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ASE

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Beiträge von ASE

  1. vor 3 Minuten schrieb emmi2:

    kann ich so net glauben,...... in eine Disziplin muss es schon reinpassen,......

    sonst wären AR15 WS mit 7,5" Lauf ja frei erwerbbar bei eingetragener Grundwaffe,.........

     

    Ja?

    Ist er auch.

    Nur mancher Händler macht da ohne Rechtsgrundlage trara.

     

    Hier die Rechsgrundlage

     

    Zitat

    Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
    2.1
    Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)

     

    Bedürfnis benötigst du nur für die Erteilung der Erlaubnis zum  Erwerb einer Waffe.

     

     

     

     

     

  2. vor 22 Minuten schrieb Kappa:

    Wobei das ja sowieso die grösste Irreführung ist. Vor der letzten Änderung wurde das Bedürfnis durch schiessportliche Aktivität mit erlaubnispflichtigen Waffen erhalten. Es gab niemals im Affengesetz die Regelung, dass 12/18 für jede Waffe zu gelten hätte. Das kam erst im Rahmen der Novelle und durch paar Gerichte zur Sprache. Trotzdem wird es jetzt so verkauft, als ob es immer schon so schlimm gewesen wäre und man jetzt die grosse Erleichterung bringt. Aber wenn man es nur oft genug wiederholt...

    Es gab durch aus Strömungen die das so haben wollten und hineniinterpretieren wollten, mangels Präzisierung im Gesetz. Da wurde jetzt ein Riegel vorgeschoben und das ist gut so.

  3. vor 4 Stunden schrieb Waffen Tony:

    18 brauchst du ja nicht, wenn die 12 monatlich verteilt sind.
    12 brauchst du aber sowieso, wenn du etwas erwerben willst.

    Im Prinzip hat man nichts erleichtert, außer die 10 jahresgrenze. Mal sehen wie lange die Besatnd haben wird.

    MAn ist ja kreativ im Zuckerbrot geben und nachher wieder wegziehen.

     

    Das sehe ich nicht so.

     

    Man kann Kurzwaffe und Langwaffe an einem Termin schiessen also max. 6 Termine, es können  nur keine 2 idente Termine an einem Tag also 2x Langwaffe abgerechnet werden, die Betrachtung von Kurz und Langwaffe erfolgt nach $ 14 Abs 4 getrennt von einander

     

    Ferner:  Eigentlich muss ja nur 4 Termine je Gattung pro Quartal haben.

     

    Das man bei der 12/18 Regel evtl nicht dazu kommt jeden Monat regelmäßig zu schiessen kann bei Urlaub, Reise, Krankheit Land unter auf der Arbeit etc ja durchaus sein.

     

    Aber einmal in drei Monaten soll nicht gehen? Das dürfte bei der Mehrheit der Menschen in D eher die Aussnahme sein...

  4. vor 2 Stunden schrieb cartridgemaster:

    Nach der Regelung des Erwerbs auf der Grundlage des § 14 (6) [ehem. Abs. 4] gem. 3. WaffGÄndG wird es auch hier wieder zu Endlosdiskussionen kommen bis die Community verstanden hat, dass die Sportschützen-WBK (gelb) nunmehr auf max. 10 Erwerbsvorgänge begrenzt ist.

    Wer also bereits eine volle gelbe WBK hat, nun 5 seiner Waffen an berechtigte Dritte veräußert und glaubt, er könne jetzt wieder 5 neue erwerben (Erwerbsstreckungsgebot 2/6 beachten!), der hat falsch geglaubt.

    Glauben heisst nicht wissen.

     

    @cartridgemaster 

    Wie ich dir im folgenden darlegen will, diese Behauptung ist falsch:

     

    Sie entstammt der wörtlichen Interpretation des §14 Abs. 6 und ist genauso falsch wie die wörtliche Interpretation des alten §14 Abs 4 und des damaligen §28 WaffG. Den gleichen Fehler, den diejenigen gemacht haben, die glaubten für die Eintragung einer Waffe in die gelbe WBK, verwaltungsrechtlich also für die Erteilung der Besitzerlaubnis sei eine Bedrüfnisbescheinigung notwendig(NRW, Thüringen). Eine unhaltbare Interpretation, die von den Gerichten dann mannigfaltig korrigiert wurde.

     

     

    Nach dem Willen des Gesetzgebers zieht die Erteilung einer Erwerbserlaubnis ipso factum die Erteilung der Besitzerlaubnis nach sich, so daß sich in keinem Text eine explizite Erwähnung der Besitzerlaubnis bezüglich Schusswaffen findet, ausser in §10 Abs 1.

     

    ---------------------------------------------------------

    Würde man das nämlich rein nach dem Buchstaben lesen, denn wäre folgendes der Fakt:

     

    a) Erwirbt man auf grün eine Waffe nach Ablauf der Geltungsdauer der Bedürfnisbescheinigung(i.d.R. 6 monate) dann wäre eine erneute Bescheinigung für den Antrag auf Besitzerlaubnis nötig, da je keine gültiges Bedürfnis für die Erteilung der besitzerlaubnis mehr vorliegt.

    b) Müsste jeder Erwerb auf gelb nach Ablauf von a) ebenfalls eine Bedrüfnisbescheinigung für die Eintragung beigebracht werden.

    c) Wäre seit dem 1.9 dann erforderlich, das für die Eintragung der Waffe(Erteilung der Besitzerlaubnis/Bedürfnis für den Besitz nach §14 Abs. 4) die letzten 24 Monate geprüft werden

    d) Aufgrund  c) d.h. §14 Abs 5 Satz 1 dann niemand mehr eine Waffe bekommt, denn er hätte ja mit den eigenen Waffen schießen müssen, die er ja noch garnicht hat....

    e) Wäre der Erwerb von Munition gänzlich ausgeschlossen. Oder liest du irgendwo in §14 Abs 6 etwas von Munition? Nein? Das it aber schlecht, @cartridgemaster bitte benahrichtige ASAP die Bundesdruckerei und die Inneministerien der Länder, das mit ihren gelben WBKs gewaltig was nicht stimmt.

    ---------------------------------------------------------

     

    Wie man leicht sehen kann, wäre ein wörtliche interpretation des wortes Erwerb in bezug auf die gelbe WBK seit jeher grotesk, falsch, unlogisch  und schlicht rechtswidrig wie die Gerichte ausgiebig ausgeurteilt haben.

     

    Der Wille des Gesetzgebers war und ist klar: Auf die gelbe WBK sollen Waffen durch einmalige Nachweis der Sportschützeneigenschaft erleichtert erworben werden können, wo im §14 Abs 6.  etwas vom Erwerb  von Schusswaffen steht, ist Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Erwerb und Besitz der dafür vorgesehenen Munition zu lesen. 

     

    Die Begründung der  aktuellen deckelung auf den Besitz bezogen: das Horten, also das halten großer Bestände solle verhindert werden, nicht das kaufen.... Die Rechtsgeschichte von §28 Abs 2. Waffg(1976) bis zum §14 Abs 6. WaffG(2020) bildet da ein schönes Kontinuum.

     

     

    ------------------------------------------------------

    Letztlich  will ich deine  Ansicht einer Zehnerkarte für den reinen Erwerb  ad absurdum führen:

     

    Nehmen wir dein Beispiel und lassen jemanden der am 1.9. 10 Waffen auschließlich auf Gelb besessen hat, nicht 5 sondern alle 10 Waffen verkaufen:

     

    - die gelbe WBK ist als Besitzdokument erloschen, die Urkunde wird bei der letzten Austragung eingezogen.

    -Unser fiktiver Kandidat besitzt jetzt nach deiner Lesart weder eine waffenrechtliche Urkunde noch überhaupt eine waffenrechtliche Erlaubnis mehr, de facto ist die  Einziehung der Urkunde in ihrer juristischen Wirkung mit der Einziehung bei einem Widerruf  der WBK gleichzusetzen. Aber in §14 Abs 6 steht doch ..." eine unbefristete Erlaubnis". Wie ziehe ich eine Erlaubnis ein, die unbefristet ist und für deren Widerruf/Rücknahme es keine grundlage gibt?

     

    - Unser fiktiver Kandidat ist jetzt vor dem Waffengesetz ein Bürger zweiter Klasse geworden. Nach deiner wortwörtlichen Auslegung kann auf Lebenszeit nie wieder eine Waffe nach §14 Abs 6 erwerben, sondern ausschließlich noch nach §14 Abs 3.

     

    Viel Spaß vor dem Bundesgerichtshof mit der Auslegung, der Anwalt wird dich damit in kleine Scheibchen schneiden, zu Belustigung der Umstehenden... Gleichstellung vor dem Gesetz und so, Art 3 Abs 1 Grundgesetz sag ich nur.

    Begründe mal deine Interpretation auf der Grundlage von Art 3 Abs 1 Grundgesetz und dem Schutz der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach §1 WaffG. Lege am besten gleich noch Zitierstellen in den Gesetzesentwürfen bei, die den GG-Willen erkennen lassen.

     

     

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  5. Am 17.10.2020 um 16:51 schrieb kwler:

    @Feinwerkbau sprich doch mal Deinen SB in Ruhe darauf an. Es gibt die SBs die ihren Handlungsspielraum auch mal zu Gunsten des Waffenbesitzers einsetzten.

    Ja unbedingt, fragen kostet nichts. Rechtsanspruch hast du keinen darauf, aber jo mei. 

    Konnte so auch mal einen Revolver austauschen der defekt war, ohne Verbandsbescheinigung.

     

    Wenns nicht klappt nicht ärgern, und halt nach Standard-Verfahren vorgehen.

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  6. vor einer Stunde schrieb MAHRS:

    Warum soll er sich das Klagen antun? Einfach ignorieren was der informierte Beamte da vom Stapel lässt.

    Egal in welcher Lebenslage, wenn ich mir einigermaßen rechtssicher bin, lass ich einfach laufen. Den meisten Amtsträgern geht dann irgendwann ein Licht auf ...

     

    Glaubst du du bist der einzige der das Thema seit 2003 hier hochgekocht hat? Man kann schon verlangen, das wenn man hier Aussagen trifft, man sich vorher mit den einschlägigen Normen beschäftigt hat. Es mag ja durchaus diskussionspunkte geben, da Gesetze manchmal handwerkliche Fehler aufweisen, die dann unterschiedliche Auslegungen erlauben.

     

    Aber nicht in diesem Fall: die Gelbe-WBK-Geschichte wurde nicht  nur einmal durch die Wurstmaschine gedreht sondern gefühlte 100x. Und es gab zahlreiche Prozesse zu eben diesem Thema, weil man speziell NRW und Thüringen erklären musste, was die Wortfolge "Erlaubnis erteilt" bedeutet und das selbstredend bei der gelben WBK die Besitzerlaubnis OHNE Bedürfnisprügung erfolgt. Und stell dir vor, die wurden allesamt von den Behörden verloren.

     

     

    Und offensichtlich mangelt es am elementaren Grundwissen, das 12/18 nur für die Erteilung einer Erwerbserlaubnis anwendbar ist.

     

     

     

     

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  7. vor 13 Minuten schrieb MT1965:

    Die gelbe WBK ist doch nur eine unbefristete Erlaubnis (eine Erleichterung) zum Erwerb von gewissen Waffenarten ... und zum Erwerb auf gelb musst Du ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen haben.

     

    Ab dem 01.09 hat nur jemand ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen, der u.a. min. 12/18 Schießsport ausgeübt hat (siehe §14 Absatz 3).

     

     

    Absoluter Blödsinn.

     

    Bitte erst versuche zu verstehe, was Begriffe wie Erlaubnis" und erteilt so bedeuten, bevor man hier im Forum wieder Unfug verzapft, ja? Danke!

     

  8. vor 20 Stunden schrieb wwalther:

    auch wenn der Tread bisschen älter ist und ich auf den Beitrag von Andi68 nochmal zurück kommen möchte.

    Zitat: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

    Und hier dürften wir wieder bei einem Punkt angekommen sein, welches die Herren von der Waffenbehörde, auslegen können wie sie wollen.

     

    Nein können sie nicht.

    Es lautet klar: " Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

    vor 20 Stunden schrieb wwalther:

    Bei einem Bekannten stand eine Bedürfnisprüfung ins Haus (nach inkraftsetzung des neuen/abgeänderten Waffengesetzes). Seine erst Bedürfnisprüfung liegt mehr als 15 Jahre zurück. Demnach dürfte von ihm nur noch eine Mitgliedschaft in einem Vereiin/Verband verlangt werden.

    Der Beamte war, bzw. ist der Ansicht, dass dies erst in 10 jahren so wäre. Quasi ab September 2020 und nicht was davor war.

    Komplet Falsch. Dafür gibt es eben genau keine Rechtsgrundlage

    Klagen!

    Sofort!

     

     

    vor 20 Stunden schrieb wwalther:

     

    Des Weiteren wollte er 3 Langwaffen verkaufen und sich 1 neue kaufen.(damit wäre er unter den 10)  Obwohl auf gelber WBK, verlangt der Sacharbeiter einen Bedürfnis in Form von der alten 12/18 Regelung.  Denn die 1x pro Quartal oder 6 x im Jahr, sind nur für den Fortbestand/Erhalt, bereits vorhandener Waffen dedacht

     

    Gott was stimmt denn mit dem nicht, muss man jetzt wieder klagen wie mitte der 2000er bis es der letzte begriffen wie das mit der Gelben funktioniert? hat?

     

    Also:

    3 Waffen verkaufen.

    1 Waffe kaufen.

    Eintragung beantragen.

    Wenn er nicht will, rechtmittelfähigen Ablehungsbescheid geben lassen-> Anwalt -> Verwaltungsgericht -> recht bekommen.

     

    vor 20 Stunden schrieb wwalther:

     

    Das ist doch schwachsinn, oder??

    ja. rechtswidriger schwachsinn.

     

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  9. Zitat

    Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

                                                                                                                                                                                                                     Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.

     

    Ha, ich hatte mit dem UHU recht 🤣

  10. Darf man den Threadersteller fragen, warum auch immer jemand seinen Waffenkoffer mit einem Kabelbinder verschließen möchte?

     

    Legal ist es definitiv, nur...warum???

     

    Ich persönlich nehme ja lieber Epoxidkleber, am Anfang den Endfest von Uhu, aber da war mir die stundenlange Warterei vor der Fahrt ins Schützenhaus dann zu lange und ich bin auf den 5-min- Schnellfest umgestiegern.....

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  11. vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

    Wenn er den neuen Lower eingetragen bekommen hat - manche wie @ASE behaupten ja, das ginge eigentlich nicht - dann kann er den auch prinzipiell nutzen. Allerdings ist der Lower das führende wesentliche Teil beim AR15. Ganz prinzipiell gilt: Austausch des führenden wesentlichen Teils = neue Waffe. 

     

    Es widerspricht der Logik eines führenden Teiles und dem erkennbaren willen des GG.

     

    Und nicht nur neue Waffe, sondern, erlaubnispflichtige Herstellung einer solchen.  Das war ja gerade der Clou an der Gesetzesänderung.

     

     

    Was erlaubt ist: Zwei Lower, die jeweils führendes teil einer Waffe sind, mit anderen WS paaren, z.b. .223 und .22 Ar15 vorhanden, jetzt kann man auch ein weiteres .223 auf den .22 lower setzen, den:

     

    Zitat

     oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; 

     

    Druch richtige auswahl der Selbstlader bzw der Lowe und WS (9mm mit .223 lower, 223,22) kann man auch im Kontigent 3x3 kalibergleiche Waffen haben.

     

     

  12. vor 5 Stunden schrieb steven:

    Hallo BlackBull

     

    das Teil ist mit einem Schwingschleifer, sofern korrekt gesetzt, nicht zu entfernen. 

    Kurz zur Erklärung: Das Sperrelement sitzt im Lauf und fährt leicht kleine gehärtete Krallen aus. Die liegen an der Laufinnenseite an. Wenn der Pfropfen jetzt, ohne die Krallen einzuziehen, Richtung "Ausgang" verschoben wird, werden sie weiter an die Laufinnenseite gedrückt und hinterlassen 

     

     

     

    Wen interessieren bei mißbräuchlicher Verwendung ein paar Riefen im Lauf?

    Es wird wohl kaum einer mit seine Erbwaffe zum Pistolen-benchrest gehen.

     

    Züge und Felder sind völlig überbewertet in diesem Anwendungsfeld...

     

    Vorsicht: nachfolgend staatsfeindlicher Hasssprech:

     

    Die ganze Blockiersache ist im Grunde Grundgesetzwidrig: Weder gab es hierfür eine kriminalistische Notwendigkeit im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, noch konnte daraus folgend irgendein Effekt auf Kriminalstatisktiken erzielt werden. Unser Grundgesetz soll aber gerade das verhindern: Das sich Politiker&Lobbyheinies in sicherheitspolitischer Paranoia und Raffgier an Freiheit und Geldbeutel des Bürgers vergehen, ohne das es dafür eine objektive Notwendigkeit gibt. Aber solche verfassungrechtlichen Feinheiten bleiben den Zivilversagern& Studienabbrechern in Berlin natürlich auf ewig ein Buch mit sieben Siegeln.

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  13. vor 31 Minuten schrieb Sebastians:

    Kann das jeder Händler?

    Eine evtl. widerrufene WBK muss doch im NWR trotzdem erstmal von einem Menschen als "widerrufen" eingetragen werden?

    Das NWR ist doch dann nicht taggenau?

    Das ändert nichts.

    Von einem Widerruf und der damit verbundenn Anordung die WBK binnen Frist zurückzugeben, konnte ein Händler bis dato auch nichts wissen.

    Glaskuglen muss der nicht, widerrufen ist sie, wenn widerrufen drinsteht

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  14. @Katechont

     

    Nein, es gilt für alle Waffenbesitzer gleichermaßen §4 WaffG.

     

    Zitat

    (4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

     

    Aus der Genesis des §4  ist der GG-Wille klar ersichtlich:  da die 3 Jahresregel und die danach erfolgende  fakultative Prüfung des Bedürfnisses wurde abgeschafft zugunsten  einer permanenten 5-Jahres-Prüfung.

     

    Für eine Prüfung nach 3 Jahren oder so, gibt es schlicht keine rechtliche Grundlage mehr. Ein entsprechender Passus in der WaffVwV ist schlicht keine Grundlage mehr. Strenggenommen darf diese Verwaltungsvorschrift gar nicht mehr angewendet werden, zumindest was die geänderten Normen anbelangt.

     

     

     

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