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ASE

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Beiträge von ASE

  1. vor 14 Stunden schrieb skipper:

     

    Dies wurde aber mit dem jetzigen Waffengesetz stark eingeschränkt und die Ausnahmen sind  - wie von Charly.Brown verlinkt - im §12 aufgeführt. Grundsätzlich kann man für Privatpersonen heute sagen: Waffentransport ist nur mit einer WBK für den Transporteur möglich.

     

     

    Im jetzigen Waffengesetz.... also das seit bald 20 Jahren in kraft ist.

     

    Im WaffG 1976 fand sich definitv so ein Passus unter §28 Abs  4 Nr 3 -> https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl176s0432.pdf']__1601372091650

     

    Heute(seit 2003...) geht das nicht mehr!

    Straftat!

  2. Am 25.9.2020 um 14:28 schrieb Waffen Tony:

    Es gibt de facto eine Verbandspflicht. Ansonsten ist eben ganz vieles nicht möglich. Nicht aus Bequemlichkeit, sondern einfach nicht möglich.

     

    Alles andere ist um des rummoserns willen und nicht konsrtuktiv beigetragen.

     

    Was sollte denn nicht möglich sein? Gib mal Beispiele.

    Waffentechnisch sollte jede Waffe mit einem gesondert nach §8 geführten Nachweis möglich sein. Man verzichtet nur auf die Priviligierung nach §14 Abs 6.

  3. Am 25.9.2020 um 14:28 schrieb Waffen Tony:

    Es gibt de facto eine Verbandspflicht. Ansonsten ist eben ganz vieles nicht möglich. Nicht aus Bequemlichkeit, sondern einfach nicht möglich.

     

    Alles andere ist um des rummoserns willen und nicht konsrtuktiv beigetragen.

     

    Was sollte denn nicht möglich sein? Gib mal Beispiele.

    Waffentechnisch sollte jede Waffe mit einem gesondert nach §8 geführten Nachweis möglich sein. Man verzichtet nur auf die Priviligierung nach §14 Abs 6.

  4. @highlower 

     

    Genau und dann schön 18 mal mit jeder Waffe. ach was red ich 24 mal.

     

    Abgesehen davon, warum machst du es nicht so? Freie Sportschützen gibt es auch noch. gibt halt kein Gelb, aber jemanden der so gerne sein Schießbuch auf die Behörde schleppt stört das doch nicht, oder?

     

    Und von welcher Machtposition redest du? Du reichst deine Schießtermine ein und Erhälts eine Bestätigung. Fertig.

     

    Bist du etwa auch einer von den beleidigten Leberwürsten denen ein Verband mal sei es mangels Schießterminen oder mangels Wettkämpfen mal was abschlägig beschieden hat? Wobei die ja i.d.R dann einfach warten bis  die Termine nachgereicht worden sind.

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  5. habe weder mit BDS noch WSV probleme, läuft rund.

     

    Und was viele nicht mitbekommen ist die Arbeit am Rande, die schon manchem die WBK gerettet hat.

     

    Aber zum Thema: Sportschützen erhalten ihre WAffen nach §14.

     

    Und hier gilt glasklar:

     

    Zitat

     Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen

    Zitat

    Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen

     

    Wenn der SB dumm tut: 

     

    Email man den Verband, das zuständige Regierungsprsäsidium und den SB in  den CC  in dem man schreibt, das SB XY die Bescheinigungen des Verbandes in Frage stellt...

     

    Chips&Cola nicht vergessen :D

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  6. Streng genommen ist er Eintrag einer Munitionserwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte ohne Waffe nicht möglich, da rechtswidrig:

    In §10 wird lediglich die Möglichkeit genannt wird, die Munitionserwerbsberechtigung für eine eingetragene Schusswaffe zu erteilen ansonsten nur über MES. Das wurde hier schon mehrfach richtig dargestellt.

     

    Nun zum großen ABER: Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt besitzt Wirksamkeit.

    Das wird gerne übersehen und dann irgendwelche eigenwilligen juristische Konstrukte daraus gebastelt.

     

    Es gibt nur zwei möglichkeiten: Berechtigung eingetragen und und gesiegelt und damit gültig, oder nicht. Tertium non datur.

     

    Damit ist eine WBK  mit offenem Voreintrag und eingetragener Munitionserwerbsberechtigung zunächstmal wirksam. Dem Antragsteller wird beurkundet, das er "Berechtigt zum Munitionserwerb" ist. Er kann natürlich gegen diesen Verwaltungsakt klagen, wenn er möchte......

     

    Als Überlasser halte ich mich an das, was in der Urkunde steht und wenn da steht "Berechtigt" wird sich die Behörde schon was dabei gedacht haben. Es werden ja auch MEB für WEchselsystem eingetragen, obwohl in §10 nicht vorgesehen...

     

    Aus Sicht des §1(öffentliche Sicherheit) auch völlig unbedenklich, Wenn ich jemandem eine WBK für eine Schusswaffe erteile ist er automatisch auch Leih-berechtigt, inklusive Munition. Warum er unter diesem Gesichtspunkt keine Munition kaufen können soll ohne die Waffe eingetragen zu haben lässt sich aus dem Sicherheitsgedanken nicht herleiten. 

     

     

  7. vor 7 Stunden schrieb Parallax:

    Mein Punkt war, warum man nicht gesagt hat: ab 1.9.2021 sind die Dinger verboten, es seie denn der Altbestand wurde vorher gemeldet/BKA-genehmigt. Damit wären die Teile unzweifelhaft bis 31.8.2021 legal. So wie es jetzt läuft sind sie bereits jetzt verboten, aber es soll nicht verfolgt und bestraft werden weil derjenige könnte ja bis zum 1.9.2021 noch anmelden bzw. Genehmigung erhalten?!

     

    .

     

    Weit schlimmer: auch hinterher sind die nicht genehmigt, sondern das Verbot wird nicht wirksam....

    Allein hier sieht man schon die Verzweiflung über die eigenen Reglungen.

     

    Beim nächsten mal oifach ned höher scheissa wella, wie drArsch nauflangat, wäre da die Empfehlung an die Gesetzesmacher

  8. https://innen.thueringen.de/fileadmin/staats_und_verwaltungsrecht/oeffentliches_recht/Merkblatt_zum_dritten_Waffenrechtsaenderungsgesetz.pdf

    Seite 7

     

    In Thüringen scheint man zur Rechtsauffassung gelangt zu sein, das weiterverwenden kein Problem ist.

     

     

     

    vor 10 Stunden schrieb Parallax:

     

    Ebent, warum verbietet der Gesetzgeber diese Magazine dann nicht ab 1.9.2021, sondern schon völlig sinnbefreit zum 1.9.2020 und faselt dann was von "wird dann rückwirkend nicht wirksam"? Wozu macht man so einen Handstand?

     

     

    Tja, Pragmatik. Der Bund weis nämlich ganz genau, wie viele von den Dingern er selber verkauf hat.

     

    Hier aus dem ersten Referentenentwurf de Abschätzung:

     

    Zitat

    Bei einem Gesamt-Altbesitz von 1 Mio. betroffenen Magazinen, einer durchschnittlichen Anzahl von 2 Magazinen pro Anzeige sowie einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 5 Minuten pro Anzeige ergibt sich ein einmaliger zeitlicher Mehraufwand von rund 41.600 Stunden. Unter der Prämisse, dass sämtliche Anzeigen auf dem Postweg abgegeben werden, fallen zusätzlich Sachkosten für Porto in Höhe von insgesamt 500.000 Euro an

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/waffraendg-refe-3-aus-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=5

     

     

    Was man verhinder wollt:

     

    Bis zu 500000 Klagen wegen Enteignung stünden im Raum, also macht es mehr sinn den Altbesitz irgendwie in deutschen Waffenschränken zu lassen. Wer nicht meldet ist dann halt selber schuld.

     

    Die Zeitrechnung dahinter:

    41600 Stunden macht 1733 Tage, macht 4.7 Jahre 

    Bei 550 Waffenbehörden bundesweit 3-4 Tage pro Behörde, verteilt auf ein Jahr.

     

    Wenn man für alles eine Ausnahmegehemigung benötigte, würde das alles beim BKA zusammenlaufen, wobei die Zeitschätzung kollabieren würde, denn dann wäre es mit 5min Abheften nicht getan, sondern es muss ja eine Erlaubnis erteilt werden, inklusive Abfragen und Prüfung des Ergebnisses etc.

     

     

    Bei früheren Verbotsrunden (Kurze Pumpguns, <6mm mehrschüssige KW wtc) da waren nicht viele betroffen. Das hier sind ganz andere Hausnummern. Das BKA dürfte deutlich gemacht haben, was es davon hält. 

     

    Nun, was soll man sagen, selber schuld. Die EU hat nur regulieren gefordert aber im BMI war man halt besonders eilfertig. Man hätte man sie ja einfach erlaubnispflichtig machen können,  ohne pflicht zur Eintragung. 

    Bedürfnis für Sportschützen zum weitern Kauf verneinen. Weiterer Verkauf damit gestoppt,  Wer WBK hat, kann also seine alten behalten. Ende, Verwaltungsaufwand 0. Aber neeeee wir tun was für die Sicherheit....

     

     

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  9. Im Zweifelsfalle wird das BKA das beschlagnahmte teil einbauen und sehen ob der Schüsse abgegeben werden können...

     

    Wenn Steuerkurven und Aufnahme des Verschlusskopfes dergestallt zerstört sind, das  das nicht mehr möglich ist, ist die Waffeneigenschaft definitiv verloren gegangen.

     

    im einfachsten mittig längs durch und bei den Hälften insbesondere die dem lauf zugewante seite bzw die stelle die den Verschlusskopf führt nochmal quer.

     

    Zuschweissen  zum stahlklumpen sollte auch möglich sein

     

    Einschmelzen: :D

     

     

  10. Am 12.9.2020 um 21:35 schrieb Schwarzwälder:

    Die EU-Kategorie steht bei uns erst seit so 4-5 Jahren in der WBK. Bei allen früheren Einträgen steht nach wie vor keine Kategorie drin.

     

    Anlage 2:

    Zitat

    Abschnitt 2:
    Erlaubnispflichtige Waffen
    Unterabschnitt 1:
    Erlaubnispflicht
    Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

    Das hier ist der Kern der ganzen Sache. Hier kein Bezug auf Anlage 1 Abschnitt 3.

     

    Das ist auch gar nicht machbar, denn der allgemeine §10 sagt was über eine Erlaubnis?

     

    Zitat

    1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. 

     

    Hier steht nicht, Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3  bzw 91/477/EWG

     

     

     

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------

     

     

    Es kann auch gar keine Erlaubnis "Kat B Selbstladegewehr/büchse/fline"   oder ähnliches erteilt worden sein.

     

    Warum?

     

    Erlaubnisse müssen bestimmt sein, was hätten wir den gern auf  den Eintrag, B alleine reicht nämlich nicht:

     

    Zitat

    B.4 

     halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können;

    B.6

    halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können;

     

    B. 7.
    lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;
    B.9
    halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 aufgeführt sind.“

     

    Und das müsste die Behörde dann noch präzisieren. z.b. Kat B.4.

     

    Wenn sie nur Kat.B Selbstladegewehr-schreibt, kannst du dir auch statt einer Büchse eine Flinte holen und obendrein beides in einem Kaliber deiner Wahl.

    Sie könnte genau genommen gar nicht verhindern, das du dir eine Flinte holst, denn alle B-Unterkategorien umfassen immer die entsprechende Glattlaufkanone...

    Natürlich nur in der Fantasie, in der Realität nicht...

    --------------------------------------

     

     

    Das mit den Kat A/B/C ist zwar eine schöne Einteilung für EU-Ministerialbürokratenhirne, aber über die Erlaubnistatbestand  wird nichts aussagt. Das läuft nach deutschem WaffG mit der konkreten bezeichung der Art der Waffe und der Bezeichnung der Munition. Man sollte an dieser Stelle eingesehen haben, das es für Erwerbs- und Besitzerlaubnisse nach Kategorien der  91/477/EWG keine Rechtsgrundlage gibt, und die Miteintragung in die WBK lediglich ein Ausdruck der zugrundeliegenden Systematik ist.  Schade eigentlich, wenn ich da so an die Kategorie C denke....

     

     

     

     

     

  11. Am 11.9.2020 um 13:09 schrieb Waffen Tony:

    Die Änderung der AWaffV wurde meines wissens nach beschlossen.

    Fraglich ist, warum die Umsetzung nach gesetzeskraft am 01.09. nicht erfolgt ist.

    Ganz einfach:

     

    Erst musste das geänderte Gesetz in Kraft treten.

     

    Erst dann war das Innenministerium ermächtigt die AwaffV ausfertigen  und im Bundesanzeiger verkünden zu lassen.

    Also nächsten Termin im Bundesanzeiger abwarten.

  12. vor 8 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

    ??

     

    §2 (2) WaffG führt aus, dass der Umgang mit Waffen, die in Anlage 2, Abschnitt 2 genannt sind, der Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis ist die WBK. Dort ist die Erlaubnis für eine Kat. B eingetragen. Die Argumentation von @Gruger bzw. @Waffen Tony ist für mich mithin schlüssig. Was siehst du da anders?

    Das keine Erlaubnis für Kat B. eingetragen wird.  Ja manche Behörden tragen das pro forma mit ein, der Systematik wegen. Mache auch nicht.

     

    Und die liegts falsch das eine Erlaubnis für irgendeine Kat XY eingetragen wird. Es wird eine Erlaubnis für eine bestimmte Waffe, die durch Art und Bezeichung der Munition bestimmt ist erteilt.


    Um das nochmal deutlich zu machen: Im WaffG findet man in Anlage 1 Abschnitt 3 die Übernahme der Einteilung aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie. Diese wirkt sich, bis auf die Registrierung, nicht aus. 

    Was erlaubt und verboten ist, ist in der Anlage 2 definiert.

     

     

    Bitte auch wirklich mal in die Zitierstellen hineinschauen. Für die ganz Bequemen habe ich es hier hineinkopiert:

     

    Zitat

    Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist
    1. Kategorie A
    1.1
    Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),   (Nach KWKG verboten)
    1.2
    vollautomatische Schusswaffen, (Verbot nach Anlage 2 1.2.1.1)
    1.3
    als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,  (Verbot nach Anlage 21.2.2)
    1.4
    Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind,   (Kein Verbot in Anlage 2)
    1.5
    panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind, (Verbot nach Anlage 2 1.5.4, hier sogar mal bezugnahme auf Anlage 1  Abschnit 3 Nr 1.5 )
    1.6
    automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist,
    1.7
    jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
    1.7.1
    Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird,  (Verbot nach Anlage 2 1.2.6, aber nur in der form eingebautes Magazin)
    1.7.2
    Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird, (Verbot nach Anlage 2 1.2.7, aber nur in der form eingebautes Magazin)
    1.8
    halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind und die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können,
    1.9 (KEIN Verbot nach Anlage 2  dafür nach 1.2.3 generell für besonders zerlegbare Waffen)
    sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. (Hier sollte es dann langsam jedem dämmern, sind Salutwaffen in deutschland verboten?)


     

    Macht euch das mal klar.

    Eu-Gesetz, Eu Waffenrecht, bla bla. Das ist alles dummes Gewäsch. Es gibt kein EU-Waffengesetz, es gibt nur nationale Waffengesetze, die anhand der Richtlinien gestaltet werden(sollen..), mit einer gehörigen Portion Freiheit und eigenwilliger Interpretation der Mitgliedsstaaten)

     

    Die Anlage 1 Abschnitt 3 hat keinen Gesetzescharakter, was die Definition von erlaubt und verboten anbelangt.

     

    Für was eine Erlaubnis erteilt werden muss und für was eine verboten ist, ist allein Anlage 2, in Worten ANLAGE ZWEI zuständig. 

     

    Und wer fleißig war und Anlage 1 Abschnitt 3, in Worten ANLAGE EINS ABSCHNITT DREI,  aufmerksam gelesen hat, dem ist evtl aufgefallen das dort NICHTS (mehr) von Verboten steht.

     

     

    Hier nochmal für Faule:

     

    Zitat

    Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist
    1. Kategorie A
    1.1

     

    Zum Vergleich die  Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen in der aktuellen Lesefassung

     

    Zitat

    Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen

    1. Militärische Waffen und Abschußgeräte mit Sprengwirkung;

    2. vollautomatische Feuerwaffen;

    3. als anderer Gegenstand getarnte Feuerwaffen;

    4. panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;

    5. Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.

     

    Na fällt euch was auf?

     

     

    Der Gesetzgeber hat die Formulierung  "Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen" im deutschen waffengesetz zu "Kategorie A"  zusammengestrichen.

     

    Für das Verbot einzelner Waffen sind nämlich die Richtlinien von jedem Staat anders interpretiert worden bei der Umsetzung ins nationale Recht. Und bisweilen erweitert.

     

     

     

    Gewöhnt euch diesen Mix aus EU-Richtlinie und WaffG ab, auf wenn "Waffe Kategorie A/B/C" noch so cool klingt.  Amtssprache ist deutsch und Gültigkeit hat das deutsche Waffengesetz. 

    Und nach dem sind Waffen verboten, welche in Anlage 2 Abschnitt 1 genannt werden. Und sonst nix. NIX.

     

    Ich frage mich, ob mancher der glaubt Kat A sei in Deutschland verboten weil ja EU-Gesetz und so, auch seine Ordonanz-Repetierer, KK-Gewehrchen und  Schrotflinten einfach jedem überlässt..
    Nach der heiligen EU-Richtlinie sind die ja nur Meldepflichtig, nicht Erlaubnispflichtig....🙄 Aber Konsequenz war ja noch nie unsere Stärke

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  13. vor 2 Stunden schrieb Gruger:

    Anlage 2 Abschnitt 2, UA 1, Satz 1

     

    Also die allgemeine Vorschrift, dass man zum Umgang mit bestimmten Waffen der Erlaubnis bedarf.

     

    Du hast gemäß WBK zB die Erlaubnis eine Kat. B, Ziff. 2.6. Durch einsetzen eines 30er Magazins wird daraus magischerweise Kat A, 1.7.2.

     

    dafür hast du jetzt aber keine Besitzerlaubnis. Und von Kat. A kommst du auch nicht mehr runter.

    Du scheinst nicht einsehen zu wollen, das im gesamten WaffG kein Querbezug zu Anlage 1 Abschnitt 3 Waffg hergestellt wird.

     

    Auch nicht in den von dir referenzierten abschnitten.

     

  14. vor 40 Minuten schrieb Gruger:

    Der Umgang mit der Klasse A bedarf der Erlaubnis. Ohne Erlaubnis = A-Karte.

     

     

    @Gruger

    Bitte die Norm hierzu nennen.

     

     

    ..die gibt es nämlich nicht.

     

     

    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    Zitat
    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
    (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

     

    Deine Kat-A befindet sich in Anlage 1 Abschnitt 3: Die hat in Deutschland zur zeit nur Kategorisierungscharakter.

     

    Ich drehe nochmal die Gebetsmühle:

    Die EU hätte gerne, das Kat A verboten ist. Hätte. Was in D  tatsächlich verboten ist, ist aber in Anlage 2 Abschnitt 1 zu nennen, wofür es einer Erlaubnis bedarf in Anlage 2 Anschnitt 2.

     

    In beiden sind Zentralfeuerlangwaffen mit eingesetztem Wechselmagazin nicht genannt. Das der Gesetzgeber den Unterschied zwischen eingesetztem Wechselmagazin und eingebautem Magazin kennt hat er in Anlage 1 Nr 4.4.1 und 4.4.2 deutlich gemacht. Das einsetzen eines Wechselmagazines ist kein herstellen einer Waffe mit eingebautem Magazin.

     

    Was er verbieten wollte hat  der Gesetzgeber nun klar benannt:

     

    Zitat

     

    1.2.4.3
    Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
    1.2.4.4
    Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
    1.2.4.5
    Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

    1.2.6
    halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;
    1.2.7
    halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

     

     

    Wo steht nun etwas von Waffen mit eingesetzten Wechselmagazinen? Das der GG auch dies Begrifflichkeit "eingesetzes Wechselmagatin" kennt, ist in deiner Anlage 1 Abschnitt 3 kenntlich gemacht.

     

    Nirgends steht es.

     

    Also ist völlig klar, das das Einsetzen eines >10 Wechselmagazines erlaubt ist, weil weder die Handlung noch das Ergebniss der Handlung erlaubnispflichtig oder verboten.

    Der Umgang mit dem Magazin muss natürlich erlaubt sein (BKA) oder das Verbot schlicht nicht Wirksam (gemeldeter Altbesitz vor 13.6.2017), aber das bezieht sich, ich sage es noch einmal, nur auf das Magazin nach 1.2.4.3/4.

     

     

     

     

     

     

    Richtlinien, @Gruger sind nämlich Richtlinen und haben keinesfalls Gesetzeskraft, sie ersetzen nicht nationales Recht.

     

     

    @Waffen Tony

     

    Welche fehlende Besitzerlaubnis? Die Prämisse war gemeldeter Altbesitz/ BKA-Ausnahmegenehmigung.

  15. @Waffen Tony#

     

    Der Wechsel der Kategorie hat keine Auswirkungen. Noch nicht. Da nach deutschem Recht eine verbotene Waffe in Anlage 2 Abschnit 1 WaffG benannt sein muss. Das ist nicht erfolgt. Die Intention der Kat A ist klar, aber eben nicht 1:1 in die deutsche Verbotsdefinition eingeflossen. 

     

    @Fyodor

     

    Nein. unter den von mir genannten Umständen nicht. Nochmal: gemeldeter Altbesitz oder BKA-Genehmigung für das Magazin vorhanden. Da ist auch die Nutzung des bösen HiCap-Magazin nicht verboten.

    Genau genommen ist sie auch ohne diese Vorraussetzung nicht verboten, nur eben der Umgang mit dem  verbotenen Wechselmagazin als solches.

     

    Der Gesetzgeber hätte unter 1.2.x Zentralfeuerwaffen mit eingesetzem Wechselmagazin benennen können,  analog dazu wie er SL in  1.2.7 mit eingebautem Magazin benannt hat. So hätte er auch einen Bezug auf Abschnitt 3 Kat A herstellen können.

    Das hat er aber nicht, da er  den Umgang mit den Magazinen als solches verboten hat. Ein Wille des GG ist ohnehin nicht erkennbar, sonst hätte er den Altbesitz nicht vom Verbot ausgenommen.

     

     

     

  16. vor 6 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Nein auf der Jagd (oder besser dem Schuss auf Wild) darf er die 3 Schuss im Magazin haben.

     

    Stimmt, habe es geändert. Bezog mich dabei auch noch, quasi als Kontrast zu früher und zum Sportschützen heute, auf die vergangene Altregelung, wo Jäger blockierte Magazine haben mussten

     

     

    Fazit bleibt: Altbesitzer und BKA-begnadete dürfen ihre 150er Trommeln nutzen, nur der Sportschütze muss eben auf 10 verstöpseln, wenn er es in einen SL steckt

    • Wichtig 1
  17. Zitat

    1. Kategorie A
    ......
    1.7.2

    Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

     

    Ja durch das einsetzen des Magazins wird eine Katagorie A. Verboten ist sie deswegen aber nicht. Wer mit dem Magazin Umgang haben darf (gemeldeter Altbesitz, BKA Ausnahmegenehmigung) darf es auch verwenden.

     

    Juristisches hierzu,  zunächst die Definitionen:
     

    Zitat

    4.4
    Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.
    4.4.1
    Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.
    4.4.2
    Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.


     

    Bei den Verbotenen Waffen in Anlage 2 wird genannt:

     

     

    Zitat

    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen.

    ....
    1.2.4.4

    Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

    1.2.7

    halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

     

    Verboten ist eine Langwaffe mit mehr als 10 Schuss nur dann wenn, sie a) Selbstlader ist, b) das Magazin fest eingebaut ist.

     

    Eine Langwaffe mit eingesetztem Wechselmagazin  mit mehr als 10 Schuss ist nicht verboten in Deutschland.

     

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------

     

    Wir setzen voraus, das entweder Altbesitz oder BKA-Ausnahmegenehmigung vorliegt. Dann ist 1.2.4.4 unbedeutend für Umgang mit den Magazinen.

     

     

    Es ergibt sich also folgendes Bild, wenn man eine Zentralfeuer-Langwaffe mit einem >10 Wechselmagazin austattet:

     

    Kategorie A: JA

    Verboten: NEIN

     

    Die Beispiele:

     

    Jäger: Kein Problem, aber auf der Jagd nur 3 Patronen im Magazin, wenn im Selbstlader. Blockierung nicht mehr erforderlich.  Im Repetierer egal. 

     

    Sportschützen: Für die sportliche Verwendung ist §6 Abs 1 Nr 3 zu beachten: Das Magazin darf keine Kapazität über 10 Patronen haben, es muss also eine Blockiereinrichtung eingeführt sein, wenn im Selbstlader. Im Repetierer egal.

     

    Sammler: Wurst.

     

     

    Der häufiger Denkfehler: Es wird häufig Kat-A mit Verboten verwechselt, aber so weit sind wir noch nicht Also Obacht beim Naseweis sein.

     

     

     

     

     

     

  18. vor 6 Minuten schrieb Fyodor:

     

    Dafür sind diese Waffen auch ganz eindeutig nicht gedacht.

    Ja das ist ja der Punkt. Wenn nur der Spaß-Mit-Pumpe oder nur Haben-wollen-Faktor entscheidend für die Überlegungen auf Pumpe auf Gelb ausschlaggebend sind, kann das Ergebnis ggf unbefriedigend sein.
    Deswegen ist das halt fragwürdig, selbst wenn man einen Disziplin festnageln kann die Slug-Lauf-Pumpen erlaubt.

     

    Natürlich geht hier dann auch Wechsellauf auf glatt, womit man dann bei dem wäre, was man eigentlich gerne von vorneherein haben wollte, aber da macht dann die Verwaltungsgebührenersparnisdiskussion keinen Sinn mehr.

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