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IGNORED

Mache ich mich strafbar wenn ich bei einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 WaffG die Waffe an den Kontrolleur übergebe?


tkopa

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Hi, habe keine wirklich klare Antwort zu der Frage im Titel gefunden. Kann mir das jemand mit den entsprechenden rechtlichen Verweisen beantworten?

 

Ich öffne den Schrank, ich hole die ungeladene Waffe aus dem Schrank und übergebe sie dem Kontrolleur und halte die Waffe dabei natürlich in eine sichere Richtung. Dabei verlasse ich zu keinem Zeitpunkt den Raum sondern stehe permanent daneben. Nach der Überprüfung der Seriennummer nehme ich die Waffe wieder zurück und lege sie zurück in den Schrank.

 

Mache ich mich damit strafbar?

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@Tatonka @Schartenegger Tut mir leid, falls die Frage doch schon mal gestellt und beantwortet wurde - leider findet man nur Unmengen an Threads in diesem Forum, die von der gleichen Art von nonsense Kommentaren wie euren ins Lächerliche gezogen werden, anstatt die Frage einmal vernünftig und mit entsprechenden rechtlichen Belegen zu beantworten.

Bearbeitet von tkopa
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Wie wolltest Du Dich dabei strafbar machen?

 

Wobei es natürlich prozessual rechtssicherer wäre, wenn Du die Waffe nicht aus der Hand gäbest, dem dazu bestimmten Kontrolleur nach Sicherheitsüberprüfung sie nur so zeigtest, dass er sich über die Merkmale der Waffe informieren kann, und einen neutralen Zeugen, der idealerweise auch LWB ist, dabei hättest.

 

Sinnvoll wäre es jedoch, sich von der Identität und Berechtigung der Kontrolleure zu überzeugen. Idealerweise nach schriftlicher Terminvereinbarung mit Nennung der Kontrolleure und dann Abgleich von Schreiben, Dienstausweisen, Dir bekannten Lichtbildausweise und den Personen miteinander - falls Dir die Kontrolleure persönlich bekannt sind, geht das natürlich einfacher. Auch ist es keine dumme Idee, sich spätestens dann über den konkreten Prozess abzusprechen. Wir sind z.B. zu erst über den vereisten Balkon geschlittert, um die Aufbewahrung des NC-Pulvers nach SprengR zu kontrollieren, und dann bei der Waffenkontrolle, die Gewehre erst einmal auf meinem Bett (1-Z-Wohnung) zu parken und die erst später wieder in die Schränke zu stellen, um Verzögerungen durch Waffenschrank-Tetris zu vermeiden.

 

Vorher darüber reden, aber stets besser nicht ins Plaudern kommen. Jeder hat etwas, was nicht jeder erzählt bekommen sollte. ;)

 

Dein

Mausebaer :hi:

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Was/Wo sind denn die relevanten Paragraphen? Das Thema scheint ja für jeden hier absolut klar zu sein, dann schreibt doch bitte auch einfach die relevanten Paragraphen rein, die es mir erlauben einem Kontrolleur die Waffe in meiner Wohnung zu übergeben, und dann ist der Thread abgeschlossen.

 

Edit: ich vermute mal, dass WaffG §55, sowie die WaffVwV von 2012 Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1/2/3 relevant sind?

Bearbeitet von tkopa
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bei meiner unlängst erfolgten kontrolle wurde ich recht herzhaft angewiesen,den schrank zu öffnen und dann beiseite zu treten,damit die beiden damen der „waffenkontrollgruppe“ ihrerseits die waffen dem behältnis entnehmen und mit ihrer liste abgleichen können.

 

dieses ansinnen scheiterte wegen körperlicher schwäche der einen dame schon bei der entnahme der ersten kanone,die wegen ihres (der waffe…) gewichtes nicht in der lage war,selbige zu entnehmen.

 

 

darauf hin „durfte“ ich dann die weiteren waffen entnehmen und aushändigen.

 

 

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vor 3 Minuten schrieb ALBA:

...

Du meinst also die BEHÖRDE schickt jemanden zu Dir, der Deine Waffe garnicht anfassen darf ?

...

Ist natürlich eine interessante Gedankenübung - jemand, der ein individuelles Waffenverbot hat, aber aufgrund seiner öffentlichen Aufgaben Waffen erwerben darf, und beruflich nicht von den Vorschriften des WaffG ausgenommen ist.  :teu382:

 

Dein

Mausebaer

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Frag doch mal deinen SB, ab wann er ein waffenrechtliches Überlassen gegeben sieht:

 

1) Waffe vor die Nase halten

2) Waffe in die Hand geben, aber daneben stehen und jederzeit eingreifen können

3) Waffe in die Hand geben und sich im gleichen Raum aufhalten

4) Waffe in die Hand geben und den Raum verlassen

 

Abhängig von seiner Antwort hast du deine.

 

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vor 7 Minuten schrieb tkopa:

Was/Wo sind denn die relevanten Paragraphen? Das Thema scheint ja für jeden hier absolut klar zu sein, dann schreibt doch bitte auch einfach die relevanten Paragraphen rein, die es mir erlauben einem Kontrolleur die Waffe in meiner Wohnung zu übergeben, und dann ist der Thread abgeschlossen.

 Wie wäre es mit §12 (1) 3 a und evtl c

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
3.
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a)
auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b)
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c)
als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d)
als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

 

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@tkopa

 

Mir ist der Hintergrund Deiner Frage nicht so ganz klar.

 

Geht es Dir um die Befugnis der Waffenbehörde?

 

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 48 WaffG.

 

Dann gibt es noch Regelungen auf Länderebene, z. B. in NRW die "Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes".

 

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=5152&

 

Dort können dann zuständige Behörden konkretisiert sein, oder (weitere) Behörden, auf die das WaffG nicht anzuwenden ist.

 

Geht es Dir darum?

Bearbeitet von Elo
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vor 23 Minuten schrieb pfandflasche:

bei meiner unlängst erfolgten kontrolle wurde ich recht herzhaft angewiesen,den schrank zu öffnen und dann beiseite zu treten,damit die beiden damen der „waffenkontrollgruppe“ ihrerseits die waffen dem behältnis entnehmen und mit ihrer liste abgleichen können.

 

das ist eine "Waffen-NACHSCHAU"!!!

und kein "Wünsch-Dir-Was" von behördenmittarbeitern!!!

 

die haben keine KEINE waffe anzufassen!

 

du öffnest, entnimmst, machst "Sicherheitscheck", und zeigst dann die Waffen-Nr.! anschliessend stellst du die zurück und nimmst die nächste...

aus die maus!

 

und da brauchs auch gar keine §§ für!!!

 

schreibst ja selber das die mitarbeiterin "körperlich" gar nicht in der lage dazu war (obwohl sie es ja selber zuvor verlangt hatte!!!)!

was ist wenn die dir die waffe "vor die füße" schmeist und beschädigt?!?

wird die das zugeben? hast du einen zeugen dabei gehabt?

 

NACHSCHAU=nur gucken, nix anfassen!!!

Bearbeitet von HangMan69
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Ich vermute mal, dass das Kernproblem hier unsere 550 Waffenbehörden mit ihren 550 eigenen Waffengesetzen sind.

Da gibt es mit Sicherheit die eine oder andere Behörde darunter, die mit böser Absicht Leuten Fallen stellt. Beispiele gibts ja genug wenn man sich ein bisschen umhört.

Vor dem Hintergrund verstehe ich schon, dass man sicher wissen will, ob man jedem dahergelaufenen Typen, der behauptet Waffenkontrolleur zu sein, seine Waffen in die Hand geben darf.

 

Der springende Punkt ist am Ende die Überlassung. Da muss man dann erstmal wissen, was die zuständige Behörde (550 Waffengesetze!) als Überlassung ansieht. Im nächsten Schritt kann man dann darüber diskutieren, ob ein Überlassen an einen Waffenkontrolleur zulässig ist oder nicht. Das kommt dann wieder stark drauf an, WER da als Kontrolleur auftaucht.

Ein PVB unterliegt nicht dem WaffG, ein Kontrolleur, der selbst Jäger/Sportschütze ist hat in der Regel das gleiche Erlaubnisniveau, etc...

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Es sollte übrigens nicht verwunderlich sein, wenn manche unsicher sind.

 

Wenn man sich mal den Beschluss des OLG Koblenz vom 15.02.2022 - 1 OLG 32 Ss 153/21 anschaut:

 

(Mir ist bewußt, daß die Situation nicht 1 : 1 vergleichbar ist, aber es zeigt, daß "Überlassen" ein sehr heißes Eisen sein kann)

 

https://openjur.de/u/2396674.html

 

Zitat (Rn 21):

 

...

Indem der Angeklagte der Zeugin ...[A] das ungeladene Jagdgewehr jeweils für die Dauer weniger, vielleicht zwei Minuten im Bereich des erlegten Wildes übergab, um ihr die Möglichkeit zu geben, für ein Photo zu posieren, hat er ihr die Waffe dementsprechend im Sinne der genannten Vorschrift "überlassen". Die Zeugin hielt das Gewehr allein in den Händen und verfügte folglich in der genannten Zeit über die Möglichkeit, über sie nach eigenem Willen zu verfügen. Weder die nur vorübergehende Übergabe noch der Umstand, dass der Angeklagte - was sich aus den Urteilsfeststellungen nicht ausdrücklich ergibt - möglicherweise noch in der Lage war, die tatsächliche Gewalt über die Waffe während der Gebrauchsüberlassung auszuüben, steht dieser Annahme aus den dargelegten Gründen entgegen, so dass sich die Urteilsgründe auch nicht als lückenhaft erweisen. Die Zeugin ...[A] nahm das Gewehr auch nicht etwa nach einem vorübergehenden, unbeaufsichtigten Ablegen durch den Angeklagten eigenmächtig an sich (zu einem fehlenden Überlassen in einem solchen Fall BGH, VI ZR 297/89 v. 12.06.1990 - NJW-RR 1991, 24), sondern erhielt es unmittelbar von ihm ausgehändigt.

Der Umstand, dass die Zeugin das Gewehr - absprachegemäß - nur zum Posieren verwendete, ist für den Schuldspruch ebenfalls ohne Belang, da es sich bei § 52 WaffG um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt und es dementsprechend nicht auf den Eintritt einer konkreten Gefahr ankommt (vgl. BGH, 1 ARs 1/98 v. 18.02.1998 - juris; OLG Düsseldorf, 5 Ss 63/05 - 33/05 I v.

...

 

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@Elo Kann es sein das Du vergessen hast zu erwähnen, und zusätzlich auch noch den wichtigen Punkt abgeschnitten hast, das es sich hier um minderjährige handelte? Allein dieser Punkt verbietet hier schon einen Vergleich! Und der nächste Punkt der ein Vergleich verbietet: In Deinem Beispiel gab es keinen objektiven Grund die Waffe zu übergeben, ein posing für ein Erinnerungsfoto dürfte rechtlich nicht als solches gelten, während in der Frage gibt es eine objektiven/amtlichen Grund. Und gerade die Frage nach dem Grund für das überlassen spielt eben eine gewichtige Rolle da aufgrund des Grundes Ausnahmen von der Erlaubnis Pflicht gelten können. Wird es nicht mehr erlaubnispflichtig kann es auch nicht strafbar sein...

 

Ob man die Waffe nun übergeben sollte, sie übergeben möchte oder übergeben muss ist wieder ein anderes Thema, es geht um das dürfen und das ist in meinen Augen im §12 gegeben.

Bearbeitet von BlackFly
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@Elo Ja, es geht mir um den rechtlichen Hintergrund der Befugnis der Person die mich kontrolliert, diese Waffen entgegenzunehmen, sowie mein Überlassen an diese Person. Ich denke das von @BlackFly gepostete macht aufjedenfall Sinn! Ggf. kann ja noch jemand was dazu ergänzen. Leider ist dieser Thread schon wieder völlig zugemüllt mit nonsense Kommentaren und „Ich mach das so!“ und „Bei mir fässt die niemand an“ - obwohl nichts davon irgendeine Relevanz hat. Das finde ich etwas schade…

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