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IGNORED

Boot als Wohnung waffenrechtlich


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Geschrieben

Die geplanten Waffenrechtsänderungen haben inzwischen auch andere, fachfremde Foren erreicht, was erst mal gut ist. Natürlich sind Bootsfahrer nicht in dem Maße, von Natur aus für Erleichterungen bzw gegen Verschärfungen zu begeistern wie wir. Außerdem ist da, trotz teilweise vorhandener WBK für Kal.4, kaum waffenrechtliches Wissen vorhanden. Es kursiert dort das Gerücht, dass ein Boot der Wohnung bzw dem befriedeten Besitztum gleichgestellt ist. Mir ist diesbezüglich keine entsprechende Regelung bekannt, obwohl es natürlich Leute gibt, die auf ihren Booten wohnen. Ich wüsste auch nicht, dass das melderechtlich so einfach ginge. Aber falls ja, wie wäre das dann? Kann ich auf meinem Boot einen Waffenschrank hinstellen und dort Waffen lagern? Wenn das Boot einer Wohnung gleichgestellt wäre, dann könnte man theoretisch dort auch den Revolver in der Badehose tragen, falls man eine an hat. Ich kann mir das nicht so recht vorstellen, insbesondere, weil ja gerade ein kleines Boot kaum die Eigenschaften einer Wohnung hat. In dem Forum ging es da zwar mehr um Messer >12cm und Einhandmesser, die da unter §42a Abs 3 ohnehin dem berechtigten Interesse unterliegen sollten, aber die allgemeine Meinung, ein Boot wäre einer Wohnung gleichgestellt halte ich trotzdem für hochinteressant, zumal mir keine entsprechende Rechtsvorschrift bekannt ist. Allerdings bin ich ja auch nicht allwissend.

Geschrieben (bearbeitet)

Was machst du mit einer Signalpistole, die an Board verbleibt. Wie muss diese und die Munition gesichert werden? Wie verhält es sich mit den Küchenmessern?

Bearbeitet von JumboHH
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb JumboHH:

Was machst du mit einer Signalpistole, die an Board verbleibt. Wie muss diese und die Munition gesichert werden? Wie verhält es sich mit den Küchenmessern?

 

Für die Signalpistole gibt es Aufbewahrungsvorschriften, Messer sind unproblematisch, da berechtigtes Interesse, genau wie beim Camping. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass ein Boot einer Wohnung gleichgestellt ist. Jedenfalls ist mir keine entsprechende Vorschrift bekannt. Falls du da was Genaueres weißt, bitte gern den Gesetzestext verlinken.

Geschrieben

Ich hab keine Ahnung. Das waren nur so Gedanken. 

In Hamburg gibt es Hausboote, auf denen Menschen dauerhaft leben und die eine Postanschrift haben.

 

Mein Sportboot darf die Wasserschutzpolizei ohne meine Einwilligung nicht betreten, der Zoll aber ja. Keine Angst, die sind alle lieb.

Wie ist es mit einem KfZ? Ist meiner Meinung nach auch ähnlich einer Wohnung, was die Möglichkeit einer Durchsuchung angeht.

Geschrieben (bearbeitet)

 

§ 13 AWaffV 

Zitat

(4) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden.

 

 

 

Hierzu auch ein aktueller Beschluss des OVG Schleswig-Holstein.

 

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001607756

Zitat

Nach § 13 Abs. 4 AWaffV, welcher § 36 WaffG im Sinne eines Mindesttatbestandes für die Aufbewahrung von Waffen und Munition konkretisiert (Beschluss des Senats vom 27.03.2025 – 4 MB 25/24 −, juris Rn. 11), dürfen in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.

 

Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen. Für die Aufbewahrung in einem solchen Gebäude gelten besonders strenge Aufbewahrungsvorschriften, weil die Waffen dort weit überwiegend einer Präsenz des Waffenbesitzers und damit seiner Kontrolle und Bewachung entzogen sind (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 44, 46).

 

 

Man benötigt also auf jeden Fall eine schriftliche (!) Ausnahmegenehmigung gem § 13 Abs 6 AWaffV

 

Denn selbst wenn das Boot einer Wohnung gleichgestellt wäre, so würde es i.d.R. immer noch als unbewohnt gelten und damit wäre die Verwahrung einer Kurzwaffe ausgeschlossen.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Nach meiner Erinnerung an die WSK ist immer von Gebäuden/Wohnungen die Rede. Da wird dann noch unterschieden zwischen dauerhaft und nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden. Der Jäger z.B. darf in seiner Jagdhütte Max. 3 Langwaffen(keine KW) in einem Tresor Widerstandsgrad 1 lagern.

Ein Boot ist nicht wirklich ein Gebäude und dennoch kann eine Signalpistole in einem sog. Hamburger Kasten

( Stahlblech Wandstärke min. 4 mm) aufbewahrt werden.

 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb schall+rauch:

Ein Boot ist nicht wirklich ein Gebäude und dennoch kann eine Signalpistole in einem sog. Hamburger Kasten

( Stahlblech Wandstärke min. 4 mm) aufbewahrt werden.

 

 

Dafür findet sich keine Rechtsgrundlage.
 

 

Geschrieben

@ASE Du schreibst von Gebäuden, da ist sie Sache klar. Aber ein Boot ist in meinem Verständnis kein Gebäude, da i.d.R. beweglich. Ich hab auch keine Vorschrift gefunden, die ein Boot einer Wohnung gleichstellt, weder was den besonderen Schutz in Bezug auf die Unverletzlichkeit gem. GG betrifft noch waffenrechtlich. Dennoch leben Leute auf Booten. Falls es ein entsprechendes Gesetz geben sollte, dass wie woanders behauptet, ein Boot einer Wohnung gleichstellt, dann würde ich diese gern mal sehen. Auch wäre interessant, ob das Grundsätzlich für alle Boote gilt oder zwischen Fahrzeugen und Kleinfahrzeugen, diese Unterscheidung gibt es nur im Binnenbereich, gemacht wird. Bei Kleinfahrzeugen würde letztlich vom SUP bis zur kleineren Yacht alles drunter fallen. Natürlich würde, wenn das Boot waffenrechtlich als Wohnung gelten würde, auch weitere rechtliche Kollisionen zu befürchten sein. Nämlich auf Grenzflüssen und Seen, wo schiffahrtsrechtlich kein nationales, sondern unter den Ländern vereinbartes Recht gilt.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb sealord37:

@ASE Du schreibst von Gebäuden, da ist sie Sache klar.

 

 

Nicht ich, sondern das Waffenrecht schreibt von Gebäuden.

Darin ist natürlich eingepreist, das Gebäude 

 

a) nicht beweglich sind, und

b) meistens über einen gewissen Grad an Enbruchschutz verfügen.

 

Ein Boot ist per se eine bewegliche Sache, auch wenn jemand darauf wohnt, kann also ins gesamt einschließlich der Waffe  mitgenommen werden, darum geht es ja in § 36 Abs. 1

 

 

vor 8 Minuten schrieb sealord37:

 

Aber ein Boot ist in meinem Verständnis kein Gebäude, da i.d.R. beweglich. Ich hab auch keine Vorschrift gefunden, die ein Boot einer Wohnung gleichstellt, weder was den besonderen Schutz in Bezug auf die Unverletzlichkeit gem. GG betrifft noch waffenrechtlich. Dennoch leben Leute auf Booten.

 

Da müssen diese Leute sich dann entscheiden was ihnen wichtiger ist.  Das ist analog vergleichbar mit der Waffenkontrolle: Natürlich darf man seinen Waffenschrank im Schlafzimmer aufstellen, und natürlich darf man der Waffenkontrolle hier den Zugang verweigern. Aber dann darf einen die Behörde auch als waffenrechtlich unzuverlässig betrachten.

 

Natürlich kann die Behörde hier eine Ausnahme im Sinne von § 13 Abs. 6 AWaffv genehmigen, bzw über § 36 Abs. 6 höhere Anforderungen festlegen.

 

 

 

vor 8 Minuten schrieb sealord37:

 

Falls es ein entsprechendes Gesetz geben sollte, dass wie woanders behauptet, ein Boot einer Wohnung gleichstellt, dann würde ich diese gern mal sehen. 

 

 

Gibt es nicht und Aufbewahrung in Fahrzeugen ist Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, sieh auch https://openjur.de/u/625700.html

 

Geschrieben

Mal zur Einordnung. ASE vertriet hier eine strengsmögliche Auslegung des Waffenrechts. Vollkommen verständlich, denn nur so kann er als RA seinen Mandanten einen erhalt der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ermöglichen. Gerade im Hinblick auf übergriffige juristische Entscheidungen vor VGs in NRW oder BW. Aber auch vor Bayrischen VG die im Waffenrecht mit Strenge und hohen Tagessätzen glänzen.

Es gibt besagte Schriftstücke zur Aufbewahrung an Bord von Waffenbehörden der Meeres-Staaten. Wohne ich als Waffenbesitzer in HH ist das vermutlich auch unkritisch. Als Waffenbesitzer aus Dortmund mit Segelschiff in Travemünde wäre ich da auch schon vorsichtiger. Zum Problem wird es sollte die Waffe wegkommen. 

Gerade als Jäger und/oder Sportschütze sollte man sich nicht zu weit aus dem Fenster hängen. Ist die Signalpistole in 4 die einzige waffenrechtliche Baustelle, auch in der Zukunft, kann man den Vorgang natürlich entspannter ansehen. 

 

 

Geschrieben

Wobei zuerst mal interessant wäre was genau mit "ein Boot" gemeint ist.

Wenn man auf einem Hausboot wohnt kann dies tatsächlich sogar der Erstwohnsitz sein, in diesem Fall wäre wirklich interessant wie dieses Hausboot gewertet wird. Oder in dem Zusammenhang wäre auch interessant wie Mobilehomes oder tiny häuser zu werten sind.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Wobei zuerst mal interessant wäre was genau mit "ein Boot" gemeint ist.

Wenn man auf einem Hausboot wohnt kann dies tatsächlich sogar der Erstwohnsitz sein, in diesem Fall wäre wirklich interessant wie dieses Hausboot gewertet wird. Oder in dem Zusammenhang wäre auch interessant wie Mobilehomes oder tiny häuser zu werten sind.

Da kommt es auch aufs Baurecht mit an. Die Hausboote im Hamburger Hafen sind zum Teil alles andere als Beweglich, habe eine eigebe Hausnummer etc. Dort würde es mich schon sehr stark wundern wenn dort andere Aufbewahrungsranforserungeb gelten  als in einem gewöhnlichen Haus. Sofern du in Deinem beweglichen Boot mit Motor wohnst ist das natürlich eine andere Hausnummer. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb BlackFly:

in diesem Fall wäre wirklich interessant wie dieses Hausboot gewertet wird. Oder in dem Zusammenhang wäre auch interessant wie Mobilehomes oder tiny häuser zu werten sind.


Die LBO (andere Landesbauprdnungen sehen es ebenfalls so) sagt dazu:

 

Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

 

 

Geschrieben

Moin,

 

bei Booten ist das so eine Sache, das muss weiter differenziert werden:

 

Wenn ich mit meinem Boot eine Reise unternehme, da bich halt auf der Reise. Da gelten halt die Bedingungen für eine Reise und meist wird für diese Situationen der sogenannte HAmburger Kasten als ausreichende Aufbewahrung anerkannt. 

Es gibt noch den Fall. Ein Charter hat sich eine Signalpistole geliehen. Einer der wenigen Fälle, in den der Waffenleiher keine WBK benötigt. Grundsätzlich unterscheidet das Waffenrecht nicht, ob der Verleiher die Signalpistole mit dem Boot verleiht oder es eine seperate PErson ist.

ES gibt sogar Fälle, da hat ein Chartere eines Bootes eine Signalpistole (wie beimir). Hier habe ich die Auflage ausserhalb der Fahrzeit - also im HAfen - Munition und Signalpistole in getrennten verschlossenen Koffern aufzubewahren.

Sollte das Boot aber normal und wochenlang auf seinen Einsatz warten reicht diese Augbwahrung NICHT aus! Diese Aufbewahrung würde ich mir über ein Aufbewahrungskonzpt durch die Behörde genemigen lassen, alles andere halte ich für extrem risiko behaftet.

Bei HAusboot muss man sehen, für welche HAusboote der Begriff benutzt wird. Wenn ein Boot ein bewohnbares Deck hat, dann zählt dieses Hausboot als "befriedet".

 

Nur mal so einige Aspekte.

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb schall+rauch:

Das "Boot" muss Seetauglich sein um ein Bedürfnis für eine Signalpistole Kai. 4 zu begründen. Ein Hausboot im urbanen Umfeld gehört da eher nicht dazu.

Stimmt,

 

aber man kann in einem grossen und ortsfestem Hausboot wohnen und zusätzich ein Boot besitzen, das als Bedürfnis für die Signalpistole dient.

Geschrieben
Am 24.7.2025 um 13:46 schrieb HangMan69:

das muss ja dann auch irgendwo schriflich dokumentiert sein!

Der "Hamburger Kasten" bezieht sich vermutlich auf die Regelungen in Nr. 36.5 ff. WaffVwV:

 

"36.5 Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Seenotsignalpistolen
gelten folgende Besonderheiten:
36.5.1 Für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen
Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden
Motor- oder Segelyacht ist ein nicht zertifiziertes Aufbewahrungsbehältnis
als ausreichend anzuerkennen, wenn es die
nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt:

– Behältnisse müssen aus Stahlblech – möglichst rostfrei –
gearbeitet sein;
– das Stahlblech der Tür/Klappe muss mindestens eine Stärke
von 4 mm aufweisen;
– eine Verankerung des Behältnisses mit dem Schiff ist erforderlich;
– das Behältnis muss zu verschließen sein (elektronisch codiertes
Schloss, Zahlenschloss oder Riegelschloss können
zum Einsatz kommen).

Die Munition ist in einem abschließbaren Blechkasten mit innenliegendem
Schloss, z. B. eine Geldkassette, an den keine
weiteren Anforderungen gestellt werden, aufzubewahren.

 

36.5.2 In Fällen der längeren und erkennbaren Abwesenheit
hat der Inhaber der Erlaubnis Waffe und Munition in seiner
Wohnung oder seinem Haus entsprechend den allgemeinen
Vorschriften in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe 0 oder B
aufzubewahren. Erkennbar wäre dies beim Abschließen des
Schiffes bei längerer Abwesenheit des Skippers oder ein längerer
Aufenthalt des Schiffes zu Reparaturzwecken in einer
Werft oder das Saisonende zum Winter, wenn die Schiffe im
Yachthafen liegen und überholt werden."

 

Ist "nur" eine Verwaltungsvorschrift, aber trotzdem Werkzeug für die Waffenbehörden.

 

Gruß und schönes Weekend SBine

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Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb skipper:

Stimmt,

 

aber man kann in einem grossen und ortsfestem Hausboot wohnen und zusätzich ein Boot besitzen, das als Bedürfnis für die Signalpistole dient.

Na klar und man kann zusätzlich noch ein Wohnmobil und ein Haus und ein Moped haben.

Geschrieben

Strafrecht und Strafprozessrecht sind bei mir nun schon lange her, aber.....:

 

Was versteht man unter einer „Wohnung“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

Zum Begriff der Wohnung gehören grds. alle Räumlichkeiten, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen.

 

 

Das Strafgesetzbuch unterscheidet also nicht nach einer Wohnung in einem Gebäude oder sonst wo. Wohnung kann demnach auch der Wohnwagen oder das Zelt auf dem Campingplatz sein. Da auch ein Hotelzimmer vorübergehend als Unterkunft dient, ist auch das Hotzelzimmer als Wohnung anzusehen. 

Weshalb sollte es da bei einem Boot anders sein? Stichwort Binnenschiffer die auf ihrem Schiff wohnen....

 

Und wenn man diese Definition aus dem Strafgesetzbuch zu Grunde legt, dann müssen für die Regelungen des WaffG auch auf einem Boot Anwendung finden.

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