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Beiträge von ASE

  1. vor 43 Minuten schrieb schmitz75:

    Die EOD disruptoren sind normal den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände, weil sie Kartuschenmunition benutzen.

    Und weil sie der Zweckbestimmung Angriff dienen.

     

    Genau das wird in den von dir verlinkten Festellungsbescheiden nämlich breit diskutiert: Ob aufgrund Zweckbestimmung überhaupt eine Waffeneigenschaft vorliegt

     

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  2. vor 4 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

    Ernst gemeinte Frage: wo steht im Gesetz, dass das "Geschoss" bis zum Zieleintritt bestehen bleiben muss? Es ist die Rede von "Geschosse durch einen Lauf getrieben". Was nach dem Laufaustritt passiert, ist demzufolge irrelevant. Wenn also eine wassergefüllte Hülle durch den Lauf getrieben wird, wäre es eine Schusswaffe (die anderen Eigenschaften vorausgesetzt), ungeachtet dessen, dass sich die Hülle nach dem Austritt selbst zerlegt (so habe ich das Prinzip verstanden). Gegenargumente?

     

    PS: Anders sieht es aus, wenn keine Hülle, sondern nur ein formschlüssiges Abschlusselement das Wasser nach vorn und hinten abschließt, das Wasser also nicht geführt, sondern nur geschoben würde, dann wäre es per Definition wohl sicher kein Geschoss.

     

    Ernstgemeinte Antwort:

     

    Du vermengst die Definition einer Schusswaffe "Geschosse durch einen Lauf getrieben" die übrigens impliziert das das Geschoss sich vom Lauf trennt (hindurchtreiben), mit der eines Geschosses "gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen"

    Danach drehst  den Bestimmtheitsgrundsatz von Gesetzen auf den Kopf. Es ist nicht die Frage, ob aus einer festen Umhüllung  platzendes und weiterfliegendes Wasser nicht auch ein Geschoss  sein könnte, weil ja nirgends steht, das es kein Geschoss sei.   Sinngemäß: Weil nirgends genormt ist , das Wasser ohne Umhüllung kein Geschoss ist, ist es auch nicht genormt das  eine Apparatur die Wasser in Bewegung  versetzen kann keine Schusswaffe ist. So funktionieren aber Gesetze nicht in diesem Land.

     

    Worauf man natürlich abstellen kann ist der Treibkäfig, wenn der weiterfleigt ist es definitionsgemäß ein Geschoss. Aber nicht die Forderung nach der Zweckbestimmung außer acht lassen. Ein Böller erfüllt  auch alle juristischen Normen  und auch technischen Anforderungen einer Schusswaffe. Feste Körper werden durch eine Lauf getrieben bzw können durch einen Lauf getrieben werden. Es gibt schlicht keinen Unterschied zwischen einer Perkussionswaffe oder einer Waffe für Patronenmunition und einem Vorderladerböller/Kartuschenböller.

     Aber die Zweckbestimmung (Schallerzeugung) ist nicht in Anlage 1 Nr 1.1 genannt. 

     

    Apropos Treibkäfig: der muss ja nich zwingend vorhanden sein, es kann ja auch eine Art Kartusche sein, die vorne an sollbruchstellen aufplatzt.

     

     

     

     

     

     

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  3. vor 2 Stunden schrieb erstezw:

    Schön dass du dein Wissen mit uns teilst. 

     

    Ich schlage ein Experiment vor:

    - Stufe 1: versuche doch einfach mal, ein Stück Rohr mit Feld-/Zugprofil zu kaufen, gemeinhin Laufrohling genannt und bis 2003 einfach zu kaufen

    Versuche mal Kartuschen Munition cal 12/40 zu erwerben. Wie, Abgabe nur an erwerbsberechtigte? Ist doch eindeutig von Anlage 2 Nr 1.4 i.Vm. Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) erlaubnifrei? Hmmm

     

    Ministrielle Mauschellei mit den Herstellern/Händlern ersetz kein Gesetz und begründet schon gar keinen Straftatbestand

     

     

    Zitat

     

    - Stufe 2: falls Stufe 1 an unerklärlichen Widerständen des  Handel scheitert,

    siehe oben

     

     

    Und nun darfst du erklären worin der Unterschied zwischen einem freiverkäuflichen Präzisionshydraulikrohr 22x2.5mm und einem Laufrohling cal 16 liegt. 

    Den Teil hast du nämlich gekonnt umgangen, weil dir darauf auch keine Antwort einfällt, die du mit einer Norm im WaffG begründen könntest...

     

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  4. Nein, es ist kein Lauf im waffenrechtlichen Sinne.

     

    Warum?

     

    Wir lesen nach in Anlage 1 Waffg:

     

    Zitat

    1.3.1.7
    vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.

     

    Eine Patronenlagerreibahle ist nun mal kein allgemein gebräuchliches Werkzeug. Auch eine Drehmaschine nicht.

     

     

    Darüber hinaus ist es bei einem Stahlzylinder mit Bohrung und Zügen, vulgo Laufrohling, pauschal noch gar nicht abzusehen für welche Art von Schusswaffe er vorgesehen ist. So kann er stets auch für eine Schusswaffe mit Lunten oder Funkenzündung bestimmt sein, für deren Herstellung, Erwerb und Besitz keine Erlaubnis nötig ist.

     

    Und da das Waffengesetz bei den wesentlichen  Teilen wie Läufen nicht unterscheidet zwischen Büchsen und  Flinten, wäre dann auch jedes Rohr mit 18.2-18.9mm (siehe cip-Dateblatt) Innendurchmesser ein Laufrohling für einen Flintenlauf kal 12, man muss ja nur noch das Patronenlager reiben...

     

    Vllt bekommt man ID 17mm Rohre deswegen auch schlechter im Baumarkt, weil die liegen ja super in der Toleranz von  16.8 +0.5 für Kaliber 16 drin...🙄

     

     

    Vll sollte WO auch hier mal belehrend auftreten: 22x2.5 macht nach meiner Rechnung 17 mm innendurchmesser, also Laufrohling für Kaliber 16. Was Erlauben!

    https://www.landefeld.de/artikel/de/praezisions-hydraulikrohrnahtlos-22x25mm-schwarz-phosphatiert/HR 22X2%2C5

     

     

     

     

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  5. vor 8 Minuten schrieb erstezw:

    Bei einer Schreckschusspistole tritt auch nichts fest umhüllte aus...

    Ja aber diese sind durch das Waffengesetz explizit in Anlage 1 Nr 2.6 bis 2.8 erfasst und haben die Zweckbestimmung Verteidigung.

  6. vor 6 Stunden schrieb chapmen:

    Im EOD Bereich täglich  z. B. beim öffnen von Gepäckstücken im Einsatz.

    Die mir bekannten Vorrichtungen basieren dabei auf Kal. 12 und verfügen über einen Beschuss, (zumindest die welche ich gesehen habe) daher gehe ich davon aus das es sich zumindest bei diesen um Waffen im rechtlichen Sinne handelt.

    Das vorhandensein eines Beschusses lässt nicht den Rückschluss auf eine Waffeneigenschaft zu.

     

    Das Beschussgesetz unterscheidet:

    Zitat

    Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von

    1.
    Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen,

     

     

    Dann ist auch die Zweckbestimmung relevant:

     

    Zitat

    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

     

    Sofern das Loch in die Wand stanzen nicht er Zweckbestimmung "Angriff" dient, sondern eher technischen Zwecken, ist der erste Teil der Definition nicht erfüllt.

     

    Beim zweiten teil:

     

    Sofern das Wasser nicht tatsächlich in einer Umhüllung steckt, d.h. vollständig umschlossen ist und diese Umschliessung auch nach verlassen des Laufes bestehen bleibt, also quasi als 70mm Riesenpaintball durch die Gegend saust, ist keine Schusswaffeneingenschaft gegeben.

     

    Das gibt es auch ein paar Nummern kleiner in Form des Jetprotektors: Der "schießt" mittels Kartuschenmunition (Beschusspflicht)  eine Flüssigkeit in Richtung Angreifer und ist zur Verteidigung bestimmt. OK, offiziell nur zur Gefahrenabwehr gegen Tiere...

     

    Aber aufgrund eines fehlenden Geschosses, d.h. es tritt nur Flüssigkeit aus, ist es keine Schusswaffe und darf frei erworben und geführt werden.

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  7. vor 7 Stunden schrieb Masta4:

    Mal davon abgesehen das er es noch groß an die Glocke hängt Schusswaffen zu besitzen.

    Da ist der Anreiz ja noch größer einzubrechen und ihn seiner Waffen zu erleichtern.

     

    Gib deine Waffen und Erlaubnisse ab, du hast sie nicht verdient.

     

    Mal im ernst. Während in Berlin am helligen Tage mit Drogen gehandelt wird und man dafür auch noch Zonen ausweist, in denen das StGB nicht mehr gilt, sollen sich Waffenbesitzer auch noch verstecken, als ob es was kriminelles wäre

     

     

    Super Ansatz....

     

     

     

    Vor Gericht wird das keinen Bestand haben, ist ist offensichtlich, das kein tatsächlicher Handlungswille Vorlag sondern zur Verhinderung (Generalprävention...) von Einbrüchen geblufft wurde.  Es müssen immer noch Tatsachen eine Annahmen rechtfertigen. Die Tatsachen sind, das das Schild über Jahre hing und trotz Einbrüchen nicht geschossen wurde.

     

    Es handelt sich um einen Ideologieverstoß. Typisches anzeichen zunehmenden Totalitarismus, während der Staat sich mit echten Kriminellen arrangiert (Görlitzer Park), werden Gedanken- und Sprachverbrechen zunehmend kriminalisiert.

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  8. vor 6 Minuten schrieb Zerberus:

    Du bist anstrengend. Alle Beispiele die Du bringst würden belegen, dass gerade keine (ordnungsgemäße/vollständige) Sicherheitsüberprüfung stattgefunden haben kann.

     

    Unabhängig davon denke ich nicht, dass wir so unterschiedliche Auffassungen haben.

    Das mag wohl sein, aber willst nicht einsehen, das deine Argumentation wenig hilfreich ist.

     

    Es nützt wenig zu sagen: Da wurde halt keine richtige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt. Man muss sich schon überlegen: Wie erreiche ich das die Fehlerquote hier gegen null geht.

    Mit dem einführen einer Fahne die vorne rauskommt, wird auch dem Kurzsichtigsten noch klar, das die Waffe wirklich leer ist. Es gibt genug Konstruktionen, bei denen ein Zusammenspiel mit schlecht einsehbarem Patronenlager, miesem Standlicht und noch schlechterem Auszieher die Katastrophe vorausprogrammiert ist.

     

    Und um nochmal die BDS-Sicht aufzugreifen: Bei Langwaffe werden auch Sichrheitsfahnen verlangt. Man macht das nur nicht beim Transport im Holster mit KW, aber da ist man ja strenggenommen noch bei Schiessen.

  9. vor 9 Minuten schrieb Seifert:

    So viele verschiedene Ansichten :)

     

    Was macht ihr, wenn ihr auf einem MD KW Stand eine KW einschiesst? Oder macht das hier keiner? 

     

    Beginnend bei 5 oder 10 Meter, dann 15,dann 25. Alles in einem Aufwasch mit mehreren Magazinen. 

     

    5 oder 10 Meter, 5 Schuss. Magazin leer, Verschluss offen, Mündung nach unten, laufen auf 10 oder 15 Meter. Gleiches Spiel bis man fertig und bei 25m angekommen ist. 

     

    PS: kein Holster

     

    Bin gespannt, was jetzt dazu für Aufschreie kommen. 

    Beim IPSC soll sogar gelaufen werden....

     

    Ernsthaft: Wir reden hier überwas nach  dem Schiessen passiert  oder beim Ablegen der Waffe zwischendurch

  10. vor 32 Minuten schrieb erstezw:

    Eine Waffe mit eingebautem Magazin (egal ob Büchse oder Flinte) ist nicht zwangsläufig leer, nur weil eine Kordel drin ist. 

    Kein Argument gegen die Kordel, sondern geradezu eines dafür: Eine Waffe wie du sie gerade beschreibst wird  nicht schiessen können, da sie nicht mal geladen werden kann.

      Bei einer lediglich sichtgeprüften Waffe ist das im  Gegensatz dazu ganz easy, vor allem wen man über Selbstlader redet.  Unterladenes AR15, Verschluss offen, im Koffer. Bodenwelle verschluss schnappt zu... 

    vor 32 Minuten schrieb erstezw:

     

    Und häufig gehen die Büchsen mit offenem Verschluss nicht in den Koffer...

    Schwaches Argument. Wie wäre es mit größerer Koffer oder Verschluss entnehmen?

     

     

     

     

  11. vor 13 Minuten schrieb Zerberus:

     

    Wir reden hier doch über Ideologie. Alles was hilft Unfälle zu vermeiden ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Ich denke, dass das niemand in Zweifel zieht. Erlaubt muss aber die Frage bleiben, ob durch eine Detailregelung auf Grundlagenfertigkeiten (wohin kann die Mündung zeigen; "Finger gerade", ...) verzichtet werden kann.

    Nein. Wir reden über konkrete Maßnahmen, welche den menschlichen Fehler bei nur-Sichtkontrolle eliminieren. Alles andere soll man dennoch beachten.

    vor 13 Minuten schrieb Zerberus:

     

    Falls eine Sicherheitsüberprüfung stattgefunden hat kann sich kein Schuss "lösen",

    Dass nennt man einen logische Zirkelschluss.. Komisch das es überhaupt noch Schießunfälle gibt, wo doch jede Sicherheitsüberprüfung korrekt stattgefunden hat🙄 Mysteriös.. Mit dem Gedanken, das eine Sicherheitsfahne ein Werkzeug der Sicherheitsüberprüfung ist, welche sicherstellt das das Patronenlager, auch schwer einsehbare, wirklich leer ist und nebenbei noch gratis dazu die Lauffreiheit überprüft, hast du dich einfach noch nicht angefreundet.

     

    Und ich bleibe bei meiner Nachfrage: Nenne mir einen Fall, bei der  sich aus einer Waffe mit durchgehender Sicherheitsfahne ein Schuss gelöst hat. 

    Für solche bei denen "sicherheitsüberprüfte"  plötzlich geschossen haben, finden sich haufenweise Beispiele.

    vor 13 Minuten schrieb Zerberus:

     

    da keine Patrone im Patronenlager mehr sein kann. Sollte dennoch ein Unfall passieren, hat keine Sicherheitsüberprüfung stattgefunden. Selbst dann sollte ein Unfall aber höchstens ein Klingeln in den Ohren (schlimm genug) mit sich bringen, da jeder der eine Waffe in eine nicht sichere Richtung hält und daran manipuliert, Grundlegendes nicht verstanden hat.

    Sage: wo landet die Waffe dann und in welche Richtung zeigt sie dann, so auf dem Weg vom Schießstand, vom Gelände, im Auto? Oder zeigt sie nirgenwo hin, weil sie im Koffer ist und sie niemand mehr sieht?

    vor 13 Minuten schrieb Zerberus:

    Um es zusammenzufassen: Ich persönlich würde beim Grad des persönlichen Unwohlbefindes keinen Unterschied verspüren falls mir jemand eine Waffe mit oder ohne Sicherheitsfahne auf den Körper halten würde.

    Das sind antrainierte Reflexe die nur dann auslösen, wenn du die Waffe siehst. Das sie im Koffer günstigenfalls auf deine Beine und Familienplanung zeigt, scheint dir nicht bewusst zu sein.

     

  12. vor 9 Stunden schrieb pulvernase:

    Die Sicherheitsschnur ist unnötig und unsinnig, wenn eine gescheite Sicherheitsüberprüfung stattfindet.

    Beim heiligen Wenn!

     

     

    vor 9 Stunden schrieb pulvernase:

     

    Die Schnur ist eine Krücke für DSB-Schützen, die nicht in der Lage sind ordentlich Sicherheit herzustellen und DSB-Aufsichten, die nicht in der Lage sind ordentlich die Sicherheit zu überprüfen. Sie erzieht zu Leichtsinn ("wieso, ist doch ne Schnur drin", der kleine Bruder von "wieso, die ist doch nicht geladen")

    Das ist, gelinde gesagt, physikalischer Unsinn. Und spar dir das DSB gebashe, das ist a) kein Argument, b) schon garnicht gegenüber einem Mehrfach mitglied und c) da hab ich genug tacticoole BDS-Hanseln erlebt, die es nicht im griff hatten...  Es it vorallem eines: Arroganz gegenüber der Gefahr, die offenbar kleiner ist weil man im coolen BDS ist.

    vor 9 Stunden schrieb pulvernase:

     

    und vernebelt den Blick auf das eigentlich wesentliche: Sichere Waffenhandhabung zu jeder Zeit und aktive Beachtung der Sicherheitsregeln. Jedes Mal. Ohne Ausnahme. Völlig egal ob in dem Lauf eine Schnur steckt oder nicht.

    Beim heiligen Wenn! Was du hier vorlegst: Nur eine andere Formulierung von "Aber die war doch ungeladen."

     

    vor 9 Stunden schrieb pulvernase:

     

    Einzig vor der Überprüfung von Druckluftwaffen vor einem Wettkampf erhöht die Schnur im Gegensatz zur Fahne wirklich die Sicherheit. Und zwar deswegen, weil man sonst nicht ausschließen kann, dass irgendwas im Lauf steckt wenn das Abzugsgewicht gemessen und dabei ein Leerschuss abgegeben wird.

     

    Sage mir, wie ist die prozentuale Verteilung wen warm entladen wurde?

     

    a) In wie vielen Fällen war zuvor gaaanz sicher eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden, bezeugt vom heiligen St. BDS-Officer,

    b) In wie vielen Fällen steckte eine in Patronenlager und Mündung sichtbare durchgehnde Sicherheitsfahne?

     

    Du versuchst mir gerade weiszumachen,  eine physikalische Sicherheitseinrichtung die es de facto verunmöglicht, das die Waffe geladen ist, sei eine Krücke, während etwas das durch menschlichen Irrtum immer wieder zu Unfällen führt das non-plus-Ultra sei.

     

    Ich konnte mir dieses Geschwätz auch anhören, als ich tyranisch Sicherheitsfahnen in meinem Verein durchgesetzt habe. Von "Unfug" bis "schädigt die Schlagfeder" war alles an ausreden mit dabei. Das  Geschwätz hat dann doch signifikant nachgelassen, als eine Standaufsicht einen fertiggeladenen Selbstlader aus dem Vereinswaffnschrank gezogen hat. Seit her sind die Fahnen drin..... 

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  13. vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

    Das ist doch Blödsinn. Wenn die Mündung in keine gefährliche Richtung zeigt kann außer einem Schreck nichts passieren. Die allermeisten Unfälle passieren mit ungeladenen Waffen.

    So wie auf der DM in München bei der eine Frau erschossen wurde.

     

    ich habe mir die Freiheit genommen dir das relevante wort zu markieren.

     

    Ferner, was passiert mit den meisten Gewehren nachdem sie die ganz Cooper-style mit lauf nach oben zum Koffer transportiert wurden?

    Na?

     

    Deswegen Sicherheitsschnur.

  14. vor 1 Stunde schrieb Mittelalter:

    Das sehe ich nicht so! 

     

    Auch mit Faden oder Fahne oder sonst was sollte die "Mündungsdisziplin" zwingend eingehalten werden.... 

    Auch der Finger bleibt weg vom Abzug usw.... 

     

    Weil: was Hänschen nicht lernt..... 

    Wenn man durchgehende Fahnen zwingend verwendet.

     

    Mündungsdisziplin wiegt in falsche Sicherheit.

     

    Vor den Fahnen gab es nämlich Schiessunfälle, den sollten beim DSB die fürderhin verhindern.

  15. Man müsste vorhandene Gesetze nur vollziehen...

     

    Der Spinner von Hanau hat den beweis erbracht, das man mancher Behörde den eigenen Wahn auf dem Silbertablett servieren kann und einfach nichts passiert. Wie kleine Kinder, mehr Spielzeug haben wollen, anstatt das was man hat mal zu benutzen. Und die Kommunisten sind ja immer ganz vorne damit dabei wenn es darum geht ihnen Missliebige Bevölkerungsgruppen zu pathologisieren.

     

    Nebenbei hat das auch unterstrichen, das an dem  Rechtsextremismusmythos der öffentlich aufgebaut wurde nichts dran ist. Wäre sein Geschreibsel zu 80% Nazi-Hitler-Gaskammer gewesen wären die Waffen sofort weg gewesen.  Spart euch die Argumente, ich hab sein Manifest gelesen.... hochgradig gestört. Wen alles um sich herum  als Bedrohung wahrgenommen wird, gehören Ausländer halt auch dazu.

     

    Behörde und Politmedialer-Komplex  derweil:

     

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  16. vor 1 Stunde schrieb Gruger:

    Bei mir geht das ganz einfach, da der Verband ein Portal hat und der Verein eine Mitgliederverwaltung.

    Ok nach dem Buchstaben des Gesetzes bestünde da bei §14 Abs 3 und 4 eine Lücke, weil die Bescheinigung aufgrund der Angaben des Vereines gemacht wird. bei §14 Abs. 6 wird definitiv die sportliche Betätigung als  beim Verband "gemeldetes Mitglied" verlangt

    Als Verband würde ich mich aber auf sowas wie im ersten Satz nicht einlassen. Durchmeldung aller Mitglieder, Bescheinigung nur für dem Verband gemeldete Mitglieder.  Scheint aber nicht überall so zu sein.

     

    Beim WSV hat man Mitcom, das vereint die Verwaltungssoftware für den Verein und die Meldung an den Verband.

     

    Insofern ist das Beispiel von @webnotar durchaus von praktischer Bedeutung.

     

    Meine Ansicht:

     

    1) Der Verband ist  sind falsche Angaben gemacht worden.

    2.) Die unmittelbare Verantwortung tragen die Unterzeichner seitens des Vereins.

    2) Die Bescheinigung des Verbandes ist dennoch inhaltlich Fehlerhaft Nach §15 Abs 4, wodurch prinzipiell die Anerkennung des Verbandes und insbesondere der Bescheinigungen in höchster Gefahr sind:

    Zitat

    Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. 

    Allerdings ist  die Ursache für die inhaltliche Richtigkeit nur mittelbar dem Verband zuzurechnen, mittelbar insofern als das es durchaus Maßnahmen gibt, welche das von @webnotar dargestellte Szenario vermieden hätten werden können, nämlich die grundsätzliche Meldung aller Mitglieder des Vereins an den Verband und keine Bescheinigung ohne Mitgliedschaft im Verband. Austritte die nur dem Verein vorliegen, sind dabei als ungültig zu betrachten, also effektive Zwangsmitgliedschaft im Verband, sonst eben keine Bescheinigung.

    Wenn das nur einmal vorkommt: Verband sollte am besten zusammen mit dem Verein unverzüglich an die Behörde melden, so dass das Rücknahmeverfahren nach §45 Abs 1 eingeleitet werden kann. Ist natürlich peinlich.

    Wenn sowas häufiger vorkommt, siehe zitierte Stelle oben...
     

  17. vor 23 Stunden schrieb Direwolf:

    Man wird auf Blei-Ersatzstoffe ausweichen können. Das wird dann über die Masse auch billiger. Viele Jäger sind inzwischen durch die Landesjagdgesetze eh schon zu bleifrei gezwungen. Die einzigen, die mir dann leid tun, sind die Long-Range Schützen. Ich will den Mist nicht schön reden, aber es wird nicht das Ende des Schießsports sein.

     

    Glaube ich auch nicht. Was aber denkbar ist, das bleistaubemittierende Kugelfangsysteme der Vergangenheit angehören könnten bzw mit Containment nachgerüstet werden müssen. Also beim Bau evtl gleich über Sand oder besse Granulat nachdenken.

     

    Meistens fixiert man sich auf das Geschoss, aber bei den Zündsätze könnte sich auch was tun. Das wird aber das kleinste Problem. Bleitrinitroresorcinat ist halt klassich im Zündsatz enthalten, brauch man aber eigentlich nicht. Die nontox sind aus nur Produktionsökonomischen gründen teuerer. Wenn es keine Nicht-Nontox-Zündis mehr gibt, dann sind die Nontox eben der Standard und kosten genauso viel wie die hetutigen Tox.

     

    Einen vorteil hat das Ganze: Wenn man konsequent Bleistaubemission vermeidet, können RLA einfacher ausgelegt werden. Das Argument für Kolbenstrom ist nämlich nur bei vorhandenen Bleistäuben relevant 

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