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Beiträge von ASE

  1. vor 13 Minuten schrieb Schwarzwälder:

    @ASE: Mir ist nach rund 20 Jahren Schützendasein der Unterschied zwischen einem Lower und einem (Gesamt-) Unterteil durchaus geläufig.

    I

     

    Was mit den Armbrust Uppern und ggf. dazu passenden AR15 Lowern passieren wird, wissen wir beide nicht. Ob dies eine akzeptable Lösung sein wird, wird man sehen müssen. Ein "Bedürfnis" im umgangssprachlichen Sinn für einen AR15 Lower hat man aber prinzipiell mit so einem Armbrust-Upper schon.

     

    Bei Enteignung und Eingriffen mit enteignungsgleicher Wirkung etc. kann man das Spielchen mit "einem Berechtigten abgeben" auch nicht unendlich spielen. Warum wohl sind Kriegswaffenbesitzer in den 60er Jahren nicht einfach zur Abgebae aufgefordert worden (Berechtigte wie die Bundeswehr hätte es ja schon gegeben!), sondern haben Erlaubnisse vom Wirtschaftsministerium bekommen? Wenn sich nie jemand wehr, geht diese Schiene allerdings in immer größerem Stile weiter...Die neuseeländische Liste hilft allenfalls, mal bei deutschen Behörden ein Verständnis zu wecken, um welche Werte es geht und wie das in guten Demokratien geregelt wird...

     

    1. Was mit den Armbrustlowern passieren wird? Die sind ab 1.9. erlaubnispflichtig und fertig. Was glaubst du wie weit man die "Zweckbestimmung" ausdehnen kann?  Briefbeschwerer oder Ohrring Draufstempeln und sagen: da! Frei verkäuflich! Wird nicht fliegen mein Lieber.Und auch in dem paralelluniversum wo das der Fall wäre, stünde immer noch Anlage 2 Nr 8 grinsend im hintergrund.

    Und "umgangssprachliches Bedürfnis" kratzt keinen. 

     

    2. Ich drehe nochmal die Gebetsmühle: nur das kleine Aluminiumdingen mit Gewinde hinten wird Erlaubnispflichtig, deinen ganzen Schickimicki drumherum kannst du behalten. Wenn überhaupt enteignet wird, dann wird nur  das ökonomisch beachtet.  Abgesehen davon: Der Gesetzgeber nimmt es dir ja nicht dein Eigentum weg. Sondern du darfst eine Erlaubnis zum Besitz beantragen. Ob du die dafür erforderlichen Vorraussetungen besitzt, also vorallem ein Bedürfnis das bleibt dir überlassen. Wenn du das nicht kannst, kannst du es ja immer noch einem Händler geben, der es für dich als Eigentümer in Besitz nimmt und verwahrt. Findest du keinen, der so einen Schwachsinn mitmacht? Tja, thats Marktwirtschaft. Was passiert den mit jemandem der unzuverlässig wird? Der bekommt eine Frist, seine Waffen  einem Berechtigten zu überlassen oder vernichten zu lassen. Solange nicht irgendwie Tatmittel, könnte der Staat die auch nicht enteignen. Aber er kann sie einziehen, wenn du sie nicht abgibst. Nix Enteignung...

     

    3. Kriegswaffen, völlig anderer Bahnhof.

    Das war in den 60er Jahren...

    Wir schreiben das Jahr 2020. In der Zwischenzeit hat sich so ein Ding namens EU etabliert mit Feuerwaffen-Richtlinien und so.

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  2. vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

    Also vielleicht hilft dann doch meine Liste der neuseeländischen Polizeibehörde. Seite 17 oben: Lower-Vergütung

    Dort ist pauschal und offiziell geregelt: Ein voll bestückter Lower wird bewertet wie eine "funktionsuntüchtige Komplettwaffe", d.h. man bekommt 25% des Neuwertes der zum zugehörigen Lower passenden Komplettwaffe erstattet.

    Beispiele:

    Ein HK MR308 Lower bringt 1170 EUR Erstattung (von wegen Bagatellgrenze!)

    Ein Schmeisser oder HERA AR15 Lower bringt 550 EUR Erstattung

    usw.

    ==> Mit diesen Zahlen/der Handhabung wird den deutschen Behörden der prinzipielle Wert von "Lowern" verdeutlicht. Und man kann mit Verweis auf NZ auch mal andeuten, dass man solch hohe Werte nicht entschädigungslos abzugeben bereit ist, da jahrzehntelang freie Waffenteile und man dann Gerichte bemühen wird, weil enteignungsgleicher Eingriff (wenn 10.000ende ihre Spezialupper auf den zeitgleich wegbrechenden Markt werfen müssen) .

     

    Sodann hat Waffen Tony einige weitere Bedürfnisgründe genannt, ich ergänze + konkretisiere seine Liste mal:

    1. Unterschiedliche Abzüge:

    ==> Im BDMP 1,5 kg im BDS 1,0 kg ==> dafür braucht es unterschiedliche Lower mit unterschiedlichen Abzügen. Ständiger Ein- und Ausbau von Abzügen ist Laien nicht zumutbar.

    ==> je nach Anforderung Präzi/Dynamik ggf. unterschiedliche Abzugscharakteristik: 1-Stage vs. 2-Stage etc.

    2. Unterschiedliche Schäfte:

    ==> Mal für Zielfernrohrschiessen mit aufgeklebter/aufgeschraubter Schaftbackenerhöhung, mal für offene Visierung ohne diese,

    ==> mal Sniperschaft (ggf. mit Erddorn) für Präzidizsiplinen, mal leichter Schaft für Dynamik (IPSC /Steel)

    ==> ggf. angepasste Schäfte für unterschiedliche spezielle Anschlagarten

    3. Unterschiedliche Buffer/Federn

    ==> für unterschiedliche Muni angepasst auf Long Range vs. 100m ZG4

    4. Mehrere Schützen schiessen mit der selben Grundwaffe (gemeinsame WBK, Vereins-WBK, Familien)

    ==> dann brauchen die Schützen aufgrund körperlicher Unterschiede ggf. auf ihre Größe angepasste Schaftlängen

    5. Ersatzlower für hochaktive Schützen,

    ==> die auf ner Deutschen oder int. Meisterschaft, auf die sie sich mit viel Mühe vorbereiten, nicht einfach aussteigen wollen/müssen, weil keine Ersatzwaffe oder wenigsten Ersatzlower verfügbar ist. Dies wird als Bedürfnis für eine Ersatzwaffe schon jetzt anerkannt, dann ist dieses Bedürfnis auch für Ersatzlower gegeben.

    6. Ersatzteillager für "normale" Schützen

    ==> insbesondere bei selteneren Waffen, die sonst lange ausfallen, kann man auch damit argumentieren.

    7. schmutzunemfpfindlichere Lower

    ==> für sandige oder matschige Wettkampfsituationen, in denen der reguläre Lower zu schade/zu unzuverlässig ist

    8. Als Lower für freie AR15-Armbrust deklarieren

    ==> Man kauft ein freies AR15-Armbrust-Oberteil, für das man aber einen AR15-Lower benötigt und widmet den Lower dafür um.

    https://www.ar15shop.de/index.htm?https://www.ar15shop.de/k001u001s001.htm (Die Dinger wurden /werden auch als bloßer Armbrust Upper verkauft und die freien Armbrust-Upper eignen sich dann hervorragend, ein Bedürfnis auf AR15-Lower geltend zu machen). Hier gibt es den Armbrust Upper auch einzeln (für AR15 Lower): https://renehild-tactical.ch/produkt/pse-tac-15/ Die Händler verdienen sich mit diesen Uppern bald eine goldene Nase.

     

    Insgesamt gibt es also viele Gründe, die z.B. mit einer besonderen Bedürfnisbescheinigung der Vereine/Verbände gelöst werden könnten

    Da somit die Verbandsmacht weiter steigt und weitere Einnahmen dafür reinkommen, bin ich überzeugt, dass sich in diesem Punkt unsere Lobby schon durchsetzen wird 😉

     

     

    Lieber Schwarzwälder,

     

     

    1.  was genau soll ein Verweis auf eine neuseeländische(?!?) Vergütungsliste hier zu Diskussion beitragen, abgesehn davon das es in Neuseeland um eine Totaleinteignung bezüglich der Halbautomaten gegangen ist? Wie sind den die Besitzer der kurzen Pumpen seinerzeit entschädigt worden, wie die Besitzer von Leuchtspurmunition 2003?

    Ich geb dir eine Tipp: In den Gesetzen steht: einem Berechtigten überlassen oder abgeben. Du kannst das Eigentum an deinen 30 Lowern gerne weiter ausüben, musst es ja nur einem Berechtigten der den Besitz ausüben darf übergeben oder eben gleich verkaufen. Für den bei letzterem ausgehandelten Preis ist  der Staat nicht verantwortlich.
    Das wirkt bedingt durch die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz  für uns pathologische Lower-Sammler vllt. zynisch, aber mei, was sagen die Erben, die dürfen nicht nur die Waffe behalten, sondern bekommen auch  noch nen Stöpsel im lauf dazu.

     

    2. Du verwechselst, wie so mancher, Lower und unteres Gehäuselteil. Das hier wird erlaubnispflichtig, nicht deine Matchabzüge und deine Schäfte und etc pp. darfst du ja behalten.... l_953-000-018_1_m.jpg?sig=ed3a9536c75214

     

     

     

    3. Deine Auflistung besteht zu einem Gutteil aus  Dingen, die man bequem ohne neuen Lower  ändern kann. Du meinst du brauchst einen andere Buffer/Feder?, ja dann bau sie doch ein. Bequemlichkeit war noch nie seit 1971/76 ein Bedürfnisgrund.

     

    4. Selbst wenn man mit Leistungssteigerung argumentiert, ist hierfür durch einen Verband die Erforderlichkeit nachzuweisen und mit Wettkampfaktivität obendrein zu belegen.

     

    5. Mehrere Schützen schießen mit der Selben Grundwaffe... lol das war echt der abgespacteste Vorschlag. Was interessiert es den Gesetzgeber, das ihr euch keine zwei Upper leisten könnt?
        Kauf dir gefälligst deine eigene Grundwaffe.  Das Waffenrecht kennt persönliche Erlaubnisse und solche  für Vereinigungen.  Daraus, das der Ggeb. dir freundlicher Weise erlaubt deine Waffen mit deinem angetrauten Weib zusammenzulagern, solange ihr auch zusammen wohnt, leitest du jetzt ab, das es irgendwie ein Recht und Bedürfnisgrund sei? Du glaubst nicht ernsthaft, das das anerkannt werden könnte, mir tränen die Augen vor lachen.

     

    4. Das mit dem Armbrüsten ist kreuzgefährlich, das ist dier klar, oder? Nur weil jetzt noch jemand AR15 Lower an Armbrüste klebt, ist das nach dem 1.9 nicht mehr ohne wesentliche technische Änderung möglich. Sorry, Schwarzwälder,  so schlau waren die Spezls damals auch, als sie sich vor der Eintragungspflicht ein WS haben von von einem Berechtigten haben kaufen lassen und es mit einem damals freien Griffstück zu ner PPK (salutversion....) kombiniert haben. Der Gesetzgeber war dann halt irgendwann schlauer... Warum nicht gleich einen Lauf als Wasserrohr und den Verschlusskopf als Brausekopf deklarieren, dann gibts ihn bei Hornbach, Respekt wers selber macht, nur der Gutachter vom LKA hat vor Gericht laut gelacht.

     

     

     

    Und das alles ändert nicht an folgenden Tatsachen:

     

    a) Das Gesetz kennt ab 1.9. nur ein führendes Teil, das ist das Griffstück. Mehrere sind nicht vorgesehen. Also ab 1.9 gar keine Rechtsgrundlage mehr dafür, ein AR15 mit 10 Lowern zu schaffen. Die Praxis mancher Verbände ihren olympischen Kaderschützen auch weitere Griffstücke für die Sportpistole zu bescheinigen ist damit auch passe.

    b) Wen überhaupt wird dir dann halt 10 Lower eingetragen, die du niemals an die Waffe bauen darfst, da du keine Erlaubnis zum Herstellen bzw bearbeiten einer Waffe hast. Und selbst wenn du sie hättest, wären wir hier beim Austausch des führenden Teils, der dann Meldepflichtig an das NWR ist.

    c) Deine 10 Lower kannst du dir nicht mal aufs Klo hängen, es sei denn das LKA hat die vorher als Waffenraum abgenommen.

     

     

    Übertrag deine Liste mal auf Kurzwaffen und überlegt dir, wie viele Griffstücke dir der Verband wohl extra bescheinigen wird...

    Vor allem vor dem Hintergrund das du ja bei entsprechender Wettkampfteilnahme und Leistung auch noch die weitere komplette Schusswaffen gleichen Kalibers haben kannst.

     

     

    Schluss mit der Realitätsverweigerung. Die Intention war klar: Schließen der Lower-Lücke, voreintragslose Proliferation von AR15 stoppen. It was fun, while it lasted...

     

     

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  3. vor 10 Stunden schrieb Proud NRA Member:

    Wobei es bei wörtlicher Interpretation ja, wenn vorher erworben und auch legal genutzt, durchaus schon in einer Waffe verbaut war. Ob das der Amtsschimmel genauso liest ist eine andere Frage.

    Dieser Argumentation wird man kaum folgen.

    "Verbaut" ist in diesem Sinne nach Anlage 2 Nr 8 etwas dann gewesen, wenn es als führendes Teil einer Schusswaffe in eine solche  eingebaut und registriert war. Führende Teile bei Langwaffen gibt es aber erst ab 1.9. und damit ist klar, was der Gesetzgeber gemeint hat.

     

    Machen wir uns hier nichts vor, es gab eine unlogische Lücke bei den Halbautomaten, die bei Kurzwaffen nie existierte. 

    Dies Lücke hat mancher konsequent genutzt, mich eingeschlossen, und es gab sogar ein höchstrichterliches Urteil, das der Einbau eines Lowers eben nicht die Herstellung einer Waffe ist, womit man sich seitens der Exekutive zu trösten und eine Riegeln vorzuschieben versucht hat.

     

    Unterm Strich wurde damit das Grundkontingent und die Voreintragspflicht  ad absurdum geführt und dieser Mangel(aus Sicht der Exekutive) wurde nun behoben.

     

    Ich bin selber betroffen, aber rege mich ehrlich gesagt nicht darüber auf, weil man nicht schimpfen sollte, wenn etwas Logik ins Gesetz Einzug hält, was man ja sonst lautstark anmahnt. Abgesehen davon, wen hört man Nörgeln, das Kurzwaffengriffstücke nicht erlaubnisfrei sind und man das gleichs Spiel mit seinen 1911, Glocks und CZs hat treiben können? Mir war ehrlich gesagt klar, das das Spiel nicht ewig weitergehen würde, und nu hock ich da mit meinen 2 Extra-lowern und 5 Wechselsystemen....

     

     

    @Proud NRA Member Eingebaut im Sinne des gesunden Menschenverstands spielt hier (leider)  keine Rolle, denn eingebaut war es als erlaubnisfreies Zubehörteil. Ich würde mir und anderen da, so verständlich es ist, keine falschen Hoffnungen machen.

     

     

    Aber: Es ist dem Buchstaben des Gesetzes möglich, einen Lower der in einer Waffe war, an ein anderes WS zu hängen, denn er war ja per Definition offiziell in einer Waffe verbaut. Anlage 2 Nr 8 verlangt nicht, das er in der selben Waffe verbaut war. Wenn man jetzt einen überschüssigen Lower z.B. als KK-SL oder mit einem GL-WS als Zweitwaffe eintragen lässt, kann man dann tauschen. gleiches gilt, wenn man SL GK&KK einzeln kauft und dann z.B. den KK-Lower an ein GK-WS hängt. Immerhing was.

     

     

     

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  4. Es muss vor allem die Bigotterie aufhören.

     

    Ohne mit der Wimper zu zucken werden wettkämpfe ausgeschrieben, bei denen NUR und AUSCHLIESSLICH originale Armeewaffen vor 1945 zugelassen sind. Nicht wenige schränken es auf Toitsche K98 ein, damit sichergestellt ist, das ja nur Wehrmachts und SS-Waffen teilnehmen, deren Lauf und Visier ggf noch was ganz anderes gesehen hat als Papier oder Klappscheibe.... 

     

    Aber wehe einer macht sich fürs AR15 stark, der, so hat man es mir auch gesagt, schade den Sportschützen. 

     

    Armeewaffe, mit Propelleradler und Elektrikerwappen: No Danger, alles top.

    Klar zivile Konstruktion, oft mit sportlichem Tuning: Gottseibeiuns!

     

     

     

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  5. vor 24 Minuten schrieb MT80:

    Schön für dich. Bieten aber nur wenige Teilverbände auf ihren B-Listen an.

    BDS geht immer

     

    Hier die Statistik: 11 von 20 Verbänden habem es, einer hat zumindest KK. Da gibt es sowas wie Wahlen, und da kann man druck machen. Denn man stellt fest, mit originalen Kriegswaffen, also solche die wirklich im Einsatz waren haben die meisten kein Problem, sprich extra Ordonanzdisziplinen eingeführt... so ist das halt mit den alten Kalkleisten in diesenVerbänden.

     

    Baden ja  
    Brandenburg ja  
    Mecklenburg-Vorpommern ja  
    Niedersachsen ja  
    Nordwestdeutscher ja  
    Pfälzer ja  
    Sachsen ja  
    Sachsen Anhalt  ja  
    Südbaden nein gab mal .223 wurde ersatzlos gestrichen, zum BDS übertreten..
    Thürinen  nein  
    Würrtemberg ja  
    Bayern  ja Als Mehrlader bezeichnet
    berlin Jein nur KK
    Hamburg Nein  
    Hessen Nein  
    Norddeutscher Nein  
    Oberpfalz Nein  
    Rehinischer Nein  
    Saar ja Als Mehrlader bezeichnet, seht nix davon, das Halbautos augeschlossen sind.
    Westfalen Nein Keine B-Liste, faule Säacke
  6. vor 8 Stunden schrieb Joseg:

    Gibt es tatsächlich in den USA, allerdings ist das einbringen eines Zündsatzes nicht unaufwendig und lohnt sich sicher nicht.

     

    Mir als unbedarften Luftpumpenschütze wurde schon oft erklärt dass das Sportgerät wie ein M16, M4 usw aussieht.

     

    Wurde dir bei der Gelegenheit  auch erklärt, das höchstrichterlich festgestellt wurde, das der Gesetzgeber nie präzisiert hat, was einen "Kriegswaffenanschein" ausmacht und

    das BKA dazu verdonnert hat, als "Expertengremium die Laienansicht zu vertreten, was wie eine Kriegswaffe aussieht, auf Grundlage des nicht mehr gültigen §37 des WaffG von 1976"

     

    Noch genialer war dabei die Feststellung gewesen, typisches Merkmal einer Kriegswaffe sei ein verstellbarer Schaft. 

    Das war der Grund, warum ich mit dem Luftgewehr und olympischen Gewehschiessen aufgehört habe, diese Kriegswaffen mit ihren hochverstellbaren Schäften konnte ich nicht mehr ertragen...

     

     

  7. Nichts für ungut... aber hat man hier mal etwas von den B-Listen des DSB gehört? Die dürften so ziemlich alle Halbautomaten beinhalten.

    Uch jedenfalls habe meine AR15 über einen Teilverband des DSB.

    Mancher hat sich da sogar noch auf Halbautomaten für KuWaMu erweitert...

     

    Warum man das wohl gemacht hat? Könnte was mit der Abstimmung mit den Füssen zutun haben.

     

    Un das gebashe ist wirklich Fehl am platz. Die Gesetzesentwürfe waren klar. Im ersten Entwurf wären sogar WS weggefallen, weil die Gehäuse nicht genannt waren. Ich dürfte einer der ersten hier im Forum gewesen sein, dem das aufgefallen war.

    Bei den Verbänden, vllt auch nur beim DSB hat man das gemerkt und was unternommen, sonst wärs Asche gewesen mit der GSP mit WS.

     

    Warum hat man sich nicht bei den Griffstücken in die Bresche geworfen, das wäre ja durchaus der Turf von BDS, DSU und BDMP gewesen, wo waren unsere "Waffenlobbys" Gepennt haben sie und sich das Bäuchle mit den Spenden gerieben. 

    -------------------------------

     

    @Josef Maier Ich bin übrigens kein Anwalt, aber überleg dir, was dein Griffstück kostet. Sagte ich Griffstück? Falsch. Es geht nur um das untere Gehäuse, deinen Matchabzug, deinen Präzisionschaft, die Federn und Pins etc etc darfst du ja behalten...

    Wir reden also über vllt. 150-200€ VOR dem 1.9.  Wer wird dir dein  gebrauchtes unteres Gehäuseteil danach abkaufen? Wenn überhaupt nur nur jemand mit Waffenherstellungserlaubnis, denn auch das Zusammensetzen ist jetzt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, siehe unten. Was glaubst du wird der Verkehrswert sein? die 200€ waren endkundenpreis für eine neues unteres Gehäuse  Bagatellgrenze sag ich nochmals, Materialwert 7075 T6 Aluminum.

     

    ------------------------------

     

    Es wird übrigens nichts bringen, sich die Dinger eintragen zu lassen:

     

    Den in Anlage 2 heisst es bald:

     

    Zitat

    8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird;

     

    Bei den SL-Langwaffen ist das Griffstück/der Lower das führende Teil, was ja logisch auch sinn macht.

     

    Man wird dann ein Griffstück eingetragen haben, das man sich nichmal an die Wand hängen darf, schließlich muss es ja in den Tresor. Gratulation.

    Es sei denn, man kriegt es mit einer Bedürfnisbescheinigung hin, es als Griffstück für eine eingetragenen Waffe  eintragen zu lassen.

     

    Käst mich auch gewaltig an, ist aber so. Eines der 2 überschüssigen werd ich mir zur Waffe zusammensetzen lassen.

     

    ASE..DSB UND BDS-Mitglied

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  8. @Sgt.TackleberryDoch steht es.

     

    §58

    Zitat

    Hat jemand am 1.9. ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1.9.2020 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

     

    Für eine Erlaubnis nach §10 Absatz 1 Satz 1 ist sind die Voraussetzungen nach §4 erforderlich:

     

     

    Zitat

    (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

    .......
    4.
    ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§8)

     

    Zitat

    Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

    1.
    besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
    2.
    die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

    glaubhaft gemacht sind.

     

     

    Es ist absolut klar was der Gesetzgeber von vorneherein beabsichtigt hat:  Es muss eine Erlaubnis zum Besitz beantragt werden und hier für muss ein Bedürfnisnachweis erbracht werden.

     

    Wenn der Gesetzgeber keinen Bedürfnisnachweis gewollt hätte, hätte er folgende Möglichkeiten genutzt:

     

    a) In §46 explizit die Nichtanwendung des §4 Abs 1 Nr 4 (Bedürnisnachweis) für die Erteilung der Erlaubnis festgelegt

    b) In §46 von vorneherein eine Erlaubnisfreiheit  für den Besitz durch für Altbesitzer mit WBK (ggf mit eingetragener passender Waffe) festgelegt, unbeschadet der Eintragungspflicht 

     

    Beides hat er nicht getan. Und damit war von vorneherein klar, was passieren wird. Alles andere ist Wunschdenken, da braucht jetzt kein Verband und keine "Waffelobby" überrascht tun. Geheimdiplomatisch verkündete Absichterklärungen juckt niemanden, es zählt der Buchstabe des Gesetzes(entwurfs)

     

    Die einzige Hoffnung die bleibt, ist das die Behörden auf ein wirtschaftliches Interesse anerkennen. Diese Möglichkeit besteht nach §8.

     

    Frag mal die ehemaligen Besitzer von kurzen Pumpguns und ZF-Kurzwaffen  <6mm  wie gut das funktioniert hat.

     

    Letzter Strohhalm: Hoffnung das die Verbände bescheinigen.

     

    Wer kontingentsmäßig und waffentechnisch die Möglichkeit hat, kombiniert am besten ein WS und ein Griffstück zur ganzen Waffe.

     

     

    Die Frage nach der Enteignung seitens den BDS ist zwar richtig, aber nicht durchdacht. Wie groß ist den wohl der Verkehrswert eines AR15 Lowers nach dem 1.9. 

    Der Schaden fällt dann bald unter die Bagatellgrenze....

     

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  9. Am 10.8.2020 um 08:25 schrieb Waffen Tony:

    Für Jäger ist es kein bisschen anders.

    Jäger haben nur bezüglich Jagdlangwaffen eine Erwerb ohne Vorraussetzungsprüfung.

    Nicht gegenüber wesentlichen Teilen.

      


    Der Erwerb von wesentlichen Teilen ist keineswegs gleichbedeutend mit dem Erwerb einer kompletten Waffe.

     

     

    Hier ging ich davon aus, das die Definition des Grifstückes als "führendes Teil"  die Sache für die Jäger einfacher machen würde (Sinngemäß AR15 = führendes Griffstück + Wechselsystem)

     

  10. vor 15 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

    Diese Unterscheidung zwischen Jäger und Sportschütze kann ich nicht nachvollziehen. Meines Erachtens ist es bei vorhandenem Bedürfnis kein Problem, die neuen Teile nach ordnungsgemäßer Anmeldung in die WBK einzutragen. Sie werden halt neu meldepflichtig. Die spannende Frage ist aber wohl, wer dann im NWR als Überlasser erfasst wird.

     

    Das untere Gehäuseteil wird i.d.R führendes Teil, daher aus sicht des Bedürfnisses gleichbedeutend mit dem Erwerb einer kompletten Waffe.

    Da Jäger ohnehin Langewaffen erwerben dürfen, würde ich da kein Problem sehen, vorhandene Griffstücke einfach einzutragen, ggf einfach als eingeständige Langwaffe.

     

    Bei Sportschützen könnte man nun schlimmstenfalls (aus Sicht des Sportschützen) einen Bedürfnisnachweis verlangen, mit alle unannehmlichkeiten (Kontingent, Waffe gleichen kalibers etc).

    Das wird dan zum Problem, wenn man mehrere von den Teilen hat.

     

     

  11. vor 18 Minuten schrieb Astanase:

     

     

     

    Sollte der Erwerber einen solchen Teils, Lauf zwar keine rechtliches Risiko tragen (nach dem BeschG!) und den Lauf anzeigen und auch eintragen lassen, kann er ja, dann sollte er als Sportschütze sich darüber im klaren sein, das sein Bedürfnis auch ein schießsportliches ist. Also nur so einen Lauf dann rechtlich legal zu besitzen und im Schrank liegen zu lassen, geht auf Dauer nicht. ER darf ihn ja nicht schiessen!! Somit könnte seine Behörde den Besitzer irgendwann mal auf die schießsportlichen Füße treten können und bei Nichtbeschuss den Besitz des Laufes mehr als in Frage zu stellen.     ABER .... das ist jetzt nur mal sehr überspitzt, theoretisch. Wer geht auch schon zu seiner Behörde und sagt: "Leute, mein von mir erworbener Lauf hat keinen Beschuss!!! Möchtet ihr mir in den kommenden Wochen, Monaten nicht mal etwas Stress bereiten?!!!?! 🥳"

     

     

    "Bedürfnis" ist hier kein Maßstab.

     

    Der Lauf darf nach Anlage 2 Nr 2.1  erlaubnisfrei erworben werden, da spielt Bedürfnis keine Rolle. 

  12. @weyland

    Altbesitz ist gemeint.

    Bei neukauf nach 1.9 ist es ja klar.

     

    @Raiden

    Exakt, aber genau hier setzt die Frage an, die unklar  ist, also wie das gespielt wird. Für Jäger nicht relevant, da dürfte es einfach eingetragen werden. Bei Sportschützen unklar: wird wirtschaftliches Bedürfnis/Altbesitz anerkannt oder Verbandsbescheinigung nötig.

     

    Daher meine Frage in die WO-Runde wer hat was gehört, also vorzugsweise aus offizieller Quelle.

  13. Vllt. könnte man hier mal Informationen zur den Griffstücken / unteren Gehäuseteilen ab 1.9. zusammentragen.

     

    D.h. Aussagen verschiedenen Quellen (Behörden, RPs, Ministerien etc) darüber, wie es gehandhabt werden wird im Hinblick auf eine Bedürfnisnachweis. 

     

    Bei mir (BW) bisher noch nichts klar, Innenmisterium wollte bereits Klarstellungen an die Behörden verschicken, was Coronabedingt in den August verschoben wurde.

     

     

    Von einer e Waffenlobby hätte ich erwartet, das die das proaktiv in die Hand genommen hätte, aber von der Seite ist bisher Funkstille, vermutlich nicht genug Spenden bekommen....

     

     

  14. @Siggi Ramone

     

    Meinen Quellen nach wurde das bei der Einführung des WaffG einfach verwechselt, redaktioneller Fehler, eigentlich sollte es anders heissen, was ja auch im gemeinen Sprachverständnis Sinn machen würde, (Wechsel -> Nutzer, Austausch-> Büchsenmacher) aber jetzt hat man halt  Wechselsysteme mit Austauschläufen  die vom Nutzer ohne nacharbeit eingesetzt werden können und Wechselläufe die der Büxer einpassen muss. 

     

    @All

     

    Die zitierte Anlage zum WaffG beinhaltet auch die Norm:

     

    Da man als Legalbesitzter einer Waffe das Wechselsystem erlaubnisfrei erwerben darf, kann die 2/6 Regel nicht angewendet werden.

    Diese bezieht sich einschränkender Weise nämlich auf die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen nach §14 WaffG.

     

    Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt, hätte er in der Anlage die typische Formulierung "unter beachtung des §14 Abs" etc hieingeschrieben. Bei der Eintragungspflicht hat er das ja auch gemacht.

     

     

    Gerüchten zufolge soll es irgendwo Behörden geben, die da gerichtliche Nachhilfe brauchen.

     

     

  15. vor 17 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Der Verkäufer kann ja nur legal an die Munition gelangt sein. Als Käufer musster er ja eine Erwerbsberechtigung nachweisen ;)

    Nö, kann er sehr wohl illegal besessen haben, Waffen auch. Letzteres wäre halt brunzblöd.

     

    Bei Munition wäre es in der Praxis egal, da es nie ans Licht käme

     

    Bei waffen wirds dann beim Eintragen doof für den Käufer. Nicht aus waffenrechtlicher Sicht, sondern aus ökonomischer, die Illegale wird dann nämlich eingezogen werden.

  16. @Tony

     

    Absolut korrekt, ein Jäger darf den von ihm nach §13 WaffG erworbenen Schalldämpfer nicht zum sportlichen Schießen verwenden. Das ist ja gerade die Absurdität.

     

    Aber das war nicht das Thema dieses Threads.

     

    Thema war, ob ein reiner Sportschütze das mit einem geliehenen Schalldämpfer darf.

     

     

    Stichwort Stümperei:

     

    Den Verfassen o.z. Zeilen war nicht klar, das die vermutete Priveligierung von Jäger-Sportschützen deswegen nicht greift, weil der Sportschütze sich den Schalldämpfer nach §12 leihen darf.

    Die vermutete Priveligierung kann nämlich deswegen garnicht exitieren, weil es keinen Ausschluss der Schalldämpfer vom sportlichen Schießen gibt.

     

     

    Und Bundestagsdrucksachen sind übigens keine Gesetze...  

     

    Ferner: Der gesamte Text den du zitiert hast, zeigt bereits den geistigen Zustand im BMI. Es geht hier nicht um "Gerechtigkeit" oder "Privilegiertheit" sondern um das, was in §1 WaffG genannt ist, nämlich die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vs. grundgesetzlich gesicherte Freiheit des einzelnen abzuwägen. Wie dieser Zusatz in §13WaffG mit dem GG veeinbar sein soll, also damit, das man keine willkürlichen Einschränkungen vornehmen darf und worin der Sicherheitsgewinn liegen soll, das jemand der im Wald mit einem Schalldämpfer schiessen darf, das nicht auf dem Schießstand zu sportlichen Zwecken dürfen soll, kann die niemand schlüssig erklären. Und weil man das nicht kann, wird halt, ganz Mode der Zeit, der Gerechtigkeitsbegriff ein weiteres mal vergewaltigt, um jemand was verbieten zu können, den Gerechtigkeit herscht im Sozialismus erst dann, wenn niemand mehr irgendwas darf oder hat.
    Der Gerechtigkeits-Strohmann  wird vorgeschoben,  weil das  BMI schlicht gezwungen wurde, EU-Recht umzusetzen und damit den Schalldämpfer zu erlauben. Das gab malmende Kiefer im BMI, hatte man sich das doch anderes vorgestellt, nämlichso,  dass der Rest Europas nach deren Pfeiffe tanzen soll. War in anderen Bereichen auch schon so, Sprengstoffecht/Feuerwerk z.B. Harmonisierung bedeutet halt nicht, das man EU-Richtlinien statt Panzer schickt, sondern die anderen auch mal berücksichtigen muss. Das stinkt dem BMI halt, den roten/grünen sowieso und in einer Trotzreaktion und um zu verhindern, das die Sportschützen sagen, na klar, Schalli wollen wir auch, siehe EU-Immisionsschutzrichtlinien versucht man die Schalldämpfer-Graswurzelrevolution mit verfassungsechtlich  fagwürdigen Reglungen totzutrampeln. 

     

    Aber wartet mal ab, bis die ausländische Industrie rausfindet, das  es hier theoretisch einen Markt gibt der durch Bornierheit und Hollywood-vorstellungen blockiert wird..... EU-Klage incomming.

     

    Selbst das BKA und der BDK hat in seinen Stellungnahmen zur Änderung festgestellt, das Schalldämpfer derart einfachzu bauen sind, das durch eine Beschränkung kein Sicherheitsgewinn zu erwarten ist.  Worüber reden wir hier, Zollinnengewinde in Blechdosen....

     

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  17. vor 43 Minuten schrieb Waffen Tony:

    und warum übersiehst du weiterhin, dass dem SD in §13 eine klare Auflage der Verwendung erteilt wurde?

    Alles andere ist damit obsolet.

    Deshalb dadrf der Jäger udn Sportschütze diesen auch nicht sportlich nutzen, obwohl es die SpO hergibt.

    Jagd und jagdliches Übungsschießen. Jagdliches Übungsschießen liegt im Bedürfnis Jagd. Nichts weiter. Es steht da nicht ausbildungsschießen oder jagdliches Schießen. Im gesetz hat man sich auch genau dazu etwas gedacht und wer will, bemühe doch kurz noch einmal die gesetzesbegründung.

    Natürlich darf ein Sportschütze alles mögliche schießen. Nur eben nicht mit einem nach 13WaffG erworbenen SD (oder mit nach 6AWaffV ausgeschlossenen waffen).

     

    Hier ist die Fehlannahme das eine Erlaubnis an einen Gegenstand gebunden sei. Bedürfnis sowie Erlaubnis sind an eine Person gebunden. Ansonsten könnte ein Jäger auch keine auf Sportschützenbedürfnis gekaufte Waffe zur Jagd verwenden.

     

    Ein Schalldämpfer darf auf einem Schießstand nach §12 Waffg erlaubnisfrei zur dortigen Verwendung erworben werden. §12 sticht hier §13 aus, das ist numal  das Wesen eines Paragraphen der Ausnahmen von den Erlaubnispflichten festlegt. Die Vorschriften und Einschränküngen des §13 sind beim vorrübergehenden Erwerb im Rahmen des §12 unbeachtlich.

     

     

    Das hat eben keiner bei der gestümperten Gesetzesänderung bedacht. Aber was erwartet man von einem Gesetz, zu dem es nun  ein Ändergunsgesetz zum Änderungsgesetz gibt, noch bevor es in Kraft war,  weil redaktionell und inhaltlich derart  geschlampt wurde und des den Koryphäen im Bundestag das auch nicht aufgefallen ist...

     

  18. vor 13 Stunden schrieb Joe07:

     

    Die Definition des jagdlichen Übungsschießens findest du hier: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/DJV_Schießvorschrift_01_April_2015_Leseversion.pdf

     

    Das mit der Universallösung würde ich lassen, denn dies dokumentiert Vorsatz!

     

    Schalldämpfer sind von den den Erlaubnisfreistellungen des § 12 WaffG nicht erfasst. Damit ist das Schießen im Rahmen des Jedermanns-Schießens oder als Sportschütze mindestens ein Drahtseiltanz, welchen ich heutzutage lassen würde!

     

     

     

    Zitat

    (2) Waffen sind

    1.
    Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

     

    Zitat

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

     
    5.
    auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

     

    Viel Spaß beim Anwenden von §9 AWaffV.

     

    Hier §12 WaffG

    Zitat

    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

     

    Es indes  fraglich ob §9 AWaffV überhaupt anwendbar ist.

     

    §9 AWaffV

    Zitat

    die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

    Diese Norm ist nicht anwendbar, denn für den Schalldämpfer muss der Schütze keine Erwerbsberechtigung nachweisen.  Er erwirbt ihn unter Vorraussetzung des §12 WaffG. Und schießt mit ihnen unter Vorraussetzungen des § 12 WaffG.

     

    Der Kern des Pudels ist aber ein ganz anderer:

     

    "innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses"  ist nicht gleichbedeutend mit exakt nach Sportordnung. Die grundgesetzliche Autonomie des Sportes bleibt nämlich erhalten.

    Was der Gesetzgeber nicht als sportliches Schießen will, muss er konkret benennen und sich damit der Überprüfung ggf durch das Bundesverfassungsgericht unterwerfen. Ansonsten hätten wir ein "was nicht erlaubt ist, ist verboten" und das würde elementar und brachial gegen das GG verstoßen. Das Sportschützen mittlerweile selber so denken....weit haben wirs gebracht.  Die Spordordnungen der Verbände hingegen sind lediglich genehmigte Zusammenstellungen, aufgrund deren ein Bedürfnis zum erwerb&besitz nach §14 ohne weitere Nachfrage der Behörde abgeleitet werden kann. Eine "Positivliste sportliches Schießen". Es ist aber keine Auflistung dessen, was ausschließlich Schießsport sein kann. Es gibt auch Sportschützen ohne Verband und Sportschützen ohne anerkannten Verband(<10000 Mitlgieder), ergo auch ohne anerkannte Sportordnung. Dennoch praktizieren sie sportliches Schießen. Bitte nicht im Privilegiendampf des §14 /§15 vergessen, das es ein GG gibt...

     

    Die Grenzen des sportlichen Schießens sind daher konkret in  §6 AwaffV benannt.  Und nur die Norm ist hier anwendbar.  Schalldämpfer sind nicht ausgeschlossen.

     

     

     

    Die ganze Diskussion entspinnt sich um den Nimbus des Schalldämpfers, der ja lange zeit von vielen für "verboten" gehalten wurde. Wie bereits erwähnt um einen 2-zöller macht keiner einen bohei, obwohl der nach §6 ausgeschlossen ist.....

     

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  19. vor 16 Minuten schrieb Proud NRA Member:

    Da könnte man sich bei sportlicher Verwendung vielleicht darüber streiten, insbesondere durch die Formulierung "ähnlich wirkendes Zubehör", die ja gerade auch Zeug ausschließen will, das aus irgendeinem Grunde nicht unter die normale Definition einer Bremse fällt. Es ist natürlich als Definition schwammig gemacht, und bei manchen MFD wird man sich sicher auch streiten können, ob die noch ein reiner MFD oder schon eine Bremse sind.

     

    Ja das kann man druchaus diskutieren und man könnte auch die SPO des einen oder anderen Verbandes ändern.

     

    Hat  aber mit dem Kern der Sache nichts zu tun.

     

    Nämlich mit dem elenden Gerücht,  das ein Sportschütze ausschließlich nach SPOs schiessen muss.

     

    Das sportliche Schießen wird nur für den Erwerb und den Besitz als Vorraussetzung genannt und ist ab 1.9 auch für den Besitz klar geregelt.

    Was er in der Sportschütze ansonsten damit macht ist, solange er im Rahmen des WaffG bleibt völlig ihm überlassen. Es gibt schlicht keine zitierbare Stelle im WaffG, die ausschließliches schießen nach SPO vorsieht. Das ist eine Erfingung von nicht-verstanden-aber-auch-was-sagen-wollern. 

     

     

    Einzig eines geht nicht: 

     

    ein Jäger darf einem Sportschützen keinen Schalldämpfer leihen, also außerhalb eines Schießstandes, da leihe nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck stattinden kann. Da der Sportschütze sonst auch kein Bedrüfnis zum Erwerb herleiten kann ist der Fall hier klar. Gilt übrigens auch für den 2-Zöller

     

    Funfact: Zur sicheren Aufbewahrung geht dann wieder.

     

     

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