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IGNORED

Erwerb Nachtsichttechnik


sealord37

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Auch wenn ich mich jetzt hier als völlig bescheuert oute, ich weiß es wirklich nicht und hoffe, mich kann irgendwer erhellen.

Es gibt ja 3 Kategorien von Nachtsicht/Wärmebilgeräten, was auch das BKA ganz gut erklärt hat, für mich aber nicht vollständig:

 

Nachtzielgeräte=topverboten für jeden

 

Nachtsichtgeräte für Waffen=verboten mit Ausnahme für Jäger, müssen im Waffenschrank gelagert werden, Nichtjäger dürfen damit nicht umgehen

 

Dual Use Geräte, die auch ohne Waffe zu gebrauchen sind, aber mittels Adapter an Waffen montiert werden können= für jedermann erlaubt, aber nur Jäger dürfen die Teile an Waffen montieren.

 

Gibt es etwas eindeutiges, woran man rechtssicher festmachen kann zu welcher Kategorie ein Gerät gehört, ohne, dass es dafür einen Feststellungsbescheid vom BKA gibt? Müssten nicht normalerweise alle Geräte die nicht unter Dual Use fallen beim Erwerb irgendwie registriert werden? Diese dürften ja dann eigentlich auch nur gegen Vorlage des JS überlassen werden. Oder fällt grundsätzlich alles, was in D in einem offiziellen Geschäft gekauft werden kann, unter Dual Use? Denn anderenfalls dürfte ja auch nicht einfach irgendein Händler Umgang mit diesen Gegenständen haben. 

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vor 15 Minuten schrieb Schleifalot:

Händlerdefinition

 

Händler oder Hersteller? 

Hersteller, meist ja nicht in Deutschland ansässig, geben sich meines Wissens nicht mit solchen Definitionen ab, schließlich würde das ja nur hier gelten.

Und der Händler kann ja nicht einfach sowas bestimmen bzw. hätte das wenig Aussagekraft. Importeure und Großhändler haben ja für ein paar Geräte BKA-Feststellungsbescheide erstellen lassen, aber natürlich nicht für alles.

Man könnte sich natürlich an den darin betrachteten Kriterien orientieren, was Genaues ist das aber auch nicht. Und Händler, die keine Jäger sind oder anderweitig eine Erlaubnis für verbotene Gegenstände haben, dürften ja theoretisch gar nichts anderes als Dual Use verkaufen oder überhaupt im Laden haben und alle anderen dürften nur an Jäger verkaufen, was ohne Dokumentation wenig Sinn macht. Für mich ist es da ein bisschen schwer eindeutig festzustellen, ob mein Lahoux Clip 35 (baugleich Guide TA435) ein Nachtsichtgerät für Waffen ist oder Dual Use und damit ob es in den Schrank muss oder im Rucksack bleiben darf. Klar, die Tatsache, dass eine Augenmuschel mitgeliefert wurde deutet schon auf Dual Use hin, aber von einer rechtsicheren Einordnung ist das weit entfernt, auch wenn der Händler sagt: "klar ist das Dual Use"

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Woher soll ich es wissen, wenn der Händler es auch nicht wissen will/kann. Oder wie soll man deine Aussage deuten?

In einem Newsletter von Pirsch hieß es, abgenommenes dual usw Gerät keine Auflagen. Auf der Waffe wie die Waffe zu handhaben. Geht ja nicht anders. NSG auf dem ZF montiert, ZF abgenommen vom Gewehr, dann ZF+NSG gemeinsam in den Waffenschrank.

 

Nur wenn betrifft diese Konstellation? Ist nicht sehr praxisrelevant.

Jedenfalls gibt es genug Fallstricke

Bearbeitet von Schleifalot
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vor 18 Minuten schrieb Schleifalot:

Woher soll ich es wissen, wenn der Händler es auch nicht wissen will/kann. Oder wie soll man deine Aussage deuten?

So isses. Ohne Feststellungsbescheid ist die Zuordnung schwierig. Das BKA schreibt zwar, dass mit den Nicht-Dual-Use Geräten solche gemeint sind, die explizit nur für die Verwendung auf Waffen hergestellt wurden, für Miltär und so, aber dass ist schon recht schwammig.

 

vor 21 Minuten schrieb Schleifalot:

abgenommenes dual usw Gerät keine Auflagen. Auf der Waffe wie die Waffe zu handhaben

Das ist klar.

 

vor 22 Minuten schrieb Schleifalot:

NSG auf dem ZF montiert, ZF abgenommen vom Gewehr, dann ZF+NSG gemeinsam in den Waffenschrank.

 

Mein ZF bleibt auf dem Gewehr, das Wärmebild wird mittels Adpter bei Bedarf montiert. Wobei auch in der von dir genannten Kombi (ZF+NSG) beides ohne Waffe ja nicht in den Schrank müsste, wenn es sich um ein Dual Use handelt.

vor 25 Minuten schrieb Schleifalot:

Nur wenn betrifft diese Konstellation? Ist nicht sehr praxisrelevant.

Jedenfalls gibt es genug Fallstricke

 

Eben, der in meinen Augen größte Fallstrick ist, dass irgendwer sagen kann: "das ist aber gar kein Dual Use". Das BKA hat ja in seinem Leitfaden geschrieben, dass Dual Use Geräte für "Sportoptiken" (was immer die darunter verstehen", Spektive und Fotoapparate verwendet werden und dafür auch vorgesehen sind. Mal im Ernst, kein Hersteller baut so ein Ding damit man es an ein Spektiv macht und niemand würde sowas dafür kaufen. Wozu auch? Um mit 40x Vergrößerung auf einen paar cm entfernten Bildschirm zu gucken?

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Eigentlich ganz einfach:

Nachtsicht mit Absehen = komplett verboten (zB Andres TigIR 6M)

Nachtsichtvorsatz oder Nachsatz mit Montagemöglichkeit für die Waffe (Weaver /Picatinny / STANAG) = verboten, aber für Jahhresjagdscheininhaber wird das Verbot nicht wirksam. (zB Andres TigIR 6Z + Heptagon Adapter)

Nachtsichtvorsatz oder Nachsatz mit Adapter für Optik = erlaubt, wird aber verboten, wenn mit Zieloptik verbunden, aber für Jahhresjagdscheininhaber wird das Verbot nicht wirksam. (zB Andres TigIR 6Z)

Bearbeitet von frosch
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Die Dinger sind dann natürlich immer noch verboten.

Mit einer behördlichen Beauftragung werden aber die Verbote des Waffengesetzes für den Beauftragten nicht angewendet.

Ist dann halt §40 Abs. 2 statt die übliche BKA-Ausnahmegenehmigungsgeschichte über §40 Abs. 4.

 

So hat Bayern auch seine Ausnahmen "Genehmigungen" für Nachtsichtzielgeräte für Jäger realisiert, das BKA war/ist wohl begeistert.

 

Die Problematik an der Geschichte ist nämlich, wie die mit einer BKA-Ausnahmegenehmigung agierenden Händler solcher Gegenstände mit soetwas umgehen sollen.

Und das BKA hat natürlich keinen Überblick mehr darüber, wer was wie und wo hat, weil man solchen Beauftragten von ihrer Seite aus natürlich keine Auflagen machen kann.

 

 

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Mittlerweile hat man nach der Anpassung des WaffG wohl von diesen Beauftragungen (z.T. wohl "Einzelanordnungen" genannt) Abstand genommen und bestehende Beauftragungen und Einzelanordnungen soll(t)en widerrufen werden.

 

Und genau da zeigt sich das vom BKA vorausgesehene Problem: Jetzt hat sich jemand aufgrund einer solchen Beauftragung ein auch heute noch verbotenes Nachtsichtzielgerät (mit Absehen und Waffenmontage) und/oder eine Waffenlampe (auch für die wurde "beauftragt") gekauft und jetzt wird das Ganze widerrufen. Was passiert jetzt mit dem Kram? Es gibt ja praktisch keine Kontrolle darüber, was er damit macht.

Wobei man ja das eine oder andere Gerät immer mal wieder auf eGun zu sehen bekommt... :rolleyes:

 

https://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche Anfragen/18_0007112.pdf

 

(Siehe Anlage, Seite 5-9)

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vor 7 Minuten schrieb grizzly45:

Hier steht m.M. auf der letzten Seite das es Ausnahmen gibt.

 

Da wird von BKA-Ausnahmegenehmigungen nach §40 Abs. 4. gesprochen.

Meinem Kenntnisstand nach ist der Standpunkt des BKA, dass die Jagdausübung kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmegenehmigung rechtfertigt.

 

Daher hatte insbesondere Bayern eben das BKA mit den oben erwähnten Beauftragungen/Einzelanordnungen nach §40 Abs. 2 umgangen.

 

Aber hier gibt es jetzt scheinbar eine ministeriale Anordnung, dass das nicht mehr stattfinden soll (siehe Schreiben im Beitrag oben).

Dort ist aber offensichtlich nach wie vor immer noch der Meinung, dass Lampen an der Waffe OK seien ("Erst Recht dürfen Jäger Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, ohne Restlichtverstär- ker einsetzen (z.B. Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe)."), auch wenn das BKA das etwas anders sieht.

Bearbeitet von Kreppel
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vor 2 Stunden schrieb grizzly45:

Ne war im Zusammenhang mit .de, in Ö ist das nicht nur für Forst legal, sondern für alle Jäger.

 

ich suche noch…

 

In Österreich sind Zielgeräte nicht reguliert, egal was da für eine Technik drinsteckt - jeder darf alles kaufen.

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vor 15 Stunden schrieb scotty600:

Es ist in den Jagdgesetzen der Länder niedergeschrieben. Von Bundesland zu Bundesland gibt es da auch unterschiede.

Nein, eben nicht. Jedenfalls nicht so, dass man anhand von klar erkennbaren technischen Merkmalen eine sichere Zuordnung treffen könnte. Sonst würden ja auch nicht einige Händler teure Feststellungsbescheide vom BKA anfertigen lassen.

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Am 20.7.2023 um 14:01 schrieb sealord37:

 nur ist das weder Gesetz noch sonst wo so eindeutig niedergeschrieben.

Hallo sealord37

 

seit vielen Jahren werden die Gesetze mit Wissen und Wollen so geschrieben.

Die sollen nicht verstanden werden und daher eher abschreckende Wirkung erzielen.

Erst wenn man wieder auf den Grundsatz: "Normenklarheit" sonst ist das Gesetz nicht gültig, kommt, werden die Vorschriften wieder verständlich.

 

Steven

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Am 20.7.2023 um 13:06 schrieb sealord37:

das Wärmebild wird mittels Adpter bei Bedarf montiert. Wobei auch in der von dir genannten Kombi (ZF+NSG) beides ohne Waffe ja nicht in den Schrank müsste, wenn es sich um ein Dual Use handelt.

Gerade gestern mit meiner SB der Unterenjagdbehörde bei mir in S-H darüber (Bericht in der Pirsch lag vor) gesprochen. Aussage war: kann ich die Nachtsichttechnik aufgrund einer Montagevorrichtung (Russan/Duo-Adapter/Weaver etc.)  so an/vor/hinter ein ZF Montieren, muss auch ein Dualusegerät in den Tresor.

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Gesetztestexte sind doch klar und verständlich.

 

 

Der Angeklagte kaufte ein Nachtzielgerät...

 

Ist das Parteibuch des Angeklagten grün:

Der Angeklagte konnte nicht ahnen dass es sich um einen verbotenen Gegenstand gehandelt hat. Er wird freigesprochen und bekommt vom Staat eine ordentliche Entschädigung für das erlittene Trauma.

 

Parteibuch schwarz:

Der Angeklagte hätte ahnen können dass es sich um einen verbotenen Gegenstand gehandelt hat. Bedingt durch eine Parteispende wurde das Verfahren eingestellt.

 

Parteibuch blau:

Der Angeklagte plante mit dem wissentlich erworbenen verbotenen Gegenstand einen Putsch und Umsturz der Demokratie. Neben 15 Jahren ohne Bewährung mit anschließender Sicherheitsverwahrung wird die Familie mit der Erbschuld für 3 Generationen belegt.

 

Steht da doch ganz klar drin :D

 

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