ASE
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Am 27.3.2024 um 09:51 schrieb geissi:
Von den 15 verstorbenen Kameraden sind 7 nur um die 60 Jahre alt geworden, die anderen hatten kaum die 70 Jahre erreicht.
Simple Unstatistik.
a) Wenn ein 85 Jähriges Vereinsmitglied stirbt schaltet niemand eine Anzeige im Verbandsblatt. Kondolenz an Familie, sofern man überhaupt benachrichtigt wird und nicht durch "Konto aufgelöst" bei der Beitragsbuchung informiert wird, austragen aus Verbandsdatenbank.
b) Ist eine Ausgabe eines Verbandsblattes wohl kaum geeignet hier irgendewelche Schlüsse zu ziehen.
Am 27.3.2024 um 09:51 schrieb geissi:- Ist unser Schießsport tatsächlich irgendwie ungesund? (siehe Thread mit den Blutwerten)
- Liegt es an der allgemeinen Lebensweise (Übergewicht, Alkohol, Rauchen). Auf den Gruppenbildern sind viele mit etwas robusteren Figuren zu sehen (ich nehme mich da nicht aus).
Nicht ausgeprägter als anderswo
Ansonsten, darf ich mir die Frage nach dem
ImpfstatusmRNA-Injektiosnstatus gestatten? -
Am 23.3.2024 um 10:45 schrieb karlyman:
Ein (1!) Rotlichtverstoß als Beleg der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (mit all ihren Folgen)...?
Mit Verlaub, aber das ist doch krank.
Es ist vor allem eines: Ein Ausweis der Inkompetenz.
Solche Leute hocken also in irgendwelchen Ausschüssen, in diesem Fall für Inneres, und wenn ihr Bullshit dort aufgedeckt wird, dann reden sie sich allen ernstes damit heraus, das sie ja kein Innenpolitiker seien.
Kein Innenpolitiker.
Im INNENausschuss.
Ah ja.
Gut in einem Land in dem die Energiestrategie von Klerikern, Soziologen, Studienabbrechern in einem Ausschuss geplant wird, dem nicht ein einziger Ingenieur oder Physiker angehört hält man sowas vllt. für normal.
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Am 20.3.2024 um 20:19 schrieb Qnkel:
Es wird hier auf 51 Seiten über eine Sache diskutiert, die nicht im Gesetz steht...
Genau so wenig wie das schließen oder gar Verschließen des Waffenschranks gefordert wird, da hast du ja eine richtige Lücke entdeckt, mit der man es denen da Oben mal so richtig zeigen kann.....
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Der Schaden für das Amt war bei Lambrecht kleiner....
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vor 8 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:
Wer sich im Raumschiessanlagen Stahlziele nähert, um die händisch aufzurichten, sollte dringend eine Maske tragen.
Dieses.
Glaube das die Belastung aus dem Zündsatz unbewiesene Behauptungen sind.
Bei Stahziehlen und Lammenkugelfängen hat es Bleistaub satt, und der wird beim aufstellen aufgewirbelt. Da auch auf die Position beim aufstellen achten, wenn es geht. Wenn ich mich genau in den Luftstrom der RLT stelle, dann wird aus der Schutzfunktion eine Kontaminationsfunktion...
Auch sollte man darauf achten, das Stahlkugelfänge (Lamellen/Trichter) eine eigne Absaugung mit Filterung haben, glaube das das nicht auf jedem Stand umgesetzt ist, selbst wenn in der Schießstandrichtlinie erwähnt.
vor 8 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:Wenn ich sehe, wie die Leute Tausende von Euro für irgendwelche Kanonen ausgeben und für Schießstand Equipment kein Geld da ist, frage ich mich wirklich, ob man nicht den falschen Sport ist.
Exakt das. Muss irgendwie in der Psychologie liegen, das das Equipment dann halt dem Verein gehört und nicht einem selber.
Kenne das, Man wird regelmäßig nach Flintenzulassungefragt, aber wenn es dann ans spenden für das Upgrade des Kugelfangs geht, kommen halt 100€ oder nix. Wenn dann kein Flintenkugelfang kommt, wird gefragt warum nicht, während gleichzeiitig der Antrag für zwei neue Waffen überreicht wird. Gerechter kann es kaum zugehen, jeder Verein hat die Ausstattung, die er verdient....
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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:
Hm, also so lange es keine gesetzlichen Regelungen zur Tresorschlüsselverwahrung gibt, kann meines Erachtens nur die Grundnorm des § 36 WaffG (Abhandenkommen von Waffen und Munition sowie unbefugten Zugriff Dritter darauf verhindern) greifen. Die Art und Weise dazu bleibt dem Waffenbesitzer überlassen. Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können.
Die Gefahr des Abhandenkommens...
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In der Evaluieung wurden die Behörden befragt, und zwar zu ideologischen Fragen wie: Bedürfnisprinzip, 10-Jahresregel.
Geliefert wie bestellt.
Geht garnicht.
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Sollte nicht sein, wenn die RLT funktioniert. aber da die Leute immer meinen, die müsse nicht laufen...
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vor 19 Stunden schrieb Elo:
sowie dem Bereich "Delegitimierung des Staates" (4 Personen) an.
ist darunter auch Delegitimierung von Produkten der Firma Pfizer zu verstehen, bzw deren größten Salesmen hierzulande zu verstehen?
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vor 8 Minuten schrieb karlyman:
Unsere SBine hier als langjährige Waffenrechtspraktikerin z.B. hat ebenfalls auf diese hingewiesen, und sieht diesen Punkt durchaus anders.
Schön und weil ein begünstigend wirkender rechtwidriger Verwaltungsakt durch Unterlassen (keine Bedürfnisprüfung für prä 2009) bei euch praktiziert wird, folgt daraus für die Schlüsselverwahrung 2024 in BW was?
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Verwaltungshandeln, welches dem Recht lies Gesetz unterworfen ist.
Es gibt keine Rechtsgrundlagen für das was du OT hier zitiert hast, anders als für Ausnahmen bei der Aufbewahrung.
Jeder Beamte muss z.B. eigentlich gegen die prä-2009-Kontingentsbehauptung in der WaffVwV remonstrieren.
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Weil die WaffVWV vor Gericht nicht beachtlich ist.....
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vor 2 Minuten schrieb karlyman:
Wenn das aktuelle BMI dies tatsächlich für so haltlos bzw. ohne Rechtsgrundlage einstufen würde... könnte es eine diesbezügliche Änderung der VwV herbeiführen.
Du weist wie lange das beim letzten mal gedauert hat?
10 Jahre....
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vor 5 Minuten schrieb karlyman:
Da ist in der WaffG-VwV (also Ausführungsvorschrift BMI, nicht lediglich ein Landes-IM...) die Regelung enthalten, derzufolge vor 07/2009 erworbene ÜK-Waffen zu der fortlaufenden bzw. Wiederholungs-Prüfung nicht mehr heranzuziehen seien.
Also ebenfalls eine klassische "goldene Brücke" für die entsprechenden Waffenbesitzer, die das BMI aus der vor diesem Zeitpunkt vorhandenen anderen Formulierung aus § 14 WaffG für ÜK herleitet.
Nicht das gleiche.
a) schlimmstenfalls ist dann halt das ÜK weg und nicht zuverlässigkeit und gar Freiheit
b) Gibt es dafür keine Rechtsgrundlage, wie für so manches was in der 12 Jahre alten AwaffV steht.
c) Für die zweispurige golden Brücke des IM gibt es für jede Spur eine Rechtsgrundlage §13 Abs 6 AWaffV und §36 Abs 2 a.F (vor 2017, "Gleichwertigkeitsklausel") Ein Gericht könnte die flächendeckende Anwendung untersagen, aber nicht zu lasten der Waffenbesitzer die nach behördlicher Anerkennung gehandelt haben.
Sieh den Unterschied.
vor 5 Minuten schrieb karlyman:Man könnt das einfach mal, im Wortsinn, gut sein lassen. Statt dessen hast du das Ding eifrig "auseinanderargumentiert", als hättest du wirklich ein höchstpersönliches Interesse an einer Schärfst-Auslegung zu ÜK...
Ich habe ein Interesse daran, das dann nicht Leute mit ihren 10 ÜK-Pistolen dastehen und kein Bedürfnis haben, weil sie auf die Spezialisten hier gehört haben und sich zur Schachfigur für die waffenrechtlichen Spielchen dieser Leute gemacht haben. Nicht selten haben die Leute selber keine Kohlen im Feuer, stacheln aber andere an. Dieselben Spezialisten, die hinter jeder Kommaänderung um WaffG die ganz große Verschwörung der Grünen, der Regierung, der IMs usw. wittern, gleichzeitig aber jeden der zur Vorsicht und Vorausschauenden Auslegung der Rechtslage mahnt dann einen Untertan nennen. Geht nicht zusammen.
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vor 12 Minuten schrieb karlyman:
Sorry, aber dass das missverstanden werden kann, und vermutlich bei einigen Waffenbehörden auch wird... ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn es denn so gemeint ist (nur auf alternative Aufbewahrung bezogen), hätte man es redaktionell deutlich klarer fassen bzw. absetzen müssen.
Ja wäre besser.
Im letzten satz sollte es aber eigentlich klar sein, dadurch das die Massivität und der Aufbewahrungsort in einem Satz erwähnt werden. Bei einem zertifizierten Behältnis spielt "Massivität" für den Kontrolleur keine rolle. Zertifiziert ist zertifiziert.
Anbei: "Sollte" ist im deutschen recht kein "Muss". Aber solche Grundlagen spielen keine Rolle, wenn man sich gerade in etwas reinsteigern muss
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vor 13 Minuten schrieb karlyman:
Worum es jetzt geht, ist, dass man den wiedergegebenen Ausführungserlass des IM BW mit der Vorgabe lesen kann "Schlüsselschrank räumlich getrennt von den anderen Schränken".
Das liest sich schon allgemein, also nicht ausschließlich bezogen auf sonstige/alternative Schlüsselaufbewahrungen (wo es ggf. Sinn machen würde).
Nein, das steht nicht da
ZitatDer Waffenbesitzer hat darzulegen, wie und wo er den Schlüssel verwahrt, wenn er diesen nicht bei sich führt. Von einer sicheren Aufbewahrung kann in jedem Fall ausgegangen werden, wenn die Schlüsselaufbewahrungsbehältnisse, wie vom OVG Münster gefordert, den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Muniti-onsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.
Das ist der Regelfall.
Und nun kommt der Ausnahmefall
ZitatUnter Berücksichtigung des Umstands, dass es an konkreten gesetzlichen Regelungen fehlt, können nach der aktuellen Gesetzeslage jedoch auch andere Aufbewahrungsformen für eine sichere Aufbewahrung in Betracht kommen. Hierbei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Sicherheitsbehältnis für den Schlüssel sollte in jedem Fall weitere Mechanismen, die den Zugriff auf diesen zumindest erschweren, aufweisen. D.h. der Schlüssel sollte z.B. in einem Tresor, welcher durch ein Zahlen- oder Fingerabdruckschloss gesichert ist, oder in einem vergleichbar gesicherten Behältnis aufbewahrt werden. Der Tresor sollte auch eine gewisse Massivität aufweisen und nicht in unmittelbarer Nähe zum dazugehörigen Waffenschrank aufbewahrt werden.
Das ist doch klar wie Klosbrühe, das es dabei um ein nicht gleichwertiges Schlüsselverwahrungsbehältnis geht.Damit das akzeptiert werden kann, werden bestimmte Anforderungen gestellt, unter anderem, dass der nicht zertifizierte Schlüsseltresor in einem anderen Zimmer aufbewahrt werden soll als der Waffenschrank, denn im OVG Fall war der unzureichende nicht zertifizierte Schlüsseltresor über dem eigentlichen Waffenschrank montiert. Es sollte einleuchten, das man dann seitens des IM BW genau DAS nicht zulassen kann, wenn man dem Waffenbesitzer schon entgegenkommen möchte...
Aber manche Leute spucken halt auch auf jede goldene Brücke die man ihnen baut...
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vor 7 Minuten schrieb PetMan:
zu dir schreib ich besser nichts mehr....................
mimimi, er hat schon wieder recht gehabt...mimimi
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vor 2 Minuten schrieb PetMan:
Ich sehe nicht wo ihr das herhabt das z.B. bei einer Kombi A Schrank, B Schrank und 1er mit Zahlenschloss die schlüssel der anderen Schränke NICHT in den 1er dürfen.
Aus dem Pfeiffenkopf...
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vor 7 Minuten schrieb heinzaushh:
Hat rein nichts mit Aluhut zu tun, eher mit der realen Erklärbarkeit, der Begründung, (bewusst) offenen Fragen und dem Bezug zum realen Leben.
Du bist auch einer, der für die Extrawurst beim Metzger eine Rechtfertigung von demselben verlangt, ja?
Das verstehst du bestimmt nicht...
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vor 13 Minuten schrieb karlyman:
Und die Anforderung "kleines Zahlen-Schlüsselschränkchen in anderem Raum, statt Schlüsselaufbewahrung in massivem Zahlen-Waffenschrank im selben Raum" ist fachlich/real nicht begründbar. Rechtlich ist er es im Übrigen auch nicht.
Keine Ahnung was da die Aufregung wieder soll, aus Prinzip reinsteigern?
Es geht klar hervor, das für das IM BW die Verwahrung in gleicher Sicherheitsklassse /Widerstandsgrad (A/B/0/1) der Regelfall ist.
Es soll lediglich anders als in NRW Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden unter maximaler Dehnung des OVG Urteils. Dieses Entgegenkommen ist jetzt wieder grund das bei manchen der Aluhut glüht.
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vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:
Der Schlüsseltresor soll zwar "eine gewisse Massivität" aufweisen, aber es werden nirgends 200 kg oder 1000 kg oder gar eine Verankerung ;-) gefordert.
Bis dann ein Gericht feststellt usw.....
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vor 4 Minuten schrieb heinzaushh:
Die man erst auf WO herbeigeredet hat- vorauseilender Gehorsam.
jaja, so wie das man den Schlüssel nicht in die Müslibox legen darf, alles die böse WO-Verschwörung.
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vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:
Danke für's Einstellen @ASE !
Allerdings herrscht auch in BW durchaus Vernunft:
Der Schlüsseltresor soll zwar "eine gewisse Massivität" aufweisen, aber es werden nirgends 200 kg oder 1000 kg oder gar eine Verankerung ;-) gefordert.
Zudem wird auf die "Suchdauer" mit als Effekt einbezogen, denn der Schlüsseltresor darf nicht (wie im OVG-Urteil der Fall) in unmittelbarer Nähe des Waffentresors stehen.
Also den Schlüsseltresor "verstecken" wird (indirekt) empfohlen, eine eigentliche Norm muss er hingegen nicht erfüllen.
Das alles ist für mich durchaus nachvollziehbar.
Man muss hier halt aufpassen: Schön schriftlich geben lassen, nach meiner Auffassung ist das die Aufforderung an die Behörden, §13 Abs. 6 AWaffV anzuwenden, auch wenn das eigentlich eine Härtefallregelung für den Einzelfall ist.
Zitat(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
Im Ernstfall analog OVG NRW Urteil hat man dann einen Nachweis, das die Schlüsselaufbewahrung behördlich akzeptiert war.
BW sieht schon die Aufbewahrung im gleichwertigen (A/B) bzw zertifizierten(0/1) Behältnis als den Regelfall an:
ZitatVon einer sicheren Aufbewahrung kann in jedem Fall ausgegangen werden, wenn die Schlüsselaufbewahrungsbehältnisse, wie vom OVG Münster gefordert, den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen
Will sagen: Altebestand kann mit A/B-Schlüsseltresor mit Zahlenschloss verwahren.
Was hier noch geklärt werden müsste: VDMA ist ja keine Zertifizierungsrichtline sondern eine Bauvorschrift gewesen. Kann ggf ein entsprechend ausgebilderter Fachman (Schlosser...) ein Zahlenschloss nachrüsten?
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Ungesunder Schießsport?
in Allgemein
Geschrieben
Wohl eher durch den Stress den immer weniger werdenden Leute haben, die aktiv etwas für ihre Vereine tun, anstatt nur zu konsumieren. Und die erhalten statistisch häufiger eine Posthume Ehrung in form einer Todesanzeige in einem Verbandsblatt.