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IGNORED

Luftgewehre erlaubnispflichtig ...?


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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ALBA:

- kann man eigentlich jemanden der sich immer wieder für die Verschärfung des Waffenrechts einsetzt

  und sich somit gegen den Legalwaffenbesitz stellt, des Forums verweisen ?

Nein, kannman nicht.

Sonst könnte man ja auch jemanden der
nur dummes Zeug von sich gibt rauswerfen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb JPLafitte:

.....

Es hätte ja gereicht wenn nicht die "möglichen Abschussgeräte" sondern die zu verschießende Schutzwesten durchdringende "Munition" geächtet, sprich verboten worden wäre aber hierzu hätte man ja etwas Wissen oder auch Hirn genannt haben müssen.

 

So dumm wie manche gerne glauben ist der Gesetzgeber dann doch nicht, man hat nach dem Verbot des Zeugs gebettelt und hat es bekommen.. nicht mehr und nicht weniger.  Und einmal abgesehen davon hat man da sogar mal Wissen/Hirn gezeigt.. Ein Verbot von Kunststoff-Formteilen und Draht ist nicht durch zu setzen.. da war es schon Schlau die für den Abschuß erorderlichen Plempen zu verbieten.  

Geschrieben (bearbeitet)

Wieder mal ...

Der erste Schritt ist: Was steht im Gesetz.

Erst wenn das Gesetz nicht eindeutig sondern auslegungsbedürftigt ist folgt der zweite Schritt, u.a. zu schauen, was die amtliche Begründung sagt.

Für den ersten Schritt bleibt daher außer Betracht, was & wie geregelt werden sollte.

Der Grundsatz lautet: Schußwaffen sind erlaubnispflichtig.

Ziff.1.1 machte bislang eine Ausnahme für LG, die das FiF tragen (und die Voraussetzungen dafür erfüllen). Daher regelt 1.1 nicht die Erlaubnispflichtigkeit (laienhaft: Verbotensein) sondern die Ausnahme davon, nämlich die Erlaubnisfreiheit.

Jetzt wird diese Regelung mit einem "sofern" ergänzt, d.h. es werden zwei weitere Bedingungen für die Erlaubnisfreihei genannt:

Erste Bedingung lit.a): Kein Mehrschußnadler. Soweit o.k.

UND

Zweite Bedingung lit.b): Beschußamtliches o.k. für FiF nicht vor dem 24.7.25, d.h. erst nach dem 24.5. erteilt.

Und diese zweite Bedingung erfüllt praktisch kein FiF-LG. Punkt.

Ob man nun als Bedingung für die Erlaubsnisfreiheit

FiF + lit.a + lit.b

oder

FiF + (lit.a + lit.b)

formuliert ist völlig egal. 

Richtig wäre gewesen, die Ergänzung "negiert" zu formulieren, nämlich als Ausnahme von der Ausnahme, also als "ausgenommen Mehrschußnadler mit Beschußamt-o.k. nach 24.7.25." Aber das steht so gerade nicht im Gesetz, da beißt die Maus keinen Faden ab.

Zweiter Schritt: Kann/könnte man die Regelung anders auslegen, so wie sie nachweislich gedacht, beabsichtigt war?

Das würde ich nicht sagen. Denn die Regelung ist zwar grober Unfug, aber sprachlich völlig klar und einwandfrei. War schlicht Dummheit im Dienst.

Aber das spielt auch keine Rolle, denn:

Wer ist zuständig und kompetent, den Inhalt einer gesetzlichen Regelung verbindlich (!) zu bestimmen?

Nun, ganz gewiß nicht der VDB. Lachhaft. Die haben noch nicht einmal die Regelung verstanden. Und von Gesetzgebung und Rechtsstaat verstehen die Leutchen offensichtlich auch nicht viel. Denn auch was der BMI dazu sagt (der gibt auch nur das wieder, was in der amtlichen Begründung steht), ist völlig unerheblich. Das BMI als Behörde bestimmt nicht, wie ein Gesetz zu verstehen ist. Das BMI ist nicht einmal für den Vollzug des WaffG zuständig. Daran ändert auch nichts, daß sich BMI und IM der Länder über den Vollzug intern verständigen.  

Zuständig für die Auslegung, was ein (Bundes)Gesetz wirklich sagt, sind allein die Gerichte. Verbindlich im Einzelfall, also nur für die betreffenden Parteien wirkend, die ordentlichen Gerichte (auch wenn natürlich i.d.R. ober- und bundesgerichtliche Entscheidungen von den unteren Instanzen beachtet werden - aber nicht müssen). Und verbindlich für alle das BVerfG.

Die IM der Länder sind zwar für den Vollzug des WaffG zuständig, könnten also die WaffBeh und Polizei anweisen, die neue Regelung vorläufig nicht zu beachten. Was aber nichts daran ändert, daß das Gesetz in der Welt und wirksam ist. Und für mich als WBK-Inhaber bedeutet das: Ein derzeit noch gültiges Gesetz besagt, daß alle meine LG plötzlich nicht mehr erlaubnisfrei sind sondern wie grds. alle Schußwaffen erlaubnispflichtig. Und ich habe keine Erlaubnis, verstoße also gegen eine wesentliche Regelung des WaffG. Völlig unerheblich, was VBD und BMI sagen oder ob in meinem Bundesland die Behörde angewiesen werden, diese Regelung nicht zu beachten. Der Gesetzesverstoß durch mich bleibt. Sofern meine Waffenbehörde mir nicht ausdrücklich zusagt, daß ich vorerst keine Erlaubnis bedarf, besteht das Risiko, daß man mir später diesen Gesetzesverstoß entgegenhält - Zuverlässigkeit futsch. Schau euch die Entscheidungen zu großen Mags an. Da hat dem Betroffnen auch nicht geholfen, daß immerhin das Bay.IM gesagt hatte: Alles bleibt wie es ist. Und selbst die WaffBeh mitspielen sollte: Jedenfalls auf ersichtlich falsche Auskünfte der Behörden darf man sich nicht verlassen, erst recht nicht als WBK-Inhaber. Und da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist ... ein Restrisiko würde bleiben.

Mein Fazit: Vorsorglich Erlaubnis beantragen, WaffBehörde um "Brauchst nichts tun, alles o.k." bitten, ggfs. (falls ausbleibt, was ich erwarte) darauf gerichtete Feststellungsklage mit EA-Antrag, damit das VG für mich die Regelung für mich günstig auslegt und feststellt, ggfs. auch Verfassungsbeschwerde zum BVerfG mit EA-Antrag, wobei ich aber derzeit noch nicht wirklich weiß, mit welcher Grundrechtsverletzung ich diese begründen sollte. Und darauf hoffen, daß BMI und BT schnellstmöglich eine Korrektur auf den Weg bringen.

 

 

 

Bearbeitet von MarkF

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