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ASE

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  1. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Das ist so eine typische Artefakt-Diskussion, man kann das ganz einfach erklären. Ursprünglich sollte in §20 WaffG folgendes stehen: https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf Seite 6 Was fällt auf? Keinerlei Ausnahme von der Dübelpflicht für LWB. Es war dann der Innenausschuss, der den Vorschlag gemacht hat, das man doch den LWB im Erbfall die Dübelpflicht(und die damit einhergehenden Kosten) erlassen könne, vor dem Hintergrund, das diese Sachkundig sind und wissen, das sie die Waffen nicht benutzen dürfen. Die gegenwärtige Regelung ist also ein Kompromiss zischen Erbwaffen-Hardlinern(Verdübeln, am besten ganz weg) und den etwas liberaleren Kräften, die zu einer Privilegierung der LWB hinsichtlich ererbter Waffen geführt hat. Aus diesem Privileg des nicht-verdübeln-müssens jetzt aber im Schritt 2 ableiten zu wollen, dass man Anspruch darauf habe mit den Waffen auch schiessen zu dürfen verfängt halt nicht
  2. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Die Diskussion drehte sich hier abermals um: Darf mit Erbwaffen geschossen werden. Du hast auf der Basis, das Erbwaffen vom Bedürfnisprinzip ausgenommen gegen §9 Abs 1 Nr 1 "...das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt," argumentiert. Und während der Einwand zum Formaljuristisch durchaus zutreffend ist, ist aus den Gesetzesmaterialien auch klar, das die Erlaubnis zum Besitz einer Erbwaffe nur genau dafür gelten soll. Es wäre sinnvoller gewesen, Erbe als Bedürfnisgrund i.S.v. §4 anzuerkennen, wodurch dann alle anderen Fragen automatisch beantwortet werden, ala "Ein Bedürfnis zum Besitz wird bei Erben erlaubnispflichtiger Waffen anerkannt. Die Erlaubnis zum Besitz ist mit den Auflagen, zu erteilen das die Waffe a) mit einem Blockierungssystem zu versehen ist, b) der Umgang mit der Waffe nur zum vom Bedürfniss Erbe umfassten Zweck erfolgen darf und c). Bein Inhabern von Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz erlaubnisplfichtiger Schusswaffen soll auf die Auflage a) verzichtet werden" Von allen anderen Arten des Umgangs, insbesondere dem Schießen sowie den Ausnahmen des §12 (Waffen-&Munitionsleihe, vorübergehende sichere Aufbewahrung fremder Waffen) soll der Erbe ausgeschlossen sein, weil man ihm wegen des ollen BGB und Grundgesetzes die Plempen nicht gänzlich abnehmen kann. Also hat man sich für das nächstrestriktivste entschieden: Besitz ja, aber Blockiert. Ist unschön für LWB-Erben aber ist so. Wenigstens brauchen die keinen Dübel im Lauf.
  3. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Exakt, nämlich das wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, die Waffe grundsätzlich zu blockieren ist und nur auf Antrag unter besonderen Umständen (Kein Blockiersystem vorhanden) diese nicht erfolgen soll. Und Gesetzesbegründungen werden von den Richtern regelmäßig herangezogen wenn es um die Auslegung des Rechts geht: Ein solcher Änderungsvorschlag war der oben zitierte Ausnahmen für LWB von der Blockierpflicht im Erbfalle bei Klarstellung des Benutzungsverbots. Es ist ein verwaltungsrechtliche Selbstläufer, das wenn LWB Erbwaffen nicht benutzen dürfen, das für reine Erben noch viel mehr gilt. Und was wurde vom Bundestag beschlossen? https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-änderung-des-waffengesetzes-und-weiterer-vorschriften/11156 Womit dann der Wille des GG dokumentiert ist. Kein Schießen mit Erbwaffen. Kannst ja dein Glück vor einem Verwaltungsgericht versuchen, aber lass die Zuverlässigkeit anderer da raus...
  4. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Na dann wollen wir mal: 2002: https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf Und 2008 dann: https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf Spätestens hier sollte einem klar werden: Der waffensachkundige und mit waffenrechtlichen Erlaubnissen versehene Erbe darf nicht mit der Erbwaffe schiessen. Nur weil der dessen eingedenk ist, wird ihm die Blockierpflicht erlassen. Wer es dennoch tut, verwendet die Erbwaffe mißbräuchlich und verliert seine Zuverlässigkeit. Was für den Legalwaffenbesitzer für seine Erbwaffen gilt, muss schon aus Gründen der Gleichstellung auch für den bloßen Erben als solches gelten und liefe dem Zweck des Gesetzes diametral entgegen: So wenig Schusswaffen ins Volk wie möglich und Erlaubnis zum Umgang nur nach Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss aber das Eigentum des Erben respektiert werden, weshalb er abseits von der Bedürfnispflicht einen rechtliche Stellung suis generis erhält und eine Erlaubnis, die Umgang auf das minimum reduziert: Besitz. Ah, das nicht blockieren der Erbwaffe soll also die absolute Ausnahme sein. Abgesehen davon: Für die Erteilung einer Erben-WBK ist der Nachweis der Erbschaft zu erbringen, d.h. es findet sehr wohl eine Art Bedürfnisprüfung bzw Prüfung der Sonderstellung des Erben statt. Man grenzt das Besitzbedürfnis (und nur ein solches ist es) das aus dem BGB resultiert von den anderen Bedürfnissen ab. Die gesetzgeberischen Quellen sind eindeutig: Der Erbe soll besitzen dürfen, sonst nichts. Q.E.D.
  5. WAAAAS ich darf meinen Schlüssel nicht in der Müslibox aufbewahren? https://www.justiz.nrw/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2023/20_A_2384_20_Urteil_20230830.html
  6. Mach dir bitte nochmal klar was eine Erlaubnis, ein Voreintrag ist und was die Voraussetzungen dafür sind. Gehört zum Kern der Waffensachkunde
  7. Wie manche die waffenrechtliche Zuverlässigkeit andere gefährden wollen, weil für sie "Rechtslage klar darstellen = aufgeilen" gitl, ist ist noch was ganz anderes... Vermutlich ein Anti-Waffen-Troll der verhindern möchte, das LWB sich rechtskonform verhalten, anders ist das ewige Lamento bei Klärung der Rechtslage ja nicht zu erklären.
  8. Super Idee, vor allem dann, wenn der Tresor wie beim NRW-MP mit dem angeblich vernichteten Revisionsschlüssel geöffnet wird. Das schafft dann schonmal Grundlagen für den Vorwurf des Vorsatzes.
  9. Tarrants Waffe: er hat sie ohne Tragegriffvisier (-1x Anscheinsmerkmal) verwendet Das einziger was noch Übrigbleibt wäre der M4 Handschutz (Kühllöcher), tasuche den aus und das Ding bekäme ohne wenn und aber einen BKA-Feststellungsbescheid. Und wenn das Ding rosa wäre oder holzschaft hätte, hätte das den Spinner abgehalten?
  10. Doch es spielt sogar eine ausgesprochen gewichtige Rolle: Verhältnismäßigkeitsprinzip. a) "Bestimmte Personengruppen" ist ein völlig unbestimmter Begriff, der zur Rechtfertigung eines Eingriffs in bürgerliche Freiheiten dienen soll. b) Es wird behauptet das wenn (un)"Bestimme Personengruppen" lag an sog. Anscheinswaffen im Sinne des §37 WaffG1976 heute §6 Awaffv gelangen, wäre damit die öffentliche Sicherheit gefährdet, nicht der Technik der Waffe wegen, sondern ihres Aussehens wegen und wegen der Zugehörigkeit einer Person zu einer (un)"bestimmten Grupp" c) Sodann wird behauptet, das diese Gefährung nur dadurch abgewendet werden könne, wenn diese Gegenstände zu verbotenen Gegenständen nach §2 Abs. 3 erklärt würden. d) Dies zieht eine kriminalisierung der Altbesitzer nach sich, denn es gibt eine große Anzahl an Besitzern sogenannter Anscheinswaffen Das ganze vor dem Hintergrund, das eben diese Waffen mit dem WaffG 2003 nicht mehr verboten waren, mit der Begründung: https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf Seite 91 Entgegen dieser kaum wiederlegbaren Begründung wollte Nancy dies nun rückgängig machen. Mit dem Argument, das bestimmten Personenkreise sich davon angezogen fühlen: Behauptung Nr 1. Entgegnung: a)Die olympischen disziplinen stellen eine Minderheit aller schießsportlichen Disziplinen dar. b) Ein "objektives" Bedürfnis gibt es nicht. Daß ist eine verfassungwidrige Anmaßung festzulegen. Das Waffengesetz funktioniert nach der Abwägung persönlicher Interessen und denen der öffenlichen Sicherheit und Ordnung. Man muss also begürnden können, warum gerade der optische Anschein die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Behauptung Nr. 2 a) Rationaler Beweis für diese absurde Behauptung? b) Auf den Gedanken, daß hier ökonmische Gründe (militärische Produktionslinien -> günstiger Preis) eine Rolle spielen kommt man nicht c) Selbst wenn es so wäre, was wäre daran gefährlich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer nicht-Kriegswaffe zu schießen, die einem das Gefühl vermittelt eine solche zu sein? An der Technik der Waffe ändert sich dadurch nichts. d) hat das eine Frau geschrieben? Ein vollkommen absurder Quark, "die Fühls"(TM) der in der Begründung eines Bundesgesetzes nichts verloren haben. Noch absurder da Anno 2022/2023 über die Wiedereinführung der Wehrfplicht dabattiert wird, wo dann jedermann nicht nur mit Kriegswaffenähnlichen Schusswaffen "die Fühls"(TM) bekommt, sondern mit echten Kriegswaffen trainieren muss Behauptung Nr 3. Nochmals die Frage: Wer sind "bestimmte Personenkreise" Juden? Ausländer? Selbst wenn die Antwort "Terroristen" lautet warum soll dem Bürger etwas verboten werden, wonach kriminelle verlangen? Wo liegt der Sicherheitsgewinn. hier wird eine völlig abstrakte, nicht belegbare (oder widerlegbare wie Nancy glaubt) Behauptung getroffen, aufgrund derer dann Gesetze erlassen werden sollen. Das ist Bananenrepublik-Tier. Behauptung Nr 4 Die einzige Behauptung die halbwegs erfassbar ist und: in D gibt es nicht einen Fall bei dem für eine Amoktaten und Terroranschläge kriegswaffenähnliche Waffen verwendet wurden. Und jetzt? Das wusste auch Nancy und als beleg soll dann stattdessen vorgänge im Ausland herhalten, womit die Verfassungsfeindlichkeit denn vollends beweisen ist: Ab er selbst dafür zu inkompetent: In beiden fällen wurden Waffen verwendet, die in D keinen Kriegswaffenanschein haben..... Der rationalen Feststellung der Bundestagsdrucksache 14/7758 das von der Optik keine Gefahr ausgeht wird ein infantiles "Doch, menno! iss doch so!!ELF" entgegengestellt. Beweis dafür? Keiner.
  11. Warum nicht öffentlich und mit Klarname? Studiengang (Jura?) Dann hätte man eine Diskussionsgrundlage. Als Appetizer: Es gäbe für eine Jura-Hausarbeit gewichtige Punkte die du gar nicht genannt hast: Darf in der Begründung einem Entwurf zu einem deutschen Gesetz nach 1945 die Formulierung "Bestimmte Personengruppen" vorkommen, ohne das die verantwortliche Ministerin am nächsten Tag wegen schwerster Bedenken zur Verfassungstreue entlassen wird? Wen meint die Ministerin stellvertretend für das Ressort Waffenrecht mit ihrem Entwurf mit der Formulierung "bestimmte Personengruppen"? Juden? Moslems? Ausländer? Dunkelhäutige? Lingua tertii imperii....
  12. Anstatt sich der Tatsache zu verweigern das die 10- Jahresregel nicht für ÜK nach §14 Abs 5 gilt, hätte man sich besser um das offensichtlich rechtswidrigf in den Vollzugshinweisen kümmern sollen....
  13. Ok, das machen wir einmal: Oh, da gibt es ja keinen Satz zwei mehr. Ihr scheint da nicht so ganz auf dem Laufenden zu sein. Weil seid 2020 folgendes gilt: Versus Kreisverband: Was ein Teilverband darstellt, bzw. das ein Schützenkreis kein Verband ist habe ich ohnehin im vorherigen Post dargelegt. Versus Behörde: Ihren Kommentar kann die Behörde getrost verbrennen und die 2012er WaffVwV gleich noch dazu.... Seit 2020 ist in klaren Worten in §14 Abs 3. klar geregelt was für den Erwerb einer Waffe erforderlich ist: a) 12 Monate Mitgliedschaft b) In den zurückliegenden 12 Monaten Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, 12x oder 18x. mehr nicht. Die Unbestimmtheit(Was ist regelmäßig, mit welcher Waffe?) des §14 Abs 2 a.F. ist damit gänzlich vom Tisch. So war es eigentlich schon immer gemeint, aber für die ganz doofen unter den Verbänden, Behörden und Gesetzeskommentatoren musste man es noch mal Wort für Wort Kindgerecht aufschreiben...
  14. Nun. was soll man dazu sagen. du kannst §14 so lange durchlesen wie du willst. Nur: Was ein Schützenverband oder eine Teilverband darstellt, ist nicht in §14 zu finden, sondern in §15 WaffG. Ein Kreisverband ist hier eine deutliche Überdehnung des Begriffes "Teilverband". Genau das war ausweislich der Entwürfe eines der wesentlichen Anliegen des WaffG2002, a) überhaupt eine Definition dessen was ein Schießsportverband überhaupt ist ist festzulegen b) den Trend manches Kleinvereines mit 100 Mitgliedern sich zum Verband zu erklären zu stoppen. Böse Zungen reden heute noch davon, dass dies besonders im Bereich NDS und NRW der Fall war, wodurch keine Fragen mehr bei der Kreisverbandsangelegenheit mehr offen bleiben...
  15. Vorsicht: In einem EN-0 Darf aus Sicherheitsgründen grundsätzlich niemals die Bedienungsanleitung der Waffen gelagert werden, da Einbrecher sonst rausfinden wie man damit schiesst. In einem EN-1 zulässig, aber nur in lateinischer oder altgriechischer Sprache. Was in beiden strengstens untersagt ist, ist dort Sonnenbrillen, teuere Armbanduhren, Goldschmuck und Jogginghosen nebst Bandana zu lagern, weil nämlich ein Einbrecher keine coolen Gangsta-Klamotten und Blingbling zu den Waffen bekommen sollen. Lagerung von Gangsta-Klamotten überhaupt nur mit BKA-Ausnahmegenehmigung nach §40 und abgenommenem Sicherheitsraum EN-4 und höher mit alarmanlage und stacheldraht ums Haus herum...
  16. Tja, was soll man dazu sagen.... 1. ) Vllt sollte der Kreisschützenverband seine Finger von Dingen lassen, die ihn Kraft §14 Abs 3 nichts angehen? Ich weis, für manche waffenrechtlich oberwichtigen Trachtenonkels war das alles etwas überraschend, aber das Bedürfnis wird vom einem anerkannten Schützenverband bescheinigt. und zwar schon seit 2003. Sind ja nur 20 Jahre... 2.) Es wird auf §14 Abs. 2 verwiesen. Damit wünsche ich der Behörde vor dem Verwaltungsgericht viel Spaß bei der Blamage bis auf die Knochen. Der Erwerb von Waffen ist seit 2020 in §14 Abs. 3 geregelt. Wenn man schon nicht ins Gesetz sondern nur in irgendwelche Kommentare schaut, vllt mal die aktuelle Auflage besorgen. -> Versagung abwarten, Widerpruch & Klagen und ja keinem "Vergleich" zustimmen, der immer dann geschlossen werden soll, wenn die Behörde merkt, das sie mit Anlauf Scheisse gebaut hat und die Anwaltskosten des Klägers nicht zahlen will, so daß der dann ~1000€ los ist um das Recht zu erhalten, daß ihm von vorne herein zustand. Verwaltungsgebühr für die erstrittene Erlaubnis kommt natürlich on top..... Das Ding ist verwaltungsrechtlich ein Selbstläufer.....
  17. Und genau da ist der Denkfehler. Anders als bei deinem Karren ist ein Tresor nur dann Zertifiziert, wenn er: Das ist ein komplett anderer Bahnhof als TÜV.... Deiner Logik folgend könnte man auch einfach ein Schloss aus dem Billigbaumarkttresor einbauen und mal schauen ob er schliesst... Der ganze Zirkus um die EN-Zertifizierung dreht sich darum, Teil- und Vollzugriff zu verzögern. Dafür gibt es bestimmte Angriffsmethoden. Diese werden auf Stichproben aus der laufende Produktion angewendet, obenauf soll also das ganz QS-Verfahren um sicherzustellen, das die laufende Produktion auch de entspricht. @sonnyboy hat das in seinem Post schön dargelegt, das hinter einer zertifizierten Tresorherstellung ein bischen mehr steht, als das Rumgemurkse an der eigenen Bremse...
  18. Die Diskussion entgleist WO-Typisch mal wieder in das "nicht wahr haben wollen" Es wurde bereits herausgearbeitet, das a) erlaubnispflichtige Schusswaffen in zertifizierten Behältnissen nach zu verwahren sind, die Beides muss gegeben sein. Die faktische Entsprechung des Behältnisses und die Zertifizierung darüber durch eine dafür akkreditierte Stelle. Ist eines nicht gegeben, dürfen Waffen nicht darin verwahrt werden. Punkt. b) Herstellen und damit auch Reparieren oder technisch Verändern darf solche Schränke jeder. Aber eine Zertifizierung hat das dabei hergestellte Produkt nur dann, wenn der Hersteller/Bearbeiter sich dem Zertifizierungsverfahren unterwirft. Ansonsten ist es ein Haufen Stahl ohne waffenrechtliche Bedeutung. c) Bearbeitet man seinen Schrank selber, erlischt die Zertifizierung.
  19. Was genau hat er denn Beantragt? Das geht hier nicht hervor.
  20. @MB69 es ist etwas beschrieben, was so im Gesetz keine Grundlage hat. Kurzwaffentermine...Vereinsbescheinigung...
  21. Eine Bescheinigung vom Verband wird zur Behörde gebracht sonst nix.....
  22. @MB69 Erstmal die Fakten abfragen: Mit Bedürfnisbescheinigung des Verbandes zur Behörde oder einfach so....?#
  23. Ist immer invasiv: du musst die Platte an der Türückseite abschrauben und dien Passendes schloss in die dafür vorgesehen Halterung schrauben und dafür sorgen, das die Riegelmechanik vom Schloss blockiert werden kann. Die Sache ist halt so: Die Arbeit muss Normgerecht gemacht sein: Zulässiges Schloss, Schrauben mit Drehmoment und ggf Schraubensicherung entsprechend Anleitung angezogen. Wenn dein selbst eingebautes Schloss im Ernstfall als Ursächlich für unbefugten Zugriff erkannt werden sollte ist das dann dein Problem und wird als Vorsatz gewertet. Wenn das ganze Ding aufgeschnitten wird, spielt es keine Rolle.
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