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IGNORED

OVG Urteil Aufbewahrung Schlüssel/Zuverlässigkeit


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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb wilmes:

Ich lese da für die Allgemeinheit einfach nur weiter heraus, dass Schlüssel in aller Regel grundsätzlich in einem Klasse 0/1 oder gleichwertig aufbewahrt werden müssen.

 

Soweit ich mich erinnere steht in den Aufbewahrungsschreiben aus NRW drin, dass die Schlüssel mindestens in der gleichen Tresorklasse aufbewahrt werden müssen, Zahlenschloss oder elektronisch.

 

also aus Altbestand Safe A Schlüssel in Altbestand Safe B.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb heinzaushh:

Meine Frage bezieht sich auf aktuell durchgeführte Kontrollen im Rahmen der Aufbewahrung von Waffen und Munition. 

 

-Wird dabei durch die Kontrollierenden aktiv nach der Aufbewahrung von Schlüsseln gefragt? Wenn, wie wird die Frage begründet ? 

 

- Wird die Aufbewahrung des Schlüssels visuell überprüft ?

 

- Wird die Aufbewahrung des Schlüssels dokumentiert?

 

Bevor jetzt die üblichen WO Spassvögel mit "Ich hab ein Zahlenschloss" antworten- es geht um Behältnisse mit ausschliesslichen Schliessmechanismus via Schlüssel. 

 

Dieser Tage gab es in der WA-Gruppe unseres Hegeringes (Westzipfel NRW) eine Erinnerungsnachricht des Vorstands bzgl. der Schreiben unserer Polizeibehörde vor 1-2 Jahren. Der Text begann mit den vielsagenden Worten :"Aus gegebenem Anlaß weisen wir nochmals..." Ich vermute es hatte eine Überprüfung in unseren Reihen gegeben, die zu der Nachricht den Anlaß gesetzt hat.

Am Wochenende kann ich etwas mehr dazu sagen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb whaco:

Bis hin zim Nachweis dass das Behältnis für den Schlüssel sich nicht im gleichen Raum befindet, wie der Waffenschrank selber.

 

Was übrigens eine Phantasieforderung ohne rechtliche Grundlage ist.

Geschrieben (bearbeitet)

Akuelle Rechtsprechung aus NRW hierzu: VG Köln, Beschluss vom 25.06.2025 - 20 L 1113/25

 

https://openjur.de/u/2531581.html 

 

 

Zitat

Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird. Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft. Auch darf sich der Rechtsanwender im gewaltenteilenden Rechtsstaat nicht über den klaren Wortlaut eines Gesetzes hinwegsetzen, um einem vermuteten Ziel des Gesetzgebers Wirkung zu verschaffen

Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch seine systematische und teleologische - und somit an gesetzliche Aussagen rückgekoppelte - Auslegung der Vorschrift eine deutlich erkennbare gesetzliche Entscheidung abgeändert hat. A. A. wohl Ransohoff/Wiegelmann, NVwZ 2024, 1366 (1367), die eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers darin sehen, dass dieser die Frage der Schlüsselaufbewahrung bisher offen gelassen hat.

 

Der Waffenbesitzer muss sich stets selber Informieren, auch wenn er behauptet ein Informationsschreiben nicht erhalten zu haben:

 

Zitat

Der Aufbewahrungsverstoß ist dem Antragsteller, ausgehend von den Schilderungen in dessen eidesstattlicher Versicherung, aber deshalb subjektiv vorwerfbar, weil er bis zum Ablauf des 23.10.2024 - ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 - noch keine Kenntnis von den in dem Urteil dargelegten Anforderungen an die Verwahrung eines Waffenschrankschlüssels erlangt und ein diesen Anforderungen genügendes Schlüsselaufbewahrungsbehältnis bestellt hat. Ein Waffenbesitzer hat sich fortlaufend Gewissheit über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen damit im Einklang steht.
 

Wäre der Antragsteller entsprechend tätig geworden, so hätte er jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des maßgeblichen oberverwaltungsgerichtlichen Urteils hinreichend Gelegenheit gehabt, sich Kenntnis von den in dem Urteil dargelegten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln zu verschaffen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Denn über den wesentlichen Inhalt des Urteils sowie die daraus folgenden Konsequenzen wurde in den ersten Monaten nach der Entscheidung sowohl seitens der Waffenbehörden,.........als auch in der (Fach-)Presse, ....... umfangreich informiert. 

 

 

 

Die Klage richtete sich gegen den sofortigen Vollzug:

 

Zitat

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 20 K 2141/25 gegen die Anordnungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13.02.2025 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

 

 

Es ist nicht ganz klar, was genau vorgefallen ist. Ich vermute eine Kontrolle entsprechend der Ankündigung in NRW, die Schlüsselverwahrung zu überprüfen. 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb karlyman:

Was übrigens eine Phantasieforderung ohne rechtliche Grundlage ist.

 

Stimmt, sofern es sich um ein zertifiziertes Behältnis gem EN-1143-1 handelt. Falls nicht, könnte im Zuge von § 13 Abs. 6 ein auf Antrag Ausnahme gewährt werden, bei welcher genau diese Forderung zur Auflage gemacht wird.

Bei einem weder zertifizierten noch durch Ausnahmegenehmigung gestattetem Schlüsselbehältnis spielt es keine Rolle, wo es steht...  

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Mateusz:

 

Soweit ich mich erinnere steht in den Aufbewahrungsschreiben aus NRW drin, dass die Schlüssel mindestens in der gleichen Tresorklasse aufbewahrt werden müssen, Zahlenschloss oder elektronisch.

 

also aus Altbestand Safe A Schlüssel in Altbestand Safe B.

 

Stimmt das überhaupt, oder nur ein Scherz???

Also nicht dass ich es anzweifle, sondern wo ganz ganz ganz genau steht das geschrieben?

Ehrlich gesagt währe ich.....naiv wie ich bin, auf die Altbestandsfloskel.... Klausel nie gekommen.

 

Ganz schön doof, denn ich habe mir extra einen dieser 0/1er Dinger für ein kleines Vermögen gekauft. Scheizze

Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb Speedmark:

 

Stimmt das überhaupt, oder nur ein Scherz???

 

Aus dem Merkblatt zum Schreiben:

 

[...]

 

Welche Möglichkeiten bestehen als Besitzer eines Waffenschranks mit Schlüsseln?

* Erwerb eines Waffenschranks mit Zahlenschloss oder biometrischem Schloss mit mindestens demselben Widerstandsgrad wie der bereits vorhandene Waffenschrank

   * zur Aufbewahrung der Schlüssel
   * Zur Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition

[...]

 

Eindutig -> der gleiche Schrank, den du schon hast, nur mit Zahlen oder elektronisch

 

Es wird natürlich spannend bei Fragen wie: ich habe 6 B-Schränke mit jeweils 5 KW drin. Darf ich alle Schlüssel in einem B-Schrank lagern, wo doch nur max 10 in einem gelagert werden dürfen <_<

Geschrieben
3 hours ago, Mateusz said:

Es wird natürlich spannend bei Fragen wie: ich habe 6 B-Schränke mit jeweils 5 KW drin. Darf ich alle Schlüssel in einem B-Schrank lagern, wo doch nur max 10 in einem gelagert werden dürfen <_<

 

Inwiefern ist das spannend? Die Frage kann sich jeder halbwegs klar und logisch denkende Mensch (dafür muß man nicht Vulkanier sein) selbst herleiten: Wenn ich mit Zugang zum Schlüsseltresors an alle anderen Schränke rankomme, muß der Schlüsseltresor die gleiche Sicherheitsstufe haben, als wären alle Waffen direkt in diesem untergebracht. Das die Waffen in weitere Tresore "ausgelagert" sind, ist belanglos. Ergo: in Deinem konkreten Beispiel: Der Schlüsseltresor muß natürlich ein 1er sein.

 

Viel Spaß vor Gericht etwas anderes verargumentieren zu wollen. Wenn die mündliche Verhandlung in der Kölner Gegend und öffentlich ist, bitte ich um Termininfo, das Schauspiel könnte lustig werden. :-)

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