannst.  :peinlich:

     

    vor 23 Minuten schrieb JoergS:

     

    Führende Waffenrechts-Experten und Volljuristen haben ihre Meinung erklärt und begründet.

     

    "Führende" Waffenrechtsexperten, die nicht verstanden haben, das es den Straftatbestand, über dessen vermeintliche Abwehr sie referieren, garnicht nicht gibt. An dieser Stelle kann man aufhören zu deren Geschwurbel zu lesen.

    Und wie immer: Keinerlei Argumentation in der Sache, nur Argumentum ad Verecundiam. Nur das die bei Juristen von vorneherein nicht zieht, den 50% aller Anwälte liegen falsch. Jeden Tag. Und gerade der Stuss der vom Klägeranwalt im waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren vorgebracht wird, spottet manchmal jeder Beschreibung. Wenn die Experten so gut drauf sind, warum werden dann die meisten Verfahren verloren? 

     

    Ich habe  geliefert:

    - Beschlüsse &  Urteile

    - Damit kongruent gehende Erörterung der Rechtslage

    - Vollständige Darstellung und Diskussion gerade des Teils der WaffVwV auf den ihr euch beruft. Und dort habe ich euch den wesentlichen Mangel eurer Argumentation aufgezeigt, den unzulässigen Schluss von Armbrust bis 7.5J auf den allgemeinen Fall. Gegenargument? Nichts? 

     

     

    Du lieferst: 

    Die Meinung von jemandem, der daran verdient, wenn jemand in den Konflikt mit dem Waffenrecht gerät. Und du verdienst durch den Verkauf von im Sinne einer waffenrechtskonformen Nutzbarkeit nahezu wertlosen Plunder. Ist mir schon klar, dass du deinen Kunden schlecht sagen möchtest: Hey, kaufen kannst du meine super-mega-tödlich-tacticoole Repetierarmbrust aber schießen darfst du sie nirgends, außer auf den Schießständen der doofen Schützenvereine mit ihren "Zwangsmitgliedschaften". Wobei nicht mal das nötig wäre, man muss sich halt einen Schießstand genehmigen lassen. Aber das würde den Kundenkreis kleiner machen, nicht wahr... 

    Und dann kommt da noch §9 AWaffV wenn es darum geht, wie überhaupt geschossen werden darf...

     

     

      

     

     

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  14. Oh ich bin aber noch nicht fertig. Eure Rosinenpickerei zum eigenen Nutzen und waffenrechtlichen Gefährdung dritter hat noch nicht mal eine Grundlage auf eurem eigenen Spielfeld, der WaffVwV. Zitieren wir die in Rede stehende Stelle doch mal zu Gänze:

     

    Zitat

    27.1.1

    Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden.

     

    Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt. Nicht betroffen ist das Ein- und Anschießen im Jagdrevier.

     

     

    Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen zum Schießen bestimmten Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funktionalen Bezug zum Schießen aufweisen.

     

     

    Die ausschließliche Verwendung von Lasersimulationssystemen oder ähnlichen elektronischen Simulationssystemen an oder in erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nicht auf Schießstätten begrenzt, da es sich nicht um sonstige Schießübungen mit Schusswaffen handelt. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für den Erwerb, den Besitz und das Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen sowie das Umgangsverbot des § 2 Absatz 1 bleiben unberührt.

     

     

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

     

     

    Die periodische Überprüfung von Schießstätten ist in § 12 Absatz 1 AWaffV geregelt. Schießstätten, die von der Erlaubnispflicht nach § 27 Absatz 1 ausgenommen sind (z.B. Schießstätten nach § 27 Absatz 2 Satz 1, behördliche Schießstätten nach § 55), unterliegen nicht den periodischen Überprüfungspflichten nach § 12 AWaffV. Soweit in den Anlagen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 jedoch erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition verwendet werden, ist nach § 9 Absatz 3 zu prüfen, ob ggf. Anordnungen zu Überprüfungen zu treffen sind.

     

     

    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

     

     

    So und nun sollte dem Laien klar werden worum es an der Stelle geht:

     

    a) Es soll den Behörden zunächst mal eine Handreichung gegeben werden, wann sie vom erlaubnipflichtigen Betrieb einer Schießstätte ausgehen soll.

    b) Es wird unmissverständlich klargestellt: Ohne genehmigte Schießstätte ist schießen nur mit Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 oder nach den Ausnahmen des § 12 Absatz 4 Satz 2 (Ausnahmetatbestände) erlaubt. Und letztere erlauben das Schießen nur mit Schusswaffen, auch Armbrüsten, bis maximal 7.5J.
    c) Ferner wird auch hier die Gleichstellung der Armbrust mit den Schusswaffen betont und die daraus folgende Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste gem § 27 WaffG

    d) der letzte Abschnitt(Blocksatz) an dem ihr euch hochjazzt weil ihr ihn schlicht mit kommerziellen VDB-Scheuklappen gelesen habt  betont abermals,  dass das Schiessen gem. § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, also mit Schusswaffen, auch
        Armbrüsten, bis maximal 7.5J. im privaten Umfeld.

    e)  Und was dort  eigentlich steht ist: Wenn jemand sich für die ausschließliche private und nichtöffentliche Nutzung  von Schusswaffen, auch Armbrüste, bis maximal 7.5J schießtechnische Einrichtungen vorhält(Geschossfänge, Blenden, Schießtische etc), die dann mittels besonderer Herrichtung (lies: Jedesmal aufbauen und wieder abbauen) für das gelegentliche Schießen genutzt werden, soll die Behörde nicht vom Betrieb einer Schießstätte ausgehen. Erfolgt die Nutzung aber öffentlich oder regelmäßig privat oder ohne besondere Herrichtung, (lies: jemand richtet sich einen permanenten Schießkeller ein), so ist von der erlaubnispflichtigen Errichtung einer Schießstätte auszugehen. Diese strengen Voraussetzungen  für die Verneinung der Annahme des Betriebs ein Schießstätte ergeben auch vor der Systematik  des WaffG sinn, den andernfalls könnten die Vorschriften des § 27 Abs. 1 und insbesondere  die auch für Schießstätten für erlaubnisfreie Waffen  vorgeschriebene Regelüberprüfung nach §27a Abs. 1 WaffG einfach unterlaufen werden, in dem man sich als Verein oder als kommerzieller Anbieter ins "private" zurückzieht (lies: Man vermietet den vereinseigenen Schießstand dauerhaft an ein Mitglied, das dann "privat" mit "Freunden" schießt und spart sich so die lästige Regelüberprüfung. Nicht.)   

     

     

    Lass dir dein Geld für das "Gutachten" zurückgeben....

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  15. vor 1 Stunde schrieb JoergS:

    Also, die WaffVwV - an die Waffenbehörden, Ordnungsämter und Staatsanwaltschaften gebunden sind - ist hier völlig eindeutig.

     Ist sie nicht, wenn sie nicht auf der Grundlage des Gesetzes steht, wie mannigfaltige Urteile beweisen.

     

     

    vor 1 Stunde schrieb JoergS:

    Eine gewerbliche und/oder fest installierte Schießstätte ist erlaubnispflichtig. Von dieser Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Diese finden sich in der WaffVwV. 

     

    Für die sich keine Grundlage im Gesetz findet. Schießstätte ist Schießstätte und Schießstätte ist erlaubnispflichtig. 

     

    Das Schießen z.B. mit Luftgewehren mit F oder Waffen für Kartuschenmunition nach §12  Abs 4. WaffG ist per dortiger Definition gerade kein Schießen auf einer Schießstätte.  Und die Armbrust wird unstreitig in den Ausnahmen für das Schießen außerhalb genehmigter Schießstätten nicht erwähnt

     

    vor 1 Stunde schrieb JoergS:

    Armbrüste sind hier explizit erwähnt und somit darf man auf so einem "Sonntag Nachmittag Hobbystand" mit der Armbrust üben. 

     

    Zeig mir, wo in § 12 Abs. 4 WaffG Armbrüste erwähnt werden..... genau hier ist der Punkt wo die WaffVwV den Boden des Gesetzes verlässt. Gewiss, mit einer Armbrust die maximal 7.5J erreicht, wäre das Schießen zulässig, das folgt aus dem Wortlaut der Erlaubnisfreistellung.  Du bewirbst deine Produkte aber gerade nicht mit dieser Eigenschaft.....

     

     

     

    vor 1 Stunde schrieb JoergS:

    Ich weiß, manche hier zweifeln an, ob dies denn wirklich so gehandhabt wird. Wird es. Wir verkaufen jedes Jahr allein in Deutschland ca. 20.000 Armbrüste und das seit Jahren. Viele dieser deutschen Armbrustbesitzer üben im Garten und es kommt immer wieder zu Anzeigen durch die Nachbarn. Oft wenden sich die Kunden dann an uns. Wir haben zu diesem Zweck natürlich die Meinung unseres Rechtsanwalts, Herrn Michael Winkler, eingeholt. Dieser hat auch (glaube ich) im Auftrag des VDB zum Thema sehr umfangreich recherchiert und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine solche provisorische Einrichtung NICHT erlaubnispflichtig ist, auch dann nicht, wenn die Armbrust mehr als 7,5 Joule Energie erreicht. 

     

    Na da soll er mal die Rechtsgrundlage herausrücken.... aber halt, nun kommt ja schon das "zentrale Argument" 

     

    vor 1 Stunde schrieb JoergS:

    Dieser Argumentation sind die zuständigen Staatsanwaltschaften in bisher ALLEN Fällen, von denen wir Kenntnis haben, gefolgt. Sämtliche Verfahren wurden eingestellt, weshalb es auch KEINE einschlägigen Urteile gibt, mangels Anklageerhebung. 

     

     

    Na da haben wir also endlich die zentrale falsche Prämisse mit dem du und dein Anwalt hier operieren:

    Anders als du bzw. der Herr Winkler argumentieren, ist das Schießen mit einer Schusswaffe, ganz gleich ob erlaubnispflichtig, erlaubnisfrei oder mit einer gleich gestellten Armbrust außerhalb einer Schießstätte kein Straftatbestand gem. § 52 WaffG.  Nun kann der Staatsanwalt schlechterdings Anklage erheben, wo gar  kein Straftatbestand existiert. Die beobachtete  ausbleibende Anklageerhebung kann also nicht als Argument für die waffenrechtliche Legalität herhalten. Sie erfolgt schlicht deswegen nicht, weil es gemäß der Strafvorschriften des Waffengesetzes nichts anzuklagen gibt. Es mag manchen Zeitgenossen, dich und deinen Anwalt überraschen,  aber das Waffengesetz ist in Punkto Schießen ohne Erlaubnis "milder" als man glaubt. 

     

    Und dennoch ergeben sich  gravierende lebenslange Konsequenzen für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit:  Schießen ohne Erlaubnis ist als Ordnungswidrigkeit gem.  §53 Abs. 1 Nr. 3 mit Sanktion bedroht:

     

    - Im Mindesten als ein gröblicher Verstoß im Sinne  von § 5 Abs. 2 Nr. 5  (Regelunzuverlässigkeit)

    - Ggf  auch als absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne von  § 5 Abs. 1 Nr. 2 a (leichtfertige Verwendung) oder 2b (unsachgemäßer Umgang) 

     

    Für deinen Kundenkreis ist das egal, weil es keine WBK zu verlieren gibt? Oh halt, 2024 hat sich ja was bezüglich der Waffenverbote nach §41 und der Nachberichtspflicht der Polizei an die Waffenbehörde getan...

     

    Anbei bemerkt: Selbst wenn das Schießen außerhalb zugelassener Schießstätten ein Straftat wäre, würde eine  ausbleibende Anklageerhebung, z.b. mangels öffentlichem Interesse oder wegen geringer Schuld oder Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen Auflage in keiner Weise die negative Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beeinflussen. (siehe z.b. Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.09.2011 - 21 ZB 11.1286)

     

     

     

     

    vor 1 Stunde schrieb JoergS:

     Übrigens stellt die WaffVwV auch klar: Mit Armbrüsten wird im Sinne des Gesetzes NICHT geschossen. 

     

    Unfug.  Eine Klarstellung steht ihr garnicht zu. Unzulässige Rechtsetzung. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Es wird mit der Armbrust geschossen, es steht sogar wörtlich ("verschiessen") in Anlage 1

     

     

     

    vor 1 Stunde schrieb JoergS:

    Können wir also diese Diskussion hier beenden?

     

    Können wir, wenn du deinen gravierenden Fehler einsiehst...

     

  16. Die Argumentation verfängt  angesichts lange vor dem Post (2021) ergangener Urteile nicht und in den zitierten Urteilen ist "gewerbsmäßig" kein Kriterium, schon deswegen nicht, weil das §27 WaffG nicht nach der Art der Benutzung fragt.  Vorsicht vor Rechtsaufassung  desjenigen, der die Gegenstände kommerziell vertreibt.  

     

    Und wie man hier schön sieht, versucht der Bundesrat in seiner vermaledeiten Verwaltungsvorschrift mal wieder das Waffengesetz zu verbiegen suchte, wären bereits davor entsprechende anderslautende Urteile ergangen sind.

     

    Will man zuhause Armbrust schießen, so kann man sich einen Schießstand zulassen muss sich dann halt mindestens im 6-Jahres-Turnus die Regelübeprüfung gefallen lassen. Oder man schiesst eben auf dem Schießstand des örtlichen Schützenvereines. Technisch und Finanziell sollte das eigentlich kein Problem sein 

  17. vor 9 Minuten schrieb Traugott:

    Im Grunde ist das Armbrustschiessen durch die praktische Unmöglichkeit legaler Schussabgabe faktisch tot.

     

    Im Grunde kann man auf jedem Stand bis 1500J auf jeden Fall Armbrust schiessen.

     

    Mehr noch, die Schießstandrichtlinie sieht selbst für Druckluftstände vor:

     

    Zitat

    3.3.2 Nutzung mit Armbrust
    3.3.2.1 Scheibenunterlage
    Beim Schießen mit der Armbrust sind geeignete Zuganlagen zu verwenden. Zur Aufnahme von Scheiben sind diese Zuganlagen mit einer Scheibenunterlage aus Holz und mit einem Zentrum aus Weichblei ausgestattet. Die Bleiplatten weisen Abmessungen von 5 cm x 5 cm Kantenlänge oder einen Durchmesser von 5 cm für die 10-m-Disziplin auf. Die Dicke der Bleifüllung beträgt d ≥ 2 cm.
    3.3.2.2

    Bekleidung harter Baustoffe In Schussrichtung senkrecht stehende harte Baustoffe können zu einer Beschädigung der Bolzen führen. Aus diesem Grund wird eine Abdeckung mit weichen, die Bolzen aufnehmenden Materialien empfohlen (z. B. Weichfaserplatten). Besteht an den harten Baustoffen beim Schießen mit DL-Waffen die Gefahr, dass Geschosse gefährlich zurückprallen können, ist der Bereich gemäß Nummer 3.1.1 rückprallsicher zu bekleiden.

     

    Für Kleinkaliberstände:

     

    Zitat

    4.3.4 Scheibenentfernung 30 m

    Die Scheibenentfernung 30 m für das Schießen mit der Matcharmbrust darf in jeder längeren Schießbahn ermöglicht werden.

     

    Auf dem Scheibentransportwagen ist dafür eine mindestens 40 cm x 40 cm große und 2,5 cm dicke Weichholztafel mit einem auswechselbaren Weichbleizentrum von 9 cm Durchmesser anzubringen. Die Höhe des Scheibenzentrums (Tabelle 2.6.1) muss dann in Abhängigkeit von der technisch möglichen Transporthöhe der vorhandenen Scheibenzuganlage bestimmt werden.

     

    Generell zu Armbrüsten:

     

    Zitat

    8 Schießstände für Armbrüste

     

    8.1 Armbrüste für 10-m und 30-m

     

    8.1.1 Offene Schießstände

    Offene Schießstände zum Schießen (s. Glossar zu Armbrust) mit Armbrüsten müssen entsprechende Sicherheitsbauten wie bei Schusswaffen aufweisen. Bei Schießständen für Armbrüste-10-m sind die Anforderungen nach Nummer 3 für Schießstände mit DL-Waffen anzuwenden. Bei Schießständen für Armbrüste-30-m sind die Anforderungen an Schusswaffen mit einer E0 bis 200 J einzuhalten. Diese Anforderungen werden oft dadurch gewährleistet, dass mit Armbrüsten auf Schießständen mit entsprechender Nutzung geschossen wird. Beim Schießen mit Armbrüsten sind geeignete Zuganlagen zu verwenden. Zur Aufnahme von Scheiben sind diese Zuganlagen mit einer Scheibenunterlage aus Holz und mit Zentrum aus Blei der Dicke 2 cm ausgestattet. Die Bleiplatten sind entweder quadratisch mit einer Kantenlänge von 5 cm oder rund mit einem Durchmesser von 5 cm für die 10-m-Disziplin. Für die 30-m-Disziplin haben die Platten entsprechend eine Kantenlänge oder einen Durchmesser von 9 cm. Die schießsportlich vorgegebenen Scheibenhöhen betragen: Armbrust-10-m: 1,40 m ± 0,05 m Armbrust-30-m: 1,40 m ± 0,20 m

     

    8.1.2 Geschlossene Schießstände Beim Schießen in geschlossenen Schießständen ist die äußere Sicherheit gewährleistet. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Schussrichtung senkrecht liegende harte Baustoffe zu einer Beschädigung der Bolzen führen können. Aus diesem Grund wird eine Abdeckung mit weichen Materialien empfohlen, in denen die Bolzen unbeschädigt aufgenommen werden. Hinsichtlich der Scheibenunterlage wird auf Nummer 8.1.1 verwiesen.

     

     

  18. vor 22 Minuten schrieb Elo:

    Er argumentiert - wenn ich ihn richtig verstehe? - daß das "Schießen" auf einer Schießstätte gem. WaffG erlaubnisfrei ist und man eine solche Schießstätte provisorisch (nicht dauerhaft) und nichtöffentlich auf dem eigenen privaten Grundstück einrichten darf.

     

    Nein das darf man nicht und es ist völlig schleierhaft wie er darauf kommt. Grundsätzlich jeder Betrieb einer Schießstätte ist genehmigungspflichtig.  Lediglich Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sachverständige sind vom Erlaubnisvorbehalt unter bestimmten Voeraussetzungen befreit , unterliegen jedoch durch 2-wöchige Voranmeldungsfrist dem Prüf- und Untersagungsvorbehalt:

     

    Zitat

    (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

     

     

     

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