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IGNORED

OVG Urteil Aufbewahrung Schlüssel/Zuverlässigkeit


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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb wilmes:

Ich lese da für die Allgemeinheit einfach nur weiter heraus, dass Schlüssel in aller Regel grundsätzlich in einem Klasse 0/1 oder gleichwertig aufbewahrt werden müssen.

 

Soweit ich mich erinnere steht in den Aufbewahrungsschreiben aus NRW drin, dass die Schlüssel mindestens in der gleichen Tresorklasse aufbewahrt werden müssen, Zahlenschloss oder elektronisch.

 

also aus Altbestand Safe A Schlüssel in Altbestand Safe B.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb heinzaushh:

Meine Frage bezieht sich auf aktuell durchgeführte Kontrollen im Rahmen der Aufbewahrung von Waffen und Munition. 

 

-Wird dabei durch die Kontrollierenden aktiv nach der Aufbewahrung von Schlüsseln gefragt? Wenn, wie wird die Frage begründet ? 

 

- Wird die Aufbewahrung des Schlüssels visuell überprüft ?

 

- Wird die Aufbewahrung des Schlüssels dokumentiert?

 

Bevor jetzt die üblichen WO Spassvögel mit "Ich hab ein Zahlenschloss" antworten- es geht um Behältnisse mit ausschliesslichen Schliessmechanismus via Schlüssel. 

 

Dieser Tage gab es in der WA-Gruppe unseres Hegeringes (Westzipfel NRW) eine Erinnerungsnachricht des Vorstands bzgl. der Schreiben unserer Polizeibehörde vor 1-2 Jahren. Der Text begann mit den vielsagenden Worten :"Aus gegebenem Anlaß weisen wir nochmals..." Ich vermute es hatte eine Überprüfung in unseren Reihen gegeben, die zu der Nachricht den Anlaß gesetzt hat.

Am Wochenende kann ich etwas mehr dazu sagen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb whaco:

Bis hin zim Nachweis dass das Behältnis für den Schlüssel sich nicht im gleichen Raum befindet, wie der Waffenschrank selber.

 

Was übrigens eine Phantasieforderung ohne rechtliche Grundlage ist.

Geschrieben (bearbeitet)

Akuelle Rechtsprechung aus NRW hierzu: VG Köln, Beschluss vom 25.06.2025 - 20 L 1113/25

 

https://openjur.de/u/2531581.html 

 

 

Zitat

Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird. Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft. Auch darf sich der Rechtsanwender im gewaltenteilenden Rechtsstaat nicht über den klaren Wortlaut eines Gesetzes hinwegsetzen, um einem vermuteten Ziel des Gesetzgebers Wirkung zu verschaffen

Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch seine systematische und teleologische - und somit an gesetzliche Aussagen rückgekoppelte - Auslegung der Vorschrift eine deutlich erkennbare gesetzliche Entscheidung abgeändert hat. A. A. wohl Ransohoff/Wiegelmann, NVwZ 2024, 1366 (1367), die eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers darin sehen, dass dieser die Frage der Schlüsselaufbewahrung bisher offen gelassen hat.

 

Der Waffenbesitzer muss sich stets selber Informieren, auch wenn er behauptet ein Informationsschreiben nicht erhalten zu haben:

 

Zitat

Der Aufbewahrungsverstoß ist dem Antragsteller, ausgehend von den Schilderungen in dessen eidesstattlicher Versicherung, aber deshalb subjektiv vorwerfbar, weil er bis zum Ablauf des 23.10.2024 - ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 - noch keine Kenntnis von den in dem Urteil dargelegten Anforderungen an die Verwahrung eines Waffenschrankschlüssels erlangt und ein diesen Anforderungen genügendes Schlüsselaufbewahrungsbehältnis bestellt hat. Ein Waffenbesitzer hat sich fortlaufend Gewissheit über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen damit im Einklang steht.
 

Wäre der Antragsteller entsprechend tätig geworden, so hätte er jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des maßgeblichen oberverwaltungsgerichtlichen Urteils hinreichend Gelegenheit gehabt, sich Kenntnis von den in dem Urteil dargelegten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln zu verschaffen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Denn über den wesentlichen Inhalt des Urteils sowie die daraus folgenden Konsequenzen wurde in den ersten Monaten nach der Entscheidung sowohl seitens der Waffenbehörden,.........als auch in der (Fach-)Presse, ....... umfangreich informiert. 

 

 

 

Die Klage richtete sich gegen den sofortigen Vollzug:

 

Zitat

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 20 K 2141/25 gegen die Anordnungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13.02.2025 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

 

 

Es ist nicht ganz klar, was genau vorgefallen ist. Ich vermute eine Kontrolle entsprechend der Ankündigung in NRW, die Schlüsselverwahrung zu überprüfen. 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb karlyman:

Was übrigens eine Phantasieforderung ohne rechtliche Grundlage ist.

 

Stimmt, sofern es sich um ein zertifiziertes Behältnis gem EN-1143-1 handelt. Falls nicht, könnte im Zuge von § 13 Abs. 6 ein auf Antrag Ausnahme gewährt werden, bei welcher genau diese Forderung zur Auflage gemacht wird.

Bei einem weder zertifizierten noch durch Ausnahmegenehmigung gestattetem Schlüsselbehältnis spielt es keine Rolle, wo es steht...  

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Mateusz:

 

Soweit ich mich erinnere steht in den Aufbewahrungsschreiben aus NRW drin, dass die Schlüssel mindestens in der gleichen Tresorklasse aufbewahrt werden müssen, Zahlenschloss oder elektronisch.

 

also aus Altbestand Safe A Schlüssel in Altbestand Safe B.

 

Stimmt das überhaupt, oder nur ein Scherz???

Also nicht dass ich es anzweifle, sondern wo ganz ganz ganz genau steht das geschrieben?

Ehrlich gesagt währe ich.....naiv wie ich bin, auf die Altbestandsfloskel.... Klausel nie gekommen.

 

Ganz schön doof, denn ich habe mir extra einen dieser 0/1er Dinger für ein kleines Vermögen gekauft. Scheizze

Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb Speedmark:

 

Stimmt das überhaupt, oder nur ein Scherz???

 

Aus dem Merkblatt zum Schreiben:

 

[...]

 

Welche Möglichkeiten bestehen als Besitzer eines Waffenschranks mit Schlüsseln?

* Erwerb eines Waffenschranks mit Zahlenschloss oder biometrischem Schloss mit mindestens demselben Widerstandsgrad wie der bereits vorhandene Waffenschrank

   * zur Aufbewahrung der Schlüssel
   * Zur Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition

[...]

 

Eindutig -> der gleiche Schrank, den du schon hast, nur mit Zahlen oder elektronisch

 

Es wird natürlich spannend bei Fragen wie: ich habe 6 B-Schränke mit jeweils 5 KW drin. Darf ich alle Schlüssel in einem B-Schrank lagern, wo doch nur max 10 in einem gelagert werden dürfen <_<

Geschrieben
3 hours ago, Mateusz said:

Es wird natürlich spannend bei Fragen wie: ich habe 6 B-Schränke mit jeweils 5 KW drin. Darf ich alle Schlüssel in einem B-Schrank lagern, wo doch nur max 10 in einem gelagert werden dürfen <_<

 

Inwiefern ist das spannend? Die Frage kann sich jeder halbwegs klar und logisch denkende Mensch (dafür muß man nicht Vulkanier sein) selbst herleiten: Wenn ich mit Zugang zum Schlüsseltresors an alle anderen Schränke rankomme, muß der Schlüsseltresor die gleiche Sicherheitsstufe haben, als wären alle Waffen direkt in diesem untergebracht. Das die Waffen in weitere Tresore "ausgelagert" sind, ist belanglos. Ergo: in Deinem konkreten Beispiel: Der Schlüsseltresor muß natürlich ein 1er sein.

 

Viel Spaß vor Gericht etwas anderes verargumentieren zu wollen. Wenn die mündliche Verhandlung in der Kölner Gegend und öffentlich ist, bitte ich um Termininfo, das Schauspiel könnte lustig werden. :-)

Geschrieben

 

vor 16 Stunden schrieb ASE:

Akuelle Rechtsprechung aus NRW hierzu: VG Köln, Beschluss vom 25.06.2025 - 20 L 1113/25

https://openjur.de/u/2531581.html 

Der Waffenbesitzer muss sich stets selber Informieren, auch wenn er behauptet ein Informationsschreiben nicht erhalten zu haben:

 

(Auszugszitat):

Ein Waffenbesitzer hat sich fortlaufend Gewissheit über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen damit im Einklang steht.
Wäre der Antragsteller entsprechend tätig geworden, so hätte er jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des maßgeblichen oberverwaltungsgerichtlichen Urteils hinreichend Gelegenheit gehabt, sich Kenntnis von den in dem Urteil dargelegten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln zu verschaffen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Denn über den wesentlichen Inhalt des Urteils sowie die daraus folgenden Konsequenzen wurde in den ersten Monaten nach der Entscheidung sowohl seitens der Waffenbehörden,.........als auch in der (Fach-)Presse, ....... umfangreich informiert.

 

 

Demnach wird es also als Aufgabe des Bürgers/LWB gesehen, sich in dem Bereich nicht nur über die Gesetzeslage kundig zu machen, sondern auch stets die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verfolgen.

Und wenn seine Waffenbehörde ihn nicht einschlägig informiert oder er nicht in der rechtl. Ecke der Fachpresse liest, so muss er eben fortwährend die juristischen Fachblätter studieren...

Geschrieben

Der 1-er Schrank allein tut´s doch gar nicht, obwohl der 1-er alleine als Aufwahrungsort für all die anderen Schlüssel von A, B und 0er zulässig wäre.

Dies allerdings würde ich mir vom zuständigen OA schriftlich bestätigen lassen, denn damit gehst du Schwierigkeiten bei Kontrollen schon im Vorfeld aus dem Weg. So habe zumindest ich das gemacht und die schriftliche Bestätigung (kostenfrei) des OA war absolut kein Problem. Bei mir geht es um eine 2-stellige Anzahl von LW- und KW-Schränken, und auch da gibt es ja auch Reserveschlüssel.  

 

Ein vernünftig denkener Mensch wird solch einen 1-er heute mit einem NICHT mechanischen Nummerschloß erwerben, also mit elektronischem Nummernschloß oder gar biometrisch, und zwar schon weil es das Amt gern so sieht - ABER!

 

Auf Grund der Ausfallmechanismen und der Ausfallwahrscheinlichkeit solcher Schlösser gegenüber rein meschanischen Schlüsselschlössern (Aufbau, Art und Anzahl der Bauteile vs. mech. Schloß) wird ein vernünftig denkender Mensch den Schrank mit einem mechanischen Notschloß erwerben, und damit mit 2 (Zwei) zugehörigen Notschlüsseln, und schon hast du das schon mehrfach bis zu erbrechen diskutierte Problem mit der Schlüsselaufbewahrung.

Jedoch, 1 (Einen) Schlüssel bei sich (am Mann) zu tragen sollte kein Problem sein, und der Reserveschlüssel kommt zur Aufbewahrung zu einem befreundeten LWB in dessen 1er, so wie dessen Reserve zu dir in deinen 1-er, natürlich OHNE Anhänger mit Namen und Adresse. 

 

Wenn du dann auch tatsächlich nur das elektronische Schloß benutzt, und nicht wie ich zu 99% das mechanische Notschloß, dann kannst du ja den Hauptschlüssel auch einschweißen, so daß er am Schlüsselbund nicht abgenutzt wird und die Tasche nicht beschädigt.

Und wenn du Optimist bist und dich der Hauptschlüssel ganz arg belastet kommen eben beide Schlüssel zum Bekannten, oder gar 2 (Zwei) Bekannten.

Übrigens ist auch dies in meinem Fall mit meinem OA so besprochen und ebenfalls schriftlich bestätigt.

 

Damit sollte das Gesamtproblem Schränke, Klassifizierung, Schloßsystem und Schlüsselaufbewahrung eigentlich geklärt sein.

 

Warnung: Auch wenn "de jure" dann all die Waffen aus den NICHT 1-er Schränken (A, B, 0) so aufbewahrt sind als seien sie schloßtechnisch und aufbaumässig in einem 1-er Schrank, was aber ja nur für die Schlüssel gilt, gelten trotzdem weiter die Regeln für A, B, und 0er Aufbewahrung, also bezüglich Maximalzahl und UNGELADEN, während ja im 1-er die GLOCK ..........always prepared. 

 

Das immer wieder gern erwähnte Infoschreiben aus der Polizeidirektion Kreis Lippe zu dem Thema ist Nonsens, denn es enthält schlicht nur logische EMPFEHLUNGEN zum Zahlencode, die aber nicht verbindlich sind, und die Polizei hat keinerlei Gesetzgebungsbefugnis.

 

Auszug:

"Bei der Wahl des Zahlencodes muss berücksichtigt werden, dass der Code so zu wählen ist, dass der Waffenbesitzer sich diesen merken kann, ohne ihn schriftlich zu fixieren und ohne, dass Angehörige, Freunde oder Bekannte ihn mit einer geringen Anzahl an Versuchen erraten können. Die Verwahrung des Schlüssels zum Waffenschrank „in der Hosentasche“ entspricht nicht mehr den waffenrechtlichen Anforderungen."

 

Auch die Bemerkung zur "Verwahrung in der Hosentasche" ist eine Anmaßung ohne jede Befugnis dazu, und würde ebenso die Schlüssel zum Medikamentschrank oder zur Pulverkiste oder zu Kfz. betreffen. Es kommen wesentlich mehr Menschen durch von "den lieben Kleinen" von den Eltern entwendete Kfz. zu schaden als durch entwendete Schlüssel zum Waffenschrank. 

 

Janis

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Janis:

Jedoch, 1 (Einen) Schlüssel bei sich (am Mann) zu tragen sollte kein Problem sein, und der Reserveschlüssel kommt zur Aufbewahrung zu einem befreundeten LWB in dessen 1er

 

 

NEIN!

 

 

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2011 - OVG 11 S 7.11

 

Zitat

Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gem. § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen gewesen seien, weil er nicht mehr die gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitze, da er seine Waffen durch die Übergabe des Schlüssels zu seinem Waffenschrank (jedenfalls) einem zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigten Dritten überlassen habe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG), ist auch in Ansehung dieses Vorbringens nicht zu beanstanden.

........

 

Der Einwand des Antragstellers, dass die Verwahrung des Schlüssels zu seinem Waffenschrank durch den Herrn D. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der sicheren Verwahrung i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG gedient habe, da es bei der Verwahrung in einem mit einem herkömmlichen Schloss verschließbaren Waffenschrank nicht nur um die Aufbewahrung der Waffen in demselben, sondern auch um die sichere Verwahrung des Schlüssels gegen den Zugriff Unbefugter gehe, überzeugt nicht. Denn die Überlassung des Schlüssels an einen Dritten ist - anders als eine Übergabe der Waffen selbst zur sicheren Verwahrung - ersichtlich nicht geeignet, die Sicherheit der verwahrten Waffen zu erhöhen, da etwa das Risiko eines Diebstahls der im Waffenschrank eingeschlossenen Waffen aus der während einer Abwesenheit des Bewohners leeren Wohnung hierdurch in keiner Weise verringert wird.

 

 

Hände weg vom § 12 Geschwurbel.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Janis:

Ein vernünftig denkener Mensch wird solch einen 1-er heute mit einem NICHT mechanischen Nummerschloß erwerben, also mit elektronischem Nummernschloß oder gar biometrisch, und zwar schon weil es das Amt gern so sieht - ABER!

 

Auf Grund der Ausfallmechanismen und der Ausfallwahrscheinlichkeit solcher Schlösser gegenüber rein meschanischen Schlüsselschlössern (Aufbau, Art und Anzahl der Bauteile vs. mech. Schloß) wird ein vernünftig denkender Mensch den Schrank mit einem mechanischen Notschloß erwerben, und damit mit 2 (Zwei) zugehörigen Notschlüsseln, und schon hast du das schon mehrfach bis zu erbrechen diskutierte Problem mit der Schlüsselaufbewahrung.

 

Red mal das mechanische Zahlenschloss nicht so schlecht...

 

Das mechanische Zahlenschloss hat den Nachteil, dass es im Vergleich mühsam zu öffnen ist, der Komfort ist bei anderen Schlössern deutlich höher. Das ist aber auch schon der Hauptnachteil.

 

Die elektronischen haben im Vergleich andere Risiken:

  • Rein elektronisch, d.h. ohne mechanische Revision: Die Elektronik kann irgendwann ohne jegliche Vorankündigung ausfallen, dann steht man da. (Das mechanische Zahlenschloss fällt nicht plötzlich aus. Da kündigt sich ein Problem langsam an - dann haste noch viel Zeit, das billig auszutauschen.)
  • Elektronisch mit zusätzlich mechanischer Revision: Da hast Du wieder Dein Schlüsselproblem.

Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, im Zweifelsfall hat man mit zwei Schränken sein Problem gelöst. Am Zweitschrank, wo man nicht ständig ran muss und auch zur Schlüsselaufbewahrung, das mechanische Zahlenschloss. Oder zweimal elektronisch mit Revision, und dann die Ersatzschlüssel kreuzweise im anderen Schrank verschlossen.

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Janis:

ja im 1-er die GLOCK ..........always prepared. 

 

nicht in Deutschland als Sportschütze. 

Es gab da mal ein Urteil, dass man dadurch die Zuverlässigkeit verliert. 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Jake Cutlass:

Genau, wenn bei der Waffenkontrolle eine geladene Waffe entdeckt wird, hat man schlechte Karten!

Genau, wenn bei der Waffenkontrolle eine geladene Waffe entdeckt wird, hat man schlechte Karten!

Behauptet zumindest Jake Cutlass:

"Einer der wenigen Ernsthaften hier... "

Echt jetzt?

Sagt WER, und WO, unter welche Bedingungen? Bitte um klare und einwandfrei und eindeutig identitfizierbare zuverlässige Quelle, sowohl für die Behauptung als für die juritische Begründung?

 

In einem Wertschutzschrank nach Klassifikation 1 (Eins) im Besitz eines legalen Waffenbesitzers mit gültiger WBK.

 

Ich bitte Jake Cutlass um klare und eindeutige Anwort mit klarer und eindeutiger Quelle. Bitte nicht das übliche dumme Blah-Blah außen rum, sondern den eindeutigen Paragraphen, die Quelle, bzw. das eindeutige allgemeingültige Urteil.


Janis

Geschrieben

@Janis was ist denn Dein Problem??? Ganz ruhig, Brauner!

 

Ich poste aus der Sicht eines Sportschützen und hatte letztes Jahr eine Kontrolle.

 

Dass es für einen WS Inhaber gaaaanz anders sein kann, will ich gar nicht bestreiten.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Jake Cutlass:

Dass es für einen WS Inhaber gaaaanz anders sein kann, will ich gar nicht bestreiten.

Ich denke auch, dass es vermutlich nicht viel anders aussehen wird!

Es ist einfach ein Grundsatz, dass Waffen, die nicht im Gebrauch sind (Führen zählt auch als Gebrauch), grundsätzlich entladen zu sein haben.
Das ist eine Frage der Sorgfalt und der Unfallverhütung.
 

Ist ja bei Dienstwaffenträgern nicht anders. Da wird nach dem Dienst abends auf der Dienststelle entladen, ins Schließfach gelegt und am nächsten Morgen wieder aus dem Schließfach geholt und geladen.
(Dienstwaffenträger, die daheim lagern, mögen das vereinzelt anders machen, aber zumindest die, die ich persönlich kenne, machen da keinen Unterschied und sagen auch, dass sie es so machen sollen/müssen.)

Was definitiv nicht verboten ist, ist, ein aufmunitioniertes Magazin neben der Waffe liegen zu haben, wenn der Schrank für gemeinsame Lagerung zugelassen ist.

Denn dadurch entsteht ja kein höheres Unfallrisiko (also kein Verstoß gegen die Sorgfalts- bzw. Unfallverhütungsvorschrift) – auch dann nicht, wenn der Schlitten der Waffe in Fangstellung ist. Es muss halt nur klar außerhalb der Waffe sein, also auch nicht halb eingeschoben oder so, sondern wirklich ein paar Zentimeter erkennbar entfernt.


Wer also meint, unbedingt eine schnell schussbereite Waffe im Tresor haben zu müssen, könnte diesen Weg gehen. Die ein bis zwei Sekunden machen im Verhältnis zur Zeit zum Öffnen des Tresors auch keinen großen Unterschied.

Allerdings könnte es – auch wenn es nicht verboten ist – bei Sportschützen die eine oder andere Diskussion mit den Kontrolleuren geben, warum das denn bitte so gelagert wird.
(Die man in der Theorie einfach mit „Es ist zulässig und daher mache ich es so“ beenden könnte. In der Praxis aber …)


Bei Jägern hingegen kann man begründen, dass es wenig Sinn macht, ein Magazin z. B. erst am Ort des Wildunfalls im Dunkeln und bei Regen – zu dem man nachts gerufen wurde – aufzumunitionieren und zu entladen. Der praxisgerechtere Weg ist es, einfach nur noch das Magazin einzusetzen, den Fangschuss abzugeben und danach Magazin und Patrone in der Kammer wieder aus der Waffe zu entfernen. Daher völlig logisch zumindest ein Magazin bestückt zu lagern.

Und bei WS-Inhabern oder Personen, die eine WBK mit der Begründung Eigenschutz in der Wohnung haben, ist es sowieso offensichtlich.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich war und bin der Meinung, daß SPORTSCHÜTZEN ihre Waffe(n) und dazu passende Munition nicht zusammen im A- (LW) oder B- (KW) Schrank lagern dürfen, damit im Einbruchs- und Wegnahmefall die Waffe nicht unmittelbar eingesetzt werden kann.

 

Wenn es jetzt Schränke mit höherem Widerstandsgrad gibt, in denen Waffe + passende Munition zusammen gelagert werden darf, dann ist es wohl so. Dann ist es wirklich egal, ob ein volles Magazin daneben liegt, es gibt ja genug Waffenarten, die kein separates Magazin haben oder brauchen.

 

Nur meine 0,02 €, ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren! :cool3:

 

 

Bearbeitet von Jake Cutlass
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Jake Cutlass:

@Janis was ist denn Dein Problem??? Ganz ruhig, Brauner!

 

Ich poste aus der Sicht eines Sportschützen und hatte letztes Jahr eine Kontrolle.

 

Dass es für einen WS Inhaber gaaaanz anders sein kann, will ich gar nicht bestreiten.

 

 

Die Aufbewahrungssituation mag für einen WS Inhaber einfacher sein, aber von der rechtlichen Situation her ergibt sich bei einem Klasse 1 Schrank Besitzer "de jure" kein Untersschied zum Sammler, Sportschützen oder Jäger, zuminderst für Deutschland.

 

Janis

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb JFry:

Ich denke auch, dass es vermutlich nicht viel anders aussehen wird!

Es ist einfach ein Grundsatz, dass Waffen, die nicht im Gebrauch sind (Führen zählt auch als Gebrauch), grundsätzlich entladen zu sein haben.
Das ist eine Frage der Sorgfalt und der Unfallverhütung.
 

Ist ja bei Dienstwaffenträgern nicht anders. Da wird nach dem Dienst abends auf der Dienststelle entladen, ins Schließfach gelegt und am nächsten Morgen wieder aus dem Schließfach geholt und geladen.
(Dienstwaffenträger, die daheim lagern, mögen das vereinzelt anders machen, aber zumindest die, die ich persönlich kenne, machen da keinen Unterschied und sagen auch, dass sie es so machen sollen/müssen.)

Was definitiv nicht verboten ist, ist, ein aufmunitioniertes Magazin neben der Waffe liegen zu haben, wenn der Schrank für gemeinsame Lagerung zugelassen ist.ab

Denn dadurch entsteht ja kein höheres Unfallrisiko (also kein Verstoß gegen die Sorgfalts- bzw. Unfallverhütungsvorschrift) – auch dann nicht, wenn der Schlitten der Waffe in Fangstellung ist. Es muss halt nur klar außerhalb der Waffe sein, also auch nicht halb eingeschoben oder so, sondern wirklich ein paar Zentimeter erkennbar entfernt.


Wer also meint, unbedingt eine schnell schussbereite Waffe im Tresor haben zu müssen, könnte diesen Weg gehen. Die ein bis zwei Sekunden machen im Verhältnis zur Zeit zum Öffnen des Tresors auch keinen großen Unterschied.

Allerdings könnte es – auch wenn es nicht verboten ist – bei Sportschützen die eine oder andere Diskussion mit den Kontrolleuren geben, warum das denn bitte so gelagert wird.
(Die man in der Theorie einfach mit „Es ist zulässig und daher mache ich es so“ beenden könnte. In der Praxis aber …)

eii Jägern hingegen kann man begründen, dass es wenig Sinn macht, ein Magazin z. B. erst am Ort des Wildunfalls im Dunkeln und bei Regen – zu dem man nachts gerufen wurde – aufzumunitionieren und zu entladen. Der praxisgerechtere Weg ist es, einfach nur noch das Magazin einzusetzen, den Fangschuss abzugeben und danach Magazin und Patrone in der Kammer wieder aus der Waffe zu entfernen. Daher völlig logisch zumindest ein Magazin bestückt zu lagern.

Und bei WS-Inhabern oder Personen, die eine WBK mit der Begründung Eigenschutz in der Wohnung haben, ist es sowieso offensichtlich.

Positv, es ist zulässig und deswegen mache ich es so wenn ich das so will, Punkt und der Ende der Diskussion. 

Wer sich dabei selbst nicht sicher genug im Umgang mit Schußwaffen fühlt, der soll halt mit was anderem spielen. 

 

Ob ein Jäger bei "Call" ein gefülltes Magazin neben seiner KW aus dem Schrank nimmt oder die geladene Waffe ist völlig unwichtig, außer er verwechselt in der Dunkelheit Waffe und zugehöriges Magazin, das wäre dann irgendwie übel. Genau das lässt sich aber mit vorgeladener Waffe vermeiden. 

 

Janis

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