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IGNORED

Nachlassplanung Waffen - Böse Waffen?


lamb_da

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

ein Schützenkollege von mir möchte seinen Waffennachlass vor seinem Tod geregelt haben. Nachdem seine Erben nichts davon wissen wollen, sollen seine Waffen mittels Vermächtnis an mich übergehen. Hierbei sind verschiedene Waffen vorhanden. Bei vier bzw. zwei Waffen stellt sich mir die Frage, ob es waffenrechtliche Probleme geben könnte. Dies wären:

 

  1. Simonov China Mod 43/56
  2. M305 Norinco
  3. VZ 52/57 ---> BDS Positivliste der Selbstladelangwaffen gemäß Kommentar zum Sporthandbuch
  4. Hakim ---> BDS Positivliste der Selbstladelangwaffen gemäß Kommentar zum Sporthandbuch

 

Die Waffen wurden nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend demilitarisiert bzw. in zivile Schusswaffen abgeändert. Die Waffen unter Punkt 3 und 4 sind auf der BDS Positivliste für Selbstladelangwaffen aufgelistet und dürften somit unproblematisch sein? Zu den Waffen 1 und 2 habe ich leider nur wenig Informationen zu deren waffenrechtlichen Status gefunden. Kann mir hierzu vielleicht jemand weiterhelfen? Da ich selbst mehrere Waffen besitze und das Waffenrecht sich gelegentlich ändert, möchte ich Probleme durch vererbte Waffen gerne vermeiden.

 

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

 

 

Gürße aus Bayern

 

 

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Alle 4 sind so legal wie sie damals mit den Änderungen nach Kriegswaffengesetz auf den Markt gekommen bzw. (m305) mit BKA Zettel legal waren 

 

alle4 sind auch unter den Top 10 der“eigenmächtigen“ Rückbauten bezüglich MFD, Magazinkapazität und Visierung 

 

😂😂

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vor 35 Minuten schrieb lamb_da:

Danke dir für die Infos.

 

Ja, das mit dem "rum basteln" habe ich auch schon gelesen :crazy: . Da hat mein Schützenkollege zum Glück nichts gemacht.

Dann haben alle 5 Schuss Magazine, keine (offenen)Feuerdämpfer, Visierung auf 300m Begrenzt und keine Bajonetthalterungen.

 

Dann ist alles gut

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Und das Ganze vorher mit der Behörde abklären . Dazu das richtige und passende Testament vom Notar dazu .

Dann hast du alles in trockene  Tüchern .

Ich musste die Waffen von meinem Vater zur Vernichtung geben .

Kein Testament und meine Schwester hat nicht auf das Erbe verzichtet .

Und das obwohl,  sie die Fristen zur Erben WBK verpasst hat . 

So wollte sie mir eins auswischen.  

 

Und in dieser Sache hier bist du kein gesetzlicher Erbe . Geringster Fehler , und die Waffen sind weg . 

Dazu kann der Erblasser dann ja auch den Fehler nicht mehr beseitigen. 

 

Bearbeitet von raze4711
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vor 1 Stunde schrieb raze4711:

Dazu das richtige und passende Testament vom Notar dazu .

Da sollte es doch mittlerweile "korrekte" Formulierungen geben, die einen teuren Notar überflüssig machen.

Gibt's da nichts "rechtssicheres" (soweit es das in der Juristerei überhaupt gibt "Vor Gericht, auf Hoher See (und bei der F.D.P.) ...") von einem unserer Verbände?

 

 

 

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Er bekommt die Waffen auf Wunsch des Verstorbenen, aber er ist kein Erbe.

 

Ich bin nicht ganz sicher, aber ich glaube er muss die Erben entschädigen. Und ein Bedürfnis muss er auch nachweisen können.

 

Sauberer wäre eine Schenkung oder günstiger Verkauf zu Lebzeiten.

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Schenkung brauchst du als Beschenkter auch eine EWB .

Entschädigen muss er als Erbe nichts , wenn die gesetzlichen Erben auf das Erbe der Waffen verzichtet haben. 

Aber ob das überhaupt geht mit dem Vererben würde ich mich informieren . Bei Notar und Waffenbehörde , weil er nicht in der gesetzlichen Erbfolge ist .

 

Es könnten ja die ausgefallenen Sachen passieren. 

Frei nach dem  Motto .

Egun : Suche Vererber von Lang- und Kurzwaffen . Zahle schon zu Lebzeiten . 

 

Und nichts ist unsicherer als ein selbstverfasstes Testament , da freut sich jeder Fachanwalt darauf . 

Deswegen ist das auch eine sehr schlechte Idee , irgendwelche vorgedrungen Sachen aus dem Netz zu verwenden . Jeder Fall ist anders .

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vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Ich bin nicht ganz sicher, aber ich glaube er muss die Erben entschädigen.

Nein, als Vermächtnisnehmer muss er die Erben nicht entschädigen.

 

vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Und ein Bedürfnis muss er auch nachweisen können.

Das Bedürfnis für den Waffenerwerb und Besitz ist gerade der Erbfall und das Vermächtnis an ihn. Ohne weitere Bedürfnis kann lediglich die Blockierung angeordnet werden.

 

vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Sauberer wäre eine Schenkung oder günstiger Verkauf zu Lebzeiten.

Bei einer Schenkung oder Verkauf müsste der Erwerber ein anderes Bedürfnis haben und alle damit verbundenen Anforderungen, wie Erwebsstreckung und Bedürfnisbescheinigungen, erfüllen.

 

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vor 51 Minuten schrieb Fyodor:

Er bekommt die Waffen auf Wunsch des Verstorbenen, aber er ist kein Erbe.

 

Ich bin nicht ganz sicher, aber ich glaube er muss die Erben entschädigen. Und ein Bedürfnis muss er auch nachweisen können.

 

Sauberer wäre eine Schenkung oder günstiger Verkauf zu Lebzeiten.

 

Ja eine Schenkung oder ähnliches zu Lebzeiten ist praktischer und wird auch erfolgen, aber dies  kann nicht mit allen Waffen erfolgen, aufgrund von Bedürfnis etc. (Er will seine Waffen nicht an fremde Personen verkaufen.)

 

Zum Thema Vermächtnis und Bedürfnis:

 

Das Erbenprivileg

Nach § 20 WaffG wird der Erbe von Waffen privilegiert, da er zwar die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nachweisen muss, jedoch kein Bedürfnis oder Sachkunde im Sinne des § 4 WaffG aufweisen muss. Dieses Erbenprivileg gilt in personeller Hinsicht auch für Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigte, jedoch in sachlicher Hinsicht nicht für Munition, es sei denn der Erbe ist Sportschütze, Jagdscheininhaber oder hat eine besondere behördliche Munitionserlaubnis. Ist dies nicht der Fall, ist die Munition (genau wie nicht gewollte Waffen) innerhalb einer angemessenen Frist an den Fachhandel oder andere nachweislich Berechtigte zu übergeben. (https://www.die-jagdrechtskanzlei.de/de/waffenrecht/erbrechtliches/)

 

Dies wurde mir auch von einem anderen Anwalt bestätigt.

 

Wie Raze schon geschrieben hat, entschädigen muss man nicht.

 

Für ein Vermächtnis ist auch immer ein Testament notwendig, einfach ein Schreiben XY soll meine Waffen bekommen, funktioniert nicht.

 

Natürlich werden bei mir noch Termine zur weiteren rechtlichen Beratung erfolgen. Wenn alles erklärt ist, gebe ich gerne Bescheid, wie das alles geregelt worden ist.

 

Gruß

 

 

 

 

 

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vor 2 Stunden schrieb ChrissVector:

Das Bedürfnis für den Waffenerwerb und Besitz ist gerade der Erbfall und das Vermächtnis an ihn.

 

Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Das Erbenprivileg bezüglich Bedürfnis gilt da meines Wissens nach nicht.

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vor 2 Stunden schrieb lamb_da:

Für ein Vermächtnis ist auch immer ein Testament notwendig, einfach ein Schreiben XY soll meine Waffen bekommen, funktioniert nicht.

Bei unserer Waffenbehörde reicht das. Schon mehrfach erlebt. Und ein Schreiben das eventuelle andere Erben auf diesen teil des Erbes verzichten. Das muss nix vom Notar sein. So oft wir hier über unsere Waffebehörde meckern, unterm Strich geht da einiges.

vor 2 Minuten schrieb Fyodor:

 

Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Das Erbenprivileg bezüglich Bedürfnis gilt da meines Wissens nach nicht.

Erbe ist Erbe. Kann auch der Nachbar oder Vereinskollege sein. Wenn da eine Behörde auf doof macht würde ich klagen.

 

 

Wenns aber so geht wie bei Ralf und seiner Schwester nutzt das aber auch nix.....................

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vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Das Erbenprivileg bezüglich Bedürfnis gilt da meines Wissens nach nicht.

Doch, gilt es. Nicht zuletzt deswegen sieht § 20 I 2. HS explizit eine andere Fristregelung für Vermächtnisnehmer vor.

vor einer Stunde schrieb PetMan:

Erbe ist Erbe. Kann auch der Nachbar oder Vereinskollege sein. Wenn da eine Behörde auf doof macht würde ich klagen.

Es geht einfach nur um die Unterscheidung zwischen Erbe als Gesamtrechtsnachfolger und Vermächtnisnehmer als mit einem oder mehreren bestimmten Gegenständen aus dem Nachlass Bedachtem ohne sonstige Rechtsnachfolge.

§ 20 WaffG spricht hier zwar in Abs. 1 von "Erbe", meint damit aber, wie er es in den folgenden Absätzen ausdrückt, den "Erwerber infolge eines Erbfalls", nicht nur den Erben im zivilrechtlichen Sinne.

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vor 4 Stunden schrieb raze4711:

Und nichts ist unsicherer als ein selbstverfasstes Testament , da freut sich jeder Fachanwalt darauf .

Fachanwalt für was - Erb- o. Waffenrecht? (Gibt's für letzteres überhaupt "offiziell" Fachanwälte?)

 

Wie war das noch?:

Ein (vom Erblasser) handgeschriebenes Testament (komplett handgeschrieben und mit Datum, nur Unterschrift reicht nicht) ist rechtskräftig, ist es maschinengeschrieben muss es notariell beglaubigt sein.

Ob da nun "Testament", "Vermächtnis" oder "Mein letzter Wille" drüber steht spielt m.W. keine Rolle.

 

Wo sollen da jetzt die komplizierten Fallstricke lauern?

 

Dass Waffenbehörden dann manchmal auf die Idee kommen Erbwaffen müssten immer (also auch bei Legalwaffenbesitzern) mit Sperrelement versehen werden, dürften von Sportschützen o. Jägern nicht genutzt werden, ... ist m.E. eine andere Geschichte.

 

 

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vor 1 Stunde schrieb TriPlex:

Wo sollen da jetzt die komplizierten Fallstricke lauern?

Feinheiten. 

 

Meine Tante (geistig schwerbehindert und seit ihrer Jugend in einem entsprechenden Heim, nicht alleine lebensfähig, der Staat ist Vormund) wurde im Testament meiner Großeltern "enterbt".

 

Dadurch stand ihr der halbe Pflichtteil zu. Also nicht ihr, sondern dem Staat. Der Staat bestimmte den Wert des Hauses meiner Großeltern, und setze eine irrsinnig kurze Frist zur Bezahlung dieser "Schuld". Es gab noch vier weitere Geschwister. Alle haben zusammengelegt um dem Staat rechtzeitig das Erbe ausbezahlen zu können. Das Haus ging dann nach fast einem Jahr für ein Viertel des vom Staat geschätzten Wertes tatsächlich weg. Meine Mutter und ihre Geschwister hatten am Ende also praktisch gar nichts übrig. Nur der Staat hat seinen Teil bekommen. Alle Schätzungen durch Banken, Makler und Sachverständige lagen schon vorher sehr nah dem am Ende erzielten Preis.

 

Hätten meine Großeltern die Tante nicht "enterbt", sondern "von der Erbfolge ausgeschlossen", wäre das ganz anders abgelaufen. 

 

Es kommt auf Feinheiten an, und die kennt man als Laie schlicht nicht.

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vor 2 Stunden schrieb TriPlex:

Fachanwalt für was - Erb- o. Waffenrecht? (Gibt's für letzteres überhaupt "offiziell" Fachanwälte?)

 

Wie war das noch?:

Ein (vom Erblasser) handgeschriebenes Testament (komplett handgeschrieben und mit Datum, nur Unterschrift reicht nicht) ist rechtskräftig, ist es maschinengeschrieben muss es notariell beglaubigt sein.

Ob da nun "Testament", "Vermächtnis" oder "Mein letzter Wille" drüber steht spielt m.W. keine Rolle.

 

Wo sollen da jetzt die komplizierten Fallstricke lauern?

 

Dass Waffenbehörden dann manchmal auf die Idee kommen Erbwaffen müssten immer (also auch bei Legalwaffenbesitzern) mit Sperrelement versehen werden, dürften von Sportschützen o. Jägern nicht genutzt werden, ... ist m.E. eine andere Geschichte.

 

 

 

Facha Walter für Erbrecht .Und wenn du der  Meinung bist , das du alle Fallstricke des Erbrechts kennst, dann schreib doch dein Testament selbst . 

 

Ich war für ein Testament beim Notar . Da als hatte ich eine minderjährige Tochter aus erster Ehe .

Es sollte meine zweite Frau nur den Wohnsitz , und die komplette Nutzung vom Haus erhalte  , so lange sie lebt. 

 

Waren dann 3 DIN A4 Seiten beim Notar.  

Weil Testament rechtssicher zu verfassen ja so einfach ist. 

 

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vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Hätten meine Großeltern die Tante nicht "enterbt", sondern "von der Erbfolge ausgeschlossen", wäre das ganz anders abgelaufen. 

 

Halte ich für ein Gerücht. "Enterben" ist "Von der Erbfolge ausschließen", da gibt es keine Unterschiede.

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vor 2 Stunden schrieb raze4711:

Und wenn du der  Meinung bist , das du alle Fallstricke des Erbrechts kennst, dann schreib doch dein Testament selbst .

 

Ich war für ein Testament beim Notar . Da als hatte ich eine minderjährige Tochter aus erster Ehe .

Es sollte meine zweite Frau nur den Wohnsitz , und die komplette Nutzung vom Haus erhalte  , so lange sie lebt.

Der Meinung bin ich nicht!

Ich habe aber auch keine so "unübersichtliche" (wenn auch bestimmt nicht so seltene) Familiengeschichte, wie Du.

 

"Hier" (also in meinem Verwandten- u. Bekanntenkreis "auf dem flachen Land") scheint die Welt noch in Ordnung zu sein.

Wenn überhaupt gibt's das "Berliner Testament" und man hört sehr wenig über Erbstreitigkeiten (und "auf dem Dorf" spricht sich so'was sehr schnell 'rum=.

 

Was aber hat das alles mit einem "einfachen" Vermächtnis für eine (oder ein paar) Waffen, die ein Freund erhalten soll zu tun?

 

Klar, wenn es um eine wertvolle Sammlung im 5- o. gar 6-stelligen Bereich ginge, dann könnten die gesetzlichen Erben schon "Widerstand leisten", aber das dürfte bei den wenigsten der Fall sein.

 

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Kennst du die Vorschriften beim Waffen vererben ? 

 

Es gibt bei uns in der Gegend einen Spruch .

" Seid ihr euch noch einig ? "

"Ja" 

" Habt ihr schon geteilt " 

"Nein" 

"Na, dann teilt erst mal " 

 

Und wenn der Erblasser einen winzig kleinen Fehler im Testament gemacht hat .

Ein einziges falsches Wort verwendet hat .

Dann kann es sein , daß das Testament für die Waffenvererbung für die Tonne ist .

Und dann ist es nicht mehr möglich ein neues Testament zu erstellen  .

 

Und wie gesagt . Ich musste die 4 Kurzwaffen und 3 Langwaffen von meinem Vater zur Vernichtung geben .

Und da ging es um gesetzliche Erbfolge. 

 

Und es gibt kein einfaches Vermächtnis .

Ob eine Pistole für 200€ , oder Haus für 1 Million.  

Bearbeitet von raze4711
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Ich kann nur empfehlen, bei solchen Fragen einen Profi ran lassen, kostet Geld, das aber gut investiert ist.

 

Ich habe mal in  andern Fragen mal einen Profi gefragt 1.5 Stunden 500.-, kann sagen die haben sich gelohnt.

Bearbeitet von joker_ch
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