ASE
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@sniperd Ja, dazu gibt es Aufsichten, Anweisungen, Aushänge.. Und nein, die Dokumente müssen nicht jedesmal geprüft werden. Selbst wenn es so wäre, ist es immer noch kein Gegenargument. In diesem Thread ging es um die Vorschriften zur Waffenleihe und daraus abgeleitet die Vorschriften zur Nutzung geliehener Waffen. Mancher hat die Rechtslage dazu korrekt dargestellt, aber das sorgt bei Zeitgenossen wie dir immer für Aufruhr, aufgrund der Unfähigkeit zwischen Darstellung der faktischen Rechtslage und deiner Bequemlichkeit/Revoluzzertum/Politischen Ansichten dazu zu unterscheiden. Erlebt man auf WO wie anderswo immer wieder. Die Unfähigkeit zwischen Darlegung auf die juristischen Tatsachen und Befürwortung derselben zu unterscheiden. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beim Schießen mit geliehenen Waffen muss man ohnehin unterscheiden zischen a) Nutzung einer Leihwaffe nach §12 Abs 1 Nr. 1a (Leihe von Waffenbesitzer) b) Nutzung einer Leihwaffe nach §12 Abs 1 Nr. 5 (Leihe auf Schießstand) a) Hier ist bereits die Leihe an das Bedürfnis, welches der Erlaubnis des Leihnehmers zu Grunde liegt gekoppelt. Ein Sportschütze kann eben nur Waffen von einem anderen Waffenbesitzer leihen, welche nach irgendeiner Sportordnung zulässig sind, anderfalls greift die Ausnahme von den Erlaubnispflichten(§12) nicht und es handelt sich um einen Fall von Erweb & Besitz einer Schusswaffe ohne Erlaubnis. Da für das Schiessen nach §9 AWaffV die Erlaubnis zum Erwerb&Besitz nachgewiesen werden können muss, entweder durch eigene WBK oder durch Substitution entsprechen §12 dürfte mit solchen Waffen auch nicht geschossen werden. Das gilt auch für Fälle nach §12 Abs 1 Nr. 1b -> Lediglich zur sicheren Aufbewahrung in Besitz genommene Waffen dürfen nicht geschossen werden. Beim Schießen auf dem Schießstand gibt es ansonsten keine Unterschied ob man mit der eigenen oder der Leihwaffe schießt. b) Die Leihe auf dem Schießstand kennt diese Voraussetzung nicht, da der erlaubnisfreie Erweb&Besitz auf dem Schießstand §12 Abs 1 Nr. 5 nicht an das Vorhandensein einer WBK gekoppelt ist und somit auch nicht das "Bedürfnis" des Leihnehmers zur Grundlage des Erwerbs gemacht werden kann, ganz unabhängig davon, ob der Leihnehmer nun tatsächlich eine WBK hat oder nicht. Problem ist nur das Schießen: die zulässigen Schießarten sind in §9 Abs 1 Nr. 2 aufgelistet. Mit einer vom sportlichen Schießen ausgeschlossenen Waffe bzw. mit einer solchen, die in keiner Disziplin zugelassen ist, kann man per Definition nicht nach §9 Abs 1 Nr. 2a auf Grundlage einer Sportordnung schießen und sich auch nicht alternativ (Belustigungsschiessen) über §9 Abs 1 Nr. 3 herumwieseln. Mit dem vom Jäger geliehenen Snubnose 2-Zoll .38er/.357er mit Munition in .38 Special mit 158 Grain Geschoss ( @erstezw) darf man schießen, mit der MP5 klon nicht. Eine "jagdliche Ausbildung" deswegen herbeizukonstruieren wollen, weil man sich die MP5 von einem Jäger geliehen hat, wird nicht verfangen. @Herr_Merlin Wenn du als Jäger verleihst, hast du ja eine WBK. Bei den Formalitäten(Leihschein, NWR-IDs etc.) auf diese beziehen. Anders ist es wenn du als Jäger der zwar Jahresjagdschein aber keine eigen Waffen hat und eine Langwaffe leihen willst: Für Kurzwaffen wäre dann eine WBK für die Leihe erforderlich.
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Äh ne, man sucht halt nach was womit man auch unter 12-Jährige abholen kann ohne mit dem Waffengesetz in Konflikt zu geraten. Und weniger virtuell und Kostenintensiv als das Lichtgewehr ist es allemal. Dazu kann man so evtl. die 12-Jahre-Grenze aufweichen. Wer mal gesehen hat wie die Pfeile in Holz stecken kann durchaus die Frage stellen, was am Luftgewehr unter Aufsicht gefährlicher sein soll. <0.5J Softairs wären auch eine Option, wenn die Dinger nicht immer so ein dermaßener Chinaschrott wären, egal von welchem Lieferanten. Aber selbst die bekommen auf ~7m zusammenhängende Schussbilder hin.
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@sniperd Ich höre dich ja hier Brüllen wie ein Löwe. Wenn du dich für den Martin Luther, Ulrich von Hutten und Willhelm Tell des Schießstandbetriebes in Personalunion hälst, darf man fragen, ob du nach §27 Abs. 1 als "verantwortliche Person" für die Betriebserlaubnis deines Vereins als Betreiber der Schießstätte bei der Behörde registriert bist? Nach meiner Erfahrung enden Diskussionen darüber, was auf Schießstätten erlaubt ist meist recht abrupt, wenn ich das Angebot eröffne, den jeweiligen Rächer der des völlig freien Schießens egal ab welchem Alter als verantwortliche Person nach §27 Abs 1 WaffG zu benennen. Ich muss das als Vereinsvorstand nämlich gar nicht in Personalunion sein und derjenige darf sich dann gerne an meiner Statt am waffenrechtlichen Halse aufhängen lassen Soweit geht es dann aber nicht mit dem Engagement und es ist jedesmal das Gleiche: Die Kraftmeierei hat instantan ein Ende, wenn man dafür mit den entsprechenden waffenrechtlichen Konsequenzen einstehen soll... Habe es bei einem benachbarten Verein miterlebt, wie die alte Vorstandschaft von solchen Dampfplauder-Palastrevolutionären wegen schießstandrechtlicher Angelegenheiten, d.h. dem Befolgen von Auflagen in Folge der Regelübeprüfung und der damit verbundenen temporären Einstellung des Schießbetriebes als "Vereinsschädlinge" mitsamt ihres jahrelangen Engagements und Spenden vom Hof gejagt wurden, nur damit der Haufen ahnungsloser Parvenüs, die es der Behörde mit der Gosch mal so richtig zeigen wollte, dann genau das gleiche gemacht haben, nämlich den Schießstandbetrieb temporär eingestellt, nachdem ihnen die Behörde das ganze Ding mit Verantwortlich, Buß- und Stafvorschriften mal für Klippschüler ausbuchstabiert hat....
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Gibt genügend Genickschussrevolver <3 Zoll in .22 lfb, 22 Mag, und auch neuere Varianten wie z.B. der LCR in 9mm Luger Leihen darfst du daher nur einen Snubbie in .38 Special oder .357 Magnum der eine Patrone mit 158Gr geschoss in die Trommel aufnehmen kann. Und auch nur solange, wie das BVA das Spiel noch mitmacht (hoffentlich.) Und alle selbstladenden Fangschusspüster <3 zoll Lauflänge sind komplett raus
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Realsatire nur dann, wenn man Schwierigkeiten mit dem Wort "gefordert" hat. Bisher hat man sich da ja immer "gütlich geeinigt", ganz wie der Appeaser, der das Krokodil füttert in der Hoffnung zu letzt gefressen zu werde. Wobei man mittlerweile schon merkt, dass den Verbänden der Kittel auch etwas wärmer wird. Bedürfnisgeschichten, Anscheinskram, §6AWaffV, Magazine, Tresore, Kontrollen usw. Das alles hat den Schießsport nicht per se in Frage gestellt. Aber an einem von manchen herbeigschriebenen Halbautomatenverbot kommt nicht mal der DSB vorbei, dann ist nämlich Schluss mit den olympischen Pistolendisziplinen. England hat das ja vorgemacht.
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Nun, da ist von Seiten der Verbände eben das Blosstellen der Inkompetenz und nicht die "Produktive Zusammenarbeit" gefordert. Hier wird ein riesen Strohmann aufgebaut, der in keiner Weise auf den realen Vorgängen beruht. Und wie wir durch ein Urteil des hier so verdammten VGH-BW ebenfalls wissen ist Rechtsextrem nicht unbedingt unzuverlässig. Sowas stinkt den Grünen natürlich, da soll ja am besten jeder entwaffnet werden, der nicht Grün wählt..
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Jaja BDMP, ich weis. Off duty Gilt das für alle Snubbies, Hmmmm?
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In der Regel wird sogar wesentlich häufiger überprüft, insbesondere dann wenn einen Erlaubnis beantragt wird, was in einigen Bundesländern auch die Eintragungen in eine Gelbe WBK umfasst. Regulär haben die Abfragen eine Gültigkeit von 3 Monaten. Das grüne Geschwurbel ist schon von der Sache her falsch. und man sieht, was heute alles als "Gutachter" durchgeht. Bereits §10 NWRG (heute WaffRG) erhielt von Beginn an folgenden Passus: Wenn eine Waffenbehörde nicht von verfassungsfeindlichen Umtrieben eines ihrer Waffenbesitzer erfuhr, dann weil der Verfassungsschutz das nicht wollte. Die Einführung der Regelabfrage war bereits pure Propaganda und wenn man es genau nimmt ein Anschlag auf die Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutz/Staatschutzämter durch Überlastung mit 99.9% sinnlosen Anfragen. Es hätte genügt, eine Handlungsplficht = Benachrichtigungspflicht an die Waffenbehörden durch Verfassungschutzämter per Ministeriellem Erlass zu verwirklichen.
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Alleine auf dem Schießstand mit Sachkunde/Standaufsicht jedoch ohne WBK
ASE antwortete auf aki_pt's Thema in Waffenrecht
Schießen ohne Aufsicht wurde hier bereits geklärt. Zugriff auf die Vereinswaffen dürfen nur in die Vereins-WBK eingetragene nach §10 Ab 2 benannte verantwortliche Personen haben. Eine solche 10/2-Person darf die Waffe nach §12 Abs. 1 Nr. 5 aushändigen und der Themenersteller darf damit alleine auf dem Schießstand schiessen, wenn er zur Aufsichtsführung befähigt ist. -
Das ganze Findet sich im §12 WaffG: Ausnahme von den Erlaubnispflichten Für die Waffen: Für den Fragesteller ist a) relevant: Also Leihe nur von Waffen, welche vom Bedürfnis des Leihnehmers abgedeckt werden. Außer den §6 AWaffV-Waffen dürften Sportschützen und Jäger sich gegenseitig nahezu alles leihen dürfen. Hauptadressat dieser Regelung sind hier ohnehin die Erben und Sammler, denen man aufgrund der Bedürfniseinschränkung überhaupt keine Waffe leihen darf, da ihr Bedürfnis lediglich auf den Besitz der ererbten Waffen lautet, bei den Sammler nur solche die z.B. in den Berech der Sammlung oder in einen nachvollziehbaren Zusammenhang damit fallen. Für die Munition: Dem Zweck der Regelung folgend darf Munition darf natürlich mit einer Waffe "geliehen" werden, egal ob von einer Privatperson oder von einem Händler. So kann ein Jäger einem Sportschützen mit WBK seinen .357 Magnum Revolver und Munition leihen, damit dieser damit an einem Wettkampf teilnehmen kann, oder z.B. ein Händler eine Waffe&Munition zum Testen auf dem Schießstand einem WBK-inhaber vorrübegehend überlassen. Was nicht zulässig ist, das man zu einer einer von X geliehenen Waffen von Y Munition erwirbt. Der Leihschein substituiert nicht generell die Munitionserwebsberechtigung, darüber hinaus fehlt ihr auch in dieser Hinsicht die Beweiskraft. Das ist nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch zulässig.
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
ja, lol. das kommt davon wenn man zu viele WO-Tabs offen hat -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Das ganze Findet sich im §12 WaffG: Ausnahme von den Erlaubnispflichten Für die Waffen: Für den Fragesteller ist a) relevant: Also Leihe nur von Waffen, welche vom Bedürfnis des Leihnehmers abgedeckt werden. Außer den §6 AWaffV-Waffen dürften Sportschützen und Jäger sich gegenseitig nahezu alles leihen dürfen. Hauptadressat dieser Regelung sind hier ohnehin die Erben und Sammler, denen man aufgrund der Bedürfniseinschränkung überhaupt keine Waffe leihen darf, da ihr Bedürfnis lediglich auf den Besitz der ererbten Waffen lautet, bei den Sammler nur solche die z.B. in den Berech der Sammlung oder in einen nachvollziehbaren Zusammenhang damit fallen. Für die Munition: Dem Zweck der Regelung folgend darf Munition darf natürlich mit einer Waffe "geliehen" werden, egal ob von einer Privatperson oder von einem Händler. So kann ein Jäger einem Sportschützen mit WBK seinen .357 Magnum Revolver und Munition leihen, damit dieser damit an einem Wettkampf teilnehmen kann, oder z.B. ein Händler eine Waffe&Munition zum Testen auf dem Schießstand einem WBK-inhaber vorrübegehend überlassen. Was nicht zulässig ist, das man zu einer einer von X geliehenen Waffen von Y Munition erwirbt. Der Leihschein substituiert nicht generell die Munitionserwebsberechtigung, darüber hinaus fehlt ihr auch in dieser Hinsicht die Beweiskraft. Das ist nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch zulässig. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Nun ja, es gab schwarze Schafe unter den Sachkundelehreren und früher auch Sachkundelehrgänge ohne Prüfung. Heute gibt es da einen Fragenkatalog und Richtlinien wie zu Prüfen ist. Man kann da schon durchfallen, besonders seit im Fragenkatalog 2020 eine schriftliche Frage pro Bogen (=20%) vorgesehen ist. Damit haben die Prüflinge die meisten Probleme sich da auszudrücken. -
Was darfst du nicht verleihen wenn der Leihnehmer Sportschütze ist: - Alles was unter §6 AwaffV fällt, keinen anderslautenden Feststellungsbescheid hat und damit absolut vom Sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist: z.b. 2 Zoll Snubbie-Revolver, AR15 mit Kriegswaffenanschein und Lauflänge unter 40cm. MP5 in der Zivilvariante - Waffen für die kein sportliches Bedürfnis abgeleitet werden kann. Aufgrund der Vielzahl der genehmigten Sportordnungen musst du da aber eine Weile suchen, was nicht doch irgendwo eine Disziplin hat.
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Aus der Gruppe Waffenlobby von Facebook > Ein offener Brief an den Deutscher Schützenbund
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Bereits dieser Thread trieft vor Strohmänner, wie der DSB so sei. Keine Ahnung, wo diese Vereine sind, in meiner Umgebung kenn ich da nur einen, und da ist es nur der 1. Vorstand, der ein Problem mit "Kriegswaffen" hat. Also jetzt nicht die echten ehemaligen Kriegswaffen mit Propelleradler... Da gibt es Wahlen in Vereinen. Auch so ein Mysterium, keiner will was machen wenn es darauf ankommt, aber alles soll zur eigenen Zufriedenheit erledigt sein. Einen Vorsitzenden, der sich nicht integrativ für alle Formen des Schießsports einsetzt, kann man loswerden... Wie immer: Zu viel Gebruddel, zu wenig Juristerei: Da erklärt ihm dann der Anwalt und ggf. das Gericht in mit dem Verpflichtungsurteil, was seine Rechtstellung im Bedürfnisbescheinigungsprozess des Waffengesetzes ist. Da der Erwerb eigener Waffen Kern der Ausübung des Schießsport ist, kann der Anwalt da auch mal die Wörter: Förderung des Sports, Gemeinnützigkeit, Abgabenordnung, Spendenbescheinigung und Finanzamt einflechten. Die Unterschrift kannst du genau dann verweigern, wenn die gesetzlichen Erfordernisse nicht gegeben sind. Oder es halt einfach an den Verband abschicken und den Trottel die Gebühr als Lehrgeld zahlen lassen, -
Aus der Gruppe Waffenlobby von Facebook > Ein offener Brief an den Deutscher Schützenbund
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Hörst du die Gedanken anderer Menschen...? -
Aus der Gruppe Waffenlobby von Facebook > Ein offener Brief an den Deutscher Schützenbund
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Der DSB hat doch gleich wie viele Mitglieder? Und jetzt sollen Zitate einzelner für die Masse der DSB-Schützen stehen. Ja ne is klar, aber wenn irgendeiner mit Legalwaffe herumschiesst, dann verbittet man sich jede Pauschalisierung auf alle Legalwaffenbesitzer. Man könnte ja vllt. mal recherchieren, wie das mit der Gründung des BDS so gelaufen ist und wie die Masse and der Basis das so mit GK-Schießen so gesehen hat..... Die GK-Wettkämpfe in meinem Umfeld sind irgendwie besser besucht als das KK-Zeugs und LG-Ligen gibt es nicht mehr.. -
Aus der Gruppe Waffenlobby von Facebook > Ein offener Brief an den Deutscher Schützenbund
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Was ist ein echter DSBler? Ah ja der Strohmann des Themenerstellers. -
Aus der Gruppe Waffenlobby von Facebook > Ein offener Brief an den Deutscher Schützenbund
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Und warum soll der DSB jetzt, weil sich ein paar Typen auf der Prekariatsplattform Facebook verbal kloppen, einen Newsletter herausbringen? Soll der BDS jetzt auch jedes DSB-Bashing öffentlich verteufeln mit einer Gepperth-Sonderausgabe? -
Was mich da gewundert hat, das letztes Jahr während der "9mm to the Moon"- Phase die Matches dennoch ausgebucht und die wenigen KK-Matches nicht gut besucht waren Generell ist es ja kein Problem funktionierende .22er Waffen zu bauen. Bei Kurzwaffen- WS ist halt häufig etwas Tuning nötig, weil der Hersteller Zuverlässigkeit irgendwie nicht im Anforderungskatalog hatte und nur auf das Aussehen gegangen ist (Zinkdruckgussschrott...) Mein Antrag Zenith läuft im Grunde störungsfrei, die kurzen Kadets haben auch mal gebockt, bist ich den Auswerfer entsprechend angeschliffen habe. Es gibt aber auch genug dedizierte .22er die absolut robust laufen( Ruger, Walther), so lange man sie gelegentlich auch mal putzt...Bei Langwaffen eigentlich gar kein Problem, cz V22 Tipmann, Nordic, 10/22 laufen ohne Probleme und selbst die Norinco Jw14, die ich im Verein habe funktionieren ohne Probleme. Putzen ist da das Thema bei .22er, wenn es Klick statt Bumm macht: Waffe nicht gereinigt, Siff der ewigen Verdammnis auf Verschlussstirn, Stoßboden, Schlagbolzenkanal etc. Oder man betrachtet das Klären von Störungen als Training
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Ja. Eine Änderung ist keine Novelle... Wenn du verschiedene Versionen des WaffG vergleichen willst, gibt es die Seite buzer.de Hier kannst du die Versionen des §14 gegenüberstellen. https://www.buzer.de/14_Waffengesetz.htm#buildInHistory -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Man kann es aber auch antizipieren und damit umgehen, statt dann frei nach Gerhard Polt einen Prozess zu führen und denselben zu gewinnen. Moralisch. -
Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Das oder bezieht sich auf die 2 Fälle die in Unterpunkten 1 und 2 behandelt werden. Du übersiehst das relevante "und", welches für beide Unterpunkte gilt: "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." §14 Abs. 5 sieht also 2 Fälle vor, die nachfolgend der besseren Lesbarkeit wegen mal auseinandergedröselt darstelle: 1.: wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. 2.: wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. In dieser Darstellung, die inhaltlich äquivalent ist, springt auch die Einzelfallprüfung für jede ÜK-Waffe sofort ins Auge. Das ist auch der einzige Punkt den ich prinzipiell am VGH-Urteil für angreifbar halte: Das man Unterpunkt 1 auch im eigentlichen Wortsinne auslegen kann, also beim Nachweis allgemeiner Wettkampftätigkeit auch eine Waffe im ÜK haben könnte, die man nicht zur Wettkampftätigkeit nutzt und eben nur dem sportlichen Schießen im Verein nachgeht. Aber der Verband müsste nun für den Fall des Besitzes immer noch anhand von Trainingsnachweisen begründen, das die Waffe auch tatsächlich zur Ausübung dieser Sportdisziplinen genutzt wurde. Die reine Behauptung sie zu benötigen reicht hier logischer Weise nicht aus. Und damit hast du dann in dieser Auslegung die Pflicht, Schießtermine mit jeder ÜK-Waffe nachzuweisen, sowie mit den anderen Waffen die du besitzt, eine ausreichende Anzahl an Wettkämpfen zu bestreiten, so daß die Veräußerung dieser Waffen unzumutbar ist. Der Wille des GG war bei der Einführung der Wettkampfplicht klar formuliert: Nur aktive Wettkampfschützen sollten einen Bedürfnisgrund zum Besitz von mehr als 2/3 haben, alle anderen müssen sich mit 2/3 und dem Krempel auf Gelb begnügen Nur um das hier noch mal klar darzulegen: Viele lassen sich von §14 Abs 4/5 dazu verleiten zu glauben, es gäbe so etwas wie ein positiv formuliertes und besonders geschütztes Grundkontingent von 2/3 auf das der Sportschütze einen definitiven Rechtsanspruch hat. Das ist nicht zutreffend und schlichte Einbildung auch im Grundkontingent muss die Erforderlichkeit der einzelnen Waffe gegeben sein. Grundsätzlich besteht für jede einzelne im Besitz befindliche Waffe das Bedürfnisprinzip nach §8 fort und die Erforderlichkeit ist zu belegen. Absatz 5 legt bei Überschreitung jener Grundausstattung 2/3 noch eine Schippe an Anforderungen oben drauf. Das ist nämlich eines der gerichtlich zu erwartenden Probleme, welche die gerade hier diskutierte Auslegung mit sich bringt: Besitzt ein Schütze z.b. 3 Kurzwaffen, schießt nach Unterpunkt 1 im Wortsinne von "weiteren Sportdisziplinen" nur breitensportlich mit der 3. und nur mit einer der Grundkontingentswaffen Wettkämpfe, so muss er sich die Frage gefallen lassen, wozu denn die 2. Waffe erforderlich ist. "Steht mir zu" ist die falsche Antwort. Wie gesagt, das Grundkontingent ist keine klar definierte Norm, sondern entsteht nur implizit aus den erhöhten Bedürfnisvoraussetzungen bei Überschreitung desselben. Nein. Hier muss man etwas tiefer in die Materie des §14 einsteigen: §14 beschäftigt sich hauptsächlich nicht damit, wann eine Waffe erworben oder besessen werden darf, sondern wie der Nachweis des Bedürfnisses als Voraussetzung für die Erlaubnis durch den Sportschützen zu erfolgen hat. Der §8, also die generelle Bedürfnispflicht für jede Waffe für Erwerb und für die gesamte Dauer des Besitzes wird hier nicht ausgesetzt, wie es z.B. in §13 bei den Jägern der Fall ist, sondern nur der Umfang des Nachweises des Bedürfnisses festgelegt und dabei auf sogenannte gesetzliche Fiktionen zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang verheddern sich manche in juristischen Fallstricken: -Die 10-Jahresregel bedeutet nicht das die Vereinsmitgliedschaft per se ausreichen soll das Bedürfnis zum Waffenbesitz zu begründen, sondern es wird eine Fiktion eingeführt, welche besagt, das der Nachweis des Bedürfnisses durch die Mitgliedsbescheinigung ausreichend ist um die gesetzlich fingierte Annahme, das der Schießsport auch tatsächlich weiter ausgeübt wird, zu belegen. Anders gesprochen: Wer nach 10-Jahren zu seiner Behörde rennt und dieser auf die Nase bindet, das er gar nicht mehr schießt, weil er ja schon 10 Jahre Waffen hat, kann die WBK gleich zur Austragung mitnehmen, weil er die Fiktion aktiv widerlegt hat. - Die analoge Fiktion vor dem Erreichen der 10-Jahre lautet: derjenige, der Nachweislich mit einer eigenen KW/LW 4/6 schießt, wird wohl auch die anderen Waffen in seinem Besitz benötigen. Wer jetzt hinrennt und herumposaunt, so wie das der eine Clown aus Hessen gemacht hat, das er die anderen ja sowieso nie schießt, kann ebenfalls zur Austragung derselben schreiten. Zentrales Element ist also nochmal: §14 Abs. 4 schafft nicht abweichend von §8 die Bedürfnispflicht für jede einzelne Waffe als solches ab, sondern erleichtert den nur den Nachweis des Bedürfnisses, weil man dem Sportschützen gesetzlich fingiert bis zum Beweis des Gegenteils unbesehen Glauben schenkt, das er alle Waffen in seinem Besitz benötigt, so lange nur die Nachweise des §14 Abs. 4 erbracht sind. Anders als bei Jägern wird die Anwendung von §8 für jede Waffe nicht ausgesetzt, sondern lediglich die Prüfung des Bedürfnisses pauschalisiert. Aus dieser gesetzgeberischen Nettigkeit, auf die Einzelprüfung bei jeder Waffe zu verzichten, kann nun nicht abgeleitet werden, das dem Sportschützen nicht weitere Nachweis auferlegt werden könnten, entweder weil die o.g. Fiktion durch Tatsachen widerlegt wurde, oder, weil kraft Gesetzes erhöhte Nachweispflichten für das Bedürfnis ab einer bestimmen Anzahl bestimmter Waffen eingeführt werden, wie es in Absatz 5 der Fall ist. Dementsprechend hat nun der GG eben in Absatz 5 genormt, das diese pauschalen Fiktionen des Absatz 4 eben nicht mehr ausreichend sind um Überkontingent gegenüber der öffentlichen Sicherheit zu begründen und für jede einzelne der weiteren Waffen jenseites des "Grundkontingents" ein gesonderter Nachweis zu erbringen ist, das die jeweilige Waffe tatsächlich erforderlich ist bzw. benötigt wird. @knight Du hast nur an einem Punkt recht: Ganz gleich, ob man in Unterpunkt 1 nun "Sportdisziplinen" oder "Wettkampfsportdisziplinen" liest, eine konkrete Anzahl der Wettkämpfe oder Schießnachweise wird hier nicht vom Gesetz genormt. Man kann aber bei der "Sportdisziplinen"-Auslegung im günstigsten Falle davon ausgehen, das Gerichte sich an §14 Abs 4 orientieren, also mindestens einmal im Quartal fordern. Schlechtestenfalles, da in Absatz 5 "Erwerb und Besitz" steht, könnte eine Behörde/Gericht auch auf den Auslegung verfallen, das 12/18 anzuwenden sei... Da ist die Wettkampfsportdisziplinen-Auslegung wesentlich günstiger, weil der grundgesetzliche Schutz der Autonomie des Sports bei Wettkämpfen um so stärker greift und aus der Rechtsgeschichte die Anzahl der Wettkämpfe den Verbänden überlassen wird. Nochmal: Vereinfachungen des Nachweises des Bedürfnisses. Von einer Abweichung von der Systematik "Bedürfnis für jede Waffe" und "ÜK nur bei Wettkampfschützen" kann keine Rede sein. -
Attraktivität vs Abschreckung. Glaube bei der gegenwärtigen Revolver-Division überwiegt einfach das abschreckende/abturnende Moment, das man nicht einfach mal seinen Standard-6-Schüsser nehmen kann, so wie man seine Glock oder sonstwas in der Production nehmen kann, ohne sich die Frage nach dem Sinn zu machen. Wie @AxelA schon richtig anmerkt, würde dadurch die Revolver-Division nicht der nächste große Hype, aber diese starke Spezialisierung macht es eben noch schlimmer.
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Da hast du schon recht, aber die Production ist ja auch aufgeweicht worden, Stichwort Griffschalen, Abzüge auch wenn man bezweifeln darf, das einem eine CZ mit einem Production legalen Tuninghammer so viel an Vorteil bringt gegenüber einer Glock aus der Grabbeltheke zumindest im Vergleich zu Moon-clips vs Speedloader. Die CZ ist halt zuverlässig und haltbar, und lässt sich auch in anderen Sportdisziplinen einsetzen. Aber bei Revolvern ist halt die Diskrepanz zwischen einem Standardrevolver und der auf IPSC getrimmten Varianten recht groß, hauptsächlich oder eigentlich ausschließlich eben aufgrund des Nachteils beim Nachladen. Meine Vermutung wäre, das eine Revolver-Division, die nur 6-Schüsser von der Stange und das Nachladen nur per Speedloader oder von Hand zulässt mehr Zulauf hätte, weil die Motivation nicht auf "ich fahre 200km und zahle 50-100€ Startgeld, um mit Sicherheit nicht zu gewinnen, es sei denn ich gebe nochmal 2-3k aus " lautet.