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ASE

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Beiträge von ASE

  1. vor 5 Minuten schrieb LTB:

    Die bevorstehende Änderung bezüglich Schalldämpfer war mir bekannt, aber was ändert sich denn für Jäger beim Waffenerwerb?

    Geht nur um die Eintragung: Eintragung binnen zwei Wochen beantragen. Das ist eine redaktionelle Sache, weil die Eintragungsspflichten bei Erwerb über WBK in einen extra Paragraphen verschoben wurde.  Bei Jägern muss man das mit dem Jagdschein als gleichgestelltes Dokument zum Erwerb halt in §13 reinschreiben

     

     

    Also Blutdruck senken ;)

     

     

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  2. Generelles Inkrafttreten 1. September 2020


    Vorgezogenes Inkrafttreten für Folgende einzelne Reglungen

    Art 1 Nummer  ab  20.2.2020
     1 Inhaltsverzeichnis
    3a Verfassungschutzabfrage
    5  Änderung Waffenerwerb  und Schalldämpfer für Jäger,

    26, Nachtsichtvorsätze für Jäger
    26a Verordnungsermächtigung für Verbotszonen


    Art 4   ab 1.Mai 2020
      Änderung des Bundesmeldegesetzes in Bezug auf WaffG


    Art 4b  ab 1. März 2020
      Änderung des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf WaffG

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  3. vor 1 Stunde schrieb chapmen:

    Und nun? Gibt es schon Stellungnahmen der Lobby und der Verbände?

    Vordrucke zum melden der Magazine?

    Nicht im Interesse der Verbände -> 10 Schuß Sportlich bei LW,

     

    Aber das kann ja die Schwarmintelligenz im Forum bereitstellen

     

     

     

    Zum Inkrafttreten:

     

     

    Generelles Inkrafttreten 1. September 2020


    Vorgezogenes Inkrafttreten für Folgende einzelne Reglungen

    Art 1 Nummer  ab  20.2.2020
     1 Inhaltsverzeichnis
    3a Verfassungschutzabfrage
    5  Änderung Waffenerwerb  und Schalldämpfer für Jäger,

    26, Nachtsichtvorsätze für Jäger
    26a Verordnungsermächtigung für Verbotszonen


    Art 4   ab 1.Mai 2020
      Änderung des Bundesmeldegesetzes in Bezug auf WaffG


    Art 4b  ab 1. März 2020
      Änderung des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf WaffG
     
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  4. Der Gesetzgeber hat die nötige Zahl der Vereinswaffen an die Ausbildung der Neumitglieder geknüpft.  Alle anderen sollen eigene Waffen haben. 

     

    Abgesehen davon hat der Gesetzgeber jetzt klar dokumentiert, das er künftig (wieder) geringere Anforderungen an das Bedürfnis zum Besitz stellt. Siehe Quartalsregelung und 10 Jahresregel

     

    Warum also sich rechtswidrig als Petze betätigen?

     

    Sicherheitspolitische Bedenken sind unfug. Wer waffen will macht Jagddchein, aufwändig und man muss erheblich mehr lernen, aber dann...

     

     

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  5. Das Problem des deutschen Schützenwesens  sind nicht die Leute, die einfach eine Waffe haben wollen. Es gibt gesetzliche Regeln für den Waffenbesitz, werden die erfüllt haben sie das Recht dazu. Waffenrechtlicht sind diese leute von den hardcore-Sportschützen ununterscheibar. Die Motivation spielt dabei keine Rolle. Und nicht selten flammt bei manchem dann der richtige sportliche Ehrgeiz auf.

    Vielmehr sind es die Leute, die sich vom Privilegienkomplex Waffenrecht angezogen fühlen, weil es ihnen das Gefühl von Wichtigkeit und Macht verschafft. Wie oben schon durchkam, spielt auch Möchtegern-Psychologie am Verhalten anderer Leute eine Rolle, gerade so, als ob die eigene Einbildung das Studium und die Praxis des Psychologien ersetzen würde. Diese Leute sind wie Braunkohlebagger, die sich totalitär durch den Fossilen Rohstoff der Bürgerfreiheiten fressen.

     

    Habe selber in meinem Verein gesehen wohin das führt, leere Schießstände... irgendwann werden die Supersportler nämlich alt und hören auf, die letzten Aktivitäten beschränkten sich darauf, die Ballerköppe fernzuhalten. Nach ihnen die Sinnflut. Nur weil man selber mit echten Kriegswaffen (Ordonanz..) geschossen hat, heisst das ja nicht, das jetzt auch jüngere Leute mit der mittlerweile 60 Jahre alten Ar15 konstruktion schiessen dürfen, das schadet schließlich dem Schützenwesen undüberhaupt....

     

    Damit und mit dem Raumfahrerschiessen in Leinenklamotten zieht man auch keinen Nachwuchs mehr, viel zu hohe Einstiegskosten, viel zu steril., weswegen jetzt ironischerweise als aktive Belegschaft dann sich die pöhsen Großkaliberschützen die ja blos "Ballern"  und Waffen "haben wollen" etabliert haben

     

    Die gleiche Sorte Freiheitsfeinde war auf Verbandsebene auch zu Ehrenkäsig, das sportlich-athletische potential des IPSCs zu erkennen und auch dessen Möglichkeit in der Zuschauerunterhaltung. Anstatt es sich rechtzeitig unter den Nagel zu reissen und alles möglich zu unternehmen, es zur olympischen Sportart zu entwickeln hat man es als Kampfschiessen verschmäht. Wobei es sich gerade deswegen in die restlichen olympischen Aktivitäten (Speer und Hammerwurf, Marathon, Biathlon, Tontaubeb...) die nicht selten einen militärischen oder jagdlichen Hintergrund haben, einreihen würde.

     

    Das sind die Leute, die den Schießsport erst richtig kaputt machen.

     

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  6. vor 2 Minuten schrieb Speedmark:

    ich wiederhole, den kurzen können sie behalten und sich in die Haare schmieren.

    Muss man deswegen so schreien? Wie wärs mal mit Selbststudium? Ach ne, das sollen die anderen für einen machen...

     

    Sagt es ihm  nicht, der soll es sich selber raussuchen.

  7. vor 1 Minute schrieb Fussel_Dussel:

    Ob 16 oder 16,5 Zoll - 40cm oder 42cm - was genau bringt das?

     

    Gut und toll wären 10 Zoll gewesen...

    Nun, das die Auswahl größer wird und kein US-Hersteller mehr dubbellige US-DE-Läufe bauen muss um damit ob der 20mm längeren Lauflänge teutsche Sicherheitsbedenken beruhigt werden.

     

     

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  8. vor 1 Stunde schrieb harry tasker:

    und Munition aufbewahrt werden, künftig auch der DIN EN 1143-1 aus dem Juli 2019 entsprechen. 🤨???

    Es soll nur ergänzt werden, da steht dann 2012 oder 2019

     

     

    Aus der angenommenen Beschlussdrucksache 495/19(B)

    Zitat

    § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „oder Juli 2012“ durch die Wörter „ , Juli 2012 oder Juli 2019“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird … < weiter wie Vorlage > …‘

     

    Begründung: Das Ausgabedatum der aktuellen Fassung der Norm DIN EN 1143-1 (Juli 2019) wird jeweils ergänzt.

    Also keine Sorge, der gerade erst Angeschaffte Nuller/Einser bleibt legal.

     

     

    Positiv: die 42cm (§6) gehören der Vergangenheit an. ab jetzt internationaler Standard, sprich 16 Zoll für Sportschützen möglich. Jetzt die Verbände schubsen, damit sie Ihre Sportordnung anpassen, wo das  nicht von vorneherein möglich war (Vor der Änderung halt nur mit nicht-Anscheinswaffen)

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  9. Als ob es unmoralisch wäre, wehrfähig zu sein. Das ist keine Moral und auch nicht mal pazifistisch. Ein wahrer Pazifist muss nämlich die Wahl haben, zwischen Gewalt und Gewaltlosigkeit. Hat er die nicht, ist er ein wehrloser Etikettenschwindler, der die eigene Feigheit sozial vergoldet haben möchte. Weltfremd, böswillig und moralisch verkommen.

     

     

     

    Wer von einem anderen die Rettung mit Gewalt erwartet, muss selber dazu bereit sein, alles andere ist unmoralisch und bigott obendrein.

     

    Aber letzteres passt ja zu den Blockflöten mit nachgewiesen links bis linksextremer Gesinnung beim ÖR

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  10. vor 14 Minuten schrieb tissi:

    Falsch.

    Er darf es nicht, wird aber, so Notwehr vorliegt, für das gesetzeswidrige Anwenden nicht bestraft.

    Falsch.

     

    Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, kein Entschuldigungsgrund. Die Notwehrhandlung ist rechtmäßig.

     

    Du verwechselst das mit dem Notwehrexzess oder der Putativnotwehr, die sind rechtswidrig, aber entschuldigt

    • Gefällt mir 4
  11. a) Wer nicht mit einer "Morddrohung" klarkommt, darf nicht ins Internet. Zudem beliebtes Stilmittel um Täter-Opfer-Umkehr zu betreiben, siehe Umweltsau-Affäre, kostet nichts ausser einer Behauptung, ggf Mail ansich selber über fake-account. 

    b) Sollte ein Abgeordneter keinesfalls mehr Schutz geniessen als der Bürger, den zu repräsentieren er vorgibt. Verbessert die Sicherheit eines Landes erheblich....

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  12. Gerade eben schrieb Steinpilz:

    Ich glaub, ich versteh langsam, warum hier zwei völlig unterschiedliche Meinungen aufeinanderprallen.

     

    Du gehst vom Fall aus, daß eine Waffe abhanden gekommen ist.

    Kann schon sein, daß einem in so einem Fall die behörde ans Bein pissen will und alles Mögliche konstruiert.

     

    Ich und die meisten Anderen hier gehen davon aus, daß eben nichts abhanden gekommen ist, weil der Schlüsselaufbewahrungsort ein sicheres Versteck ist und das eben verhindert.

     

    Die Vorschriften geben eine generell geforderte Aufbewahrung des Schlüssels in einem gleichwertigen Behältnis wie der Waffentresor einfach nicht her.

    Aus dem von dir ganz oben zitierten Satz lese ich heraus, daß ich den Schlüssel so aufbewahren muss, daß nichts abhanden komt und solange ich das tue, kommt auch nichts weg.

    Aber dazu muss ich mir keinen zweiten Tresor kaufen.

     

    Vermutlich ist es so wie du sagst.

     

    Abgesehen davon, das in Zukunft der Staatsanwalt einem auf Hirn schei**n wird. Und das man sowas versuchen wird, muss jedem klar sein, die Reglungen wurden unter viel TamTam verschärft und jetzt will man auch einen am höchsten §36-Galgen aufhängen, als Exempel.

     

    Der Punkt ist nur: Hier wurde vom Themenersteller nach einem Schlüsseltresor gefragt, welcher nicht annähernd die Qualitäten der Geldkassette zu Köln oder einer Euronorm erfüllt. Wenn Man das persönlich so machen will bitte, die Konsequenzen können aber seit 2017 harsch sein, wenn eine Waffe wegkommt. Das ist dann eben Lotterie.

     

    Aber  man sollte es keinem Raten, der fragt wie man es richtig macht. Der einzige Weg das  zu 100% unanfechtbar zu machen ist Behältnis mit gleichen Widerstandgrad.

     

    Wenn man nur von der Kontrolle ausgeht: Behörden machen einigen Bullshit mit und lassen sich z.B. auch bereitwillig erzählen, der Schlüssel sein immer am Mann und fragen nicht weiter nach. Eigentlich direkte Unzuverlässigkeit. Warum? Wer schläft übt keine  tatsächliche Gewalt aus. Aber die §§ 36 und 52a und 13 AWaffV wurden nicht als Spielregeln für ein Katz&Maus-Spiel zwischen Behörde und Waffenbesitzer geschaffen, sondern um das Abhandenkommen zu verhindern. Ob es dazu geeignet ist, ist natürlich diskutierbar, aber warum sollte man sich für 300€ Ersparnis auf irgendwas einlassen, was einem selbst im Falle des Obsiegens 2-3 Jahre das Hobby versaut?

     

    Bisher benötigte man eine Tatsache welche die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigte für die ordnungsmaßnahmen. Jetzt reicht eine Strafanzeige mit hinreichendem Tatverdacht. Bei Waffen ist da die HD vorprogrammiert.

  13. Am 16.1.2020 um 21:09 schrieb Steinpilz:

    So hab ich das auch im Kopf.

    Es ist eine sichere Aufbewahrung gefordert, mehr nicht.

     

    Sollte was passieren, wird der jeweilige Fall beurteilt werden.

     

    100% Sicherheit wird es auch da nicht geben.

    Schließlich könnte der Dieb auch den Waffenbesitzer bedrohen und dann ist jeder weitere Tresor eh überflüssig.

     

    Du redest dir da was schön. Es wird nicht  "eine sichere Aufbewahrung" gefordert, sondern

     

    Zitat

     Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.


    Das Endergebnis zählt, nämlich das die Waffen nicht abhanden kommen. Und seit 2017 das ganze als Straftat, statt als Ordnungswidrigkeit, mit einer Strafvorschrift welche das nicht richtige Umsetzen der Sicherungsmaßnahmen unterstreicht. Und es zeigt sich gerade in diesem Hinblick, das in das Urteil, welches hier jetzt das goldene Kalb ist, das hineininterpretiert worden ist, was man gerne so hätte. Steht aber nicht drin:

     

     Der Mann ist nicht davongekommen, weil das Waffg keine Norm für die Schlüssel festgelegt, das ist Wunschdenken, wie es auch vor dem Urteil bisweilen selbst von Rechtsreferenten mancher Verbände verbreitet wurde.  Er kam davon, weil das Gericht in Ermangelung einer Norm zur Schlüsselaufbewahrung eben gerade eine Einzelfallbewertung durchführen musste, ob die konkrete Maßnahme zur Schlüsselverwahrung, willsagen das  Behältnis in welchem sich der Schlüssel befand, den Einbrechern einen gleichwertigen Widerstand entgegengesetzt hat. Es war keine gewöhnliche Geldkassette.

     

    Der Anwalt:

     

    Zitat

    Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 04.05.2017, in dem er – unter gleichzeitiger Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages -  im Einzelnen ausführte, dass der Kläger als Opfer des Einbruchsdiebstahls nicht wegen unzureichender Aufbewahrung der entwendeten Waffen als unzuverlässig angesehen werden könne, da die Aufbewahrung des Ersatzschlüssels zu dem Waffentresor in einem Behältnis erfolgt sei, das ebenfalls über die nach § 36 WaffG vorgeschriebene Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 verfügt habe und das nachgewiesenermaßen nur mit äußerster Kraftanstrengung und Einsatz von schwerem Aufbruchswerkzeug habe geöffnet werden können.

     

    Auch der Anwalt, diesemal in Köln und ohne Behauptung der VDMA-Sicherheitsstufe:

    Zitat

    Zur Begründung führt er aus, dass er entgegen der Auffassung des Beklagten als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen sei und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Zwar sei zum Zeitpunkt der Herstellung der in Rede stehenden Geldkassette die im Waffengesetz definierte Sicherheitsstufe A noch nicht bekannt gewesen, bekanntlich würden aber Geldkassetten der Firma C.    X.       seit Jahrzehnten mit einer sehr hohen Widerstandsstufe gefertigt. Der Umstand, dass die Geldkassette von den Einbrechern nicht ohne Weiteres aufgehebelt werden konnte, sondern nur mit schwerem Werkzeug und zerstörerischer Wirkung vollständig auseinandergebrochen werden musste, um an den Inhalt zu gelangen, zeige auf, dass es sich um ein hinreichend sicheres Behältnis zur Aufbewahrung gehandelt habe.

     

    Das Gericht:

     

    Zitat

    sondern in einer verschlossenen Geldkassette der Marke C.    X.       , die sich wiederum in einem Schrank im Schlafzimmer befand. Zwar hat der Beklagte in Bezug auf diese Geldkassette zutreffend vorgetragen, dass der Kläger deren konkrete Sicherheitsstufe nicht nachgewiesen habe, andererseits hat der Kläger Fotos von dem – von den den Einbruchsdiebstahl aufnehmenden Beamten des Beklagten am 27.02.2017 nicht aufgefundenen - Behältnis vorgelegt, aus denen zumindest ersichtlich ist, dass es sich um ein sehr stabiles Objekt handelt, dass von den Tätern nur mit hoher Gewaltanwendung unter Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden konnte (nachdem die Geldkassette offensichtlich zunächst zum Zwecke des Aufbruchs in die Garage des Klägers verbracht worden war). Unter diesen Umständen kann ein von Fahrlässigkeit geprägtes Verhalten des Klägers in Bezug auf die Aufbewahrung seiner Waffen und Munition nicht angenommen werden

     

     

    Was wurde also hier verhandelt? Der Kläger(Waffenbesitzer) hat eben nicht geltend gemacht, das es ja gar keine Norm für die Schlüssel gäbe und deswegen alles vollends egal ist. Er hat gerade geltend gemacht, das das  Behältnis des Ersatzschlüssels die Sicherheitstufe A hat. Als klar wurde, das er das nicht Beweisen konnte, hat der Anwalt geschwenkt und geltend gemacht, das die Geldkassete eben gleichwertig stabil sei. Dem ist das Gericht dann gefolgt, weil es den Bildern einer scheinbar besonders stabilen Geldkassette, welche durch die Polizei nicht sichergestellt oder auch nur aufgefunden wurde (?!?) vorgelegt bekommen hat und hier einen gleichwertigen Schutz erkannt hat. Glück gehabt.

     

    Diese Urteil hat gerade das Gegenteil von dem zum Inhalt, was jetzt überall verbreitet wird. Es hat festgestellt, das der Schlüssel ein einem dem Waffenschrank gleichwertigen Behältnis verwahrt wurde und deswegen kein waffenrechtlicher Verstoß vorliegt. Es hat nicht zum Inhalt, das die Sicherheitsstufe geringer sein darf.

     

    Wer jetzt glaubt, das auf den Bildern eine 20€ Trompetenblech-Geldkasette hier abgebildet war,  der liegt schlicht falsch.

     

     

    Und hier sind wird genau an dem Punkt den ich predige. Wäre der Schlüssel in einem Waffenschrank entsprechender Sicherheitstufe bzw Widerstandgrad verwahrt worden, also solch einem mit Typenschild,  wäre es noch nicht einmal zum Widerruf der WBKs gekommen, weil man ganz offensichtlich nichts falsch gemacht hat.

     

    Man kann es sich also herraussuchen: Entweder man parkt seine Schlüssel in einem Tresor gleicher Stufe mit Zahlenschloss und ist auf der sicheren Seite oder man hat zuviel Freizeit und spielt gerne sein Vabanque-Spiel vor Gericht, dessen Ergebnis in Zukunft von einem Strafgericht bewertet werden wird. Da kann man dann doll empört sein und online dicke Backen machen, wenn sich das Gericht dann weder für die eigenen Ausführungen auf WO noch für irgendwelche verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten/Urteile interessiert. Und das mit der fehelnden Norm für Schlüssel kann man sich in die Haare schmieren.

     

     

     

    Noch gefährlicher wird es wenn man die Waffen in einem EN-Schrank verwahrt bzw verwahren darf.

     

    Warum?

     

    VDMA 24992 war eine  Bauvorschrift, die von niemandem wirklich kontrolliert worden ist. Will sagen, der Anwalt hat es leichter, eine Äquivalenz der Schlüsselbehältnisses zu beweisen, schlicht und ergreifend deshalb, weil keine Tests im Rahmen zeines Zertifizierungsverfahrens vorgesehen sind und das Gericht nur von der Einhaltung oder Übertrumpfung der Bauvorschrift überzeugt werden muss.

     

    Bei den zertifizierten EN-Schränken läuft das nicht mehr. Hier werden im Rahmen eines Qualitätssicherungverfahrens, welches Entnahme von Stichproben aus der Produktion durch die zertifizierende Stelle beinhaltet, eben diese Stichproben getestet ob der Widerstandsgrad, zu englisch Resitance Units (RU) für Teilzugriff und Vollzugriff tatsächlich gegeben sind, beinhaltend Schrank an sich und Schließmechanismus. Diese Resistance Unites werden errechnet aus der Zeit bis Teil und Vollzugriff und der Klassifizierung der dabei eingesetzten Werkzeuge. RUs sind übrigens nicht gleichbedeutend mit Minuten. Wer hier die Äquivalenz seiner Schlüsselcoladose beweisen möchte, kann sich erstmal auf die Suche nach einem Gutachter machen, der das dann aufwändig Prüfen kann. Und da die EN-Schränke 3 Wandig mit verfüllten Zwichenräumen ausgeführt sind...naja. vllt hat einer ja so eine Geldkassette...

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

  14. vor 4 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    Hm. Wie kann dann jemand am Tag nach der Verkündung Besitzer aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 sein, wenn dieser Passus zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft getreten ist ? 🙄

    Weil durch das Änderungsgesetz Absatz 4 zu Absatz 6 gemacht wird, und die Waffen mit "umziehen"

  15. vor 18 Stunden schrieb Schwarzwälder:

    Man muss nicht bei inzwischen bald jedem Posting zwanghaft kundtun, dass man ein bestimmtes Gegenüber nicht schätzt. Ich poste nicht nur für Dich und wenn Du mich nicht verstehen kannst, willst oder darfst, ist das irgendwann nur noch von beschränktem Interesse. Nicht jeder versteht sich mit jedem. Ist halt so. 

     

    @Sachbearbeiter

    Man könnte §58,22 so verstehen, dass die Erlaubnis für die "eingetragene Anzahl" zum Stichtag gilt. Hast Du 20 Waffen eingetragen, gilt die gelbe WBK für "eine Anzahl" von 20 Waffen fort. 

    Ansonsten hätte der Gesetzgeber doch "für die eingetragenen Waffen" schreiben können - oder " für alle zum Stichtag eingetragenen Waffen". 

     

     

     

     

     

    Lieber Schwarzwälder:

     

     

    da steht: 

     

    Zitat

    (22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht

     

    Das muss man Regelmässig wiederholen: Das was umgangssprachlich in D als Waffenerwerb bezeichnet wird, ist zweistufig: Erst wird einem die Erlaubnis zum Erwerb erteilt(Voreintrag, gelbe WBK, Jagdschein). Man erwirbt und besitzt dann erstmal  temporär. Dann beantragt man die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz. Steht nur nicht auf den Formularen drauf, da steht dann halt Antrag auf Eintragun o.ä.. Faktisch ist es aber die Erlaubnis zum Besitz der Waffe, welche man beantragt. Diese kann z.B. auch verweigert werden: Kauft man eine Waffe die nicht nach eine Sportordnung zugelassen ist, oder nicht nach BJagdG zugelassen, kann die Behörde die Erteilung der Erlaubnis zum Besitzt verweigern, weil für die Erteilung der Erlubnis zum besitz kein Bedürfnis nachgewiesen ist.

     

    Nur hat man das in den §14 nicht explizit hineingeschrieben. Aufmerksamen Studenten der Materie ist sicher aufgefallen, das bereits jetzt in §14 Abs 4 kein Wort von Besitz steht. Dennoch besteht auch des Recht zur Erteilung der Erlaubnis zum  Besitzes.

    So und nicht anders ist §14 Abs 4 und bald Abs 6 zu verstehen.

     

    -----------------------------

     

    Erstens: Wie kann man §48 Abs 22 überhaupt anders interpretieren als:  Wer am Stichtag 10 besitzt für den gilt die Erlaubnis zum Besitz fort, solange er den Besitz weiter ausübt. Da steht nichts von Erlaubnis zum Erwerb. Wenn du den Besitz aufgibst, gibt erlischt der Anspruch auf den Besitz mehr als 10  Waffen auf Gelb.

     

    ------------------------------------------------

     

    Zweitens: wird durch die Formulierung klar, das der Gesetzgeber mit der 10er Regel den Bestand des Schützen auf gelb und nicht Erwerbsvorgägnge gemeint hat. Wäre eigentlich garnicht nötig, der Gesetzgeberwill ist klar und wurde

     

     

    Um das zu untermauern:

     

    Es gab in der Anfangszeit eine große Zahl Behörden(NRW, Thüringen) die §14 Abs 4 exakt so verstehen wollten, die Schwarzwälder es zu bedenken gegeben hat, nämlich im wörtlichen Sinne:  Erlaubnis nur zum Erwerb.  Für die Erlaubnis zum Besitz sollte dann eine Bedürfnisbescheinigung beigebracht werden. Das wurde dann gerichtlich mehrfach geklärt, das es der Gesetzgeberwille war,  das die Erlaubnis zum Besitz automatisch erteilt werden muss, weil neu-Gelb ansonsten so eine verwaltungstechnische Bananenrepublikvariante der Grünen  WBK geworden wäre. Daran hat sich jetzt nichts geändert. 

     

    Genau so wird auch in Zukunft das Recht auf Besitz eben nicht mehr von einer unbegrenzten Anzahl, sondern eben von 10 auf Gelb bestehen. Da ist am Gesetzgeberwillen kein Zweifel. Vllt wid mancher Behörde  gerichtlich nachgeholfen werden müssen, die jetzt wieder Morgenluft riecht.

     

     

     

     

     

     

     

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  16. vor 55 Minuten schrieb Steinpilz:

    Aber jetzt nochmal..

     

    Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

    Das Urteil besagt doch im Wortlaut eindeutig, daß KEIN gleichwertiges Behältnis zur Schlüsselaufbewahrung nötig ist, oder nicht?

     

    Und das Urteil ist ja jetzt nicht wirklich alt.

    Was sollte denn im Gesetz selber geändert worden, sein, daß das jetzt nicht mehr gilt?

     

     

    Ja aber es gibt aktuell noch kein Urteil, das sich auf die neue Rechtslage bezieht.

     

     

    Der Punkt ist: Beim Kölner Urteil hat der Waffenbesitzer die Behörde verklagt ihn nicht als unzuverlässig anzusehen. Und die Kammer musste hier das Recht vor der Änderung 2017 anwenden auch wenn das Urteil gegen die Behörde auch erst 2019 erging.  Die Waffen waren ordnungsmäß verwahrt, und das Gericht hat festgestellt, das die konkrete  Geldkassette dem Waffenschrank gleichwertig war, was mit sicherheit nicht jede Baumarktblechkiste ist....

     

    In Zukunft wird der Waffenbesitzer aber bei gleicher konstellation vom Staatsanwalt angeklagt. Auch hier könnte im Laufe des Verfahrens festgestellt werden, das  eben keine Gefahr verursacht wurde. Falls man seinen Schlüssel aber von vorneherein in einem zertifizierten Waffenschrank gelagert hat, wird der Staatsanwalt nicht mal Anklage erheben, weil die Situation klar ist. Bei einem unzertifizierten Tresor wird der zunächstmal behaupten, das das Behältnis ungeeignet war, die Gefahr zu bannen Vllt sieht er auch hier davon ab wenn offensichtlich  irgendein Trümmer aus alten Bundesbankzeiten war, aber bei irgendwelchen Trompentenblechkisten aus der Grabbeltheke würde ich mir da keine Hoffnungen machen und das GEld für das Gegengutachten sparen(Hätte man einen Teil davon mal in einen 0/1er mit Zahlenschoss investiert...).   Wenn es die Müslibox war wünsche ich viel Spaß bei der Argumentation, wie das nicht die Gefahr uunbefugten Zugriffs verursacht haben soll, wo es doch, so objektiver Tatbestand, gerade das verursacht hat.

     

    Als kleines Bonbon wird die Behörde am Rande noch den Wideruf der WBK betreiben(Cool, nicht wahr, zwei Verfahren parallel) da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das man unzuverlässig ist. Dabei sorgen die §§ 4 und 45 dafür, das man seine Kanonen erstmal abgeben muss, da die Aufschiebende Wirkung nach §45 Abs 5  nicht gegeben ist.

     

     

    Also summiert:

     

    Gerichtskosten auslegen, Anwaltskosten auslegen, Gutachterkosten auslegen. Waffen die nicht gestohlen wurden auch erstmal weg, Widerrufsgebühren. Falls man alles vorgenante überhaupt wiederbekommt, d.h. man nicht gerichtlich unterliegt, weil Coladosen halt keine Schlüsseltresore sind. Glück hat man, wenn die Waffen nie wieder auftauchen, pech wenn als Tatwaffe sichergestellt, dann gibt es noch nen ordentlichen Nachschlag.

     

    Eine tolles Risikomanagement im hinblick darauf,  das man sich einfach einen zertifizierten Tresor mit Zahlenschloss hätte kaufen können, für in etwa das Geld,  für das der Anwalt einem überhaupt erstmal zuhört.

     

     

     

    Ich kann ja den prinzipiellen Groll gegen die 2017er Verschärfung gut verstehen.  Ökonomisch ist das aber im Jahre 2020  kernbehindert, die pot deutschen Nutzniesser mussten Ihre Preise ob der ausländischen Konkurenz (tja..ist halt ne Euronorm, wer hätte das geahnt...) auch gewaltig senken es gibt mittlerweile selbst  auch mechanisches Zahleschloss von der Stange für kleines Geld.(für Leute die der Elektronik nicht dauerhaft vertrauen, gehöre ich auch dazu, Tresoröffnung macht keinen Spaß). Wollte man früher Pistole und Gewehr haben , musste es auch ein Kombischrank für 300-400 Euro sein. Die zumindest von manchen angestrebte Verteuerung ist, inflationsbereinigt Anno 2020 komplett verpufft. Bätsch. Und die munni darf nun auch  in den Schrank.... 

     

     

     

     

  17. @Sachbearbeiter

     

    Das war ja auch ein burleskes Beispiel, (hätte ich es grün markieren sollen?) ;), welches an anderer Stelle verdeutlichen sollte, das nur weil das mit den Schlüsseln es nicht explizit geschrieben steht, dennoch gültigkeit besitzt.

    Und die Norm ist doch klar, die Maßnahme des Waffenbesitzter nach §36 i.V.m §13 AWaffV muss eben "richtig" erfüllt sein, sonst strafbar.  Deswegen muss die Tresotür selbstredend bedingt durch §52 eben verriegelt sein. Ferner darf nach §52 seit 2017 nicht einmal die Gefahr bestehen, das unberechtigte Zugriff auf die Waffen erhalten.  Darin liegt ja gerade die Brisanz der neuen Regel. Entscheidend ist nichtmehr ob die Waffen im Behältnis(tür zu natürlich) verwahrt wurden, sondern es wird erweitert betrachtet ob insgesamt die Gefahr unberechtigten Zugriffs verursacht wurde. Die Gefahr besteht nicht, wenn der Schlüssel in einem entsprechenden Behältnis der gleichen Sicherheitsstufe/Widerstandgrad verwahrt wird. Ist das nicht der Fall,  bleibt nur noch ein Gutachten das vorgenanntes bestätigt. Es ist definitiv nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, die Aufbewahrungsvorchriften zu verschärfen (Auch die Einführung der A-Schränke war das mal..) um dann das Zugriffselement (Schlüssel/Code) ausser acht zu lassen.

     

     

    Ein fahrlässiges Falschverwahren des Schlüssels wäre ja z.B. wenn er einem aus der Hosentasche rutscht ins Sofa o.ä. Ihn hingegen in einem Abus-Trompetenblechbehälter einzuschliessen, ist kann nur vorsätzlich geschehen. GGf kann der Anwalt hier noch auf Tatbestandsirrtum auzuweichen versuchen, aber da würde ich mir, man ist ja sachkundig und hätte es besser wissenmüssen, nicht allzuviele Hoffnungen machen. Selbst wenn, gelingt der Trick nur einmal für einen Waffenbesitzer, der Rest müsste danach bescheidwissen. Fährlässig war es dann aber allemal, womit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach dem Freispruch im Strafverfahren wegen vorsätzlichen verstosses gegen §52 dann in freiheit genossen werden kann.

     

     

     

     

     

  18. Oder mich vllt in der Sache widerlegen. bisher habe ich nur einen Mix aus VG/VGH  Urteilen und trotzigen Meinungen gehört. Was schwer bis unmöglich wird, bis einer nach §52 freigesprochen wird nachdem sein Schlüssel aus der Müslibox an den falschen geraten ist. Am besten so vom BGH.

     

     

    Ich stelle die Frage hier nochmal für alle

     

    Zitat

    Wenn ich dich also recht verstehe würdest du den Leuten anstelle eines  Schlüsseltresors mit Zahlenschloss und mindestens gleicher Sicherheitsstufe(alt) oder Widerstandsgrad(neu) raten,  ihren Schlüssel  irgendwo zu "verstecken" oder in einem Blechehältnis zu "verwahren"? So ganz ohne aktuelle Urteile zu dem Fall, mittlerweile drohendes Strafverfahren nach §52,  und das bei kosten um die 400€ für einen neuen EN-Schrank mit Zahlenschloss? Darum dreht sich die ganze Rechthaberei, die Leuten gg die Freiheit, Job und zuverlässigkeit kosten kann hier nämlich.

     

     

    Also ich halte das für getrolle.

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