Zum Inhalt springen
IGNORED

Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb MarkF:

Quatsch. Grober Unfug, Siehe oben. Und:

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html

unter:

"Wer ist für die Gesetzgebung im Waffenrecht zuständig und wer für die Umsetzung des Rechts? Gibt es internationale Vorgaben?":


"Die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht ist dem Bund zugewiesen.

 

 

Und schon falsch. Sie ist dem Bundestag zugewiesen, dieser und nur dieser ist der Gesetzgeber. Alles andere ist Wunschdenken der Ministerien, die gerne wie kleine Könige regieren wollen.

 

vor 15 Stunden schrieb MarkF:

Dies schließt den Erlass ergänzender Rechtsverordnungen ein. 

 

Nur dann, wenn sie Kraft Gesetzes vom Bundestag dazu ermächtigt werden.  Und die Verordnungen dürfen den Rahmen der Gesetze nicht verlassen.

 

vor 15 Stunden schrieb MarkF:

Der Vollzug des Waffenrechts obliegt grundsätzlich den Ländern.

 

Der Vollzug. Nicht die abweichende Rechtsetzung, wie die kleinen Möchtegern-Könige, also die Länder-IMs das gerne machen würden, weil sie im Gesetzgebungsverfahren mit ihren Ideen mal wieder unterlegen sind.

 

Und eine Behauptung auf einer Homepage ist keine Verordnung, das sollt man aber wissen...

 

 

Geschrieben

Und was interessiert mich als Endanwender?

Richtig - der Vollzug...!

 

Insofern hat die Aussgage eines StMI sehrwohl bindende Wirkung, unbestritten zumindest auf die nachgeordneten Waffenbehörden.

 

Man kann auch wirklich alles theoretisieren und zerreden.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Lavendel:

 

Der "Link" ergibt sich aus dem WaffG.

Wir reden von einem link auf eine Äußerung des BKA.

vor 5 Stunden schrieb Lavendel:

Der Ursprung war eine Diskussion zu § 40 Abs. 4 WaffG. Das weitete sich etwas aus und wurde dann mit folgendem Verweis beendet:

...

Allerdings gilt das v.g. lt. BKA i.V.m. § 58 Abs. 17 WaffG:

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin 

….

Und wo genau steht dies als Feststellung/Meinung des BKA? Der Inhalt der Altbesitzregelung ist bekannt, umstritten ist dessen Wirkung in Hinblick auf die Aufbewahrungsvorschriften.

 

vor 5 Stunden schrieb Lavendel:

Damit ist das Thema Altbesitz durch. Für den Altbesitzer ist es kein verbotener Gegenstand, mithin müssen die Magazine nicht in den Tresor, schon gar nicht in einen neuen "1"- er.

Das sehe ich zwar auch so, aber ganz so glasklar ist es nicht. Schau Dir bspw. die Diskussion zum Schießen mit Sammlungswaffen an. Da wird argumentiert, daß der Bedürfnisgrund nur Erwerb und Besitz umfasse, nicht aber das Schießen. Das ist zwar richtig, aber auch Sportschützen- und SV-WBKen erlauben unmittelbar nur Erwerb und Besitz; das Schießen ist dort nicht erwähnt, die Erlaubnis (WBK) umfaßt ausdrücklich nur Erwerb und Besitz. Glaubst Du nicht? Schau auf Deine WBK, lies was der Erlaubnistext sagt. Im Gegenteil, § 10 Abs.5 WaffG setzt fürs Schießen einen Erlaubnisschein (Schießerlaubnis) voraus. Ausnahme: § 12 Abs.4 WaffG: Schießstätte, Wettkkampf+Langwaffe+Schießstand usw. Und dann § 9 Abs.1 AWaffV, der beim Schießen auf Schießstätten nach Schießsportordnung oder für Schießsport "zugelassene" Waffen nicht die geringste Einschränkung vorsieht (beachte die Kommata und "oder"). D.h. auch Sportschützen dürfen nicht aufgrund allein ihrer WBK sondern nur gem. §§ 12 Abs.4 WaffG, 9 Abs.1 AWaffV schießen und ihr Bedürfnis ist nur für das Schießen nach § 9 Abs.1 Nr.1 AWaffV relevant, nicht aber für das Schießen nach Nr.2 und Nr.3 - die in gleicher Weise für jedermann ungeachtet irgendeiner WBK gelten. Also wenn Du so willst ist auch dies völlig klar, und dennoch ...

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb ASE:

 

 

Und schon falsch. Sie ist dem Bundestag zugewiesen, dieser und nur dieser ist der Gesetzgeber. Alles andere ist Wunschdenken der Ministerien, die gerne wie kleine Könige regieren wollen.

Man merkt immer wieder, daß Du von der Juristerei nichts verstehst. Der "Bund" versteht sich hier offensichtlich als Gegensatz zu "den Ländern", also sozusagen vertikal abgegrenzt, und nicht in Hinblick auf die horizontale Abgrenzung Legislative, Exekutive und Judikative. Das lernt man im ersten Semester. Naja, vielleicht auch erst in den ersten Vorlesungen zum öffentlichen Recht. Sofern man nicht bereits zuvor mal ins GG geblickt hat. Schau mal z.B. in Art.70 GG.

 

vor 3 Stunden schrieb ASE:

Nur dann, wenn sie Kraft Gesetzes vom Bundestag dazu ermächtigt werden.  Und die Verordnungen dürfen den Rahmen der Gesetze nicht verlassen.

Selbstverständlich. Natürlich bedürfen die Ministerien zum Erlaß eine VO einer entsprechenden Ermächtigung. Wer hat anderes behauptet? Zwar halten sie sich häufig nicht daran ... aber egal. Hier geht es nur darum, daß die Länder das WaffG (und deren VOen) vollziehen. 

 

vor 3 Stunden schrieb ASE:

Der Vollzug. Nicht die abweichende Rechtsetzung, wie die kleinen Möchtegern-Könige, also die Länder-IMs das gerne machen würden, weil sie im Gesetzgebungsverfahren mit ihren Ideen mal wieder unterlegen sind.

Man kann nicht wirklich behaupten, daß die IM der Länder ihre Vorstellungen im WaffR nicht durchsetzen würden. Das Gegenteil ist der Fall. Schau Dir mal die verschiedenen Gesetzgebungsverfahren an. Regelmäßig kamen aus dem BR - faktisch also den IM der Länder - weitere Verschärfungen.

Anscheinend hast Du trotz Deiner vielen Schreiberei den Unterschied zwischen Gesetzgebung und Gesetzesauslegung - insbesondere im Rahmen des Vollzugs/Umsetzung des Gesetzes - nicht verstanden. Gerade weil hier jeder seine Meinung für richtig hält ist offensichtlich, daß WaffG/AWaffV hier nicht eindeutig sondern ausgelungsbedürftig sind. Da sich der Bund vornehm zurückhält und Du vom BMI auch auf Anfragen keine Antwort erhältst, wie dies oder jenes zu verstehen ist (die Antwort lautet: Vollzug ist Ländersache, fragen Sie Ihre WaffBeh), und auch auf den Konferenzen der IM der Länder und des BMI keineswegs immer alles geklärt wird, was - und da hast Du sicherlich einen Punkt, daß die IM der Länder sich in ihre Kompetenzen nicht gerne hineinreden lassen - vielleicht geklärt werden sollte, handeln die IM der Länder eben im Rahmen ihrer vom GG gegebenen Kompetenzen und wenden die Bundesgesetze so an, wie sie sie verstehen. Was für sich nicht zu beanstanden ist, wenn Unklarheiten bestehen und nicht contra legem. Daß es für den Bürger unerfreulich ist, wenn dies zu einer gewissen Zersplitterung der Rechtsanwendung auf Behördenebene führt ... ja. 

 

vor 3 Stunden schrieb ASE:

Und eine Behauptung auf einer Homepage ist keine Verordnung, das sollt man aber wissen...

Oh Du Klugscheißer, wer redet hier von Verordnungen. Dort wird nur der Inhalt von Art.83 GG wiedergegeben:

"Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt."

 

  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 1
Geschrieben (bearbeitet)

Zur Ergänzung: Und gerade weil man vom BMI nie eine klarstellende Antwort erhält ist die Arbeit mit den amtlichen Begründungen so wichtig, weil sie die einzigen verbindlichen Anhaltspunkte liefern, wie in Zweifelsfragen und bei Unklarheiten das Gesetz zu verstehen, auszulegen, die Absicht des Gesetzgebers ist oder sein könnte. Wobei dies nur eines der Werkzeuge der juristischen Methodenlehre darstellt (mehr dazu z.B. bei wikipedia) und die Meinungen gehen auseinander bzw. es ist vom rechtswissenschaftlichen "Zeitgeist" abhängig, welche Methode man als wichtiger ansieht. Und darauf stützen sich auch die Verfasser der Kommentare bzw. Aufsätze, denn jeder von uns kocht nur mit Wasser und hat dieselben Erkenntnisquellen. Aber letztlich sucht sich jeder das heraus bzw. gewichtet das als am bedeutensten, was sein gewünschtes Ergebnis stützt. Und da ich weiß, daß der moderne Gesetzgeber tendenziell handwerklich schlechtere Gesetze macht als früher, von der Regelungsmaterie häufig nur wenig versteht und blinde Ideologie die Feder führt (ein sehr gutes Beispiel ist die Neuregelung der gelben Sportschützen-WBK, was da angeblich geregelt werden sollte findet weder im Gesetz noch in der amtlichen Begründung auch nur ansatzweise Niederschlag) ist für mich eine aus der amtlichen Begründung erkennbare Absicht mit am wichtigstens, sofern das Gesetz entsprechend ausgelegt werden kann. Und wenn hier etwas von "legalisieren" der rechtzeitig gemeldeten Magazine steht dann wäre dies für mich selbst bei deutlich weniger klarer Gesetzeslage maßgeblich. Das ganze ist halt nicht so trivial und wenn man sich wirklich objektiv um das "richtige" Verständnis bemüht und nicht lediglich eine formale Bestätigung seines gewünschten Ergebnisses will kommt man häufig eben auch nicht zu völlig eindeutigen und klaren Schlüssen.

Bearbeitet von MarkF
  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 2
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb MarkF:

...

Und wo genau steht dies als Feststellung/Meinung des BKA? Der Inhalt der Altbesitzregelung ist bekannt, umstritten ist dessen Wirkung in Hinblick auf die Aufbewahrungsvorschriften.

....

Also wenn Du so willst ist auch dies völlig klar, und dennoch ...

Es gibt dazu keine Feststellung des BKA, weil deren Meinung, bzw. die Meinung welche sie i.d.S. vertreten haben, ist (verkürzt, Klartext): "Es ist kein verbotener Gegenstand, es geht uns damit nichts an. Wir sind nur für verbotene Sachen zuständig. Kümmern sie sich vor Ort mit ihrer Behörde darum."

Auf Grund dieser Einstellung, welche m.E.n. sogar vollkommen richtig ist, gab und gibt es von denen auch keine weiteren Positionierungen.

 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb MarkF:

Aber letztlich sucht sich jeder das heraus bzw. gewichtet das als am bedeutensten, was sein gewünschtes Ergebnis stützt

 

Ich meine mich an eine Diskussion hier zu einem Fall zu erinnern, in dem das Gericht den Waffenbesitzer verurteilt hat, und auch das Verbotsirrtum nicht anerkannte, weil er zwar seine Meinung stützende Auslegungen vorlegen konnte, es aber eben auch gegensätzliche gab, und er deshalb wissen musste dass immer der strengere Rahmen gewählt werden muss.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb MarkF:

Man merkt immer wieder, daß Du von der Juristerei nichts verstehst.

Nur das meine Vorhersagen sich in Beschlüssen und Urteilen manifestieren, während deine absurden Theorien hier mit schöner Regelmäßigkeit unterliegen. Natürlich sind dann nicht deine Aussagen Unfug, nein, nein.  dann sind die Gerichte dumm oder unfähig oder bösartig rechtsbeugerisch, weil die ja auch alle nichts von Juristerei verstehen, ganz im Gegenteil zu unserem Prädikatsjuristen @MarkF hier. 

 

vor 20 Stunden schrieb MarkF:

Man kann nicht wirklich behaupten, daß die IM der Länder ihre Vorstellungen im WaffR nicht durchsetzen würden. Das Gegenteil ist der Fall. Schau Dir mal die verschiedenen Gesetzgebungsverfahren an. Regelmäßig kamen aus dem BR - faktisch also den IM der Länder - weitere Verschärfungen.

 

Ich weis nicht in welcher Realität du lebst, aber das ist schlicht nicht wahr. Vielleicht solltest du die Entwürfe auch mal lesen, anstatt es dauernd anderen nahezulegen, die es im Gegensatz zu dir auch getan haben.  Der Bundesrat "unterliegt" mit schöner Regelmäßigkeit. Unterliegt in Anführungszeichen, weil seine Eingaben im Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 73  überhaupt nicht maßgeblich sondern nur eine Meinung sind, um die sich weder Bundesregierung noch Bundestag im Gesetzgebungsverfahren scheren müssen.

 

Und selbst wenn das ein oder andere auf Anregung übernommen wird. Was ist dein verdammtes Argument hier? Das das BMI oder das bayrische oder thüringische STMI deswegen rechtsverbindliche Pamphlete veröffentlichen dürften, an welche sich die Gerichte zu halten hätten weil auch mal was vom BR im WaffG gelandet ist? Na das hat ja super funktioniert, du juristischer Einstein :rolleyes: 

 

 

Das Waffengesetz wird im Bundestag beschlossen. Das Waffengesetz stuft Gegenstände nach ihren technischen  Eigenschaften in bestimmte Kategorien ein und daraus erwachsen dann bestimmte Rechtsfolgen.  Und der einzige, der im Zweifelsfall Waffen und Gegenstände bundesweit rechtsverbindlich  für Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften einstufen darf, mit der Rechtsfolge u.a. entsprechender Verwahrungsvorschriften, ist das Bundeskriminalamt nach §2 Abs. 5 WaffG.

 

Und diese Einstufung hat nicht als Blogeintrag auf der Homepage des BMI zu erfolgen, sondern im Bundesanzeiger. 

 

Und wenn du dir die Mühe gemacht hättest Rechtslage und -geschichte  und Rechtsprechung zu den verbotenen Gegenstände und zu den Verwahrvorschriften mal zu studieren, wäre dir evtl. sogar aufgefallen, das deine wirre Theorie der sich "nur aus dem Erlaubnisstatus des Verwenders ergebende Waffeneigenschaft und Rechtsfolge der Verwahrungsvorschrift" blanker Quatsch ist.  Darum nochmal extra für dich hier:

 

Urteil vom 24.06.2009 - BVerwG 6 C 21.08

Zitat

a) § 2 Abs. 5 WaffG ermächtigt das Bundeskriminalamt zum Erlass sachbezogener Verwaltungsakte. Das besagt schon der Wortlaut der Vorschrift, in der von einem „Gegenstand“, dessen „Erfassung“ oder „Einstufung“ nach dem Waffengesetz, der „Entscheidung“ des Bundeskriminalamts hierüber und der „Allgemeinverbindlichkeit“ dieser Entscheidung die Rede ist, und wird durch ihren Sinn und Zweck untermauert.

Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift verdeutlicht (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 104), soll das Bundeskriminalamt in Zweifelsfällen durch seine Entscheidungen Klarheit über die richtige waffenrechtliche Einordnung von Gegenständen schaffen.

Dabei geht es insbesondere um die Klärung der Fragen, ob der jeweilige, der Art nach bestimmte Gegenstand als Waffe vom Waffengesetz erfasst wird und - wenn ja - ob es sich um eine verbotene, eine erlaubnispflichtige oder um eine ganz oder teilweise vom Waffengesetz ausgenommene Waffe handelt (vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Aufl. 2004, § 2 Rn. 79). Da von der richtigen Beantwortung dieser Fragen unterschiedliche
Rechtsfolgen abhängen, soll durch die Entscheidungsbefugnis des Bundeskriminalamts die Anwendung des Waffengesetzes erleichtert und bundesweit vereinheitlicht werden.

 

 

Aber lass mich raten, das Bundesverwaltungsgericht hat auch kein Ahnung, diese Klugscheißer, hätten mal besser vorher dich als Prädikatsjuristen befragt..:rolleyes:

 

 Waffen und Gegenstände werden anhand ihrer technischen Merkmale eingestuft, wo dies auf Grundlage des  Gesetzestext nicht möglich ist, wird das BKA beauftragt, einen rechtsverbindlichen Feststellungsbescheid zu erlassen aus dem sich entsprechende Rechtsfolgen, also Erlaubnisvorbehalte, Umgangsverbote und Verwahrvorschriften erst ergeben. Es ist ein verbotenes Magazin? Es muss in den 1er-Schrank. So einfach ist das. Die Verwahrvorschriften fragen gar nicht nicht danach, ob der Besitz erlaubt ist oder nicht. Sie  ordnen schlicht an,  dass  verbotene Magazine im Waffenschrank EN-1 zu verwahren sind.  Das scheint der Aufmerksamkeit des Prädikatsjuristen entgangen zu sein.  Auch der illegale Magazinbesitzer muss sie im 1er Schrank verwahren. 

 

 

vor 20 Stunden schrieb MarkF:

Anscheinend hast Du trotz Deiner vielen Schreiberei den Unterschied zwischen Gesetzgebung und Gesetzesauslegung - insbesondere im Rahmen des Vollzugs/Umsetzung des Gesetzes - nicht verstanden.

 

 

Lol, sagt jetzt gerade derjenige hier, der ins Schwimmen gerät, weil seine absurde Rechtsauffassung vor dem VG Düsseldorf den Bach runter gegangen ist?  Dein einziges Argument,  dass du hier in verschiedenen Formen wiederholst, bedürfte anstelle deines langen Geschreibsels nur eines Satzes: Die Verwaltungsgerichte haben ja gar keine Ahnung von Waffenrecht.  In deinen Postings hier finden sich keine Belege, keine Auszüge aus Gesetzeskommentaren,  Entwürfen, Beschlüssen oder Urteilen, einzig deine, vor Gericht unterlegene, Meinung.  Wie auch, deine Rechtsaufassung zur Einstufung von Gegenständen nach dem Waffengesetz sind eben schlicht absurd, sie verdreht Ursache und Rechtsfolge auf das gröbste und es gibt nichts, worauf das du sie stützen könntest. 

 

 

 

vor 20 Stunden schrieb MarkF:

Oh Du Klugscheißer, wer redet hier von Verordnungen. Dort wird nur der Inhalt von Art.83 GG wiedergegeben:

"Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt."

 

 

Lol. Schreibt der hier, der noch nicht mal  den Unterscheid zwischen  "Ausführen eines Gesetzes" und dem  gescheiterten Versuch unzulässiger Rechtssetzung oder fahrlässig falscher Rechtsauskunft verstanden hat.  Wobei das noch nicht mal eine Rechtsauskunft auf Nachfrage war, sondern es wurde aus eigenem Antrieb des STMIs grober Unfug verbreitet. Die haben es einfach, denn die macht ja niemand Haftbar dafür, genauso wenig wie dich für deinen Unfug hier.

 

Und manch einen freut es gar, dass wieder einer lebenslang Unzuverlässig geworden ist, weil er unter Beifall der WO-Boston-Tea-Party und sich in einen Trotz hineinsteigernd auf das dumme Zeug gehört hat, anstatt. Trollen auf Ministerialebene.

Man kann da nur hoffen, das das OVG NRW, das ja bei der WO-Boston-Tea-Party auch nicht wohl gelitten ist, nochmal ein salomonisches Urteil spricht wie in der Schlüsselfrage.

 

Und wer sich jetzt noch auf das Geschreibsel des STMI beruft, dem ist halt nicht mehr zu helfen. Soll ja Klugscheißer gegeben haben, die dort die Rechtsgrundlage benannt haben wollten,  was logischerweise nicht möglich war und mit Ausflüchten beantwortet wurde, etwas, das hier auch so kommuniziert wurde.  Und, guess what, die Klugscheisser haben recht behalten. Zumindest in der Welt, in der Gerichte für die Rechtsauslegung zuständig sind und nicht irgendwelche Foren-Trolle.  

 

 

 

 

 

Geschrieben
Am 8.3.2025 um 06:53 schrieb Fyodor:

und auch das Verbotsirrtum nicht anerkannte, weil er zwar seine Meinung stützende Auslegungen vorlegen konnte, es aber eben auch gegensätzliche gab, und er deshalb wissen musste dass immer der strengere Rahmen gewählt werden muss.

 

Das ist gerade das Magazinurteil vom VG Düsseldorf.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:

Und selbst wenn das ein oder andere auf Anregung übernommen wird. Was ist dein verdammtes Argument hier? Das das BMI oder das bayrische oder thüringische STMI deswegen rechtsverbindliche Pamphlete veröffentlichen dürften, an welche sich die Gerichte zu halten hätten weil auch mal was vom BR im WaffG gelandet ist? Na das hat ja super funktioniert, du juristischer Einstein :rolleyes: 

 

...

 

Das Waffengesetz wird im Bundestag beschlossen. Das Waffengesetz stuft Gegenstände nach ihren technischen  Eigenschaften in bestimmte Kategorien ein und daraus erwachsen dann bestimmte Rechtsfolgen.  Und der einzige, der im Zweifelsfall Waffen und Gegenstände bundesweit rechtsverbindlich  für Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften einstufen darf, mit der Rechtsfolge u.a. entsprechender Verwahrungsvorschriften, ist das Bundeskriminalamt nach §2 Abs. 5 WaffG.

 

...

 

Waffen und Gegenstände werden anhand ihrer technischen Merkmale eingestuft, wo dies auf Grundlage des  Gesetzestext nicht möglich ist, wird das BKA beauftragt, einen rechtsverbindlichen Feststellungsbescheid zu erlassen aus dem sich entsprechende Rechtsfolgen, also Erlaubnisvorbehalte, Umgangsverbote und Verwahrvorschriften erst ergeben. Es ist ein verbotenes Magazin? Es muss in den 1er-Schrank. So einfach ist das. Die Verwahrvorschriften fragen gar nicht nicht danach, ob der Besitz erlaubt ist oder nicht. Sie  ordnen schlicht an,  dass  verbotene Magazine im Waffenschrank EN-1 zu verwahren sind.  Das scheint der Aufmerksamkeit des Prädikatsjuristen entgangen zu sein.  Auch der illegale Magazinbesitzer muss sie im 1er Schrank verwahren. 

 

...

 

Lol. Schreibt der hier, der noch nicht mal  den Unterscheid zwischen  "Ausführen eines Gesetzes" und dem  gescheiterten Versuch unzulässiger Rechtssetzung oder fahrlässig falscher Rechtsauskunft verstanden hat.  Wobei das noch nicht mal eine Rechtsauskunft auf Nachfrage war, sondern es wurde aus eigenem Antrieb des STMIs grober Unfug verbreitet. Die haben es einfach, denn die macht ja niemand Haftbar dafür, genauso wenig wie dich für deinen Unfug hier.

vor einer Stunde schrieb ASE:

...

 

Und wer sich jetzt noch auf das Geschreibsel des STMI beruft, dem ist halt nicht mehr zu helfen. Soll ja Klugscheißer gegeben haben, die dort die Rechtsgrundlage benannt haben wollten,  was logischerweise nicht möglich war und mit Ausflüchten beantwortet wurde, etwas, das hier auch so kommuniziert wurde.  Und, guess what, die Klugscheisser haben recht behalten. Zumindest in der Welt, in der Gerichte für die Rechtsauslegung zuständig sind und nicht irgendwelche Foren-Trolle.  

 

Will mich ja nicht in die Privatfede einmischen, aber ich nehme aus dem o.g. für mich mit:

 

a) Die im StMI sind scheinbar alle Deppen und haben keine Ahnung.  Verwaltung + Justiz machen was sie wollen und beachten generell die Vollzugsbekanntmachungen und innerdienstlichen Weisungen ihrer Ministerien nicht.

 

b) Das BKA ist der Hort aller Kompetenz. Die Praxis, wonach (Zumindest in BY) sich Verwaltung und Justiz Fachkunde beim LKA abholen und das LKA wiederum u.a. an die VollzBek und nicht an die (unfehlbare) "Meinung" des BKA zu irgendeinem Thema, muss ich mir offenbar eingebildet haben...

 

Das hat dann übrigens auch nichts mit Feststellungsbescheiden zu tun, die es auch gerichtlich in den seltensten Fällen braucht. 

 

Rechtstheorie und Vollzugspraxis liegen nicht immer so eng beinander, wie der geneigte Forist meint.

Und nochmal: Wenn ein StMI eine solch klare schriftliche Bewertung als VollzBek oder auch nur als Infobrief veröffentlicht, dann hat das sehrwol eine sehr deutliche Bindungswirkung.

Dass einzelne Irrlichter in Verwaltung und Justiz (erstinstanzlich) abweichend entscheiden können, lässt sich selbst bei klarer Rechtslage nie vermeiden. 

 

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.