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ASE

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  1. Das sich worauf genau gründen soll? Ernstgemeinte Frage, lass mal hören
  2. Der erste Goodwin-Point dieses Threads geht an dich, Gratulation. Der erste Hitlervergleich war ja auch überfällig. Bleibt aber dennoch ein waschechter verwaltungsrechtlicher Strohmann. Die Zuverlässigkeit wurde nicht verneint wegen seiner Meinung per se oder wegen Staatsfeindlicher Hetze, was du hier insinuieren willst, sondern weil er klar und wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, das er die Gesetze des Landes und damit auch das Waffengesetz für nichtig hält. Und das WaffG ist da eben etwas strikter als z.B. das Fahrerlaubnisrecht. Warum dann aber jemand vor ein Verwaltungsgericht eines Staates, den es angeblich nicht gibt, gegen einen Verwaltungsakt nach einem Gesetz, das es angeblich nicht gibt, klagt ist schlicht weg schizoid, genau wie überhaupt eine Erlaubnis des angeblich nicht existenten WaffG zu beantragen. Konsequentes Durchdenken des eigenen Wahns war noch nie deren Stärke. Das ist ja das amüsant Kernbehinderte an diesen Typen. Selbst wenn ihre absurden Theorien zutreffend wären, und die BRD eine Firma wäre (bei welchem Staat angemeldet??) müssten sie sich wie in jeder Firma noch immer an die Hausordnung halten. Staplerfahrer Klaus darf sein Flurförderfahrzeug auch nur nach den Regularien seiner Firma fahren und wenn er das nicht will, bekommt er eben keine Erlaubnis mehr den Stapler zu fahren. Ist übrigens Ursache von ca. 50-60% der ganzen Reichsbürgerei: Das man nicht überall, in der Einbahnstraße, auf der Innenkurve auf der Gegenfahrbahn und vor dem Kindergarten nach eigenem Ermessen fahren darf. Was für eine Menschenrechtsverletzung!!!111ELF! Die gelten natürlich nur für den Reichsbürger, nicht für die Kinder die in der 30er Zone von so einem Freiermessenden angefahren werden, wie einer der vielen Könige von Deutschland vorgemacht hat...
  3. Ja im vorliegenden Fall wurde nichts geahndet. Sondern die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach §4 Abs. 1 Nr. 2 sind weggefallen da der Kläger durch seine gerichtsdokumentierten Äußerungen gem. §5 Abs. 1 Nr. 2 Tatsachen geschaffen hat, welche die Annahme rechtfertigen, daß er : a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird, c) Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Denn wer die Existenz der Gesetze und des Staates als solches nicht anerkennt, der lässt auch nicht erwarten, dass er sich an Gesetze, die er für inexistent hält, auch hält. Simple As. Und solche Leute können eben keine Erlaubnisse nach dem Waffengesetz haben. Das ist keine Strafe, keine Sanktion, sondern schlichtes Verwaltungsrecht.
  4. Das ist wieder so ein typisches WaffVwV-Ding: Ich denke mir einfach mal was aus, egal was im Gesetz oder dessen Begründung stet. In der Begründung des Gesetzesentwurfes steht aber:
  5. Der Mann ist in keiner Weise in seiner Meinungsfreiheit beschränkt worden. Wer seiner Waffenbehörde aber mitteilt, das es kein Waffengesetz gebe und sich dann darüber echauffiert das §5 WaffG auf ihn angewendet wird, echauffiert sich aus einen bestimmten Grund.... Spiele dumme Spiele, gewinne dumme Preise. Natürlich wie immer die typisch Reichsbürgerliche "sowohl-als-auch-Logik", d.h. immer wenn es was abzugreifen gibt, dann gelten die Gesetze plötzlich. KWS haben wollen, gegen den Widerruf klagen wollen, aber vor Gerichten die man nur dann anerkennt(als ob das eine Rolle spielte) wenn sie sagen was man hören will. Aber hier finden sich bestimmt Leute, die es auch für eine Menschenrechtsverletzung halten, dass man nicht ohne Konsequenzen der Ansicht sein kann, die StVO gelte nicht...
  6. "tatsächliche Anhaltspunkte" Was genau ist hier gemeint. Eine Tatsache, also etwas objektives, bzw. objektivierbares, kann es ja schon per o.g. Definition/Willenserklärung schon mal nicht sein. Unter solche "Tatsachen" fallen heute schon nicht nur konkrete Handlungen oder Unterlassungen des Waffenbesitzers, sondern auch reine Willensbekundungen oder Meinungsäußerungen desselben. Es bleibt also nicht mehr viel übrig, was eine "tatsächlicher Anhaltspunkt" sein könnte Da das Objektivierbare bereits unter "Tatsachen" fällt, folgt logisch, was Nancy daher vorschwebt: Meinungsäußerungen anderer Personen. Das "tatsächliche" ist hier eine als Nebelkerze eingesetzte Redundanz. Die einzige nicht-tatsächliche, also vermeintliche, Anhaltspunkt, wäre, wenn der Sachbearbeiter sich die Meinung eines dritten ausdenkt. Da er aber selber den Anhaltspunkt äußern kann, bedarf es einer solchen Fiktion nicht. Mit anderen Worten: Die bloße Behauptung, jemand sei nicht zuverlässig soll fürderhin genügen, dass er es dann nicht ist. Nichts anderes stellt das unterschreiten der Tatsachenschwelle dar. Nochmal zum Vergleich: "tatsächlicher Anhaltspunkt": Nancy behauptet XY sei nicht zuverlässig "Tatsache": Nancy lässt Gesetzesentwürfe schreiben, die klar Verfassungswidrig sind und auch sonst erkennen lassen , dass Nancy von Verfassung und Rechtsstaat nichts hält. Ja daran wirds gelegen haben, als Leute, die ob geöffneter Grenzen hier waren aber nicht hier hätten sein sollten durch unser Land Waffen, die sie nicht haben hätten dürfen aber hatten , transportiert haben, um in Frankreich, wo sie nicht sein hätten dürfen aber waren, Massenmord begangen haben, den sie nicht tun hätten dürfen. Ohne legale Magazine wär das bestimmt nicht passiert. Versprochen. Kein wunder das die so einen Fetisch mit der Canabislegalisierung haben. Man nennt es auch das "Versagerkraut"....
  7. Ja bei jemandem, der einen rechtswidrige Hausdurchsuchung weil er auf Twitter "1 Pimmel" geziehen wurde durchführen lässt, ist die FDGO bestimmt in guten Händen...
  8. Strobl möchte also, das er selbst in Zukunft keine Waffe mehr besitzen darf. Der wer einen Verdacht zur Tatsache umdeute möchte, verneint die Freiheitlich demokratische Grundordnung.
  9. Das Hemd ist immer näher als der Kittel...
  10. naaaiiiin Neiiimahls. So ist das, wenn im wahrsten Sinne des Wortes Begriffsstutzige kleine Anfragen beantworten. "Verdachstunabhängige Kontrollen" ist ein Oxymoron. Es ist nichts anderes als ein Generalverdacht. Oder warum wird dann bei der Verweigerung der Kontrolle die Zuverlässigkeit aberkannt... Was nicht zum Ausdruck gebracht wurde, ist woher die Mittel dafür kommen sollen....
  11. Schreibt "Messer häufiger als Pistolen". Zeigen Jagdgewehr. Handverlesene Nichtskönner.
  12. ASE

    Bedürfnisnachweis

    Exakt: Für jede ÜK-Waffe ist alle 5 Jahre eine Bedürfnisbescheinigung für jede ÜK-Waffe vorzulegen. Da §14 Abs. 5 keine Sonderregelung wie §14 Abs 4 enthält, ist davon auszugehen, das über den gesamten Zeitraum geprüft werden darf....
  13. Genau so wenig ist es gesetzlich geregelt, worauf genau sich die Bestätigung des Verbandes mit Verein als vorgeschobenem Sachbearbeiter bei der Bedürfnisbescheingiung stützen muss. Nur das die Angaben überprüfbar und wahrheitsgemäß sein müssen, vergleiche folgendes: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/17A1103.pdf Und wer sich Fragt, warum bei einer Prüfung nach §14 Abs 4 das Schießbuch angefordert wird: Bei einer Bedürfnisbescheinigung über den Verband sind es stets Vorstand des Vereins und Sachbearbeiter beim Verband, welche das 4-Augen-Prinzip erfüllen. In die Rolle des Verbandes schlüpft nun eben die Behörde, bis 2026 dann auch das vom Verband übernommen wird.
  14. Ja nicht direkt. Aber dein Tenor war was brauche ich schon ein Schießbuch, soll der Verein doch bescheinigen. Das WaffG legt übrigens nicht fest wie die Buchhaltung zu erfolgen hat. Aus der Pflicht die Aktivitäten nach §14 Abs 4 für die Mitglieder unter 10 Jahre Waffenbesitz zu erfassen folgt nicht, daß für die Bescheinigung ach §14 Abs.4 und auch §14 Abs. 3 nicht auf andere Quellen zurückgegriffen werden darf. Nur muss einem als Unterzeichner dann klar sein, dass man die Prüfung der Aktivitäten vorgenommen hat. Und da ist das Schießbuch sehr wohl eine Urkunde.
  15. ASE

    Bedürfnisnachweis

    @Sachbearbeiter Äh ja und was genau willst du damit sagen? der Abs 3 a.F, lautete: Da stand vorher Erwerb und Besitz und da steht jetzt Erwerb und Besitz.
  16. Die Frage stellt sich für einen Verein, der überhaupt keinen eigenen Stand hat und auch keine nachweisbares Nutzungsverhältnis (Miete etc) gar nicht, denn dieser darf ohnehin keine Bedürfnisbescheinigungen ausstellen. Nutzt er einen Stand, so muss er dort entsprechend Aufzeichnungen führen. Und Generell: 1.) Die Argumentation driftet hier schon wieder dahin ab, das der Staat/Behörde dir nachweisen muss das du kein Bedürfnis hast und wenn er das nicht kann du automatisch deine Erlaubnis. Das exakte Gegenteil ist nun mal der Fall. Du hast kein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis, bis du eines Glaubhaft gemacht hast. Und ein persönliches Schießbuch kann hier sehr praktisch sein. Den Trotz keines zu führen weil man sich "gar nichts sagen lässt von denen da oben" hat nämlich immer nur die Konsequenz, das dein Vorstand nacher alles aus der Schie0kladde rauskramen darf, wofür man eigentlich 50€ Bearbeitungsgebühr verlangen sollte.... 2.) Eine Bedürfnisbescheinigung kann von der Behörde jederzeit hinterfragt werden, sie ColtS-Urteil. Auch die Bescheinigung des Verbandes ist nur ein Mittel der Glaubhaftmachung und entfaltet keine Bindungswirkung, anders als z.B. Sachkundenachweise der Verbände.
  17. Sag mal, schiesst du nur daheim?
  18. In dem Moment, wo du dann versuchst mit deinem Schießbuch ein Bedürfnis glaubhaft zu machen, wird es zu einer Urkunde. Solange dein Schießbuch nur per sönlichen Zwecken dient, ja. Aber sobald du es verwendest um damit eine Erlaubnis zu erlangen sind Bienen egal und gefälschte Eintragungen strafbar. Der dadurch ebenfalls haftet für unrichtige Angaben. Jaja, und dann hat man sich wieder ein halbes Jahr nicht eingetragen und der Vorstand soll dann trotzdem unterschreiben, weil der ja ein Depp ist und seine Zuverlässigkeit eh nicht braucht...
  19. ASE

    Bedürfnisnachweis

    §14 Abs 5 Erwerb und Besitz von mehr als......... wie oft denn noch. Das hat mittlerweile in der Praxis sogar der BDS mal eingesehen. Nur Grundkontingent - Bescheinigungen nach: Erwerb: §14 Abs 3 Besitz §14 Abs 4 So verhält es sich. Bis ende 2025 Verein bescheinigt 6/4 mit Kurzwaffe/Langwaffe Darüber hinaus: 10 Jahre Mitgliedschaft macht der Verein dauerhaft. Für Überkontingent- Bescheinigungen nach: Erwerb: §14 Abs 3 + Abs 5 Besitz §14 Abs 4 + Abs 5 Nur durch den Verband. Dito
  20. Nicht, das es nicht Behörden geben wird, die das so versuchen werden, aber ich sehe da keine Rechtsgrundlage, da §14 Ab 4 auch nicht beim ersten Erwerb der Waffe angewendet werden darf bzw. kann, denn sonst müsstest du für die Eintragung einer Waffe (gleich ob Gelb oder Grün) eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 beibringen, was schlechterdings unmöglich ist, wenn du Erstantragsteller bist oder "Wiederantragsteller" ohne eigene Waffen, auf die sich §14 Abs 4 ausdücklich bezieht. Der Wille des GG war eindeutig, das §14 Abs. 4 eine sportschützenspezifische Konkretisierung für die Folge-Bedürfnisprüfungen nach §4 Abs. 4 ist. Hier versucht jetzt jeder mit seiner Interpretation eine gesetzgeberische Lücke zu füllen, welche die Wirkung des §14 Abs. 4 abschwächt.
  21. Nunja, bis 2025 machen das die Vereine und da wird das 4-Augenprinzip bei der Prüfung der Termine eben auf die Behörde übertragen. Die Behauptung "hat geschossen" muss halt mit irgendetwas untermauert werden. Mit einer Urkunde namens Schießbuch, dessen Fälschung übrigens eine Straftat darstellt.. Auf welcher Grundlage? Einfach so aus der Luft gegriffen, nach der Devise der wird schon geschossen haben? Genügt demnächst auch für eine Fahrerlaubnis, das man sich bei der Fahrschule angemeldet hat? Nö. Ein Mitgliedsbeitrag ist eine Opfergabe und kein Bestechungsgeld/Bezahlung für strafbare Urkundenfälschung im Kontext des WaffG...
  22. Nein, da die beiden Bedürfnisarten (Erwerb/Besitz) getrennt sind dun für beides ja bewusst unterschiedliche Regeln aufgestellt wurden.
  23. Tatsächlich wird da aus Sicht des Amtsschimmels nicht viel über §8 zu machen sein. §14 Abs. 3 bezieht sich nur auf die Erlaubnis zum Erwerb §14 Abs. 4 nur auf die zum Besitz der eigenen Waffen Das eine Verneinung des Bedürfnisses nach §14 Abs 4 das nach §14 Abs 3 blockieren sollte ist nirgend vorgesehen und wäre auch, wenn der betroffene Sportschütze wieder 12/18 für den Erwerb nachweist vor dem Gleichstellungsgedanken auch nicht haltbar. Was bei §14 Abs 4 nicht bedacht wurde ist das Sportschützen eine gelbe WBK erhalten, welche ihnen umgehend den Neuerwerb ermöglicht. Selbst wenn der Widerruf möglich wäre, was er nicht ist, ist die Unterteilung nach Kurz/Lang ist auch nicht so einfach auf die Gelbe zu übertragen da diese sowohl für Langwaffen als auch Kurzwaffen, auch wenn nur Perkussion und EL, gilt. Gäbe es nur Grün+Voreintrag, dann müsste bei negativer Besitzbedürfnisprüfung bis zum Neuerwerb erst wieder 12/18 erfüllt werden. Doch selbst hier gibt es Konstellationen wo das dann ad absurdum geführt werden kann: Hätte ein Sportschütze bei der Besitzbedürfnisprüfung in den ersten 12 Monaten gar nicht und in den zweiten 12 Monaten (also den zum Stichtag letzten) 18 Termine, so wäre das Besitzbedürfnis dennoch zu verneinen aber das Bedürfnis zum Erwerb zu bejahen. Aus pragmatischer Sicht wäre es sinnvoll, hier §14 Abs. 4 dementsprechend zu ergänzen, das 12/18 mit Erlaubnispflichtigen Schusswaffen in den vergangenen Monaten ebenfalls anzurechnen ist und das Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb die Laufzeit des Bedürfnisintervalls, ausschließlich der 10-Jahrs-Regel auf 0 Setzt. Die Behörden und Verbände wären froh darüber, weil das dann automatisch Arbeit reduziert. Man kann zwar im Lichte der "12/18 für jede Waffe"-Welle die im Anrollen begriffen war froh über die Regelung sein wie sie jetzt ist, aber ganz Artefaktfrei ist sie eben nicht. Würde man sich strikt am Gedanken der Deliktrelevanz orientieren, so würde man: - gelb und alle darauf enthaltenen Waffen unmittelbar nah ihrer Erteilung an das Fortdauern der Vereinsmitgliedschaft koppeln - §14 Abs. 4 nur auf Waffen anwenden, für welche ein Voreintrag notwendig ist, also alles was nach §14 Abs 6 nicht erfasst ist.
  24. @Oldmiller Wenn keine Termine vorhanden sind, dann wäre das jetzt das Klügste, und zwar bevor die Bedürfnisprüfung durchgeführt wird. Für eine Waffe,die man nicht mehr hat, kann auch kein "negativ-Testat" zum Bedürfnis erfolgen. Und wenn die wieder auf Gelb geht, dann nur zusammen mit einer . 22 damit sowas nicht mehr passiert
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