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IGNORED

Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen....


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Geschrieben

Hallo

 

Nancys feuchte Träume verfolgen uns zur Zeit überall hin.

Jetzt hätte ich gerne hier die Befürchtungen, die nach dem Gesetzentwurf eintreten können.

Ich fange mal an:

"Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen..."

Also, ich habe gesehen, dass beim Waffen Willi hier in der Nähe die 9mm Packung für 11,99 Euro verkauft wird. Dies poste ich auf meinem Faceboockprofil.

Und der zuständige Sachbearbeiter, der ja dazu angehalten werden soll, zu surfen und zu erkennen, erkennt jetzt ganz klar: Steven, keine waffenrechtliche Erlaubnis für 9mm. Macht sich schlau über den Preis von 9mm. Also, sofort zu ihm hin, und die Bude auf links gedreht.

Tatsache ist, dass ich mich über die Preise von 9mm schlau gemacht habe. Jetzt sieht der SB darin eine Tatsache die die Annahme rechtfertigt, dass ich mir 9mm besorgen möchte. Die weitere Tatsache von ihm klar erkannt: Kein Bedürfnis nach Munition ohne Kanone. Also sieht er auch Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass ich eine illegale Waffe besitze.

Liegt hier ein kausaler Zusammenhang mit dem Gesetzesentwurf vor?

 

Steven

Geschrieben

Du wirst dabei beobachtet, dass du gewaschen und ordentlich morgens das Haus verlässt. Nazis machen das gerne. Die Tatsache rechtfertigt die Annahme... 

Deine Kinder kommen gewaschen und ordentlich pünktlich zum Unterricht... 

Du lebst unauffällig und in geregelten Verhältnissen...

Du (als Mann) hast eine Beziehung mit EINER FRAU... 

Du kaufst Bücher... 

Du bezahlst bar... 

Du isst Fleisch ... (Vegetarier sein ist aber genauso verdächtig...) 

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Geschrieben

 "Tatsachen die die Annahme" rechtfertigen sind etwas anderes als hier  kolportiert wird.

 

Was Nancy 2023 wollte, war "tatsächliche Anhaltspunkte" was juristisch etwas völlig anderes ist.

 

@steven Anstatt dich hier abzuarbeiten, wo Klage vor dem BVerwG und BVerfG?

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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

 "Tatsachen die die Annahme" rechtfertigen sind etwas anderes als hier  kolportiert wird.

Hallo ASE

 

erkläre bitte deine Interpretation.

 

Steven

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb steven:

... beim Waffen Willi hier in der Nähe die 9mm Packung für 11,99 Euro verkauft wird. ...

Waffen Willi ist ein Händler.

Der verkauft nur an Inhaber einer Erwerbsberechtigung.

Also nicht an Dich.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Leser:

Waffen Willi ist ein Händler.

Der verkauft nur an Inhaber einer Erwerbsberechtigung.

Also nicht an Dich.

 

Möchtest Du, dass ich für Dich die Problematik noch mal in Leichter Sprache erkläre?

 

Ich arbeite mich nämlich grade ein wenig in diese Zusatzqualifikation für Forumsschreiber ein, und könnte weitere Übung gebrauchen.

Geschrieben
12 hours ago, steven said:

Ich fange mal an:

"Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen..."

 

Das ist ja eben gerade als windelweicher Durchdurchungsgrund gedacht. Der im Entwurf stehende Richtervorbehalt ist offensichtlich auch nur ein Mäntelchen, denn bei "Gefahr im Verzug" gilt er ja nicht, und die dürfte wohl regelmäßig behauptet werden, wenn angeblich "Tatsachen die Annahme rechtfertigen."

 

11 hours ago, ASE said:

 "Tatsachen die die Annahme" rechtfertigen sind etwas anderes als hier  kolportiert wird.

 

Jedenfalls ist offensichtlich die Absicht, Durchsuchungsgründe gegenüber den bestehenden Durchsuchungsgründen zur Gefahrenabwehr erheblich zu erweitern, sonst bräuchte man die neue Regelung ja gar nicht. 

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Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb steven:

....

Und der zuständige Sachbearbeiter, der ja dazu angehalten werden soll, zu surfen .....

Ist das wirklich so?

Nach meiner Erfahrung schaut man eher darauf, dass sich Sachbearbeiter mit ihren dienstlichen Aufgaben beschäftigen und nicht im Web zu surfen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Wolfgang Seel:

Ist das wirklich so?

Hallo Wolfgang

 

ich zitiere aus einem Schreiben:

"Die Waffenbehörde soll ermächtigt und beauftragt werden, ihre Kommunikation mit dem Antragsteller oder Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und öffentlich zugängliche Quellen nach Meinungsäußerungen oder Verhalten zu durchsuchen, aufgrund derer sich Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung ergeben sollen."

soll beauftragt werden.... zu durchsuchen.

 

Stefan

Bearbeitet von steven
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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb uwewittenburg:

Zu dienstlichen Zwecken schon. Die Frage ist nur ob das dann auch verwendet werden darf.

Mein Sachbearbeiter, der mir dann die Waffenrechtliche Zuverlässigkeit widerrief, sammelte über 2 Jahre alle Artikel, in denen ich vorkam. Er kopierte alles auf Facebook, was auf mich hindeutete. Ist dem Widerruf beigefügt.

Er bearbeitete 2 Jahre meine Erwerbsanzeigen nicht. 

Nach der Sicherstellung von 80 Revolvern verlangte er anschließende von mir die Herausgabe der angemeldeten Magazine, damit die vernichtet werden. 

Auf meine Weigerung hin erklärte er mir, dass er einen Richterlichen Beschluss Zur Hausdurchsuchung erwirken wird, um die Magazine zwecks Vernichtung zu beschlagnahmen.

 

Steven

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb steven:

Auf meine Weigerung hin erklärte er mir, dass er einen Richterlichen Beschluss Zur Hausdurchsuchung erwirken wird, um die Magazine zwecks Vernichtung zu beschlagnahmen.

Den wird er dann auch bekommen und den wird dann die Polizei wegen illegalen Besitz vollstrecken. Mit Sicherheit dann kein Streifenpolizist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Stunden schrieb steven:

... Dies poste ich auf meinem Faceboockprofil.

 

Steven

....selber Schuld, wenn man sein Leben oder wesentliche Teile davon öffentlich macht. Krankgeschrieben im Urlaub auf einer Insel, statt im regnerischen Deutschland feiern mit Flasche am Hals - ist vielleicht auch keine Idee, wenn man seine Statusbilder von der Strndparty mit der halben Belegschaft teilt.

 

Sportschützen und Jäger sollen sich gesellschaftlich nicht verstecken müssen aber die meisten Legalwaffenbesitzer sind doch auch ziemlich vorsichtig, weil wir nicht wollen, dass unsere Familie durch Einbruch oder Raub in Gefahr geraten könnte, weil wir "Waffen im Angebot haben".

 

 

Grundsätzlich halte ich die Gesetzesänderung in weiten Teilen für verfassungswidrig und für die behauptete Terrorabwehr bei Legalwaffenbesitzern "die Tür ohne Einbeziehung eines Richters einzutreten" klingt wie ein Besoffener, der seine verlorenen Schlüssel unter der Laterne sucht, weil dort mehr Licht ist.

 

 

Bearbeitet von Tatonka
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Tatonka:

....selber Schuld,

Hallo Tatonka

 

Rrrrichtig!!!!

Du kriechst deinem SB in die dunkle Körperöffnung. Dann wird er dich nicht beobachten.

Ich nicht!!!!

 

Steven

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb uwewittenburg:

Den wird er dann auch bekommen

Hallo uwewittenburg

 

er hat es 3 Wochen versucht. Der Richter lehnte ab.

Magazine, die zum Stichtag angemeldet wurden, unterliegen keinem Verbot.

Mir wurde berichtet, dass der SB das grobe Besteck, incl. SEK, auspacken wollte.

Nach einer Intervention des Landrates bekam ich, nach 3maliger Aufforderung, einen Aufhebungsbescheid bzgl. dem "Rechtswidrigen Bescheid".

 

Steven

 

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb steven:

Hallo Tatonka

Du kriechst deinem SB in die dunkle Körperöffnung. 

Steven

Hallo Steven, eigentlich ist so eine niveauvolle Antwort nicht angebracht.  Und faktisch habe ich nichts dergleichen geschrieben. Jeder muss ja wissen, wie er selbst mit seiner Privatsphäre umgeht. Um bei dem Beispiel zu bleiben, würde ich meine Mitschützen anrufen und absprechen, wer wieviel Munition benötigt. Laden eh alle wieder.

 

Grundsätzlich muss man damit rechnen, dass der Staat zu Gefahrenabwehr versucht mitzulesen - Pager sollten gut funktionieren 

Bearbeitet von Tatonka
Geschrieben

Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen ...

 

geht sogar so weit, dass ich vor 15 Jahren einen kleinen Kurzwaffenschrank bei einem großen bekannten Waffenhändler gekauft habe und 1 Woche später meine bis dahin noch nicht zuständige Waffenbehörde mich auf meiner Festnetznummer angerufen hat, um zu fragen, ob ich Schusswaffen besitze.

 

Zu diesem Zeitpunkt war ich noch kein Waffenbesitzer oder hatte jemals Kontakt mit denen. Der Waffenhändler hatte den Kauf des Kurzwaffenschranks ohne meine Kenntnis oder Erlaubnis an die Waffenbehörde gemeldet! Das muss man sich mal vorstellen. Ein Kurzwaffenschrank kann auch einfach als Wertschutzschrank genutzt werden.

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Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb steven:

Mir wurde berichtet, dass der SB das grobe Besteck, incl. SEK, auspacken wollte.

Nach einer Intervention des Landrates bekam ich, nach 3maliger Aufforderung, einen Aufhebungsbescheid bzgl. dem "Rechtswidrigen Bescheid".

Die Einmischung eines Landrates kenne ich nicht.

Im wesentlichen ist es hier so:

die Waffenbehörde erstattet eine Anzeige wegen illegalen Besitz nach Widerruf einer Erlaubnis. Diese geht an die Sachbearbeitung der Kriop der örtlichen Dienststelle.

Die sendet diese Anzeige nach Prüfung der Staa zu und die beantragt einen DB.

Ich kenne keinen Fall wo der abgelehnt wurde noch wo sich irgendjemand eingemischt hat.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb uwewittenburg:

wegen illegalen Besitz nach Widerruf einer Erlaubnis.

Hallo uwewittenburg

 

es gab keinen "illegalen Besitz"!

Dies sah der Richter genau so.

Und nach 3 Wochen, in denen die Waffenbehörde mir zusagte, trotz legalem Besitz eine Hausdurchsuchung zu erwirken, griff der Landrat als oberster Dienstherr ein.

Dem SB war schon klar, dass die Magazine nicht illegal in meinem Besitz waren. Er hoffte halt auf einen sogenannten "Beifang".

 

Steven

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Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb WOF:

Die Erlaubnis zum Besitz von erlaubnisfreien
Magazinen kann nicht widerrufen werden!

Richtig, aber keiner weiß was "Steven" noch besitzt.

Ich würde sie einem Waffenhändler meines Vertrauens übergeben und den Nachweis schicken.

Hat man bei "Triebel"  auch versucht dies nicht anzuerkennen, ging aber nicht. Ist aber auch schon lange her.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb uwewittenburg:

 aber keiner weiß was "Steven" noch besitzt.

Hallo uwewittenburg

 

richtig. Keiner weiß, was hinter verschlossenen Gardinen vorgeht.

Du plädierst also für Hausdurchsuchungen ohne Grund? 

Keiner weiß, ob evtl. was gefunden wird, was nicht erlaubt ist.

Wäre doch dann gut, eine neue Behörde "Hausdurchsuchungsbehörde" mit einigen 10.000en Beamten zu gründen. die würden dann ununterbrochen Hausdurchsuchungen durchführen. Ohne Verdacht.

Denn keiner weiß, was in den Häusern schlummert.

 

Steven

 

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