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IGNORED

Bericht Aufbewahrungskontrolle (Berlin)


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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb MB69:

 

Nun mag der ein oder andere die Bezeichnung als völlig unwichtig erachten -

wer schlau in Youtube-Videos über waffenrechtlich Themen schwadroniert sollte den Unterschied schon kennen!

 

 

Allerdings unterliegt Sprache auch einem stetigen Wandel.

Interessanterweise heißt es im Englischen to load a magazine und to load lässt sich mit laden und bestücken übersetzen.

 

Aber solange das Gros der Sachkundigen nicht einmal Kaliber und Patrone unterscheiden kann, rege ich mich über füllen und laden nicht auf.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb MB69:

Ich wundere mich auch immer, die allerwenigsten achten drauf.

 

Übrigens selbst im BDS Sporthandbuch meine ich von „geladenen“ Magazinen gelesen zu haben.

 

Nun mag der ein oder andere die Bezeichnung als völlig unwichtig erachten -

wer schlau in Youtube-Videos über waffenrechtlich Themen schwadroniert sollte den Unterschied schon kennen!

 

Du hast ja völlig Recht. Manche Sachen haben sich aber im normalen Sprachgebrauch eingebürgert. Z.b. Er fuhr mit 130 Stundenkilometern, was ja nach Definition sehr langsam ist. Ich wette das 99,8% von euch Treppenhaus sagen. Das ist in den allermeisten Fällen falsch. Korrekt wäre Treppenraum.

Man muss nicht jedesmal in einem Fachforum auf etwas rumreiten was eigentlich jeder weiß. Wenn es darauf ankommt, kann man drauf hinweisen und gut. Aber doch nicht in einer normalen Diskussion jedesmal. 

Geschrieben
Am 5.8.2024 um 17:14 schrieb callahan44er:

Manche Männer sind auch gut bestückt........befüllt auch schon mal 🍺🍻

Mister Kingsley vielleicht?

vor 10 Stunden schrieb sealord37:

Vielleicht stellt man eine Schachtel mit gebrauchten Kondomen oder Tampons in den Tresor, das beendet die Neugier vielleicht.

Ich mach mal den Anwalt des Teufels: Billige Geldkassette statt Schachtel. Zuschließen, Schlüssel abbrechen oder wegwerfen. Von mir aus auch zukleben. 

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Raiden:

 

 

Allerdings unterliegt Sprache auch einem stetigen Wandel.

Interessanterweise heißt es im Englischen to load a magazine und to load lässt sich mit laden und bestücken übersetzen.

 

Tja; und im Spanischen, Russischen, Arabischen... heißt es sicher wieder anders. 

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb Josef Maier:

Billige Geldkassette statt Schachtel. Zuschließen, Schlüssel abbrechen oder wegwerfen. Von mir aus auch zukleben. 

Aber bitte luftdicht und als Inhalt diese komische Delikatesse Surströmming oder wie das heißt. So ein verdächtiges Teil wird ja wohl nicht in deiner Wohnung geöffnet/aufgebrochen.

Geschrieben

Gerne mehr Berichte zu Aufbewahrungskontrollen durch die Waffenbehörde bei Euch.

 

Mir wurde eine aktuelle Aufbewahrungskontrolle aus Köln (NRW) geschildert (ich war nicht dabei). Also alles folgende als angeblich betrachten:

 

Aufbewahrungskontrolle in Köln ohne Ankündigung. 2x ZA12 Sachbearbeiter der WaffBehörde + 2x Streifenbeamte. Angeblich eine total schlampige und oberflächliche Kontrolle:

Kurz in den Schrank geschaut, keine Seriennummern abgeglichen. Obwohl da mehr Waffen drin waren, als bei dem WaffBesitzer eingetragen sind, wegen des Mitbewohners (auch mit WBK).

Kontrolle war kostenlos und dauerte nur 10 Minuten. Wie gesagt, alles angeblich. Falls das so stimmt, totale fehlerhafte Schwerpunktsetzung auf Eigensicherung anstatt auf die eigentliche Waffenkontrolle.

Falls das so stimmt wäre meine These, die ziehen in Köln in sehr kurzer Zeit extrem viele "Aufbewahrungskontrollen" durch, um die Statistik zu schönen. Aber nur eine bescheidene Vermutung meinerseits.

Geschrieben

ich glaube,bei vier mann hoch urplötzlich vor der bude hätte ich zum grössten bedauern den zutritt unter hinweis auf einen wichtigen arzttermin verweigert und um terminliche vereinbarung gebeten.

 

zu diesem zeitpunkt würde ich drei kumpels der 120-kilo-fraktion hinzuziehen,die eine art zeugenfunktion zu übernehmen hätten.

 

so  schlampig wie die kölner „ kontrolle“ angeblich gewesen sein soll…vier mann sind einfach zwei zuviel.

 

eine kontrolle so halbwegs „auf augenhöhe“ KANN man noch tolerieren…aber eine art überfall in der genannten mannstärke ist einfach nur dreist.

 

ganz allgemein bestärkt mich das erneut in der verfahrensweise „klingel abgestellt“ als lebensführung.

 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb pfandflasche:

so  schlampig wie die kölner „ kontrolle“ angeblich gewesen sein soll…vier mann sind einfach zwei zuviel.

eine kontrolle so halbwegs „auf augenhöhe“ KANN man noch tolerieren…aber eine art überfall in der genannten mannstärke ist einfach nur dreist.

 

 

Die Frage ist ja auch, ob es vor dem Hintergrund des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG überhaupt eine Verpflichtung gibt, einen "Trupp" in so großer Stärke einlassen zu müssen.

 

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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Die Frage ist ja auch, ob es vor dem Hintergrund des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG überhaupt eine Verpflichtung gibt, einen "Trupp" in so großer Stärke einlassen zu müssen.

2 Mann Waffenbehörde: o.K.

2 Mann Vollzugskräfte: nur mit DB

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Geschrieben
1 hour ago, uwewittenburg said:

2 Mann Waffenbehörde: o.K.

2 Mann Vollzugskräfte: nur mit DB

DB, Durchsuchungsbeschluss?

 

Aber Achtung: Grundlegend können auch Streifenbeamte in Amtshilfe die Aufgaben der Waffenbehörde wahrnehmen.

Die haben dann aber auch in diesem Moment nur die wenigen Befugnisse der Waffenbehörde, können also z.B. keine Leute verhaften.

Geschrieben

Grade für Köln wurde doch immer geschrieben das die Kontrollen Geld kosten. Und zwar pro Nase der Kontrollierenden. Das die in der Konstellation auflaufen wurde auch schon mehrfach geschrieben hier. Also 2 SB plus 2 Uniformierte............

 

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb PetMan:

Das die in der Konstellation auflaufen wurde auch schon mehrfach geschrieben hier.

Also 2 SB plus 2 Uniformierte............

 

 

Darum bitten können sie ja. Gerechtfertigt vor dem Hintergrund des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG ist ein solcher Auflauf von 4 Leuten nicht.

 

Ich sehe es genau so wie @uwewittenburg.

Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb karlyman:

Darum bitten können sie ja. Gerechtfertigt vor dem Hintergrund des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG ist ein solcher Auflauf von 4 Leuten nicht.

Nicht falsch verstehen, ich würde auch ungern 4 Fremde in meine WOhnung und an meine Waffenschränke lassen. Passiert so hier im Saarland noch nicht, aber hier sind sie sich nicht blöd genug vor der Tür schusssichere Westen anzulegen wenn sie zur Kontrolle kommen. Jedenfalls in einem Amtsbereich hier.

Geschrieben
On 8/6/2024 at 10:25 AM, MB69 said:

wer schlau in Youtube-Videos über waffenrechtlich Themen schwadroniert sollte den Unterschied schon kennen!

Seit TD auf Sendung ist, ist klar dass du als YT hauptsächlich labern musst. TD ist der MontanaBlack der "Waffenlobby"

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Ebert79:

DB, Durchsuchungsbeschluss?

Ja.

vor 3 Stunden schrieb Ebert79:

Die haben dann aber auch in diesem Moment nur die wenigen Befugnisse der Waffenbehörde, können also z.B. keine Leute verhaften.

Steht wo?

Vollzugsbeamter bleibt Vollzugsbeamter!

Geschrieben

Hat schon Mal jemand die Herrschaften gebeten, die Schuhe auszuziehen, bzw. Überzieher anzulegen?

Auch weiße Baumwollhandschuhe fordern, falls jemand die wertvollen Waffen befingern möchte?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb PetMan:

... aber hier sind sie sich nicht blöd genug vor der Tür schusssichere Westen anzulegen wenn sie zur Kontrolle kommen. Jedenfalls in einem Amtsbereich hier.

 

Ist sicher eine gaanz gefährliche Ecke da im Saarland.

Geschrieben
3 hours ago, uwewittenburg said:

Steht wo?

Vollzugsbeamter bleibt Vollzugsbeamter!

Du musst die Rechtsgrundlage darlegen aus der du deine Rechte beziehst, ich muss nicht die Rechtsgrundlage darlegen, warum du keine Rechte hast. Daher frage ich immer nach der Rechtsgrundlage.

 

Ich stelle den Streifenbeamten vor Einlass die Frage, ob diese in Amtshilfe der Waffenbehörde kommen und belehre diese dann darüber, dass diese nur die Rechte der Waffenbehörde im Rahmen dieser Maßnahme ausüben dürfen. Polizeirecht ist in diesem Fall für die Streifenbeamten nicht anwendbar. Wenn die drauf bestehen, dass Einlass nach Polizeirecht zu gewähren ist, dann kommen die ohne Durchsuchungsbeschluss nicht rein.

 

Denk das mal logisch einen Schritt weiter: Sollte die Waffenbehörde nach Waffenrecht eine Aufbewahrungskontrolle durchführen wollen und schickt dann Polizeibeamte, die dann angeblich höherwertigere Rechte hätten, als die Waffenbehörde selbst, dann macht das Rechtssystem keinen Sinn mehr. (Hausdurchsuchung durch die Hintertür.)

 

Konkret, schickt die Waffenbehörde in Amtshilfe Streifenbeamte ist die Rechtsgrundlage weiterhin nur WaffG, sprich die Streifenbeamten können z.B. keine Personalienfeststellungen anderer Anwesender in der Wohnung nach Polizeirecht machen, weil es nach WaffG nicht möglich ist.

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Ebert79:

Gerne mehr Berichte zu Aufbewahrungskontrollen durch die Waffenbehörde bei Euch.

 

Mir wurde eine aktuelle Aufbewahrungskontrolle aus Köln (NRW) geschildert (ich war nicht dabei). Also alles folgende als angeblich betrachten:

 

Aufbewahrungskontrolle in Köln ohne Ankündigung. 2x ZA12 Sachbearbeiter der WaffBehörde + 2x Streifenbeamte. Angeblich eine total schlampige und oberflächliche Kontrolle:

Kurz in den Schrank geschaut, keine Seriennummern abgeglichen. Obwohl da mehr Waffen drin waren, als bei dem WaffBesitzer eingetragen sind, wegen des Mitbewohners (auch mit WBK).

Kontrolle war kostenlos und dauerte nur 10 Minuten. Wie gesagt, alles angeblich. Falls das so stimmt, totale fehlerhafte Schwerpunktsetzung auf Eigensicherung anstatt auf die eigentliche Waffenkontrolle.

Falls das so stimmt wäre meine These, die ziehen in Köln in sehr kurzer Zeit extrem viele "Aufbewahrungskontrollen" durch, um die Statistik zu schönen. Aber nur eine bescheidene Vermutung meinerseits.

Vielleicht hängts auch einfach davon, wen man besucht. Bei 60 Jahren aktenkundiger Harmlosigkeit und Zuverlässigkeit, vor Ort bestätigt, geht´s vielleicht salopper?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Ebert79:

Du musst die Rechtsgrundlage .......

Soviel Unsinn!

Der Beamte muss und kann sich jederzeit in den Dienst versetzen.

Bei Feststellung von Straftaten muss er es!

Ansonsten begeht er eine Strafvereitelung im Amt.

Geschrieben (bearbeitet)
40 minutes ago, uwewittenburg said:

Soviel Unsinn!

Der Beamte muss und kann sich jederzeit in den Dienst versetzen.

Bei Feststellung von Straftaten muss er es!

Ansonsten begeht er eine Strafvereitelung im Amt.

 

Du verwechselst hier leider ziemlich viel:

 

1. „Der Beamte muss und kann sich jederzeit in den Dienst versetzen". – Stimmt: Polizeibeamte können das auch in Ihrer Nicht-Dienstzeit jederzeit tun.

2. Stimmt auch im Rahmen der Amtshilfe für die Waffenbehörde, SOBALD Straftaten vorliegen. Nicht vorher. Wenn an Stelle der Streifenbeamten nur die Waffenbehörde die Aufbewahrungskontrolle durchführen würde, dann würden die schließlich auch die Streifenbeamten dazurufen. Ergebnis ist identisch. Vor diesem Zeitpunkt hast du aber unrecht. Dann gilt: Streifenbeamter = Verwaltungsbeamter in Amtshilfe der Waffenbehörde nach WaffG.

 

Gefährliches Halbwissen von unterwürfigen Legalwaffenbesitzern führt häufig dazu, dass diese Maßnahmen der Beamten aus Unwissenheit zustimmen und sich dann am Ende wundern, warum sie jetzt einen Rechtsanwalt brauchen. Der Grundsatz lautet: Keine Rechtsgrundlage – Keine Notwendigkeit des Legalwaffenbesitzers zur Handlung.

 

Schau dir bitte nochmal meinen #1 Post zu diesem Thema an mit dem Polizei-Dienstausweis mit der Aufschrift: „Verwaltungsbeamte - zu polizeilichen Maßnahmen nicht berechtigt".

Bearbeitet von Ebert79
Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb Ebert79:

 gilt: Streifenbeamter = Verwaltungsbeamter in Amtshilfe der Waffenbehörde nach WaffG.

Streifenbeamter bleibt Vollzugsbeamter!

vor 33 Minuten schrieb Ebert79:

Gefährliches Halbwissen von unterwürfigen Legalwaffenbesitzern .....

Da stimme ich völlig zu.

vor 33 Minuten schrieb Ebert79:

Schau dir bitte nochmal meinen #1 Post zu diesem Thema an mit dem Polizei-Dienstausweis mit der Aufschrift: „Verwaltungsbeamte - zu polizeilichen Maßnahmen nicht berechtigt".

Diese gibt's, aber nicht für Polizeivollzugsbeamte.

Unterschied Verwaltung und Vollzug.

Geschrieben

@uwewittenburg Ich danke für deine Argumentation.

 

Bedeutet das nach deiner Ansicht, dass die WaffBehörde im Rahmen der Amtshilfe Streifenbeamte schicken kann zur Aufbewahrungskontrolle, die dann in der Wohnung nach Polizeirecht Personalienfeststellungen anwesender Personen durchführen können? Das WaffG hat diese Rechtsgrundlage nicht.

 

Im Rahmen der Amtshilfe können auch andere Beamte angefordert werden wie Berufsfeuerwehr, Standesamt, Gerichtsvollzieher, die dann die Aufbewahrungskontrolle durchführen. Würde zwangsläufig bedeuten, dass die jeweils auf Basis ihrer jeweiligen Gesetzesgrundlagen tätig werden würden. Das ergibt für mich keinen Sinn im rechtlichen Sinne.

 

Ich glaube dazu gibt es noch kein Urteil. Ich werde es weiterhin so handhaben, dass die Amtshilfe strikt nach Rechtsgrundlage der anfordernden Behörde (WaffG) durchgeführt wird.

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