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IGNORED

Mit Nicht-WBK-Inhaber Schießen gehen


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Geschrieben

Hallo zusammen.

 

Ich rufe hiermit die Schwarmintelligenz an, mir folgende Frage zu beantworten:yess:

 

Ich würde gerne als Sportschütze (BDS) mit WBK mit einem Nicht-WBK-Inhaber schießen gehen, um dem das Schießen schmackhaft zu machen.

 

Ich kenne das bisher nur über den Weg, dass man diese Person als Gastschütze in den eigenen Verein mitnimmt.

 

Wie ist es aber auf einem fremden Schießstand. Vermutlich braucht es eine Schießaufsicht (auch wenn ich alleine schießen gehe) aber wie ist es mit einer Versicherung und der Tatsache, dass der Nicht-WBK-Inhaber meine Schusswaffe benutzen würde. Ich meine auf einem Schießstand ist es kein waffenrechtliches "Überlassen". Aber selbst wenn, ist da immer noch die Frage mit der Versicherung.

 

Das hört sich jetzt alles so an, wie eine absolute Basic-Kindergartenfrage (sorry dafür), aber ich hatte den Fall noch nie und würde das gerne klären, bevor schlimmstenfalls ein Versicherungsfall eintritt, bzw. ein Fall, der nicht versichert ist, oder ich aus Dummheit ein waffenrechtliches Überlassen mit bekannten Folgen habe.

 

Grüße und vielen Dank,

 

-Ebert-

Geschrieben

Versichert ist der Gastschütze über den BDS und wer sagt, dass ein Verein, vertreten durch dich, nicht auch woanders sschießen kann?

Zur Frage der Überlassung hilft Pargraph 12 (1) Nr.5.

Geschrieben

Auf einem "fremden" Schießstand, also wo man nicht Mitglied ist, ist man Gastschütze.

Der Betreiber des Schießstands hat normalerweise ein Prozedere für Gastschützen.

Zum Waffen überlassen auf dem Schießstand:

Zitat

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

 

Geschrieben
2 minutes ago, Thomas St. said:

Gastschütze

 

Das ist schlüssig und nachvollziehbar. Ich habe die ganzen Jahre nicht gewusst, dass ich auf fremden Schießständen selbst als Gastschütze geführt werde, trotz WBK.

Ich dachte immer die Gebühr ist nur für die Benutzung des Schießstandes. Ich hoffe, ich habe da nicht immer für eine Extra-Versicherung gezahlt. Wieder etwas gelernt :s82:

Geschrieben (bearbeitet)

Seid ihr euch da echt sicher, dass die Gebühr bereits die Versicherung mit abdeckt?

Ich sage da was anderes.

Die Standgebühr deckt lediglich das benutzen des Standes ab.

Da die meisten Schützen in einem Verband sind für den man bezahlt ist man über diesen Versichert.

Wenn jemand in keinem Verband ist muss vor Ort eine Tagesversicherung abgeschlossen werden, so kenne ich das.

 

Die Frage ist, ist dein Kumpel auch im Bds, in einem Vergleichbaren oder nicht? 

 

Und zum anderen Thema.

Da ist so lange unkritisch wie eine Bevollmächtigte Person des Schießstandbetreibers vor Ort ist oder du eine entsprechende Schießleiter/Aufsichtsschulung hast.

Bearbeitet von WreckingBall
Geschrieben (bearbeitet)

@Ebert79Hallo,

 

DSB Mitglied ….ich nehme einen Gast (ohne alles 😉) mit zum GK Schiessen…wo das schießen mit Gästen erlaubt ist.

Ausfüllen Gästemeldung incl.Versicherung, bezahlen der Gebühr und Eintrag in die Schiesskladde.

Anmeldung bei der Aufsicht und Einweisung, Übergabe meiner z.B. 9mm auf der Bahn… und los geht es.

Ich bleibe bei meinen Gast und betreue ihn bis das schießen zu Ende ist.

 

LG Boba

Bearbeitet von Bobafett
Geschrieben

Grundsätzlich ist das kein Problem. Gäste dürfen regelmäßig mitschießen, auch wenn sie keine WBK besitzen und in keinem Verband sind.

 

Wichtig ist: Der Gast ist als eben solcher Gastschütze angemeldet (Versicherung und Co.) und hat seine entsprechende Gebühr gezahlt. 

Je nach Stand und Disziplin (z. B. Tontaube, Kurzwaffe, 100 m Büchse etc.) wird dann geklärt, was der Gast schießen möchte und was er braucht z.B. Munition oder Leihwaffe.

Standeigene Regeln gelten natürlich auch für Gäste – z. B. bei uns darf ein Anfänger immer nur eine Patrone laden.

Bei der Anmeldung wird auch abgefragt, welche Erfahrungen der Gast im Umgang mit Waffen hat. Wichtig ist auch, wer die Einweisung übernimmt.

Wenn die Standaufsicht sieht, dass der Begleiter fit ist und alles im Griff hat, schaut sie eigentlich nur zu. Wenn nicht, übernimmt die Aufsicht selbst die Einweisung – das liegt im Ermessen der Standaufsicht und wie gut das ganze abläuft.

 

Fazit: Schießen als Gast ist problemlos möglich, sofern alles ordentlich abgesprochen ist und die üblichen Sicherheitsregeln eingehalten werden. Mit den Aufsichten reden hilft da immer weiter.

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Ebert79:

 Aber selbst wenn, ist da immer noch die Frage mit der Versicherung.

 

Hat die andere Person eine Haftpflichtversicherung?

Falls ja, schau mal in deren Versicherungsbedingungen. Nicht-jagdliches Schießen ist da manchmal mitversichert, weil es für die Versicherung ein zusätzliches werbewirksames Feature ist, das quasi keine Kosten verursacht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb Ch. aus S.:

Hat die andere Person eine Haftpflichtversicherung?

Hallo, in der Regel sind alle Mitglieder/Gäste (siehe Gastanmeldung!!!) beim Schießen über die Versicherung des Standbetreibers/ Verein versichert…vorher erkundigen!!

LG B.

 

 

Bearbeitet von Bobafett
Ergänzung
Geschrieben
39 minutes ago, Ch. aus S. said:

Haftpflichtversicherung

Damit würde ich im Leben unglaublich aufpassen. Haftpflichtversicherung schließen gerne in den AVB alle Sonderfälle aus.

Ich glaube nicht, dass Unfälle mit Schusswaffen in den Standardtarifen abgedeckt sind ;)

Auch wenn ich privat ein Kfz verleihe und die Dritte Person baut einen Unfall, dann werden meine Schäden in der Regel nicht von der Privathaftpflicht der 3. Person getragen aus Gründen ..

Geschrieben

Erstens decken zumindest die Haftpflichtversicherungen von DSB und BDS (von anderen weiß ich nicht) Gastschützen, die nach der jew. Sportordnung schießen (also nicht im Gegensatz zu der Sportordnung, was korrekter wäre) mit ab, seit vielen Jahren kenne ich keine "Versicherungszettel" mehr, die an Gäste verkauft wurden;

 

Zweitens: Habe ich noch NIE in meinem nicht ganz kurzen Schützenleben erlebt, dass eine Haftpflichtversicherung für irgendwelche Standschäden aufgekommen wäre - schießt jeman in Boden oder Decke, zahlt er in der Regel sofort in bar und das sind keine versicherungswürdigen Summen!

 

Drittens: Körperschäden habe ich auch noch nie selbst sehen dürfen, außer ggf. geklemmte Finger oder oder - also sehr selten, dafür gibts ja ne Aufsicht - und wenn ich mit einem Frischling schießen gehe, passe ich natürlich auf.

 

Viertes: Was macht ihr euch für Gedanken. Kein Wunder, dass wir Deutschen bald aussterben.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Ebert79:

Damit würde ich im Leben unglaublich aufpassen. Haftpflichtversicherung schließen gerne in den AVB alle Sonderfälle aus.

Ich glaube nicht, dass Unfälle mit Schusswaffen in den Standardtarifen abgedeckt sind ;)

Doch, sind sie in DEN MEISTEN Fällen!

Der ERLAUBTE Schusswaffengebrauch, ausser zum Zweck der Jagdausübung (weil eigene Pflichtversicherung) ist sogar in den ALLERMEISTEN Fällen Teil der ganz normalen Privathaftpflichtversicherung.

Denn das ist bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Privathaftpflciht des Gesamtverbandes der Versicherer enthalten.

https://www.gdv.de/resource/blob/6242/1fe6d0497c64d06bd8aab00f1cf98fac/09-avb-fuer-dieprivathaftpflichtversicherung-avb-phv-gdv-2020-data.pdf
(
Punkt A1-6.8)

Zitat


Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Ge-
schossen.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafba-
ren Handlungen

Diese sind zwar nicht (mehr?) zwingend bindend für die einzelnen Versicherungen, aber praktisch jeder Vertrag, den ich gesehen habe, deckt diesen Umfang vollständig ab – meist sogar mehr.


DENNOCH: Da es zwar fast immer, aber nicht garantiert immer versichert ist und es ja auch (blöde) Leute gibt, die erst gar keine Privathaftpflicht haben, lasse ich mir vor der erstmaligen Mitnahme eines Gastes einen Versicherungsnachweis zeigen, um ganz auf Nummer sicher zu gehen. Die Stände, wo ich regelmäßig schieße, bieten eine explizite Tagesversicherung für Einzelgäste nicht an, und für Sachschäden an der Anlage haftet der Schütze; da hilft auch keine allgemeine Haftpflicht des Standbetreibers …
Bei kommerziellen Ständen ist eine „Tagesversicherung“, die dann auch für ein zerschossenes Seil o. Ä. aufkommt, manchmal in der Gebühr schon ohne gesonderte Nennung enthalten. Andere Stände bieten die Möglichkeit, dies zu versichern.


Ansonsten kann man zur Mitnahme von Gästen ganz allgemein und immer verbindlich sagen:
Das Prozedere bestimmt ALLEINE der Standbetreiber, und das kann sich von Stand zu Stand ERHEBLICH unterscheiden!

Der wirklich Einzige, der dir KONKRET Auskunft geben kann, ist daher der Betreiber des Standes, zu dem du Gäste ohne WBK/JS mitnehmen möchtest.
Bei kommerziellen Ständen ist es naturgemäß in dieser Hinsicht sehr viel entspannter.

Aber meine Erfahrung ist, dass zumindest dort, wo man selbst öfter schießt und als „hinreichend umsichtig“ bekannt ist, es nach Absprache und Einhalten der Spielregeln fast nirgendwo ein Problem ist – selbst da, wo es normalerweise ohne Weiteres nicht geht.
 

 

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Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb WreckingBall:

Die Standgebühr deckt lediglich das benutzen des Standes ab.

Da die meisten Schützen in einem Verband sind für den man bezahlt ist man über diesen Versichert.

Wenn jemand in keinem Verband ist muss vor Ort eine Tagesversicherung abgeschlossen werden, so kenne ich das.

 

Genauso kenne ich es auch von den Ständen hier im Umkreis … egal ob sportlich oder jagdlich geführter Stand. Man wird dort selbstverständlich als Gastschütze geführt und wird nach einer Verbandszugehörigkeit gefragt, die man auch in Form des Mitgliedausweises belegen muss (teilweise wird z.B. auch die BDS-Jahresmarke geprüft). Andernfalls ist die Gebühr für eine zusätzliche Tagesversicherung zu zahlen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb Ebert79:

Damit würde ich im Leben unglaublich aufpassen. Haftpflichtversicherung schließen gerne in den AVB alle Sonderfälle aus.

Ich glaube nicht, dass Unfälle mit Schusswaffen in den Standardtarifen abgedeckt sind ;)

 

 

Bei meiner ist es drin. Schlicht und einfach deswegen, weil das für die Versicherung kein nennenswerter Kostenfaktor ist. Versicherungsfälle treten äußerst selten auf, und wenn, dann sind sie billig, weil der übliche Schaden ein Sachschaden an der Einrichtung des Schießstandes ist.

Ausgenommen ist natürlich jagdliches Schießen, dafür gibt es eine Jagdhaftpflichtversicherung. Die ist ebenfalls spottbillig, weil quasi nichts passiert. 

Bearbeitet von Ch. aus S.
Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Raiden:

Versichert sein muss lediglich der Standbetreiber. Gäste des BDS sind über den BDS mitversichert, wie schon geschrieben.

 

Diesbezüglich muß man allerdings aufpassen: Teilweise haben - zumindest hier in Nordbayern - Schießstandsachverständige einen Passus in ihren Gutachten, der sinngemäß lautet, daß ein Schießen nur mit nachgewiesener Haftpflicht- und Unfallversicherung zulässig sei, und manche Behörden lassen den Text des Gutachtens dann in die Erlaubnis zum Betrieb der Schießstätte einfließen.

 

Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Anforderung gibt es nicht (mehr). Vermutlich rührt das noch aus dem §44 Abs. 1 WaffG a.F. her - dieser ist aber vor über 20 Jahren außer Kraft getreten...

 

Konsequenz aus so einer Auflage ist jedenfalls, gesetzliche Anforderungen hin oder her, daß Schießen ohne entsprechende Versicherung nicht von der Erlaubnis umfaßt ist - und die Versicherung mancher Verbände gar nicht den erforderlichen Versicherungsumfang (Unfallversicherung) abdeckt.

 

Die Versicherungsbedingungen mancher Verbände bieten zum einen keine Unfallversicherung und decken zum anderen nur "Veranstaltungen" ab (z.B. BDMP, BDS, siehe deren jeweilige Versicherungsbedingungen bzw. Bestätigungen). Hierunter wird man sicher noch das regelmäßige Training eines Vereins einordnen können. Ob es sich beim Gastschießen unter Begleitung eines Verbandsmitglieds auf einem anderen Stand, ohne daß der Verein, dem das Mitglied angehört, darauf noch irgendeinen Einfluß nehmen kann, hingegen noch um eine Veranstaltung im Sinne der jeweiligen Versicherungsbedingungen handelt, ist fraglich, wird auf Nachfrage ziemlich sicher verneint werden, und im Schadensfall würde ich so etwas nicht vor Gericht ausdiskutieren wollen.

 

Betroffene Standbetreiber tun also gut daran, solche Auflagen aus den Betriebserlaubnissen entfernen zu lassen, und die betreffenden Gutachter, so einen Blödsinn einfach zu unterlassen.

Geschrieben

Moin!

Grundsätzlich richtet sich das Schießen für Gastschützen danach, was der Schießstandbetreiber bzw der Schießstandmieter festlegt.

 

Es gibt Schießstandbetreiber, die zwingend vorschreiben, dass Gastschützen eine Tagesversicherung eines bestimmten Verbandes (DJV, DSB u.s.w.) oder des Schießstand-Versicherers zu lösen haben. Ausnahmen gelten in der Regel für Jahresjagdscheininhaber, da diese pflichtversichert sind.

Und dann gibt es Schießstandbetreiber, die es ihren Mietern überlassen, für eine ausreichende Versicherung ihrer Schützen und Gastschützen zu sorgen.

 

Im Übrigen inkludieren die meisten Privathaftpflichtversicherungen den erlaubten Umgang mit Schusswaffen mit Ausnahme der Jagd. Wenn ein Gastschütze eine solche versicherungnachweisen kann, braucht er keine Tagesversicherung. Es mag auch sein, dass es Verbandsversicherungen gibt, die Gastschützen für verbandsveranstaltungen mit inkludieren.

Bei meinem NDSB Verein gibt es jedenfalls Tagesversicherungskarten für Gastschützen.

 

Nimmst Du deinen bekannten auf einen x-beliebigen Schießstand mit, wo es sich um eine BDS Veranstaltung handelt, ist dein bekannter als Gastsschütze automatisch mitversichert.

https://www.bdsnet.de/ueber_uns/versicherungen.html

 

Nimmst Du deinen Bekannten auf einen Stand mit, ohne dass dort ein BDS Schießen stattfindet, musst Du den Standbetreiber fragen, was auf diesem Stand gilt.

 

 

frogger

 

Geschrieben

Bezüglich der Versicherung ist das ist ein interessantes Problem, über das ich noch nie nachgedacht habe.

Es gibt zwei Sorten Gastschützen.

1. WBK Inhaber (damit Mitglieder in einem Verein und Verband), die etwas schießen wollen was sie in ihrem eigenen Verein nicht können.
2. "Schnupperschützen", die nirgendwo Mitglied sind.

Versicherungstechnisch wohl völlig unterschiedlich zu handhaben. Nur wer macht das wirklich?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 43 Minuten schrieb chief wiggum:

2. "Schnupperschützen", die nirgendwo Mitglied sind.

Die meinte ich mit meinem Post.

WBK-Inhaber leihen sich ja auch nur ev. Waffe und kaufen ev. Munition, eine Scheibe und entrichten die Standgebühr.

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb chief wiggum:


1. WBK Inhaber (damit Mitglieder in einem Verein und Verband), die etwas schießen wollen was sie in ihrem eigenen Verein nicht können.
2. "Schnupperschützen", die nirgendwo Mitglied sind.

Versicherungstechnisch wohl völlig unterschiedlich zu handhaben. Nur wer macht das wirklich?

Nee, zwischen DIESEN beiden Gruppen besteht ERST einmal überhaupt kein Unterschied versicherungstechnischer Art. Weder für den Standbetreiber noch für jemanden, der den Gast mitbringt.
(Was sich tatsächlich unterscheidet, ist hingegen der Grad der Verantwortung und Intensität bei der Aufsicht und Einweisung.)
 

Zumindest, wenn man davon absieht, dass bei einem WBK-Inhaber die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass dieser neben einer (hoffentlich) vorhandenen PHV noch über eine weitere, möglicherweise vorhandene Haftpflichtdeckung über einen Verband, der dies anbietet, verfügt.

Aber zum einen ist das nicht garantiert und – ganz ehrlich –:
Wenn man nicht selbst zu denselben Bedingungen in denselben Verband ist UND sich bereits sehr genau mit den Bedingungen einer möglicherweise vorhandenen Haftpflichtdeckungszusage dieses Verbandes auseinandergesetzt hat, dann kann man alles andere als sicher sein, dass auf diesem Weg überhaupt für diese Mitnahme eine Haftpflichtdeckung besteht.
Daher ist das Einzige, was für MICH relevant ist, wenn ich jemanden mitnehme, um den unter meiner (Mit-)Verantwortung schießen zu lassen, ob dieser über eine PHV verfügt und wie deren Bedingungen aussehen.
Entweder schaue ich mir dazu eine explizite Deckungszusage (Dreizeiler) – durch die VS bzw. deren Agentur ausgestellt – an oder einen aktuellen Ausdruck des Versicherungsscheins, und ich schaue schnell selbst in die Bedingungen.
Da bin ich auch strikt, zumal ich bei "Erstgästen" ohne WBK in der Regel auch vollständig oder fast vollständig auf Kostenbeteiligung verzichte. Weder für Sprit, Munition noch Standkosten.
Bei größerem Umfang/Dauer gehen die Getränke und ggf. die Pommes am Stand oder auf dem Rückweg manchmal auf den Gast wenn einiges an .308/.223 oder  aber 12/70 für mehrere runden Wurfscheibe durch den Lauf gegangen sind, aber mehr auch nicht.  


Falls sich die „Mitnahme“ des anderen WBK-Inhabers nur darauf beschränkt, dass man eine Fahrgemeinschaft bildet und jeder unter eigener Anmeldung mit eigenen Waffen schießt, dann kontrolliere ich selbstverständlich nichts, weil ich dann weder rechtlich noch moralisch in irgendeiner Verantwortung stehe – aber ich denke, das versteht sich von selbst. ;-)


Was man aber nicht vergessen darf:
Wenn ich eine „einsichtsfähige“ Person auf eine zugelassene Schießstätte mitnehme, damit diese dort schießen kann, dann ist diese erst einmal für die von ihr angerichteten Schäden voll selbst verantwortlich! Egal, ob sie mit eigenen Waffen, mit vom Standbetreiber geliehenen Waffen oder mit meinen Waffen dort hantiert.

Das Einzige, was etwas variiert, ist die Frage, ob ggf. Ansprüche aus einer „Mithaftung“ nach §254 BGB im Fall einer groben Fahrlässigkeit gegenüber der Person bestehen könnten, die jemanden ohne nachgewiesene Waffenkunde eine Waffe ohne hinreichende Einweisung und Beaufsichtigung übergibt. Das ist aber ein sehr, sehr schwammiges Gebiet, sehr vom Einzelfall abhängig, und wird, wenn überhaupt, wohl nur im Fall von Personenschäden oder sehr gravierenden Sachschäden geprüft werden.


Dennoch ist es MIR sehr wichtig, dass ich nur Personen unter meiner (Mit-)Verantwortung schießen lasse, die tatsächlich hinreichend haftpflichtversichert sind. Auch wenn ich selbst nicht für Schäden durch diese Haften muss.
Denn nur so habe ich die Gewissheit, dass evtl. verursachte Schäden – egal, ob ein paar Euro für einen Schuss in die Decke, ein paar mehr Euro für einen Schuss mit Schaden in die Seilzuganlage oder, was hoffentlich wirklich nie vorkommen wird, ganz viele Euros für eine Verletzung, z. B. durch Splitter/Querschläger beim Bodenschuss – auch ausgeglichen werden.

Einerseits aus einem gewissen moralischen Verantwortungsgefühl heraus, zum anderen ganz einfach, weil es nur eine begrenzte Anzahl von Ständen in der Umgebung gibt und ich diese gern auch weiterhin nutzen möchte, idealerweise mit Gästen.

Wo es definitiv einen versicherungstechnischen Unterschied gibt, ist zwischen Personen, die einen gültigen Jagdschein haben, und anderen Schützen.
Denn Inhaber eines gültigen Jagdscheins haben immer eine Haftpflichtversicherung, die Schäden aus (erlaubtem) Schusswaffengebrauch abdeckt, da dies zwingender Bestandteil der Pflichtversicherung ist, die als Voraussetzung für eine Jagdscheinerteilung nachgewiesen werden muss.
 

Geschrieben (bearbeitet)

Es wird hier viel über "Versicherung" gesprochen.

 

Unklar ist oftmals - und wohl auch hier in verschiedenen Posts - um welches versicherte Risiko es geht, wegen dessen die Versicherung abgeschlossen ist.

Die private Haftpflichtversicherung des Schützen schützt den versicherten, haftpflichtigen Schädiger (der, der schuldhaft einen Schaden verursacht und deshalb insoweit haftpflichtig ist) vor Vermögensverlust aufgrund der geschuldeten Zahlungen an den Geschädigten und den Geschädigten vor dem Risiko, dass der Haftpflichtige nicht leistungsfähig ist (keine Knete, pleite).

 

Die obligatorische Haftpflichtversicherung des Standbetreibers ("..  Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen") betrifft dessen Haftpflicht für von ihm zu vertretende Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung der dem Betreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht (organisatorischer oder sonstiger Art), bspw. auch bei Verletzung der Pflicht zum Einsatz von genügend (!) hinreichend qualifizierter Aufsichten. (Beispiel: Verletzung durch Rückpraller eines ansonsten rechts- und regelkonform abgegebenen Schusses auf einem Stand, der richtlinientechnisch "nicht völlig in Ordnung" war und dies vom Betreiber - obwohl erkennbar - nicht abgestellt wurde).

Bedeutsam ist hier wohl auch für die als vaP eingesetzten Aufsichten, ob deren Handlungen / Pflichtverletzungen dem Betreiber zugerechnet werden, ob Sie vom Betreiber freizustellen sind oder ob sie - bei schuldhafter Verletzung der Pflichten als Aufsicht - selbst und persönlich haften. 

 

Die eigene Unfallversicherung des Schützen schützt den geschädigten Schützen als Versicherten vor finanziellen Folgen eines Körperschadens, den er infolge eines Ereignisses erleidet, für dessen Eintritt niemand verantwortlich und damit haftpflichtig ist. (Beispiel: Verletzung durch Rückpraller eines ansonsten rechts- und regelkonform abgegebenen Schusses auf einem Stand, der richtlinientechnisch "völlig in Ordnung" war).

 

Die obligatorische Unfallversicherung des Standbetreibers (".. gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen")  schützt die geschädigte "bei der Organisation des Schießbetriebes mitwirkende Person vor finanziellen Folgen eines Körperschadens, den diese infolge eines Ereignisses erleidet, für dessen Eintritt niemand verantwortlich und damit haftpflichtig ist. Dass hier der "nur schießende" Schütze Versicherungsschutz genießt, erscheint nach dem Wortlaut (zur Erfüllung der Versicherungspflicht) nicht erforderlich.

 

Nota bene:
Über den BDS sind laut der Webseite des BDS "sämtliche Mitglieder" versichert, wobei dort nicht erkennbar wird, ob der für den Versicherungsvertrag geltende Mitgliederbegriff auch Personen umfasst, die rechtlich gar nicht Mitglied des BDS sind aber eine Mitgliedschaft in einem Verein besitzen, der dem BDS iSd § 14 Abs. 2 WaffG angehört und deshalb vom BDS, obwohl sie weder einen Beitritt erklärt haben, noch aufgenommen wurden und auch der Satzung nicht unterworfen sind, als Mitglieder angesehen werden. Die hierfür durch den Verband gern bemühte - rechtlich irrelevante - Begriffskrücke lautet "mittelbare Mitgliedschaft". Ob die Police hierfür Klarheit herstellt oder dazu Auskunft gibt, ist mir unbekannt, ebenso das, was die Versicherung darüber denkt.

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb lrn:

Diesbezüglich muß man allerdings aufpassen: Teilweise haben - zumindest hier in Nordbayern - Schießstandsachverständige einen Passus in ihren Gutachten, der sinngemäß lautet, daß ein Schießen nur mit nachgewiesener Haftpflicht- und Unfallversicherung zulässig sei, und manche Behörden lassen den Text des Gutachtens dann in die Erlaubnis zum Betrieb der Schießstätte einfließen.

 

Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Anforderung gibt es nicht (mehr). Vermutlich rührt das noch aus dem §44 Abs. 1 WaffG a.F. her - dieser ist aber vor über 20 Jahren außer Kraft getreten...


Eine gesetzliche Grundlage gibt für die Klausel die eine Haftpflicht und Unfallversicherung fordert:
Das ist §27 Abs. 1  Satz 2 WaffG:

Zitat

2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten


Allerdings fordert die Klausel den Nachweis einer solchen Versicherung FÜR DEN STANDBETREIBER!
Nicht für den einzelnen Schützen.

Wenn dann aus einem solchen Passus in einem Gutachten geschlussfolgert wird das eine solche Versicherung (inbesondere Unfallversicherung...) für jeden einzelnen SChützen zwingend vorgeschrieben sein, dann liegt entweder ein Missverständnis auf Seite des Lesers des Gutachtens/der Betriebsgenehmigung vor (wahrscheinlich), oder eine sehr schlechte Formulierung des Gutachters verbunden mit der Fehlinterpretation durch die Behörde. (eher unwahrscheinlich)
 

Bearbeitet von JFry

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