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IGNORED

Magazine - Waffenrechtliche Zuverlässigkeit.


steven

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Hallo

 

Gehen wir davon aus, ein Waffenbesitzer hat, wie es die Änderung des Waffengesetzes verlangt, seine Magazine mit mehr als 10 und mehr als 20 Schuss, die er vor dem 13.06.2017 besaß, ordnungsgemäß angemeldet.

Die Behörde bestätigte die Anmeldung.

Jetzt verliert er die Waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Die Behörde schreibt ihm, dass er alle WBKs, Kleiner Waffenschein zurückgeben muss, und natürlich vorher alle EWB-pflichtigen Schusswaffen veräußern oder vernichten muss.

Die Behörde widerspricht auch gleichzeitig den Besitz der Magazine.

Wie sieht das damit aus? Die Waffenrechtliche Zuverlässigkeit wurde aberkannt. Fallen da der Besitz der Magazine drunter? 

 

Steven

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Ist m.E.n. uninteressant. Was will er denn mit den Magazinen?

Wenn der Waffenbesitzer den Entzug als endgültig betrachtet, kann er sich auch von allem trennen.

 

Plant er gerichtliche Wege gegen den Entzug, oder sitzt den Entzug je nach Ursache, zwei, fünf, oder zehn Jahre aus, soll er die Magazine solange einem Berechtigten übergeben, z.B. dem welcher seine Waffen solange verwahrt. Er muss dabei aufpassen, weil für die Magazine eine extra Berechtigung gilt. Der Sportfreund welcher z.B. eine .308 übernehmen darf, darf noch lange nicht die Magazine dazu mit übernehmen.

Nicht einmal jeder Händler darf die Magazine übernehmen.

Der Händler benötigt eine separate Genehmigung vom BKA, dass er große Magazine besitzen und ggf. handeln darf. Also der Händler benötigt auch schon eine Genehmigung nur für den Besitz.

 

Auf irgendeine Diskussion die Magazine zu behalten und nur die Waffen abzugeben sollte sich der Sportfreund nicht einlassen. Sollte das nach ggf. zwei oder drei Jahren in die Hosen gehen, hat er den nächsten Verstoß und damit die nächste Unzuverlässigkeit an der Backe.

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Da es wohl noch keine Urteile dazu gibt, meine schnelle Meinung:

 

Die neuen Verbote für solche angemeldeten Magazine wurden nicht wirksam. Demnach müssten die Rechtsverhältnisse von vor dem Stichtag gelten, d.h. frei erwerbbare und im Besitz nicht beschränkte oder mit Auflagen verbundene Gegenstände.

 

Ob irgendein Richter das genauso sieht, steht in den Sternen...

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vor 2 Minuten schrieb schopy:

Demnach müssten die Rechtsverhältnisse von vor dem Stichtag gelten

Sehe ich auch so.

 

"BKA-Magazine" müssen "entsorgt/verkauft/weitergegeben" werden, wenn die dazugehörige Waffe veräußert wird. Fristen dafür gibts noch nicht. Ist auch nicht ganz so einfach. Die Händler haben Kontingente und schöpfen die wahrscheinlich mit Neuware aus, alle anderen benötigen die BKA-Zustimmung und bekommen ein überschaubares Zeitfenster.

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vor 2 Stunden schrieb schopy:

Die neuen Verbote für solche angemeldeten Magazine wurden nicht wirksam. Demnach müssten die Rechtsverhältnisse von vor dem Stichtag gelten

 

 

Sehe ich anders:  Es gelten die jetzigen Rechtsverhältnisse, das Magazin per se ist ein verbotener Gegenstand, lediglich die Erlaubnis nach §40 Abs 4 ist für die Altbesitzer nicht erforderlich.

Zwar kann man rein Formal eine nicht vorhandene Erlaubnis auch nicht mangels Zuverlässigkeit widerrufen, aber entweder §58 Abs 17 wird vom Richter als "einer Erlaubnis gleichgestellt und damit an die Voraussetzungen des §4 gekoppelt" o.ä. ausgelegt aber die  Behörde kann hier wenn sie damit nicht durchkommt, und die Magazine aus Sicht des Betroffenen als erlaubnisfrei  zu besitzende Waffen zu betrachten sind einfach  §41 zur Anwendung bringen und schlicht ein Waffenverbot für die Magazine verhängen.

 

Schräge Regelungen ziehen schräge Auslegungen nach sich..

Bearbeitet von ASE
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Das wird noch ein Spass. 

 

Beim auflösen des Haushaltes von Oma Hilde, kommt das 20er G3 Magazin von OPA Hans zum vorschein, das er als Souvenir vom Bund mitbrachte.

Die die Erben kommen beim Transport zufällig in eine Kontrolle.

Da gibt´s richtig einen auf die Ohren, wegen einem Stück Blech.

 

Aber so sehen Gesetze aus, die die angst des Staates vor seinen Bürgern abbildet.

Freiluftirrenhaus Teuschland.

 

Andere Länder lachen über so einen Scheiß.

 

Bearbeitet von Valdez
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vor 15 Minuten schrieb thomas.h:

Könnte sich ja auch z.B. um wertvolle 08-Trommelmagazine handeln.

 

Das wird dir dann die "Staatsgewalt" schon haarklein aufdröseln.

 

Und ob was was Wert ist, ist denen Schlichtweg egal, außer sie können was davon abgreifen.

 

Kleines Beispiel aus dem Nachlassgericht, als es um meinen verstorbenen Vater ging, werde ich NIE vergessen.

Frage abseits was gelistet war:

 

Hat Ihr Vater wertvolle Teppiche ? Wertvolles Besteck? Einen TEUREN HUND?

 

Ght´s noch.

 

 

 

Bearbeitet von Valdez
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