Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    3.556
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von ASE

  1. vor 1 Minute schrieb MarcusGoebel:

    Vor ganz langer Zeit(1995?) wurde im Westerwald eine Disziplin mit 3 Tauben entwickelt, damit auch die armen DSBler inklusive dem Kreisvorsitzenden eine Pumpflinte bekommen.

    Bis bald

    Marcus

    SL-Flinte geht ohne Probleme, das ist ja gerade das dubbelige.

  2. vor 11 Minuten schrieb Fyodor:

    Dazu muss der Verband bescheinigen, dass diese Waffe sportlich notwendig ist. Wo ist diese überhaupt zugelassen?

    Die Frage stellt sich bei Gelb nicht minder.

     

    Der Punkt sind doch weniger die paar Spezialisten, welche gezielt eine Slug-Flinte wollen, hier wäre ja obendrein auch was mit Wechsellauf zu machen, sondern diejenigen die gerne einfach eine Pumpe Just for Fun hätten und das vermeintliche Schlupfloch Gelb entdeckt haben. Die Frage bekommt man auch grundsätzlich in jedem Sachkundelehrgang gestellt. Und ich kann sie ja verstehen, Pumpe ist schon was nettes mit Spaßgarantie, richtige GK-Feeling für kleines Geld und es gibt Preisklassen für alle Geschmäcker und sie fressen halt grundsätzlich alles, anders als HAs.  Mit dem Richtigen verband ist das ja kein Problem, beim DSB halt bis auf  B-Liste (McPom) nix zu machen. Deswegen mein Aussage über den Voreintrag, wer eine Pumpe will, kann sie doch holen, das  Geld mehr für den Voreintrag ist eh bald durchrepetiert..

     

    • Gefällt mir 1
  3. Was ist es eigentlich an einem Voreintrag auf grün, das für manchen eine scheinbar unüberwindbare Hürde darstellt.

    Das ist es doch, was die Pumpe auf Gelb Diskussion befeuert.

    Jetzt mit Deckel auf gelb doch eh sinnvoller auf grün zu packen was draufgeht. 

    • Gefällt mir 1
  4. vor 20 Stunden schrieb CZM52:

    hab auch keine Veröffentlichung, und Info aus dem BMI war Anfang der Woche, kommt noch.....

     

    daher find ichs ja so lustig das schon erste Kollegen Anscheinswaffen mit  16" Läufen  fleissig an Sportschützen verkaufen

    Wo ist da das Problem,

     

    Die 40 cm-Reglung AwaffV ist beschlossene Sache und man muss eben nur mit dem Schießen warten, bis die Verkündung erfolgt ist.

  5. vor einer Stunde schrieb Astanase:

    Das GG ist ebenfalls unbedeutend.

    Es ist bedeutend, bitte mit den Normen arbeiten.

     

    Der Fragesteller hat  das Recht, seine Waffen am  Zweitwohnsitz außerhalb der örtlichen Zuständigkeit seiner Waffenbehörde aufzubewahren.

    Eine Einschränkung seitens der Waffenbehörde würde eine unzulässige und durch das Gesetz nicht eingeräumte Einschränkung der Art 11 bedeuten.  

     

    Zum vergleich lesen wir in §36 Abs.3 ( Kontrolle der Aufbewahrung):

     

    Zitat

    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    Man kann also Grundrechte kraft Gesetzes einschränken, aber das eingeschränkte Grundrecht muss konkret benannt sein.

     

    Wie un die Behörde nun die Kontrolle organisiert, bleibt ihr überlassen.

     

     

  6. Der Fragesteller war sich unsicher, ob und wie.

     

    Haupwohnsitz belassen, wenn gewünscht zweiten Waffenschrank organisieren und da auch Waffen einlagern. Ggf einfach der Heimatbehörde melden das auch dort Waffen aufbewahrt werden, Bild vom Schrank etc. Bei einer kontrolle, welche ja häufig dann doch angemeldet ist, kann man ja ggf die Pendler-Waffen wieder mitnehmen. Kommt ja nicht oft vor.

     

    Oder eben nicht melden, so lange richtig aufbewahrt, kein Thema.

  7. vor 1 Stunde schrieb Joseg:

    Und was will der Forumsjurist uns damit sagen?

    Zitat

    Art 11 

    (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

     

    Das Waffengesetz kann deine Freizügigkeit nicht einschränken. Natürlich kannst du Waffen sowohl an deinem Erst als auch an deinem Zweitwohnsitz aufbewahren, lediglich die Aufbewahrungsvorschriften sind zu beachten, insbesondere ist hierbei zu beachten, ob dauerhaft bewohnt, was aber auch bei Wochenendpendlern ins Einfamilienhaus als Regelannahme gilt. 

    Irgendwelche "ja aber da können wir kontrollieren und deshalb geht das nicht"-Schnörkeleien sind unbeachtlich. Das kommt davon, wenn man ein Bundesgesetz von Kommunalbehörden vollziehen lässt.

     

     

  8. vor 13 Minuten schrieb bumm:

    (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

    Dadurch wird er aus Sicht der Ausnahmen von den Erlaubnissen (§12) eben gleichgestellt. Dadurch ist er aber nicht eine Erlaubnis nach dem Waffenrecht. 

  9. vor 7 Minuten schrieb bumm:

    Der Jagdschein ist eine Waffenrechtliche Erlaubnis. Der Jagdschein erlaubt es Langwaffen zu kaufen, er erlaubt es ganz ohne weitere Erlaubnisse Munition zu kaufen und er erlaubt es die Waffe bei der Jagd zu führen.

    Zitat

    (3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.

    .....

    (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

     

    Ne, ein gültiger Jagschein stellt einen von der Erlaubnispflicht frei.

    An der Ladentheke merkt man keinen Unterschied, also bis jetzt. Das war natürlich ein riesenschnitzer.

    • Gefällt mir 1
  10. vor 1 Stunde schrieb Raiden:

    Richtig, du zeigst den Jagdschein. Danach erhältst du die waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer WBK.

    Der Jagdschein ist in diesem Zusammenhang dein Bedürfnisnachweis. Der Jäger hat halt das Glück, dass er die waffenrechtlichen Angelegenheiten im Nachhinein klären darf.

     

    Da der Jagdschein von der Jagdbehörde ausgestellt wird und nicht von der Waffenbehörde, erhält er auch keine ID. Das WaffG ist für die Erteilung etc. von Jagdscheinen schlicht nicht zuständig.

     

     

    Das ist zutreffend, aber mehr als eine "Bedürfnisbescheinigung":

    Zitat

    Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.

     

    Der gültige Jagdschein ist also ein in §13 versteckte Ausnahme von den Erlaubnispflichten. Daher kann es gar keine ID geben.

     

    Natürlich hat man beim ID-Geraffel darüber nicht nachgedacht.  

     

  11. Insgeheim hätte ich ja vor dem 1.9. auf eine flächendeckende Verteilaktion gehofft, so mit Magazin-Geocaching mit 1 Mio kleiner Points of Interest auf Google-Maps, frei Bordsteinkante ans BKA und die Länderpolizeien serviert, wo in deutschen Wäldern jetzt dringend sicherzustellende verbotene Gegenstände einzeln versteckt sind. So wegen des Vollzugsaufwandes und so.

     

     

    • Gefällt mir 2
  12. vor 11 Stunden schrieb mühli:

    @Schwarzwälder

    Ich verstehe eines nicht ganz, wieso hast du nicht etwas abgewartet bsp. 6 Monate und zuerst man geschaut wie sich das ganze entwickelt? 

    Nun, ja Irgendeiner muss ja was machen, sonst kann man auf irgendwelche Enwicklungen warten, bis man schwarz wird. Nur mal so als Denkanstoß.

     

    Und wenn nun einer es auf sich nimmt, die Sache mal durchzuexerzieren, anstatt die pragmatische Lösung zu wählen und die Dinger, wenn nicht eh zuvo verkauft, zu schrotten oder abzugeben, sollten man ihn dafür nicht schmähen sondern interessiert die Ergebnisse abwarten.

  13. Verstehe das gebashe nicht und das man alles in die ideologische Pressform drücken muss.

     

    1. @Schwarzwälder hat sich die Arbeit gemacht und etwas sinnvolles beigetragen. Manche Leute haben keine Zeit/Lust für eine 12 Monatige Trauer/Trotzphase, wollen das einfach baldmöglichst erledigt haben, nicht am 31.8.2021 der Behörde hektisch anrufen was sie jetzt machen sollen und freuen sich über eine Vorlage.

     

    2. Er liegt, nota bene, vollkommen richtig, was irgendwelche Lobbyarbeit anbelangt: Der Zug ist abgefahren und welche Grundlage die in Anbetracht von §6 AwaffV haben sollte (...Ausschluss von >10 Mags in LW) ist mir eh nebulös.

     

    3. Die Groteske um die Aufbewahrung von künftig verbotenen Magazinen ist manchem hier schon früher aufgefallen. Das wäre sauber nur mit Definition der Mags >10/20 gleichgestelltes Teil(vllt auch ohne, weil ohnehin  als Verbotene Waffe in der Anlage definiert) und  pauschaler BKA-§40er für alle Altmagazine möglich gewesen:  Verbotene Waffe mit BKA-AG -> Waffenschrank. Stattdessen: wenn ein Verbot nicht wirksam wird, wird ein Verbot nicht wirksam. Damit gilt Anlage  1.2.4.3-1.2.4.5 nicht für den Betroffenen, er besitzt damit keinen verbotenen Gegenstand und damit auch nicht §36 Waffg / § 13 AwaffV.   Da haben die hochbezahlten Leute im IM  verbotenerweise durch 0 geteilt und sich inihrer eigenen Logik verheddert.

     

     

     

    ASE, der am 31.8 einen Verschlussträger, einen Full-auto-Upper und ein 20er der Gerichtsbarkeit der Flex überantwortet hat und seine 30er vorlange Zeit gegen 10er getauscht hat, weil die langen Dinger eh nur was für Kanonenfutter-Fußtruppen sind.

    • Gefällt mir 3
    • Wichtig 2
  14. vor 1 Stunde schrieb Schwarzwälder:

     Das BMI arbeitete den Gesetzestext aus. Und offenbar hatte es im Sinn, den Bedürfnisnachweis pro Waffe einzuführen bzw. hielt diesen sogar schon bei alter Gesetzeslage für möglich, was ja div. Gerichte auch in der Praxis so werteten. @Katechont und der BSSB hat uns vor viel Schaden bewahrt! 

    Das BMi arbeitet einen Gesetzesentwurf aus. Im ersten Referentenentwurf war nichts zu finden. nachzulesen hier:

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/waffraendg-refe-3-aus-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=5

     

    In den folgenden tauchte dann auf einmal die freundliche Bedürfnisreglung für den Besitz auf. WOHER also, lieber @Schwarzwälder, beziehst du dein Geheimwissen, das angeblich das verschärft werden sollte?

    Die Realität der Gesetzesentwürfe sieht nämlich ganz anders aus. Man hat sich um diese Frage zunächst garnicht gekümmert um dann ein im Hotspot-Hessen aufflammendes Buschfeuerchen mit einem großen Eimer Gesetzestext zu löschen.

     

     

    Hier wird versucht einem das Bezwingen eines Dämons, den außer den vermeintlichen Bezwinger niemand gesehen hat und sehen konnte, als große Heldentat zu verkaufen. Vllt. deswegen, weil man sich bei allen anderen Punkten über den Tisch hat ziehen lassen(wesentliche Teile, Magazine, Altbesitz der letzteren, 10er Regel auf Gelb)...

     

     

    • Gefällt mir 2
  15. vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

    OK, jetzt hören wir vom BMI direkt, dass auf "Schießnachweise...auf jede einzelne Waffe" abgestellt worden war.

    Was ja hier bei WO von einigen wie @ASE immer heftig bestritten worden war.

    Insofern war es keine Panikmache, vor was ich seinerzeit bei WO unermüdlich warnte - und es ist abermals festzustellen, dass der BSSB in der Sache GENAU richtig gehandelt und uns vor einer Bedürfniskatastrophe bewahrt hat.

    Die anderen hätten womöglich  an ihrem "nicht-wahr-haben-wollen" festgehalten, bis es endgültig zu spät gewesen wäre.

     

     

    Lieber Schwarzwälder,

    Du versuchst dir hier mit einem logischen Fehlschluss einen Sieg nach punkten zu basteln, für die unbegründete Panik, die du u.A. hier, auf Grundlage eines Urteils, das deine Argumentation nicht mal zu 100% stützt, verbreitet hast. 
    Läuft aber nicht.

    Die überwiegende Praxis war nämlich anders.  

     

    1. Die Infoseite des BMI ersetzt keinen Gesetzestext. Wir haben es also nicht amtlich, sonder blablub-maäßg. 


    2. Richtig lesen,  kritisches Nachdenken und verstehen ist das Motto, dann versteht man auch, was das BMI da geschrieben hat:

    Zitat

    Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.

     

    Wie groß war der Teil?

    Wieviele Behörden haben das gefordert?

    Wieviele Urteile gibt es denn hierzu, wie viele davon höchstrichterlich?

     

    3. Wo steht also, das BMI habe darauf abgestellt? Es sagt lediglich, das  Tendenzen zu beobachten waren, das so zu interpretieren. Das BMI ist hier auch garnicht zuständig für die Verwaltungspraxis sind die unteren und oberen Waffenbehörden und Länder-Innenministerien zuständig. Die Zahl derer Fälle war aber klein und  noch kleiner im Lichte der tatsächlichen Argumentation vor Gericht(Entwertung der Bedürfnisbescheinigung durch Argumentation vor Gericht) noch winziger. Und diese Tendenzen wurden vom GG jetzt so  schnell kraft Gesetzesänderung totgetrampelt, wie sie aufgekommen waren.

    Wen willst du hier hinter die Schwarzwald-Tanne führen, bald 20 Jahre wurde das so praktiziert und erst neulich gab es eine Handvoll Hanswürste, die meinten 12/18 pro Waffe. Die Meisten davon garnicht betroffen und auch garnicht zuständig, sondern nur gerne mit sich-aufregen-und-andere-belehren beschäftigt.

     

     

     

    4. Die Gesetzesentwürfe  gaben das zu keinem Zeitpunkt her.

     

    5.Und die Gesetze gaben noch nicht mal überhaubt 12/18 her, das hatte sich auf Verbandsseite mangels konkreter Aussagen des GG so eingebürgert und war über Bande im WaffVwV(2012!!) gelandet, die *Gebetsmühle* keinen rechtlich bindenden Charakter hat.

     

     

    6. Wie akkurat übrigens diese Seiten des BMIs sind kannst du daraus ersehen, daß 

    Zitat

    Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

    Das ist irreführend, falsch.

    In Wahrheit steht im Gesetz:

     

    Zitat

    Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen

     

    Wer eine Gelbe holt und erst 2 Jahre später eine Waffe eintragen lässt, für den Läuft die 10er-Frist erst ab dann.

     

    --------------------------------------------------------------------------------------------

    Das einzige, was das BMI gerade versucht, ist die krachende Niederlage der paar 12/18-Fetischisten in den eigenen Reihen in einen Sieg der Bürgerentlastung umzudeuten. Eine Entlastung, die ohne das Hochjazzen der paar verwirrten 12/18-Für-Jede-Waffen-Heinies  komplett gegenstandslos gewesen wäre.

     

    Ich applaudiere dem GG, endlich mal, also so fast 20 Jahre zu spät, konkretes ins WAffG geschrieben zu haben. DA ist jetzt endlich ruhe und die paar Wichtigtuer in der Verwaltung können jetzt endlich wieder dem Job nachgehen, für den sie bezahlt werden, nämlich Erlaubnisse ausstellen.

     

    • Gefällt mir 2
    • Wichtig 1
  16. vor 1 Stunde schrieb Katechont:

     

    Die Bedürfnisprüfung für den Besitz überhaupt anzugehen (zu verschärfen) und somit in den Referentenentwurf des Waffenrechtsänderungsgesetz einzubringen,

    ist von der SPD gekommen, u.a. direkt aus dem SPD-geführten Justizministerium.

     

    Übrigens, Stichwort "niemals Gegenstand eines Gesetzentwurfs", die 12/18 je Waffe für den weiteren Besitz wurde direkt aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie abgeleitet.

    Dort stand -zugegeben versteckt- wie folgt:

    "Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen werden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.

    ...und was ist im Mitgliedsland Deutschland die Voraussetzung? 12/18 zu schießende Einheiten.

    Das wiederum wurde dann im Spätherbst 2019 mit einer ganz eigenen Dynamik im BMI gedeutet und auf jede Waffe umgelegt.

     

     

     

    Das war aber eine Rückkopplung aus der WaffVwV, die für Verwaltungsgerichte unbeachtlich ist. Zuftreffend ist die Eigendynamik die sich hier entwickelt hat und die jetzt gestoppt wurde.

  17. vor 3 Stunden schrieb Katechont:

     

     

     

    Übrigens: 

    Es gab im vergangenen Jahr bei den Diskussionen zum Referentenentwurf hier im Forum einen User,  

    der der unsäglichen, zu einem späteren Zeitpunkt aufkommenden Forderung des Ministeriums (12/18-Regel je Waffe zum Bedürfnisfortbestand) 

    schon fast hellseherisch vorab entgegensetzte, man solle "Schrankwaffen" 1x jährlich bewegen um das Bedürfnis zu untermauern.

    Hohn und Spott wurden daraufhin gekübelt, auf @Schwarzwälder

    Aber so wiederholt es sich in diesem Thread, wenn ihm vorgeworfen wird, das Bedürfnisprinzip nicht verstanden zu haben oder mit irgendwelchen Fantastereien anzukommen...

     

     

     

     

    Und dabei Ignorierst du völlig, das 12/18-für-jede-Waffe frei erfunden war, und niemals Gegenstand irgendeines Gesetzesentwurfes.

     

    Ganz im Gegenteil, die Besitzbedürfnisreglung wurde nun anders getroffen, und zwar diametral entgegengesetzt: Weniger Nachweise für den Besitz als  für den Erwerb, festzurren auf die Kategorien Kurz oder Langwaffe. ab 10 Jahren reine Mitgliedschaft im Verein und obendrein kein Wettkampfnachweis zum Besitz für Waffen, die über Wettkampfnachweise zur Kontingentsüberschreitung erworben wurden, was vllt manchem noch garnicht klar geworden ist.

     

    Das steht alles im krassen Gegensatz zu den von dir zitieren Quellen. Genaugenommen hat der GG hier irgendwelchen wildgewordenen Behörden und Verwaltungsgerichten einen Riegel vorgeschoben und nicht den Sportschützen.

    Die 10er-Karte war eine last-minute-Idee der SPD.

     

    @Schwarzwälder: Mach doch endlich mal.

     

    Du stellst hier in verschiedenen threads immer ein theoretisches Konzept in den Raum, z.b. Bedürfnis für  (7-8) Flinten. von der praktischen Umsetzbarkeit keine Spur. Beweis das es funktioniert. Meine Prognose: wird es nicht. 2 Pumpe evtl aber bei der dritten wird es dann schon eng. Und selbst wenn der Verband die dritte bescheinigen sollte: die Behörde muss es akzeptieren, die kann den Verbandswisch nämlich jederzeit in Frage stellen. Und spätestens bei der 4. oder 5 wird da eine zornige Email beim Verband eingehen, das Bundesveraltungsamt im cc.

    Letzteres ist das, was die ich-will-aber-mehr-Fraktion scheinbar nicht umsetzen kann: Der Verband hat nicht die Hoheit über das Bedürfnis zu entscheiden, sondern er erstellt eine Bescheinigung, die das existieren eines solchen Nahelegt. Für die Anerkennung des Bedürfnisses ist allein die Behörde zuständig.  Wenn die Behörde den Verdacht bekommt, das die Bescheinigungen des Verbandes inhaltlich nicht haltbar sind, wird das BVA informiert und ggf gleich das Aberkennungsverfahren nach §15  eingeleitet. Und bei inhaltlichen Zweifeln, wird sofort und einstweilen die Anerkennung aller Bescheinigungen des Verbandes gestoppt, nicht nur deiner. Sickert es jetzt langsam durch, warum die Verbände von irgendwelchen Bullshit-8-Pumpguns-Jonglierereien Abstand nehmen werden?

     

    Glaubst du das riskiert der Verband, weil du dein Rotpunktvisier nicht runterschrauben willst?

     

     

    Zitat

    Und "für die Ausübung einer weiteren Sportdisziplin benötigt" sagt doch alles: Wenn ein Schütze eine weitere Disziplin schiessen will und dies mit seinem bisherigen Bestand nicht kann, hat er ein Bedürfnis. Fertig.

     

     

    Was benötigt wird musst du nachweisen gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit. Blosser Komfortgedanke zieht hier nicht.

     

     

     

     

    Stell dir einen vor, der 10 Ordnonanzgewehre auf gelb hat und jetzt einen Repetierer in 308 will. Warum soll es unzumutbar sein, einen Ordonanzer zu verkaufen und eben das Gewünschte dafür zu holen?

    Das wird hier von manchen völlig ignoriert und es existiert der Irrglaube das die Waffen auf gelb und grün dabei nicht in die Betrachtung ob ein weiters Bedürfnis besteht einbezogen werden. Für den BDS übrigens ein Problem, die Vernunft in vielen Langwaffendisziplinen quasi alles zuzulassen um HA-Bedürfnis ableiten zu können, feuert hier unangenehm zurück. Hast du  schon was auf grün, was man einsetzen könnte, brauchst du nichts mehr darüber hinaus.

    Ich sage vorraus: Behörde und Verwaltungsgerichte werden hier sehr schnell §8 aus dem Hut zaubern und hohe hürden für die Anerkennung eines Bedürfnisses über 10/3/2 festlegen. Warum sollte es im Lichte der Gesetzesänderung, des ausdrücklichen Willen des GG und unter Beachtung der Belange der öffentlichen Sicherheit unzumutbar sein, eine Waffe von Gelb zu veräußern. §8 schwebt hier über allem.  Du verwechselst den Umstand das der GG in ab heute §14 Abs. 6 dir 10 Waffen genehmigt und dafür pauschal eine Bescheinigung verlangt und i.d.R. aufgrund der expliziten Bezifferrung der Waffenzahl bis dahin §8 aussen vorlässt(Riegel vor wilde Behörden) damit, das genau die 10 bei der Betrachtung eines darüber hinausgehenden Bedürfnisses ebenfalls berücksichtigt werden. Un die Konstellationen in denen hier §8 ausgehebelt werden kann, sind rar gesät.

    Einzigstes Mausloch wird sein, wenn du mit allen Waffen auf gelb aktiv Wettkämpfe schiesst und nun eine weiter willst, das könnte durchgehen. Aber warum du dich nicht von einem deiner meinetwegen 3 UHR trennen solltest, um dann Platz für eine Freie Pistole zu haben?

     

     

     

  18. @Fyodor

    Das geht aus den Beschlussdrucksachen nicht hervor. Es steht lediglich drin das ggf ein Bedürfnis  abgeleitet werden könnte. Über das WIE  Ableitung wird es noch manches Kopfzerbrechen geben

    Ich halte den Strohalm den man manchen hier vermeintlich gereicht hat für Augenwischerei in guter Tradition des deutschen WaffG.

     

    und die erste Seifenblase die Platzen wird ist der Traum, das an selber entscheiden kann, was auf grün geht. genaugenommen ist sie schon geplatzt:

     

    Aus der Beschlussdrucksache

    Zitat

    Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben

     

     

    Im übrigen bin ich der Ansicht, das einzellader nichts mehr auf der Gelben verloren haben

  19. vor 1 Stunde schrieb JPLafitte:

    Wo hat der Gesetzgeber eine "Obergrenze" bei den Waffen festgeschrieben? Er hat den Erwerb von mehr als 10 Waffen auf Gelb gestoppt aber nicht verboten gewünschte Waffen

    mit einem in der Sportordnung begründenten Bedürfnis zu erwerben. Diese Waffen müssen mit Voranmeldung auf Grün erworben werden - Geldschneiderei mit dem Gedanken das

    der Schütze vor den Kosten scheut.

     

     

     

    Du hast es selbst geschrieben, ich habs dir nur noch mal hervorgehoben.

     

    Das ist es, worum sich kommende Verwaltungsverfahren oder Wahlweise ich-hasse-meinen-Verband-Postings auf WO drehen werden.

     

    Tip am rande:

    Von der gelben glaubte man auch,sie sei kraft der Buchstaben von §14 Abs 4 unbegrenzt.

    Ein paar rechtsmittelfähige Ablehnungsbescheide und Verwaltungsklagen später gab es dann einen offiziellen Deckel auf die gelbe.

    Was glaubts du, war der Zweck des Gesetzgebers, das sie Waffen lieber auf grün eingetragen werden....
    Die Richtung ist klar, und was @Proud NRA Member  an meinem Post nicht verstanden hat ist, das ein sorgsamer Umgang mit der Möglichkeit mehr zu bekommen evtl. eben diese Möglichkeit noch ein wenig länger erhalten wird. Aber nur zu, auf ins Gefecht, Pyrrhus, wird sicher nicht dazu führen, das §14 .6 mit grundsätzlich zugemacht wird

  20. Bitte den größeren Rahmen bedenken.

     

    Der GG hat das "Horten" als Begriff eingeführt, weil er nicht mehr möchte das Sportschützen unbegrenzt kaufen dürfen. Den Schwarzwälder-freestyle ignoriered, mal die ernsthafte Frage nach der Erforderlichkeit.

    Hier gibt es einige, die meinen: Erforderlichkeit sei gegeben, weil es eine Disiziplin gäbe. Was Erforderlich ist, muss aber gegenüber der öffentlichen Sicherheit begründet werden. Haben wollen, nützlich finden... dafür hat man ja das 10/3/2-Kontingent.  

     

    Die Zukunft ab morgen lässt sich aber nicht aus der Gegenwart ableiten:

     

    - Wo die Erforderlichkeit tatsächlich nachgewiesen werden muss, hat der GG klare Regeln vorgegeben. 

    - Für alles Andere gab es die gelbe, unbegrenzt, hier war die Erforderlichkeit ein virtuelles Konzept und ist über §8 höchst selten zum Einsatz gekommen.

     

    Jetzt stehen die Verbände vor dem Problem das zu handhaben, ohne durch ihr Handeln den Vorwurf der Unterstützung des Hortens zu provozieren. Wenn die Überschreitung  des 10/3/2 die Regel wird, muss euch klar sein was dann passieren wird:

    §14 Abs 6 bekommt ein "grundsätzlich" verpasst und fertig.  Deswegen macht eine restriktive Auslegung mehr Sinn um sich die Möglichkeit der Überschreitung prinzipiell zu erhalten.  Es wäre schön gewesen, wenn hier der GG genau wie beim 3/2-Kontingent klare Regeln vorgegeben. Wettkampfnachweise o.ä.

     

    Ich hielte es für ersprießlicher, sich für die Abschaffung der 2/6-Regel einzusetzen, denn diese hat ja eigentlich nun an Notwendigkeit verloren.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.