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IGNORED

Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?


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Geschrieben

Man muss sich da nichts vormachen: Privater Waffenbesitz ist etlichen staatlichen Stellen und den meisten Parteien ein Dorn im Auge.

Auf der anderen Seite - ich kenne persönlich Leute, das sind aktive Sportschützen und die haben sich seit 20 Jahren keine Waffe mehr gekauft, "weil eh bald alles verboten wird".
Andere ziehen diese Möglichkeit zwar auch in Betracht, hatten in der Zeit aber trotzdem Spaß und auch einige Neuzugänge im Schrank.

Geschrieben
Am 16.5.2026 um 00:38 schrieb PetMan:

Hinweg führen ok, Rückweg Führen tabu ...........

Deine beiden Freunde scheinen aber mit Verlaub nicht die hellsten Kerzen auf der Torte zu sein?

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb F0BOS:

Deine beiden Freunde scheinen aber mit Verlaub nicht die hellsten Kerzen auf der Torte zu sein?

Sind nicht meine Freunde, sondern 2 Büchsenmacher. Und die sind alles andere als dumm.

Geschrieben
Am 16.5.2026 um 00:38 schrieb PetMan:

Ich kenne einen Händler , zwei Brüder, die hatten dafür einen Waffenschein bekommen. Wenn sie Waffen Transportieren. Haben sie dann zb Waffen zu einem anderen Händler transportiert mussten sie auf dem Rückweg, also ohne Waffen zu Transportieren, die Waffen die sie auf dem Hinweg am Gürtel trugen , in verschlossenen Behältnissen  von der Munition getrennt transportieren. Hinweg führen ok, Rückweg Führen tabu ...........

Eine ominöse Logik.

 

Auf dem Hinweg darf ich bei einem Überfall meine Ware mit schussbereiter Waffe verteidigen und …

 

wenn ich auf dem Rückweg in einen Lauf schaue kann ich dann nur die Hände heben und meine eigene Waffe dem Täter aushändigen ?! 

Geschrieben
Am 16.3.2026 um 16:33 schrieb ASE:

 

Das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit zum Selbstschutz ist, anders als es häufig angenommen wird, also nur ein Sonderfall, an den Ausweislich der Begründung (BT. Drs- 14/7758 S. 66/67) besonders strenge Maßstäbe angelegt werden sollen. Daraus kann man ersehen, das dass geladene Vorhalten einer Schusswaffe außerhalb § 19 eben nicht vorgesehen ist.

 

Also nur für Politiker, Promis und deren Kumpels....

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Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb cb01:

Eine ominöse Logik.

Auf dem Hinweg darf ich bei einem Überfall meine Ware mit schussbereiter Waffe verteidigen und …

wenn ich auf dem Rückweg in einen Lauf schaue kann ich dann nur die Hände heben und meine eigene Waffe dem Täter aushändigen ?! 

Ja, in der Tat. An sich hätte die Erlaubnis zum Führen beim Hintransport nicht erteilt werden dürfen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Allein daß bei einem theoretischen Überfall viele Waffen erbeutet werden können rechtfertigt keine Erlaubnis zum Führen. Aber wie türsteher an anderer Stelle richtig hingewiesen hat ist auch ein rechtswidriger VA grundsätzlich wirksam. 

Geschrieben
Am 16.3.2026 um 23:33 schrieb ASE:

 

Widerspricht exakt dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm obendrein.

 

a) Auf einem fremden Grundstück, und das ist ein Schießstand auch für Vereinsmitglieder, wird eine Waffe per Definition geführt, was grundsätzlich erst einmal der Erlaubnispflicht unterworfen ist. 

 

b) Die Voraussetzung für die ausnahmsweise Erlaubnisfreiheit des Führens auf fremden Grundstücken ist ein vom Bedürfnis umfasster Zweck. Diese Einschränkung wurde genau mit solchen Spielchen begründet:

   Sportschütze versucht sich bewaffneter ls Türsteher oder Wachschutz

Da liegst du falsch.

Ausweislich der bekannte Legaldefinition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr..4 WaffG

 

"führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt"

 

Auf der Schießstätte und damit auf jeden Fall auf dem Schießstand wird die Waffe also nicht im Sinne des Gesetzes geführt. Ob das (geladene) mir sich Herumtragen - ungeachtet der dort geltenden Regelungen des Hausrechtsinhabers - nicht gleichwohl von einem Richter als unsachgemäßer Umgang zuverlässigkeitsvernichtend bewertet werden wird ist eine andere Frage.

 

Für ein "einfaches" fremdes Grundstück hast du dagegen recht. Dort würde ein - ggfs. durch die Erlaubnis des Hausrechtsinhabers erlaubtes - Führen vorliegen. 

Geschrieben
Am 16.3.2026 um 16:33 schrieb ASE:

Wer mit einer Waffe geladen außerhalb eines Schießstandes, ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 (Schießerlaubnis) / § 13 (Jagd) / § 16 (Brauchtum) / § 19(Gefährdete Person) oder ohne Anwendbarkeit einer Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 4 umgeht, tut dies mindestens leichtfertig.

....

Hier auch Bedenken: § 19 unterscheidet bei gefährdeten Personen ja gerade zwischen

a) dem Vorhalten einer Schusswaffe daheim (Absatz 1)

b) dem Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit. (Absatz 2)

Das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit zum Selbstschutz ist, anders als es häufig angenommen wird, also nur ein Sonderfall, an den Ausweislich der Begründung (BT. Drs- 14/7758 S. 66/67) besonders strenge Maßstäbe angelegt werden sollen. Daraus kann man ersehen, das dass geladene Vorhalten einer Schusswaffe außerhalb § 19 eben nicht vorgesehen ist.

 

Letzteres ist zwar richtig, bezieht sich aber nur auf eben § 19. Damit ist nicht gesagt, daß das "Vorhalten" einer Schusswaffe unerwünscht ist, wenn ein anderes Bedürfnis den Besitz erlaubt. Anders gesagt: § 19 nebst seine Begründung gilt nur soweit kein anderes Bedürfnis den Besitz rechtfertigt, keine andere Erlaubnis erteilt wurde. 

 

Ungeachtet meines eigenen Pessimismusses könnte man aus der Begründung für das bedürfnisfremde wenn auch durch Erlaubnis des Hausrechtsinhabers gedeckte Führen auf einen fremden Grundstück und der vorzitierten Legaldefinition des Führens folgern, daß bei einem derartigen Umgang zuhause das Bedürfnis keine Rolle spiele. Der Unterschied ist gerade, daß auf einem fremden Grundstück eine Erlaubnis erforderlich ist, zuhause dagegen sozusagen ausdrücklich nicht. 

Es wäre dämlich, es darauf ankommen zu lassen, aber falls es doch einmal zum Schwur kommen sollte könnte man so argumentieren. Objektiv betrachtet, ohne das BIAS, daß dies alles böse und unerwünscht sei, ist nicht von dér Hand zu weisen, daß mit dieser Legaldefinition eine klare Bewertung abgegeben wird, nämlich daß dieser Umgang zuhause a priori erlaubt ist, nicht beanstandet wird.

Geschrieben (bearbeitet)

 

Edit: Achtung! Bitte nur mit stillem Wasser trainieren. 

Bei kohlesäurehaltigem Wasser ist, wegen der Explosionsgefahr, das Trockentraining vorher bei der Behörde anzumelden.

 

Aber gilt das Trockentraining rechtlich noch als Trockentraining, wenn es mit Wasser durchgeführt wird? ;)

Bearbeitet von Vroma
Geschrieben

@MarkF

Der Gedankengang ist naheliegend, aber dennoch falsch. Der Umfang des erlaubten Umgangs, erschließt sich aus deinem Bedürfnis. Du kannst also auch erlaubnisfrei bedürfnisfremden Umgang haben.

 

Den hast du z.B. auch, wenn du mit deiner Sammlungswaffe spaßhalber auf der Schießstätte schießt, was nach 12 ja erlaubnisfrei, aber dennoch nicht zulässig ist. In der Konstellation sehr vergleichbar mit der Ausgangsfrage.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Vroma:

 

Aber gilt das Trockentraining rechtlich noch als Trockentraining, wenn es mit Wasser durchgeführt wird? ;)

 

... und vor allem ... bekomme ich dafür auch einen Stempel in mein Schiessbuch?

Bearbeitet von berndfig
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb MaddinPSG:

@MarkF

Der Gedankengang ist naheliegend, aber dennoch falsch. Der Umfang des erlaubten Umgangs, erschließt sich aus deinem Bedürfnis. Du kannst also auch erlaubnisfrei bedürfnisfremden Umgang haben.

Du hast meine Überlegungen anscheinend nur oberflächlich gelesen. 

Ich möchte an dieser Stelle keine Diskussion darüber, ob diese "Umgang nur im Rahmen des Bedürfnisses"-Argumentation wirklich stichhaltig ist. Das WaffG regelt dies jedenfalls nicht so und erst recht nicht explizit. Speziell auf das Führen bezogen haben wir nur die Regelung in § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG, daß (abgekürzt) das Führen auf fremdem Grund mit Zustimmung des Berechtigten im Rahmen des eigenes Bedürfnisses keiner Erlaubnis bedarf. Was im Klartext heißt: Ein eigentlich verbotener und eine separate (und praktisch nie erteilte) Erlaubnis benötigender Umgang ist erlaubt, wenn er im Rahmen des eigenen Bedürfnisses erfolgt. 

Und was können wir daraus folgern? Jedenfalls nicht ohne weiteres, daß ein nicht ausdrücklich verbotener Umgang nur im Rahmen des Bedürfnisses zulässig sei. Sollte man nicht erwarten, daß eine solche grundlegende Beschränkung ins Gesetz geschrieben wird? Berücksichtigt man die amtliche Begründung zu dieser Regelung des § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG (ASE kann sie sicherlich schnell beisteuern und zitieren), dann wird klar, daß der Gesetzgeber diese Regelung als erforderlich angesehen hat, um diesem "mißbräuchlichen" Umgang einen Riegel vorzuschieben. Was wiederum im Klartext bedeutet, daß dies nach Meinung des Gesetzgebers ohne dieses Regelung nicht möglich gewesen sein, was wiederum bedeutet, daß dieses Bedürfnis-junctim jedenfalls nach Absicht des Gesetzgebers und Konzeption des WaffG nicht bestanden hat.

Nichts anderes folgt aus § 12 Abs.3 Nr.1 WaffG, der nur vorübergehende Erwerb ohne Erlaubnis. Auch hier: Ein an sich verbotener und eine gesonderte Erlaubnis erfordernder Umgang, nämlich der Erwerb einer Waffe, wird ausnahmsweise auch ohne Erlaubnis zugelassen, wenn dies im Rahmen des eigenen Bedürfnisses erfolgt. Läßt sich daraus ohne weiteres folgern, daß der anderweitig bereits ausdrücklich erlaubte Besitz einer Waffe nur im Rahmen des eigenen Bedürfnisses ausgeübt werden dürfe? Ganz sicher nicht.

Auch die Regelung zum Transport der Waffen in § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG besagt nichts anderes. Transport ist Führen, also verboten und separat erlaubnispflichtig, aber unter Beachtung der Regeln im Rahmen des eigenen Bedürfnisses erlaubnisfrei zulässig. 

Das Mitsicherumtragen im eigenen Zuhause fällt hingegen nicht unter das Führen. Es ist erlaubnisfrei. Wobei zu beachten ist, auf welche Weise dieser Tatbestand geregelt wurde. Nämlich nicht etwa wie die erlaubnisfreien Fälle des Führen, was möglich und vielleicht auch zu erwarten gewesen wäre - und zwar einschließlich der Beschränkung auf das eigene Bedürfnis. Was gemessen hat der angeblichen derzeitigen Rechtslage keinerlei Verschlechterung unserer Lage bedeutet hätte. Sondern gerade indem dieser Tatbestand, diese Handlung, dieser Umgang aus der Definition des erlaubnispflichtigen Führens herausgenommen wurde. Und damit gemäß der erkennbaren Systematik des Gesetzes auch aus der Notwendigkeit, dies durch das eigenes Bedürfnis rechtfertigen zu müssen.

Der Gesetzgeber hat damit recht deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er das Herumtragen z.B. zuhause grundsätzlich anders bewertet als das durch den Hausrechtsinhaber genehmigte Herumtragen auf fremdem Grund - denn andernfalls wäre auch dieser Tatbestand als "Führen" im Rahmen des § 12 Abs.3 WaffG geregelt worden.

Um diese grundsätzliche unterschiedliche Bewertung durch den Gesetzgeber kommt man nicht herum und um dennoch auch hier ein Bedürfnis-junctim zu begründen muß man schon eine zwingende Argumentation bringen, die über den lapidaren Hinweis darauf, daß man für die Erlaubnis ein Bedürfnis benötige und ein erlaubtes Führen jenseits einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis nur im Rahmen des eigenen Bedürfnisses zulässig sei.

Naja, und werden die berechtigten Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit davon berührt, ob ich ein ausdrücklich nicht verbotenes (und nur im Rahmen des Bedürfnis zulässiges) Verhalten zuhause ausübe? Offensichtlich nicht.  

Wie gesagt: Ich will dies an dieser Stelle nicht diskutieren. Aber "falsch", gar evident "falsch", ist dies nicht, und die Behauptung des Bedürfnis-junctims keineswegs so klar und evident wie es behauptet wird. 

Das man sich vor einer bestätigenden Urteilsserie nicht darauf kaprizieren sollte ist klar, und ebenso klar ist, daß Richter dem nicht eben aufgeschlossen gegenüber stehen.

 

vor 5 Stunden schrieb MaddinPSG:

 

Den hast du z.B. auch, wenn du mit deiner Sammlungswaffe spaßhalber auf der Schießstätte schießt, was nach 12 ja erlaubnisfrei, aber dennoch nicht zulässig ist. In der Konstellation sehr vergleichbar mit der Ausgangsfrage.

 

Da liegst Du falsch. Richtig ist, daß - jedenfalls wenn man das Gesetz so nimmt wie es geschrieben ist - der Transport meiner Sammlungswaffe (das ist der richtige Terminus, denn eine "Sammlerwaffe" im Rechtssinne gibt es nicht - meine Sammler-WBK ändert an dem Charakter, der Eigenschaft und der rechtlichen Qualifizierung der Waffe überhaupt nichts, da andernfalls weder ein Sammler eine von einem Sportschützenwaffe in seine Sammlung nehmen noch ein Sportschütze eine von einem Sammler besessene Sammlungswaffe erwerben düfte) zum Schießstand nur im Rahmen meines Sammlerbedürfnisses erfolgen darf, jedenfalls wenn ich nur Sammler und nicht zugleich auch Sportschütze bin. Denn als Sportschütze habe ich auch ein Sportschützenbedürfnis und ob sich das Bedürfnis, das zum Transport (als Führen im Rahmen des Transports) berechtigt, mit dem der Besitzerlaubnis zugrundeliegende Bedürfnis identisch sein muß, ergibt sich für den Fall des Doppel-Bedürfnisinhabers offenkundig nicht aus dem WaffG. Da kann man diskutieren, da muß man argumentieren, da muß man auch berücksichtigen, ob der Zweck, das Ziel des Transports per se legal ist.

Denn: Die Erlaubnis zum Schießen auf dem Schießstand gilt ausweislich § 12 Abs.4 S.1 WaffG ohne jeden Vorbehalt für jedermann. Ob Sammler, Sportschütze, Innenminister oder meine Oma (würde sie noch leben), Das bedeutet: Das Bedürfnis spielt hierbei nicht die geringste Rolle. Daher ist völlig unerheblich, ob es sich die Waffe eines Nur-Sammlers oder eines Nur-Sportschützen oder eines SV etc. handelt - besitzt sie einen zulässigen Beschuß ist zunächst jedermann gestattet, damit zu schießen. Demzufolge kann dies auch nicht bedürfnisbezogen - darum geht hier - unzulässig sein.

 

Auch die AWaffV schränkt dies nur wenig ein (§ 9 AWaffV):

Zunächst darf gem. Abs.1 Nr.1 jeder Inhaber einer WBK im Rahmen seines Bedürfnisses. Wer hätte das gedacht.

Es darf aber auch jedermann/-frau unter den in § 9 Abs.1 Nr.2 AWaffV alternativ aufgeführten Voraussetzungen.

Und schließlich darf gem. Nr.3 jedermann/-frau, wenn es sich nicht um eine nach § 6 Abs.1 AWaffV im Schießsport verbotene Waffe handelt.

Denn - beachte - Nr.1 bis Nr.3 sind durch Komma und "oder" verbunden, stehen also alternativ.

Wobei das Verbot des § 6 Abs.1 AWaffV nur für Nr.1 und Nr.2 gilt, wenn hierbei zufällig auch Schießsport betrieben wird. 

 

Wenn Du nach wie vor gegenteiliger Ansicht sein solltest: Erkläre, wann das Schießen erlaubt aber unzulässig (also nicht erlaubt) sein soll.

 

Es gibt also grundsätzlich überhaupt kein Verbot, mit meinen Sammlungswaffen zu schießen. Ja, ich weiß, es gibt gegenteilige Entscheidungen. Diese zeichnen sich aber dadurch aus, daß iura eben doch nicht novit curia. Die Richter kannten das WaffG bzw. die AWaffV nicht. Einen Bedürfnisvorbehalt gibt es nur für Nr.1, aber wenn ich Nr.1 nicht in Anspruch nehmen muß weil auch Nr.2 und/oder Nr.3 greifen dann ist es eben so. Und zu behaupten, daß ich als Sammler mit meinem StG44 nicht schießen dürfte, meine Oma aber sehr wohl, ist nicht nur evident rechtswidrig sondern auch offensichtlich willkürlich oder dämlich.

Was bleibt ist also das Verbot, meine Sammlungswaffen zum Schießstand zu transportieren, sofern nicht die Ausnahme des Ausprobierens etc., das auch dem Sammler zugestanden wird, vorliegt. Denn nach herrschender Meinung umfasse das Bedürfnis des Sammlers nur ausnahmsweise das Schießen, nämlich nur zum Zwecke der Erprobung, so daß ein Transport der Waffe zum Spaßschießen die Existenz der BRD gefährde und verboten sei. Nun ja. Abgesehen davon, daß mein Doppelbedürfnis im WaffG nicht berücksichtigt ist (s.o.):

Ein gewisser Wertungswiderspruch besteht da schon. Das viel "schlimmere" Schießen ist mir, da auch jedermann, jedenfalls nach §§ 12 Abs.4 Nr.1 WaffG, § 9 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 AWaffV erlaubt. Der viel weniger "schlimme" Transport zum Schießstand, um mein Recht aus §§ 12 Abs.4 Nr.1 WaffG, § 9 Abs.1 Nr.2 und Nr.3 AWaffV auszuüben, soll dagegen verboten sein.

Und noch absurder: Mein Bekannter, der weder Mitsammler noch zum Sammeln meiner Waffen berechtigt sondern nur in einem 500km entfernten Verein Sportschütze ist, darf meine mit gültigem Beschuß versehenen Sammlungswaffen jedenfalls dann zum Schießstand transportieren, wenn sie nicht grundsätzlich zur schießsportlichen Verwendung verboten sind. Und er darf sie mir natürlich dort überlassen. Daß sie zufällig in meinem Eigentum stehen und zu meiner Sammlung gehören spielt dabei nicht die geringste Rolle. Denn warum sollte ich weniger Rechte haben als jeder andere Depp?

 

Wenn man dies bis zum Ende durchdenkt kommt man zwangsläufig zum Ergebnis, daß es die Konstellation "erlaubt aber unzulässig" überhaupt nicht geben kann. "Unzulässig" bedeutet "verboten". Zugleich erlaubt und verboten geht aber nicht. Ein geradezu erlaubter Umgang - Herumtragen zuhause - kann daher nicht unzulässig sein. Denn dann wäre er verboten und das ist er geradezu ausdrücklich nicht. 

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Vroma:

Aber gilt das Trockentraining rechtlich noch als Trockentraining, wenn es mit Wasser durchgeführt wird? ;)

Nein. Das ist ganz und gar offensichtlich kein Trockentraining. In der Flasche ist (irgendeine) Flüssigkeit.

Warum nimmt die Dame nicht einfach eine Hantel? Die läßt sich auch viel besser halten.

Geschrieben
Am 18.5.2026 um 07:58 schrieb karlyman:

 

Da geht es nicht um "Meinung". Da geht es um Geeignetheit im Hinblick auf den (vom Bedürfnis umfassten) Nutzungszweck. 

Mit einer Deko- oder Softair lässt sich grade mal (grob) das "Hantieren" üben.

 

Wir sind uns sicherlich einig, daß der übliche hoplophobe Richter dazu seine eigene, gegenteilige Meinung haben wird, nicht?

 

Am 18.5.2026 um 07:58 schrieb karlyman:

Beim Sportschießen geht es aber bekanntlich um viel mehr, insbesondere ist Abziehen - somit auch Abzugstraining - entscheidend; für dieses ist die Deko- oder Softairwaffe, mit ihrer ganz anderen Abzugs"charakteristik", schlicht ungeeirgnet. Dafür braucht es die Original-Sportwaffe. 

 

Aber nicht nur das "trockene" Abziehen sondern auch der scharfe Schuß, der Knall, der Rückstoß, dessen sichere Erwartung, das Gewummere und Geballere vom Nachbarn. Das würde ich Dir als Richter entgegenhalten: Richtig trainieren läßt sich nur auf dem Schießstand und "scharf" und der geringe Vorteil der Abzugscharakteristik (und gerade mit richtigen Sportwaffen tut es jede leidlich gute LuPi) rechtfertigt nicht die unermeßliche Gefahr, die von dem unüberwachten und privaten Hantieren zuhause mit einer scharfen Schußwaffe ausgeht (deren Besitz ohnehin verboten gehört, was aber leider nicht im Gesetz steht, aber glücklicherweise bin ich ja Richter und kann dies so gut es geht korrigieren).  

;-)

 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb MarkF:

Aber nicht nur das "trockene" Abziehen sondern auch der scharfe Schuß, der Knall, der Rückstoß, dessen sichere Erwartung, das Gewummere und Geballere vom Nachbarn. Das würde ich Dir als Richter entgegenhalten: Richtig trainieren läßt sich nur auf dem Schießstand und "scharf" und der geringe Vorteil der Abzugscharakteristik (und gerade mit richtigen Sportwaffen tut es jede leidlich gute LuPi) rechtfertigt nicht die unermeßliche Gefahr, die von dem unüberwachten und privaten Hantieren zuhause mit einer scharfen Schußwaffe ausgeht....

 

 

Häusliches Trockentraining mit der eigenen Waffe (mit Pufferpatrone, geeignet reduzierter Scheibe, oder auch elektronischen Trainingsadaptern/-systemen) ist eine durchaus, und langjährig bei vielen übliche, Trainingsmethode. 

 

Daher mal die grundsätzliche Frage:

Gibt es irgendwelche dahingehenden Änderungen in der Rechts-/Normierungslage, irgendwelche konkreten Anlässe, die dies auf einmal ändern...?

Wäre mir jedenfalls nicht bewusst.  

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb karlyman:

 

Häusliches Trockentraining mit der eigenen Waffe (mit Pufferpatrone, geeignet reduzierter Scheibe, oder auch elektronischen Trainingsadaptern/-systemen) ist eine durchaus, und langjährig bei vielen übliche, Trainingsmethode. 

Nun ja. Ich bin auch seit vielen Jahren Sportschütze und habe noch nie zuhause "trocken" trainiert. Ernsthaft: Einige werde das sicher tun, glaube ich gerne, kenne selbst aber niemanden, der das tut, bezweifele daher, daß dies so weit verbreitet ist.

Und dies einem Richter nicht nur als "üblich" sondern sogar als "erforderlich" zu verkaufen zu wollen erscheint mir eher verwegen.

vor 6 Stunden schrieb karlyman:

Daher mal die grundsätzliche Frage:

Gibt es irgendwelche dahingehenden Änderungen in der Rechts-/Normierungslage, irgendwelche konkreten Anlässe, die dies auf einmal ändern...?

Wäre mir jedenfalls nicht bewusst.  

Darum geht es mir doch gerade: Diese Attitüde, über das Bedürfnis u.a. das häusliche Herumtragen, fast jeden häuslichen Umfang mit den Waffen als zuverlässigkeitsvernichtend faktisch sanktionieren zu wollen, ist eine eher neue Entwicklung. Es ist völlig richtig, darauf ein Auge zu haben, d.h. nicht damit hausieren zu gehen, was man zuhause mit seinen Waffen macht, denn man muß ja nicht ohne Not schlafende Hunde wecken. Dies aber als richtig zu verinnerlichen, es als richtig anzusehen, daß letztlich wie ausgeführt zweifelsfrei erlaubte Handlungen über die Schiene des Bedürfnisses faktisch als "unerlaubt" qualifiziert werden, ist zu kritisieren, ist der falsche Weg. 

Ja, das ganze wird inutitiv dadurch "erleichtert", daß es auch uns mehrheitlich befremdlich vorkommt, eine seiner Waffen zuhause herumzutragen. Da kommen Assoziationen zum "Führen" auf und der Türsteher-Problematik bzw. der zitierten Regelung in § 12 WaffG zum Führen auf fremden Grund im Rahmen des eigenen Bedürfnisses. Und auch wenn es sich um rechtlich gänzlich unterschiedliche Tatbestände handelt neigt man inutitiv dazu, den Bedürfnisquatsch auch für zuhause zu akzeptieren. Und wenn man das macht, wenn dies sogar von den Betroffenen als richtig empfunden wird, dann besteht die Gefahr, daß mit derselben Nicht-Argumentation auch nahezu alle anderen Arten des Umgangs zuhause das Bedürfniserfordernis aufgepropft wird. Und gerade das Trockentraining zuhause ist ein gutes Beispiel dafür, da es offenkundig nicht wie das Reinigen der Waffen essentiell ist. Gegen das Reinigen zuhause läßt sich auch obrigkeitlich nichts sagen. Das muß halt gemacht werden und die einzigen zusätzlichen Umstände, bei denen man mit "unsachgemäß" und "Bedürfnis" reingrätschen könnte, sind eben der Ort der Reinigung - also nicht so, daß die Umgebung es mit- und Angst bekommt. Aber Trockentraining - ungeachtet der Frage, ob man dies unbedingt vor dem offenen Fenster oder im Garten machen muß - mit der erlaubnispflichtigen Schußwaffe ist nicht zwingend erforderlich und - seien wir ehrlich - auch nicht sonderlich weit verbreitet. Klar, mit Augenmaß und etwas großzügig beurteilt könnte man dies auch als bedürfniskonform betrachten. Aber wer glaubt ernsthaft, sich in waffenrechtlichen Fragen bei Gericht auf eine mit Augenmaß und Großzügigkeit erfolgende Beurteilung verlassen zu können? 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 56 Minuten schrieb MarkF:

Nun ja. Ich bin auch seit vielen Jahren Sportschütze und habe noch nie zuhause "trocken" trainiert. Ernsthaft: Einige werde das sicher tun, glaube ich gerne, kenne selbst aber niemanden, der das tut, bezweifele daher, daß dies so weit verbreitet ist.

Und dies einem Richter nicht nur als "üblich" sondern sogar als "erforderlich" zu verkaufen zu wollen erscheint mir eher verwegen.

 

 

 

 

Mir erscheint eher das Gegenteil, hier mit x Verbiegungen irgendeinen Verstoß zu konstruieren, als "verwegen"...

Trockentraining machen so einige in den eigenen vier Wänden; es stört niemanden, es bedroht niemanden, es bekommt eigentlich auch keiner mit. (Ich rede ja nicht von irgendwelchen "komplett Unsensiblen", die sowas auf der Terrasse o.ä. praktizieren... versteht sich von selbst).

 

Warum in aller Welt sollten solche Handhabungs- und Abzugsübungen auf die Scheibe nicht im Bedürfniskontext Sportschießen liegen?

Und vor allem (vgl. oben): Wo liegt das Problem?

 

Wir kommen nun ohnehin vom eigentlichen Thema weg.

Dieses lautet: "Geladene Waffe zuhause / in den Geschäftsräumen tragen". Und siehe da: Genau das ist die Handhabungsübung "Trockentraining" eben nicht. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Sorry, aber anscheinend hast Du immer noch nicht verstanden:

Wie ich erläutert habe gibt es aus dem Gesetz heraus nicht den geringsten Anhaltspunkt für ein Bedürfnis-junctim hinsichtlich des Herumtragens der Schußwaffe zuhause. Gerade im Gegenteil folgt aus den Regelungen zum Führen etc. und dem gerade Nicht-Führen zuhause (ich habe das ausführlich erläutert und werde es daher hier nicht wiederholen), daß der Gesetzgeber gerade für das Herumtragen zuhause kein Bedürfnis-junctim vorgesehen hat.

Wenn man aber gleichwohl meint bzw. behauptet, daß das Herumtragen zuhause durch das Bedürfnis rechtfertigt sein müsse, was für uns letztlich bedeutet, daß es nicht zulässig sei (was wiederum der Wertung des Gesetzgebers als unbedingt erlaubt widerspricht), dann muß/müßte dies erst recht für andere Arten des Umgangs gelten, die nicht wie das Herumtragen zuhause ausdrücklich als erlaubt klassifiziert sind - wie z.B. das sog. Trockentraining, das für den Außenstehenden sogar noch "schlimmer" ist als bloße Herumtragen, weil man dabei zielt und abzieht und schlimmer noch bei Zeitdisziplinen den schnellen Anschlag und vielleicht sogar das schnelle Ziehen übt.

Ich behaupte nicht, daß dies derzeit der Rechtsprechung entspricht. Aber wenn sogar wir das Herumtragen zuhause als wie auch immer unzulässig ansehen, dann kann dies sehr wohl geschehen, ist sogar naheliegend.

 

Geschrieben

Was haben die von mir erwähnten Trockentrainings-Übungen auf Scheibe mit einem "Herumtragen" zu tun....?

 

Dieser Logik folgend dürftest du die Waffe kaum noch dem Schrank entnehmen, dann wäre auch das Montieren von Zubehörteilen u.ä. auf der häuslichen  Werkbank oder dem Basteltisch schon ein "Herumtragen"...

 

Sich Gedanken zu machen ist gut, aber man kann es mit der Bedenkenträgerei auch übertreiben.

Geschrieben

@MarkF

Ich habe durchaus verstanden, was du zum erlaubnerlaubnisfreien Umgang ausgeführt hast.

Dein Griff nach Nr. 17.1 WaffVwV oder der Verweis auf die nicht-Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfängt hier aber nicht. Und der Verweis auf "gefährlichere" Umgangsarten und sonstige kreative Auslegungen nach Gusto sind ebenso Quark.

 

Zumindest in Bayern wirst du mit der Argumentation keinen Stich machen und wärst beim Spaßschießen mit SammlUNGSwaffen deine WBK bei den meisten KVBen schnell los. 

 

Das Beispiel mit der Leihe ist vordergründig zunächst nachvollziehbar. Dennoch würde ich dir als Waffenbehörde nach einem Warnschuss die WBK entziehen, wenn du deine Sammlungswaffen, die eben NICHT zum Gaudischießen erworben wurden, bedürfnisfremd verleihst. Das mag mancher anders sehen, aber ich würde durchaus den ein oder anderen Euro auf eine entsprechende VG-Entscheidung wetten. Ich sehe hier durchaus eine Abgrenzung zur sonstigen bedürfnisübergreifenden Nutzung (Jagd/Sport).

Und mal nebenbei bemerkt: Der bedürfnisfremde Transport ist, wie du ja selbst andeutest zwar nicht verboten (wenn wir hier schon so korrekt sind ;-)), aber eben auch nicht erlaubnisfrei und damit eine Straftat!

 

Man kann sich mit dem Hammer selber auf die Hand schlagen oder denen glauben, die einem aus eigener Erfahrung berichten, dass es tatsächlich weh tut. Und Gerichtsentscheide zum Führen zuhause und Schießen von Sammlungswaffen gibt es nun wirklich mehr als nur vereinzelt. Zu unterstellen, die Richter hätten alle keine Kenntnis von der Rechtsmaterie, ist anmaßend oder ignorant. 

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